Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 31. Mai 2011 Seite 105. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
|
|
- Mina Wolf
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 31. Mai 2011 Seite 105 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Ausbau der Wendeschleife in der Schülestraße in Augsburg Vorprüfung nach c UVPG Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 6. Mai 2011, Gz.: / Bekanntmachung der Regierung von Schwaben betreffend die Veröffentlichung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze sowie der Effizienzwerte der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze Planung und Bau Bundesstraße 31, Friedrichshafen Lindau (Bodensee); Bau der Anschlussstelle Schönau; Einstellung des Planänderungsverfahrens Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 5. Mai 2011, Gz.: / Schule, Kultur und Sport Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen; Bildung eines regierungsbezirksübergreifenden Fachsprengels für die Ausbildungsberufe Servicefachkraft für Dialogmarketing und Kaufmann/Kauffrau für Dialogmarketing Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 16. Mai 2011, Gz.: / Verordnung über die Neuordnung der Grundschulorganisation im Raum Aindling/Petersdorf/Pöttmes Vom 16. Mai Verordnung zur Gründung von Mittelschulen in den Gemeinden Kissing und Merching sowie dem Markt Mering Vom 17. Mai Verordnung zur Gründung einer Mittelschule im Markt Kühbach Vom 16. Mai Verordnung zur Gründung von Mittelschulen in den Märkten Aindling und Pöttmes sowie der Gemeinde Hollenbach Vom 17. Mai Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Allgäu Bekanntmachungen anderer Behörden Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Woringer Gruppe für das Wirtschaftsjahr 2011 Vom 27. April Haushaltssatzung des Zweckverbandes Abwasserverband Untere Wertach für das Haushaltsjahr 2011 Vom 13. Mai
2 Amtsblatt der Nr. 8/ Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Ausbau der Wendeschleife in der Schülestraße in Augsburg Vorprüfung nach c UVPG Bekanntmachung der vom 6. Mai 2011, Gz.: /2 1. Die Stadtwerke Augsburg Verkehrs GmbH plant den Ausbau der Wendeschleife in der Schülestraße. Vor der Einleitung des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens ist gemäß 8 Abs. 1 Satz 2 Personenbeförderungsgesetzes PBefG - ist eine Vorprüfung nach c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit erforderlich. 2. Die hat auf Antrag der Stadtwerke Augsburg Verkehrs GmbH das Vorhaben überschlägig geprüft und festgestellt, dass voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen eintreten können, die nach 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen wären. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht. 3. Dieser Feststellung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: Übersichtslageplan, Vorhabensbeschreibung/Erläuterungsbericht, Gutachterliche Stellungnahme zu schalltechnischen Auswirkungen, Fachtechnische Stellungnahme zum Erschütterungsschutz, Stellungnahme zur Elektromagnetischen Verträglichkeit. 4. Nähere Informationen zu dem Vorhaben sind bei der Stadtwerke Augsburg Verkehrs GmbH Hoher Weg Augsburg zu erhalten. 5. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Augsburg, den 6. Mai 2011 Wenninger Abteilungsdirektor RABl Schw S. 106 Bekanntmachung der betreffend die Veröffentlichung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze ( 74 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz EnWG vom , BGBl I S. 1970, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom , BGBl I S. 2870) sowie der Effizienzwerte der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (1 Abs. 1 Satz 1 Anreizregulierungsverordnung AregV vom , BGBl I S. 2529, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom , BGBl I S. 2870) Gemäß 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EnWG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 17, zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom , GVBl S. 964) sowie 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom (GVBl S. 2, zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom , GVBl S. 344) ist die die zuständige Landesregulierungsbehörde für Netzbetreiber mit Unternehmenshauptsitz im Regierungsbezirk Schwaben, an deren Strom- bzw. Gasverteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und deren Strom- bzw. Gasverteilernetz nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausreicht.
