Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Auszehrungsverbot

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1 Betriebl. Altersversorgung - Auszehrungsverbot Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anwendungsbereich 3. Das Auszehrungsverbot aus 5 Abs. 1 BetrAVG 4. Das Anrechnungsverbot aus 5 Abs. 2 BetrVG 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Abgeordnete 5.2 Anderweitige Bezüge 5.3 Bruttorente 5.4 Nettogesamtversorgungsobergrenze 5.5 Nettoversorgung 5.6 Neuberechnung 5.7 Übergangsregelung 5.8 Störung der Geschäftsgrundlage 5.9 Unfallversicherung 5.10 Verletztenrenten 5.11 Witwergeld 5.12 Zweck der Regelung Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber verspricht seinen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für die Zukunft: den "Versorgungsfall". Die betriebliche Altersversorgung ist trotzdem Teil der Gegenleistung, für die der Arbeitnehmer seine Arbeit geleistet hat. Das Ergebnis der betrieblichen Altersversorgung kann eine bestimmte Leistung, aber auch ein bestimmter Gesamtversorgungsgrad sein. So haben Arbeitnehmer im Regelfall Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen SGB VI-Rentenversicherung und die Betriebsrente kommt ergänzend hinzu. Arbeitgeber haben damit die grundsätzliche Möglichkeit, ihre laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in eine Gesamtversorgung einzubetten. Sie sichert dem Arbeitnehmer in der Regel einen bestimmten Prozentsatz seiner bisherigen - aktiven - Vergütung. Praxistipp: Es gibt Fälle, in denen Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls gleich aus mehreren Töpfen Versorgungsbezüge bekommen. Da ist zum einen die gesetzliche SGB VI-Altersrente, dann aber auch Betriebsrenten aus unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen. Selbst wenn Arbeitnehmer das vielleicht anders sehen (und man nie genug Geld hat), kann in diesen Fällen eine "Überversorgung" eintreten. Das BetrAVG schließt diese "Überversorgung" nicht aus und enthält auch keine Bestimmungen, die eine automatische Anrechung anderer Versorgungsbezüge bei laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorsehen. Wer als Versorgungsschuldner eine "Überversorgung" seiner Betriebsrentner verhindern möchte, muss das in seiner Versorgungszusage/Versorgungsordnung ausdrücklich und detailliert regeln. Obwohl Gesamtversorgungszusagen grundsätzlich zulässig sind: Die Berücksichtigung anderer Leistungen darf nicht dazu führen, dass die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung infolge der Anrechnung nahezu wertlos wird. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeit auch im Vertrauen auf die spätere betriebliche aok-business.de - PRO Online,

2 Altersversorgung geleistet und darf zu Recht erwarten, dass die Zusage seines Arbeitgebers werthaltig bleibt. 5 BetrAVG sieht daher in den Absätzen 1 und 2 ein gewisses Auszehrungs- und Anrechnungsverbot vor. So dürfen beispielsweise die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung des Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden ( 5 Abs. 1 BetrAVG ). Der Arbeitgeber soll sich auf Kosten seiner Versorgungsempfänger nicht durch Kürzung ihrer Versorgungsansprüche entlasten. 2. Anwendungsbereich Betriebliche Versorgungsleistungen sind eines von drei Standbeinen der Altersvorsorge. Daneben gibt es die Eigenvorsorge und die gesetzliche Alterssicherung. Da die betriebliche Alterssicherung nur ergänzende Funktion hat, werden in einer Versorgungszusage oft anderweitige Versorgungsbezüge berücksichtigt. 5 BetrAVG bezieht sich auf die bei Eintritt des Versorgungsfalls erstmals festgesetzten ( 5 Abs. 1 BetrAVG ) und nach Eintritt des Versorgungsfalls gewährten ( 5 Abs. 2 BetrAVG ) Versorgungsleistungen. Auf Regelungen, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden, d.h. insbesondere auf Anwartschaften, ist 5 BetrAVG nicht anzuwenden. 