Nr. 9/ September Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse Seite 1. In Kraft getretene Beschlüsse Seite 3. Weitere Arbeitsschritte Seite 3

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1 Nr. 9/ September 2005 Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse Seite 1 In Kraft getretene Beschlüsse Weitere Arbeitsschritte Sitzungstermine Kommentar des Vorsitzenden Seite 4 Impressum Seite 5

2 2 Am 20. September 2005 tagte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in verschiedenen Besetzungen: G-BA gemäß 91 Abs. 2 SGB V (Plenum), 91 Abs. 5 SGB V (Vertragsärztliche Versorgung) sowie 91 Abs. 7 SGB V (Krankenhausbehandlung). Hervorzuheben sind die Beschlüsse zur Verfahrensordnung, die zum 1. Oktober in Kraft tritt und auf der Internetseite veröffentlicht wurde. Über die Entscheidungen der Gremien informiert dieser Newsletter, der wie üblich mit einem Kommentar des Vorsitzenden endet. Sitzungen/ Beschlüsse 20. September 2005 Sitzung des G-BA gem. 91 Abs. 2 SGB V Plenum - Beschlussfassung über die Maßgaben des BMGS zur Verfahrensordnung - Beschlussfassung über die Anpassung der Fristen und zur Veröffentlichung - Beauftragung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) Sitzung des G-BA gem. 91 Abs. 5 SGB V Vertragsärztliche Versorgung - Änderung der Ärzneimittel-Richtlinien (AMR) gem. 35 Abs. 1 SGB V: Festbetragsgruppenbildung Tranche 10 - Beschluss zur Einleitung des Anhörungsverfahrens zur Änderung der AMR in Anlage 8 - Ersatzvornahme des BMGS zur Änderung der AMR in Abschnitt E gem. 34 Abs. 1 SGB V: Enterale Ernährung (Klage) - Änderung der BUB-Richtlinie in Anlage A, Nr. 10: Genotypische HIV-Resistenztestung - Beschluss zur Beauftragung des IQWiG mit der Erstellung eines Merkblatts für Schwangere zur HIV-Testung - Beschluss zur Beauftragung des IQWiG zur Fragestellung Testgüte hinsichtlich der Entdeckungsrate fetaler Anomalien Sitzung des G-BA gem. 91 Abs. 7 SGB V Krankenhausbehandlung - Beschluss zur Priorisierung des zweiten Arbeitspaketes für das IQWiG bzgl. Stammzelltransplantation - Beschluss zur Beschäftigung mit der Qualitätssicherung bei der ACI - Beschluss zur Mindestmengenfestsetzung - Beschluss zur Festlegung von Referenzwerten für die Mindestmenge Knie-TEP - Beschluss zur Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der neonatologischen Versorgung von Früh- und Neugeborenen

3 Die genehmigungspflichtigen Beschlüsse finden Sie mit dem Hinweis Vorbehaltlich der Prüfung durch das BMGS gemäß 94 SGB V im Internet. In Kraft getretene Beschlüsse Vertragsärztliche Versorgung Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Abstrichtechnik) Arzneimittel-Richtlinien/ Anlage 2 Psychotherapie-Richtlinien (Gutachterqualifikation) Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (Thoraxchirurgie) Sonstige stationäre Qualitätssicherung Vereinbarung zu Mindestmengen/ Knie-TEP (Karenzzeit) Weitere Arbeitsschritte Im Newsletter Nr. 6/ 2005 finden Sie ausführliche Informationen zu den weiteren Arbeitsschritten des G-BA im zweiten Halbjahr 2005: Sitzungs-Termine für das vierte Quartal Abs. 2 SGB V Plenum Abs. 4 SGB V Ärztliche Angelegenheiten Abs. 5 SGB V Vertragsärztliche Versorgung Abs. 6 SGB V Vertragszahnärztliche Versorgung Abs. 7 SGB V Krankenhausbehandlung

4 4 Kommentar des Vorsitzenden Mit seiner Beschlussfassung zur Anpassung der Verfahrensordnung an die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) mit der erteilten Genehmigung verbundenen Maßgaben zur Fassung der 20 Abs. 2 und 21 Abs. 4 VerfO ist ein langer und intensiver Abstimmungsprozess unter den Beteiligten erfolgreich zu Ende geführt worden. Die jetzt beschlossenen Änderungen zur Anwendung von Evidenzkriterien bei der Nutzenbewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und zur Aussetzung einer Beschlussfassung des G-BA bei zweifelhafter Evidenz von Krankenhausleistungen sind das Ergebnis einer Reihe bilateraler und gemeinsamer Gespräche, zu denen das BMGS Vertreter der Spitzenverbände der Krankenkassen, der DKG, der KBV, der KZBV, der Patientenvertretungsorganisationen und der Wissenschaft eingeladen hatte. Auf die jetzt beschlossenen Formulierungen haben sich alle Beteiligten schließlich geeinigt, so dass der entsprechenden Änderung der früheren Beschlussfassung nichts mehr im Wege stand. Konsequenzen dieser Änderungen sind: - Die Evidenzstufe 1 wird nicht als Regel für den Nachweis des diagnostischen oder therapeutischen Nutzens einer Methode gefordert. Sie bleibt aber der Maßstab für die Beurteilung dieses Nutzens auf der Grundlage der bestverfügbaren Evidenz und die insoweit vorzunehmende Nutzen/Risiken-Abwägung. Je mehr die bestverfügbare Evidenz von der Evidenzstufe 1 abweicht, desto größer ist das Risiko von Fehlbeurteilungen und desto höher sind deswegen zum Schutze der Patienten die Anforderungen an die Begründung einer Anerkennung des medizinischen Nutzens. - Bestehen Zweifel an der ausreichenden medizinischen Evidenz einer im Krankenhaus angewandten medizinischen Methode, kann der G-BA seine Beschlussfassung aussetzen und zum Nachweis des Nutzens mittels klinischer Studien eine Frist setzen, wenn zu erwarten ist, dass solche Studien in naher Zukunft vorgelegt werden können. Diese Beschlussfassung soll mit Anforderungen an die Strukturqualität und/oder an die Ergebnisqualität sowie an eine hierfür erforderliche Dokumentation verbunden werden. Neben diesen beiden grundlegenden Änderungen hat der G-BA das In-Kraft- Treten der Verfahrensordnung auf den 1. Oktober 2005 festgelegt, so dass die Übergangsregelung für die Abwicklung anhängiger Verfahren bis zum 31. März 2006 läuft. Das BMGS hat dieser Änderung noch in der Sitzung zugestimmt. Die vom BMGS für erforderlich gehaltene Aufnahme der Transparenzbeschlüsse des G-BA in die Verfahrensordnung wird vorbereitet und zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgesetzt.

5 5 Impressum Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Ansprechpartner Pressestelle: Kristine Reis-Steinert Telefon: Telefax: kristine.reis-steinert@g-ba.de Internet:

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