3 Amtsblatt der Nr. 8/ Gemäß 74 Satz 1 EnWG und 1 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen gegebenenfalls kurzfristiger Ergänzungen und aus Aktualitätsgründen veröffentlicht die Regierung von Schwaben als Landesregulierungsbehörde diese Informationen ausschließlich auf der Internetseite der (Suchbegriff: Anreizregulierung). RABl Schw S. 106 Planung und Bau Bundesstraße 31, Friedrichshafen Lindau (Bodensee); Bau der Anschlussstelle Schönau; Einstellung des Planänderungsverfahrens Bekanntmachung der vom 5. Mai 2011, Gz.: /13 1. Auf Antrag des Staatlichen Bauamtes Kempten hat die mit Bescheid vom 3. Mai 2011, Gz.: /13, das Planänderungsverfahren für den Bau einer Anschlussstelle an die Bundesstraße 31 bei Schönau (Stadt Lindau (Bodensee)) eingestellt. 2. Mit der Einstellung des Verfahrens ist die seit Bekanntgabe der Planunterlagen bestehende Veränderungssperre aufgehoben, Baubeschränkungen an der geplanten Straße sind außer Kraft getreten. Das Vorkaufsrecht des Trägers der Straßenbaulast an den vom Plan betroffenen Flächen ist erloschen. 3. Die Einstellung des Verfahrens wird - da mehr als 50 Zustellungen zu bewirken gewesen wären - nicht einzeln zugestellt, sondern im Amtlichen Veröffentlichungsblatt der Regierung von Schwaben sowie in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus wird die Einstellung des Verfahrens in der Stadt Lindau (Bodensee) ortsüblich bekannt gemacht. Augsburg, den 5. Mai 2011 Robert Schenk Abteilungsdirektor RABl Schw S. 107 Schule, Kultur und Sport Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen; Bildung eines regierungsbezirksübergreifenden Fachsprengels für die Ausbildungsberufe Servicefachkraft für Dialogmarketing und Kaufmann/Kauffrau für Dialogmarketing Bekanntmachung der vom 16. Mai 2011, Gz.: /108 Die Regierung von Niederbayern hat gemäß Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens (BayEUG) folgende Verordnung erlassen, die wir nachstehend bekanntmachen: 1 An der Staatlichen Berufsschule Regen, Obere Bachgasse 23, Regen, werden ab dem Schuljahr 2009/2010 für die Ausbildungsberufe Servicefachkraft für Dialogmarketing und Kaufmann/Kauffrau für Dialogmarketing jeweils ab der Jahrgangsstufe 10 Fachsprengel für den Blockunterricht gebildet, die die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern, Oberpfalz und Niederbayern umfassen. (1) Berufsschulpflichtige und Berufsschulberechtigte der genannten Ausbildungsberufe mit Ausbildungsverhältnissen in den Fachsprengelgebieten Oberpfalz und Niederbayern haben wie bereits bisher die Staatliche Berufsschule Regen zu besuchen, sofern nicht genehmigte Gastschulverhältnisse vorliegen, die den Besuch einer anderen Berufsschule gestatten.
4 Amtsblatt der Nr. 8/ (2) Berufsschulpflichtige und Berufsschulberechtigte mit Ausbildungsverhältnissen in den Fachsprengelgebieten Schwaben und Oberbayern, die im Blockunterricht beschult werden, haben ebenfalls wie bereits bisher die Staatliche Berufsschule Regen zu besuchen, sofern nicht genehmigte Gastschulverhältnisse vorliegen, die den Besuch einer anderen Berufsschule gestatten. (3) Für Berufsschulpflichtige und Berufsschulberechtigte mit Ausbildungsverhältnissen in den Fachsprengelgebieten Schwaben und Oberbayern, die im Einzeltagesunterricht beschult werden, gilt die entsprechende Fachsprengelregelung der. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. (2) Die Bekanntmachung der Regierung von Niederbayern über die Bildung eines überregionalen Fachsprengels für die genannten Ausbildungsberufe vom , Gz.: wird aufgehoben. Landshut, den 7. August 2009 Regierung von Niederbayern Heinz Grunwald Regierungspräsident Augsburg, den 16. Mai 2011 Holzner Abteilungsdirektorin RABl Schw S. 107 Verordnung über die Neuordnung der Grundschulorganisation im Raum Aindling/Petersdorf/Pöttmes Vom 16. Mai 2011 Auf Grund von Art. 26 Abs. 1, Art. 29 und Art. 32 Abs. 6 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung: 1 (1) Die Volksschule Alsmoos (Grundschule) wird aufgelöst. (2) Die Ortsteile Alsmoos, Appertshausen, Gebersdorf, Indersdorf und Petersdorf der Gemeinde Petersdorf werden hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 in den Sprengel der Volksschule Willprechtszell (Grundschule) eingegliedert. (3) Die Ortsteile Gundelsdorf und Koppenzell des Marktes Pöttmes werden hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 