5 BetrAVG gilt allerdings für die Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, nur mit der Maßgabe, dass diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist ( 28 BetrAVG ). Das in 5 BetrAVG geregelte Auszehrungs- und Anrechnungsverbot gilt für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ( Betriebl. Altersversorgung - Durchführungswege ). Praktische Auswirkungen hat die Regelung jedoch nur für Gesamtversorgungssysteme. Das sind Versorgungssysteme, die die vom Arbeitgeber durchzuführende Versorgung dem Grunde und der Höhe nach unter Anrechnung anderer Versorgungsbezüge festlegen. 5 BetrAVG ist eine Verbotsnorm. Verstöße gegen das Auszehrungsverbot sind nach 134 BGB nichtig. In beiden Fällen des 5 BetrAVG wird eine ausdrückliche Anrechnungsklausel vorausgesetzt. Sie kann sowohl im individuellen Versorgungsvertrag als auch in einer Kollektivregelung enthalten sein. Versorgungsberechtigte Arbeitnehmer können ihre Betriebsrente bei einer Gesamtversorgung in der Regel erst dann beanspruchen, wenn sie zeitgleich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. "Bei einer Gesamtversorgungszusage ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt zahlen will, ab dem der Versorgungsberechtigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die bei der Ermittlung der betrieblichen Versorgungsleistung berücksichtigt bzw. auf die betriebliche Versorgungsleistung angerechnet werden kann" (so: BAG, AZR 897/12 ). Der Arbeitgeber schuldet nach einer Gesamtversorgungszusage keine bestimmte Versorgungsleistung, sondern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad. Dabei ist die gesetzliche Rentenversicherung die Grundlage der gesamten Versorgung." Die staatliche Rente ist untrennbar mit der betrieblichen Altersversorgung verknüpft. "Der Arbeitgeber, der ein solches System zulässigerweise als eines von mehreren denkbaren Versorgungssystemen wählen durfte, knüpft daher in der Regel bei der Zusage einer Gesamtversorgung an die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage an." Dabei ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Altersrente die Grundsicherung ist, die dann von der betrieblichen Altersrente ergänzt wird. Der Bezug der Betriebsrente setzt damit "regelmäßig voraus, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird" (BAG, AZR 897/12). 3. Das Auszehrungsverbot aus 5 Abs. 1 BetrAVG Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch aok-business.de - PRO Online,

3 gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an wirtschaftliche Entwicklungen erhöhen, Beispiel: angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden ( 5 Abs. 1 BetrAVG ). Adam Friehmann scheidet mit Erreichen der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze (65 + x) aus dem Unternehmen der Jakob & Heidt GmbH aus. Im Rahmen einer Gesamtversorgung hat die J. & H. GmbH Adam versprochen, ihm eine Betriebsrente zu zahlen, mit der er mindestens 90% seines letzten Nettoeinkommens erzielt. Bei Eintritt des Versorgungsfalls werden Adam 230 EUR als betriebliche Versorgungsleistung gezahlt. Erhöht sich nun die gesetzliche Altersrente aufgrund eines Rentenanpassungsgesetzes um monatlich 3,98 EUR, dürfen die 230 EUR nicht entsprechend auf 226,02 EUR gekürzt werden. "Andere Versorgungsbezüge" i.s. des 5 Abs. 1 BetrAVG können auch Leistungen aus der Eigenvorsorge des Mitarbeiters sein. Das Gesetz legt sich nicht auf bestimmte Versorgungsformen fest. In Frage kommen damit alle gesetzlichen und vertraglichen Versorgungsansprüche. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Auszehrungsverbot, hat der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vorenthaltenen Differenzbetrag. Da 5 Abs. 1 BetrAVG generell eine Auszehrung verbietet, richtet sich das Verbot gegen alle Versorgungsträger, die nach dem BetrAVG Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge erbringen. 4. Das Anrechnungsverbot aus 5 Abs. 2 BetrVG Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden ( 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ). Beispiel: Adam Friehmann aus dem Beispiel unter Ziffer 2. hat neben seinen Versorgungsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bei der Jakob & Heidt GmbH noch Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung, die er bei einem früheren Arbeitgeber im Wege reiner Entgeltumwandlung selbst finanziert hat. Friehmanns Versorgungsbezüge aus dieser Beschäftigung dürfen von der J. & H. GmbH nicht angerechnet oder berücksichtigt werden. 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG will die Arbeitnehmer sichern, die während ihrer aktiven Zeit selbst etwas für die eigene Alterssicherung getan haben. Würde man bei ihnen die betrieblichen Versorgungsleistungen wegen der Eigenvorsorge mindern, führte das zu einer Schmälerung der Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Der Arbeitgeber würde sich auf Kosten des Mitarbeiters aus der Verantwortung stehlen. Das Anrechnungsverbot aus 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG erfasst sämtliche Versorgungsleistungen i.s. des 1 BetrAVG. Auch hier wird eine eindeutige Anrechnungsklausel verlangt. 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ist keine "Ermächtigungsnorm" für die Anrechnung. Er setzt bloß die rechtlichen Rahmenbedingungen. "Andere Versorgungsbezüge" i.s. des 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG sind die in 1 BetrAVG vorgesehenen Leistungen. Das "soweit" in 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG signalisiert, dass eine Anrechnung von Teilen anderer aok-business.de - PRO Online,

4 Versorgungsleistungen zulässig ist, die nicht mit eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers, sondern vom Arbeitgeber finanziert sind. Die Regelung in 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen ( 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ). Die in 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG genannten Renten und Versorgungsbezüge dürfen angerechnet werden. Ein Fall, der in 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht geregelt ist: Es kann auch eine Anrechnung von Erwerbsbezügen aus einem Arbeitsverhältnis stattfinden. Aber selbst das geht nicht ohne ausdrückliche individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung. 5. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Auszehrungsverbot bei der betrieblichen Altersversorgung in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 5.1 Abgeordnete Gesamtversorgungssysteme sehen oft vor, dass bestimmte Versorgungsleistungen Dritter anzurechnen sind. Rechtlich ist es daher nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen so eines Gesamtversorgungssystems die Altersentschädigungen ehemaliger Abgeordneter der Bremischen Bürgerschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden. Der bloße Teilzeitcharakter der Mandatsausübung rechtfertigt kein Anrechnungsverbot ( BAG, AZR 465/02 ). 5.2 Anderweitige Bezüge Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass anderweitige Bezüge - zb. "Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Belegschaftsmitglied aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung sind jedoch solche Beträge ausgeschlossen, die auf Zeiten entfallen, für die das Belegschaftsmitglied freiwillige Versicherungsbeiträge in anderen Fällen als nach 4 Ziff. 5 entrichtet hat." - bei der Berechnung betrieblicher Versorgungsleistungen angerechnet werden, darf die Berücksichtigung dieser Bezüge "nicht zur unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Entwertung dieser Bezüge führen". Wird eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Hinterbliebenenrente angerechnet, die "aus dem Ableben derjenigen Person beruht, deren Versterben den Anspruch auf die Witwenrente ausgelöst hat", ist das keine unverhältnismäßige Entwertung. Ist eine eigene Altersrente des hinterbliebenen Versorgungsempfängers zu berücksichtigen, darf dies nur zu einer wirtschaftlichen Entwertung der Altersrente um bis zu 80 % führen ( BAG, AZR 97/08 - mit dem Hinweis, dass Betriebsvereinbarungen insoweit unwirksam sind, als sie die Grenzen zulässiger wirtschaftlicher Entwertung überschreiten). 