in den Sprengel der Volksschule Pöttmes (Grund- und Hauptschule) eingegliedert. (4) Die Ortsteile Hausen, Neßlach und Weichenberg des Marktes Aindling werden hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 in den Sprengel der Volksschule am Lechrain Aindling (Grundund Hauptschule) eingegliedert. Die Sprengelbeschreibung für die Volksschule Willprechtszell (Grundschule) wird geändert und erhält folgende Fassung: Als Sprengel für die Volksschule Willprechtszell (Grundschule) wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet der Gemeinde Petersdorf, der Ortsteile Ebenried, Osterzhausen und Stuben des Marktes Pöttmes sowie der Ortsteile Edenhausen, Eisingersdorf und Pichl des Marktes Aindling bestimmt. Die Sprengelbeschreibung für die Volksschule Pöttmes (Grund- und Hauptschule) wird geändert und erhält folgende Fassung: Als Sprengel für die Volksschule Pöttmes (Grund- und Hauptschule) wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet des Marktes Pöttmes (ohne Ortsteile Ebenried, Osterzhausen und Stuben) bestimmt. 4 Die Sprengelbeschreibung für die Volksschule am Lechrain Aindling (Grund- und Hauptschule) wird geändert und erhält folgende Fassung: Als Sprengel für die Volksschule am Lechrain (Grund- und Hauptschule) wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet des Marktes Aindling (ohne Ortsteile Edenhausen,
5 Amtsblatt der Nr. 8/ Eisingersdorf und Pichl) sowie das Gebiet der Gemeinde Todtenweis bestimmt. 5 Die Sprengelbeschreibungen in, und 4 ersetzen die Sprengelbeschreibungen in der Errichtungsverordnung für die jeweilige Volksschule. 6 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Augsburg, den 16. Mai 2011 Karl Michael Scheufele Regierungspräsident RABl Schw S. 108 Verordnung zur Gründung von Mittelschulen in den Gemeinden Kissing und Merching sowie dem Markt Mering Vom 17. Mai 2011 Auf Grund von Art. 7 Abs. 9, Art. 26 Abs. 1, Art. 29, Art. 32 Abs. 6 und Art. 32 a Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die folgende Verordnung: 1 (1) Die Volksschule Merching (Grund- und Hauptschule) ist für die Jahrgangsstufen der Hauptschule bestimmt und erhält die Bezeichnung Hauptschule Merching. Das Gebiet der Gemeinden Merching, Schmiechen und Steindorf wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 aus dem Sprengel dieser Schule herausgelöst und der gemäß errichteten Grundschule zugeordnet. (2) Der Sprengel der Hauptschule Merching bestimmt sich nach der Verordnung über die Errichtung einer Volksschule für die Gemeinden Merching und weitere Gemeinden vom (RABl Schw. S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung vom (RABl Schw. S. 216). Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet der Gemeinden Merching, Schmiechen und Steindorf. (1) In der Gemeinde Merching wird für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 eine Grundschule errichtet. (2) Die Schule erhält die Bezeichnung Grundschule Merching. Als Sitz der Schule wird die Gemeinde Merching bestimmt. (3) Der Schulsprengel umfasst hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet der Gemeinden Merching, Schmiechen und Steindorf. Der Sprengel der Volksschule Mering (Hauptschule) bestimmt sich nach Abs. 2 der Rechtsverordnung über die Errichtung und Auflösung von Volksschulen für den Markt Mering und weitere Gemeinden vom / (RABl Schw. S. 61), zuletzt geändert durch Verordnung vom / (RABl Schw. S. 33). Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet des Marktes Mering und der Gemeinde Ried. 4 Der Sprengel der Volksschule Kissing (Hauptschule) bestimmt sich nach der Rechtsverordnung über die Errichtung von Volksschulen in Kissing, Landkreis Friedberg vom (RABl Schw. S. 83). Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet der Gemeinde Kissing. 5 (1) Die Hauptschule Merching, die Volksschule Mering (Hauptschule) und die Volksschule Kissing (Hauptschule) bilden einen Schulverbund. (2) Für die am Schulverbund beteiligten Schulen wird ein gemeinsamer Sprengel bestimmt. Dieser umfasst das jeweilige Sprengelgebiet der Hauptschule Merching gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung, der Volksschule Mering (Hauptschule) gemäß dieser Verordnung und der Volksschule Kissing (Hauptschule) gemäß 4 dieser Verordnung. (3) Der gemeinsame Sprengel nach Abs. 2 ersetzt die bisherigen Sprengel der nach Abs. 1 beteiligten Schulen.