5.3 Bruttorente Eine betriebliche Versorgungsordnung kann vorsehen, dass bei der Ermittlung der Gesamtversorgungsobergrenze die "Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung" berücksichtigt werden soll. Ergeben sich aus der Versorgungsordnung keine anderen Anhaltspunkt, ist damit im Zweifel der Betrag der Bruttorente gemeint ( BAG, AZR 352/91 ). 5.4 Nettogesamtversorgungsobergrenze Wird im Arbeitsvertrag auf "Versorgungstarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung" verwiesen, wird auch ein Änderungstarifvertrag von dieser Bezugnahmeklausel erfasst. Begrenzt der Änderungstarifvertrag die Zusatzversorgung auf eine Nettogesamtversorgungsobergrenze, ist auch die Zusatzversorgung des berechtigten Arbeitnehmers darauf begrenzt. Die Nettogesamtversorgung darf dann eine bestimmte (hier: für Altfälle sogar erhöhte) Obergrenze des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht mehr überschreiten ( aok-business.de - PRO Online,

5 BAG, AZR 196/05 u. 3 AZR 212/05 ). 5.5 Nettoversorgung Eine Auszehrung i.s. des 5 BetrAVG liegt nur dann vor, wenn die betriebliche Versorgungsleistung unter den Betrag sinkt, der bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzt wurde. Soll für die Obergrenze bei einer Gesamtversorgung nicht die Brutto-, sondern die Nettoversorgung bestimmend sein, muss das in der Versorgungsordnung deutlich zum Ausdruck kommen ( BAG, AZR 230/98 - mit dem Ergebnis, dass der von der Rente einzubehaltende Krankenversicherungsbeitrag keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamtversorgung hat). 5.6 Neuberechnung Angestellte des öffentlichen Dienstes, die Anspruch auf eine dynamische Gesamtversorgung haben, werden durch das Auszehrungsverbot in 5 Abs. 1 BetrAVG nicht geschützt. Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen ist daher berechtigt, die Gesamtversorgung bei jeder Änderung der Sozialversicherungsrente neu zu berechnen ( BAG, AZR 94/81 ; vgl. dazu auch 18 Abs. 1 BetrAVG ). 5.7 Übergangsregelung Wenn eine Übergangsregelung für langjährig Beschäftigte die Einführung einer Gesamtversorgungsobergrenze vorsieht, muss das erst recht für Arbeitnehmer gelten, die zum Ablösungsstichtag eine geringere Anwartschaft erworben haben. Sie sind weniger schutzwürdig ( BAG, AZR 481/04 ). 5.8 Störung der Geschäftsgrundlage Hat der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung versprochen, ist er nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB ) berechtigt, beim Vorliegen einer Äquivalenzstörung eine Anpassung zu verlangen. Davon ist allerdings erst dann auszugehen, wenn die bei Schaffung des Versorgungswerks zu Grunde gelegte Belastung wegen Änderungen im Sozialversicherungsrecht zum Anpassungsstichtag um mehr als 50 % überschritten wird. Die Übernahme einer Gesamtversorgung stellt für den Arbeitgeber ein erhöhtes Risiko dar, bringt er doch mit der Versorgungszusage zum Ausdruck, dass er für ein bestimmtes Versorgungsniveau einstehen will (BAG, AZR 743/05 ). 5.9 Unfallversicherung Eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt nicht dem Anrechnungsverbot des 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Anrechnungsfähig ist allerdings nur der Teil, der den Verdienstausfall des geschädigten Betriebsrentners ausgleichen soll. Enthält eine Betriebsvereinbarung den Begriff "Bezüge aus Renten der Rentenversicherung", so ist darunter regelmäßig der volle gesetzliche Rentenanspruch des Versorgungsempfängers zu verstehen ( BAG, AZR 425/02 ) Verletztenrenten Dient eine Verletztenrente dem Ausgleich immaterieller Schäden und Nachteile, darf sie bei der Berechnung von Betriebsrenten nicht berücksichtigt werden. Hat die Verletztenrente allerdings zum Ruhen einer gesetzlichen Altersrente geführt, gilt das Anrechnungsverbot des 5 Abs. 1 BetrAVG nur eingeschränkt ( BAG, AZR 64/82 ) Witwergeld 5 Abs. 1 BetrAVG verbietet es, die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dadurch zu mindern oder zu entziehen, "dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen", anzurechnen oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber soll dabei nicht auf Kosten des Arbeitnehmers entlastet werden. Auf der anderen Seite: aok-business.de - PRO Online,