6 Amtsblatt der Nr. 8/ (1) Die Hauptschule Merching erhält die Bezeichnung Mittelschule Merching. (2) Die Volksschule Mering (Hauptschule) erhält die Bezeichnung Mittelschule Mering. (3) Die Volksschule Kissing (Hauptschule) erhält die Bezeichnung Mittelschule Kissing. 7 (1) Die Mittelschule Merching ist für das Gebiet gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung errichtet. (2) Die Mittelschule Mering ist für das Gebiet gemäß dieser Verordnung errichtet. (3) Die Mittelschule Kissing ist für das Gebiet gemäß 4 dieser Verordnung errichtet. 8 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Augsburg, den 17. Mai 2011 Karl Michael Scheufele Regierungspräsident RABl Schw S. 109 Verordnung zur Gründung einer Mittelschule im Markt Kühbach Vom 16. Mai 2011 Auf Grund von Art. 7 Abs. 9, Art. 26 Abs. 1, Art. 29, Art. 32 Abs. 6 und Art. 32 a Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die folgende Verordnung: 1 (1) Die Volksschule Kühbach (Grund- und Hauptschule) ist für die Jahrgangsstufen der Hauptschule bestimmt und erhält die Bezeichnung Hauptschule Kühbach. Das Gebiet des Marktes Kühbach wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 aus dem Sprengel dieser Schule herausgelöst und der gemäß errichteten Grundschule zugeordnet. (2) Der Sprengel der Hauptschule Kühbach bestimmt sich nach der Verordnung zur Neugliederung von Volksschulen im ehemaligen Landkreis Aichach vom (RABl Schw. S. 151), zuletzt geändert durch Verordnung vom (RABl Schw. S. 117). Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet des Marktes Kühbach und der Gemeinde Schiltberg. (1) Im Markt Kühbach wird für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 eine Grundschule errichtet. (2) Die Schule erhält die Bezeichnung Grundschule Kühbach. Als Sitz der Schule wird der Markt Kühbach bestimmt. (3) Der Schulsprengel umfasst hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet des Marktes Kühbach. Der Sprengel der Geschwister-Scholl-Mittelschule Aichach bestimmt sich nach Nr. 2 der Verordnung über die Neugliederung der Volksschulen im Landkreis Aichach vom (RABl Schw. S. 151), zuletzt geändert durch Verordnung vom (RABl Schw. S. 65). Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet der Stadt Aichach (ohne Ortsteile Andersbach, Matzenberg und Wilpersberg). 4 (1) Die Hauptschule Kühbach und die Geschwister-Scholl-Mittelschule Aichach bilden einen Schulverbund. (2) Für die am Schulverbund beteiligten Schulen wird ein gemeinsamer Sprengel bestimmt. Dieser umfasst das jeweilige Sprengelgebiet der Hauptschule Kühbach gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung und der Geschwister-Scholl-Mittelschule Aichach gemäß dieser Verordnung. (3) Der gemeinsame Sprengel nach Abs. 2 ersetzt die bisherigen Sprengel der nach Abs. 1 beteiligten Schulen. 5 Die Hauptschule Kühbach erhält die Bezeichnung Mittelschule Kühbach.
7 Amtsblatt der Nr. 8/ (1) Die Mittelschule Kühbach ist für das Gebiet gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung errichtet. (2) Die Geschwister-Scholl-Mittelschule Aichach ist für das Gebiet gemäß dieser Verordnung errichtet. 7 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Augsburg, den 16. Mai 2011 Karl Michael Scheufele Regierungspräsident RABl Schw S. 110 Verordnung zur Gründung von Mittelschulen in den Märkten Aindling und Pöttmes sowie der Gemeinde Hollenbach Vom 17. Mai 2011 Auf Grund von Art. 7 Abs. 9, Art. 26 Abs. 1, Art. 29, Art. 32 Abs. 6 und Art. 32 a Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die folgende Verordnung: 1 (1) Die Volksschule am Lechrain Aindling (Grundund Hauptschule) ist für die Jahrgangsstufen der Hauptschule bestimmt und erhält die Bezeichnung Hauptschule am Lechrain Aindling. Unter Berücksichtigung der Verordnung über die Neuordnung der Grundschulorganisation im Raum Aindling/Petersdorf/ Pöttmes vom wird das Gebiet des Marktes Aindling (ohne Ortsteile Edenhausen, Eisingersdorf und Pichl) und der Gemeinde Todtenweis hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 aus dem Sprengel dieser Schule herausgelöst und der gemäß errichteten Grundschule zugeordnet. (2) Der Sprengel der Hauptschule am Lechrain Aindling bestimmt sich nach Abs. 5 der Verordnung über die Auflösung, Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen im Markt Aindling und in der Gemeinde Affing vom (RABl Schw. S. 107), zuletzt geändert durch Verordnung vom Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet des Marktes Aindling, der Gemeinden Affing, Rehling und Todtenweis sowie der Ortsteile Alsmoos, Appertshausen, Gebersdorf, Indersdorf und Petersdorf der Gemeinde Petersdorf. (1) Im Markt Aindling wird für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 eine Grundschule errichtet. (2) Die Schule erhält die Bezeichnung Grundschule am Lechrain Aindling. Als Sitz der Schule wird der Markt Aindling bestimmt. (3) Der Schulsprengel umfasst hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet des Marktes Aindling (ohne Ortsteile Edenhausen, Eisingersdorf und Pichl) und der Gemeinde Todtenweis. (1) Die Volksschule Pöttmes (Grund- und Hauptschule) ist für die Jahrgangsstufen der Hauptschule bestimmt und erhält die Bezeichnung Hauptschule Pöttmes. Unter Berücksichtigung der Verordnung über die Neuordnung der Grundschulorganisation im Raum Aindling/Petersdorf/Pöttmes vom wird das Gebiet des Marktes Pöttmes (ohne Ortsteile Ebenried, Osterzhausen und Stuben) hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 aus dem Sprengel dieser Schule herausgelöst und der gemäß 4 errichteten Grundschule zugeordnet. (2) Der Sprengel der Hauptschule Pöttmes bestimmt sich nach 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung über die Neugliederung von Volksschulen in Adelzhausen-Tödtenried und weiteren Gemeinden vom / (RABl Schw S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet des Marktes Pöttmes sowie der Ortsteile Axtbrunn, Hohenried, Schönleiten und Willprechtszell der Gemeinde Petersdorf. 4 (1) Im Markt Pöttmes wird für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 eine Grundschule errichtet.
8 Amtsblatt der Nr. 8/ (2) Die Schule erhält die Bezeichnung Grundschule Pöttmes. Als Sitz der Schule wird der Markt Pöttmes bestimmt. (3) Der Schulsprengel umfasst hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet des Marktes Pöttmes (ohne Ortsteile Ebenried, Osterzhausen und Stuben). 5 (1) Die Volksschule Hollenbach (Grund- und Hauptschule) ist für die Jahrgangsstufen der Hauptschule bestimmt und erhält die Bezeichnung Hauptschule Hollenbach. Das Gebiet der Gemeinde Hollenbach wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 aus dem Sprengel dieser Schule herausgelöst und der gemäß 6 errichteten Grundschule zugeordnet. (2) Der Sprengel der Hauptschule Hollenbach bestimmt sich nach 1 Abs. 3 der Verordnung über die Neugliederung von Volksschulen in Adelzhausen-Tödtenried und weiteren Gemeinden vom / (RABl Schw S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom (RABl Schw. S. 82). Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet des Marktes Inchenhofen und der Gemeinde Hollenbach. 6 (1) In der Gemeinde Hollenbach wird für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 eine Grundschule errichtet. (2) Die Schule erhält die Bezeichnung Grundschule Hollenbach. Als Sitz der Schule wird die Gemeinde Hollenbach bestimmt. (3) Der Schulsprengel umfasst hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet der Gemeinde Hollenbach. 7 (1) Die Hauptschule am Lechrain Aindling, die Hauptschule Pöttmes und die Hauptschule Hollenbach bilden einen Schulverbund. (2) Für die am Schulverbund beteiligten Schulen wird ein gemeinsamer Sprengel bestimmt. Dieser umfasst das jeweilige Sprengelgebiet der Hauptschule am Lechrain Aindling gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung, der Hauptschule Pöttmes gemäß Abs. 2 dieser Verordnung und der Hauptschule Hollenbach gemäß 5 Abs. 2 dieser Verordnung. (3) Der gemeinsame Sprengel nach Abs. 2 ersetzt die bisherigen Sprengel der nach Abs. 1 beteiligten Schulen. 