6 Abs. 1 BetrAVG soll nur die Minderung der Betriebsrente durch Anpassung anderer Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Entwicklung verhindern - nicht die Berücksichtigung später hinzutretender anderer Versorgungsleistung - hier: Witwergeld ( BAG, AZR 80/08 ) Zweck der Regelung Der historische Gesetzgeber wollte mit der Regelung in 5 BetrAVG verhindern, dass Arbeitgeber gewissermaßen auf Kosten der Versorgungsempfänger durch Kürzungen der Versorgungsansprüche entlastet werden. Insoweit sollte das Auszehrungsverbot außen vor bleiben, wenn "Erhöhungen sonstiger Bezüge nicht durch deren Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung (insbesondere durch Dynamisierung), sondern durch andere Umstände - zum Beispiel durch die Umstellung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Eintritts eines neuen Versicherungsfalles (Erwerbsunfähigkeit, Alter) - bedingt sind". Damit ist nicht jede Anpassung verboten. Es soll nur die Anpassung anderer Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Entwicklung verhindert werden ( BAG, AZR 80/08 - mit dem Ergebnis, dass die Anrechnung einer späteren anderen Versorgungsleistung - hier: Witwergeld - nicht ausgeschlossen ist). Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden Arbeitnehmern für die Zukunft versprochen. Im Hier und Jetzt sind sie aber bereits Teil der Vergütung. So können Mitarbeiter zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge auf ein Stück ihres Lohns verzichten oder einen gegenwärtig schlecht bezahlten Job eingehen, der die Aussicht auf eine spätere Betriebsrente bietet. Betriebliche Versorgungsleistungen haben Entgeltcharakter und genießen damit einen gewissen Bestands- und Vertrauensschutz. Seiner Durchführung dient das Auszehrungs- und Anrechnungsverbot in 5 BetrAVG. Er schränkt die Privatautonomie von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein. 5 BetrAVG gilt allerdings für die Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, nur mit der Maßgabe, dass diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist ( 28 BetrAVG ). Siehe auch Betriebliche Altersversorgung - Abfindung Betriebliche Altersversorgung - Allgemeines Betriebliche Altersversorgung - Altersteilzeit Betriebliche Altersversorgung - Anpassung Betriebliche Altersversorgung - Anwartschaft Betriebliche Altersversorgung - Anwartschaftsformen Betriebliche Altersversorgung - Anwartschaftshöhe Betriebliche Altersversorgung - Auskunftsanspruch Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung Betriebliche Altersversorgung - Direktzusage Betriebliche Altersversorgung - Durchführungswege Betriebliche Altersversorgung - Entgeltumwandlung Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz aok-business.de - PRO Online,

7 Betriebliche Altersversorgung - Kündigung Betriebliche Altersversorgung - Leistungszusage Betriebliche Altersversorgung - Mindestleistung Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmung Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst Betriebliche Altersversorgung - Öffnungsklausel Betriebliche Altersversorgung - Pensionsfonds Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse Betriebliche Altersversorgung - Personenkreis Betriebliche Altersversorgung - Riester-Rente Betriebliche Altersversorgung - Übernahme Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse Betriebliche Altersversorgung - Unverfallbarkeit Betriebliche Altersversorgung - Verjährung Betriebliche Altersversorgung - Vorzeitiger Bezug Betriebliche Altersversorgung - Widerruf aok-business.de - PRO Online,

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