8 (1) Die Hauptschule am Lechrain Aindling erhält die Bezeichnung Mittelschule am Lechrain Aindling. (2) Die Hauptschule Pöttmes erhält die Bezeichnung Mittelschule Pöttmes. (3) Die Hauptschule Hollenbach erhält die Bezeichnung Mittelschule Hollenbach. 9 (1) Die Mittelschule am Lechrain Aindling ist für das Gebiet gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung errichtet. (2) Die Mittelschule Pöttmes ist für das Gebiet gemäß Abs. 2 dieser Verordnung errichtet. (3) Die Mittelschule Hollenbach ist für das Gebiet gemäß 5 Abs. 2 dieser Verordnung errichtet. 10 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Augsburg, den 17. Mai 2011 Karl Michael Scheufele Regierungspräsident RABl Schw S. 111
9 Amtsblatt der Nr. 8/ Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Allgäu Am Freitag, den 10. Juni 2011 um Uhr, findet im Sitzungssaal Altbau des Rathauses der Stadt Kaufbeuren, Kaiser-Max-Straße 1, Kaufbeuren, eine Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Allgäu statt. Die Sitzung ist öffentlich. Tagesordnung 1. Bekanntgaben 2. Regionales Energiekonzept für das Allgäu Gast: Martin Sambale, Geschäftsführer der eza 3. Nutzung der Windenergie 3.1 Aktuelle Bewertung der Ausschlusswirkung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Regionalplan der Region Allgäu 3.2 Erscheinungsbild von Windparks oder sich windparkähnlich entwickelnden Gebieten 3.3 Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen 4. Verschiedenes RABl Schw S. 113 Bekanntmachungen anderer Behörden Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Woringer Gruppe für das Wirtschaftsjahr 2011 Vom 27. April 2011 I. Auf Grund der Art. 26 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, BayRS I, in Verbindung mit Art. 63 der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2011 wird im Erfolgsplan in den Erträgen und in den Aufwendungen auf und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben auf festgesetzt. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht festgesetzt. 4 Umlagen werden nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf festgesetzt. Diese Festsetzung ist notwendig für die Zahlung der Umsatzsteuer und der restlichen Baumaßnahmen, da ausstehende Forderungen zum Auszahlungszeitpunkt derselben nicht verfügbar sind. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Woringen, den 27. April 2011 Zweckverband zur Wasserversorgung der Woringer Gruppe Prinz Verbandsvorsitzender
10 Amtsblatt der Nr. 8/ II. Der Wirtschaftsplan liegt vom Tage dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Woringen, Am Pumphaus 1, während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 113 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Abwasserverband Untere Wertach für das Haushaltsjahr 2011 Vom 13. Mai 2011 I. Auf Grund von Art. 26 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) BayRS I, in Verbindung mit Art. 63 der Gemeindeordnung (GO), BayRS I erlässt der Zweckverband Abwasserverband Untere Wertach" folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab EUR EUR Kredite für Investitionen und Investitionsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird gemäß 3 Abs.1 der Zweckverbandssatzung, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, durch eine Verbands- und eine Investitionsumlage gedeckt. Die Berechnung der Umlagen und die Heranziehung der einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt nach den im 3 Abs. 2 der Zweckverbandssatzung festgelegten Maßstäben. a) Verteilung der Verbandsumlage: Der Finanzbedarf des Zweckverbandes, der durch eine Verbandsumlage zu decken ist, beträgt insgesamt EUR (Umlagensoll) und verteilt sich wie folgt: Verbandsmitglied Angeschlossene Verbands- Einwohnerwerte umlage ======================================== Stadt Königsbrunn EUR Stadt Stadtbergen EUR Stadt Augsburg EUR EUR Die Betriebskostenumlage ist an folgenden Terminen zur Zahlung fällig: Stadt Königbrunn Stadt Stadtbergen Stadt Augsburg 1. Rate bzw. nach Rechtskraft 2. Rate Verbandsmitglied Gesamtbetrag EUR EUR EUR , , , , , , , , , , , ,00 b) Verteilung der Investitionsumlage: Der Finanzbedarf des Zweckverbandes, der durch eine Investitionsumlage (Rücklagenaufstockung) zu decken ist, beträgt insgesamt EUR (Umlagensoll) und verteilt sich wie folgt: Verbandsmitglied Angeschlossene Investitions- Einwohnerwerte umlage ===================================== Stadt Königsbrunn EUR Stadt Stadtbergen EUR Stadt Augsburg EUR EUR Die einmalige Investitionsumlage (Rücklagenaufstockung) ist an folgenden Terminen zur Zahlung fällig:
11 Amtsblatt der Nr. 8/ Stadt Königbrunn Stadt Stadtbergen Stadt Augsburg 1. Rate bzw. nach Rechtskraft 2. Rate Verbandsmitglied Gesamtbetrag EUR EUR EUR 5.719, , , , , , , , , , , ,00 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Königsbrunn, den 13. Mai 2011 Zweckverband Abwasserverband Untere Wertach Fröhlich Verbandsvorsitzender II. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf EUR festgesetzt. Der Haushaltsplan liegt vom Tage der Veröffentlichung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbands in Königsbrunn, Marktplatz 7 (Rathaus), während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme aus. RABl Schw S. 114
12 Amtsblatt der. Herausgeber, Verlag und Druck:, Fronhof 10, Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 24,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die Regierung von Schwaben, Amtsblatt, Fronhof 10, Augsburg zu richten. Amtsblatt der Nr. 8/
Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 11 53. Jahrgang Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
MehrNr. 1 21. Januar 2009 38. Jahrgang. 1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2009 des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Bogenbachtalgruppe
Amtsblatt Landkreis Straubing-Bogen Heimat des Bayerischen Rautenwappens - Sprechzeiten: Mo. bis Fr. 7.45 bis 12.00 Uhr, Mo. bis Mi. 13.00 bis 16.00 Uhr, Do. bis 17.00 Uhr KFZ-Zulassung und Führerscheinstelle:
MehrAmtsblatt des Landkreises tirschenreuth
B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 37/38 Tirschenreuth, den 14.09.2015 71. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite
MehrNr. 39 Mindelheim, 9. Oktober 2014 INHALTSVERZEICHNIS. Sitzung des Kreistages 339
Amtsblatt des Landkreises Unterallgäu Herausgeber und Druck: Landratsamt Unterallgäu Bad Wörishofer Str. 33 87719 Mindelheim Nr. 39 Mindelheim, 9. Oktober 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite Sitzung des Kreistages
MehrFÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 26 vom 06.11.2015 Inhaltsverzeichnis Seite Auszubildende für den Beruf Verwaltungsfachangestellte/r (Fachrichtung Kommunalverwaltung) 2 Schulhausmeister für die
MehrRegierung der Oberpfalz Amtsblatt
Seite 33 Regierung der Oberpfalz Amtsblatt 71. Jahrgang Regensburg, 16. April 2015 Nr. 4 Inhaltsübersicht Wirtschaft, Landesentwicklung, Verkehr Bekanntgabe nach 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
MehrAMTSBLATT für den Landkreis Rhön-Grabfeld
AMTSBLATT für den Landkreis Rhön-Grabfeld Herausgegeben vom Landkreis Rhön-Grabfeld Bad Neustadt a. d. Saale, 12.03.2015 Nummer 4 Neufassung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Fränkisches Freilandmuseum
MehrOberbayerisches Amtsblatt
Oberbayerisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern 19 Nr. 3 / 6. Februar 2015 Kommunalverwaltung
MehrH a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom 06.01.2015
H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom 06.01.2015 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig hat auf Grund
MehrAmtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr. Augsburg, den 22. Oktober 2013 Seite 141
Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 14 57. Jahrgang Augsburg, den 22. Oktober 2013 Seite 141 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Bekanntmachung der Regierung von Schwaben betreffend
MehrAMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn
AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 4 25.02.2004 Seite 13 I n h a l t - Haushaltssatzung des Wasserbewirtschaftungsverbandes Inn-Niederterrasse für das Jahr 2004 - Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern
MehrB 11744 AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises
B 11744 AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 43/44 Tirschenreuth, den 28.10.2013 69. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite
MehrSatzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen
SVBl 2015 Seite 97 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 18 Memmingen, 18. September
MehrVerbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz
122-1 Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz Die Stadt Mainz und die Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms bilden seit dem 03.06.1975 einen Schulverband. Sie haben
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 1. Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund des 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
Mehr2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014
2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014 vom 16. Dezember 2014 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994
MehrAmtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald
Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 12. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 19.05.2005 Nummer 12 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Dahme-Spreewald Bekanntmachung
Mehr2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf 1.953.800,-- Euro
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde S i m m e r t a l für das Haushaltsjahr 2015 vom Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Simmertal hat in seiner Sitzung am aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
MehrBEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren
Betreff: Haushaltssatzung 2011 BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Göhren für das Haushaltsjahr 2011 1.Aufgrund der 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes
MehrOberfränkisches Amtsblatt
. Oberfränkisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachungen der, des Bezirks Oberfranken, der Regionalen Planungsverbände und von Zweckverbänden in Oberfranken Nr. 8 Bayreuth, 24. August 2010 Seite 109 Inhaltsübersicht
MehrAmtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen Nr. 6/2015
Amtliche Bekanntmachung der Nr. 6/2015 Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan und Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplans der für das Haushaltsjahr 2014 1. Haushaltssatzung Aufgrund
MehrJahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7
Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7 Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, 59955 Winterberg Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude
MehrDatum Inhalt Seite. 30.10.03 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde 698 Kirchheimbolanden für das Jahr 2003
AMTSBLATT Nr. 43 vom 07.11.2003 Auskunft erteilt: Frau Brettschneider I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Dat Inhalt Seite 30.10.03 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde
MehrJahrgang 2013 Leinefelde-Worbis, den 28.02.2013 Nr. 4. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis
Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kaltohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2013 Leinefelde-Worbis,
MehrAmtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach I. Haushaltssatzung der Stadt Neu-Anspach für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung vom 07.03.2005 (GVBl. S.
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Bekanntmachung und Offenlegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Großenlüder für das Haushaltsjahr 2011 und des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Gemeindewerke
MehrStadtrat. Sachverhalt in der Anlage Erlass der Haushaltssatzung der Stadt Lindau (Bodensee) für das Jahr 2016 einschließlich Stellenplan
Amt /Abt.: 20 Az.: 941/F 410.2 Datum: 08.12.2015 Drucksache: 1-102/2015 öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Stadt Lindau (Bodensee) Vorlage für: Hauptausschuss Finanzausschuss Bau- u. Umweltausschuss
MehrAMTSBLATT. Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175. Inhalt:
AMTSBLATT Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses der Vulkanpark GmbH für das Haushaltsjahr 2014 sowie der Auslegungsfrist g Herausgegeben
MehrAmtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015
Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Nr. Gegenstand 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 03.09.2015 Seite 173 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
Mehrder Landeshauptstadt Wiesbaden für die
H A U S H A L T S S A T Z U N G der Landeshauptstadt Wiesbaden für die Haushaltsjahre 28/29 Aufgrund der 114 a ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 25 (GVBl.
MehrJahrgang 2013 Leinefelde-Worbis, den 21.03.2013 Nr. 7. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis
Amtsblatt für die mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kaltohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2013 Leinefelde-Worbis, den 21.03.2013 Nr. 7 Inhalt
MehrHaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gönnersdorf für das Jahr 2015. vom 15. Juni 2015
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gönnersdorf für das Jahr 2015 vom 15. Juni 2015 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die
Mehr17. Jahrgang 11. März 2008 Nr.: 10 Seite 1. Inhaltsverzeichnis. 1. 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ludwigsfelde 2
Amtsblatt für die Stadt Ludwigsfelde 17. Jahrgang 11. März 2008 Nr.: 10 Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ludwigsfelde 2 2. der nichtöffentlichen Sitzung
MehrKREISAMTSBLATT. Amtliches Veröffentlichungsorgan des Landkreises Amberg-Sulzbach
KREISAMTSBLATT Amtliches Veröffentlichungsorgan des Landkreises Amberg-Sulzbach Herausgeber: Landkreis Amberg-Sulzbach Schriftleitung: Landrat Richard Reisinger Landkreis Amberg-Sulzbach Sprechzeiten:
MehrH a u s h a l t s s a t z u n g
H a u s h a l t s s a t z u n g Auf Grund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrBekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung
Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Lünebach für das Jahr 2012 vom 31.05.2012 Der Gemeinderat hat aufgrund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar
MehrKreisblatt. für den. Kreis Schleswig-Flensburg. Nr. 22. erschienen am 9. Dezember 2010
Kreisblatt für den Kreis Schleswig-Flensburg Nr. 22 erschienen am 9. Dezember 2010 Kostenlos zu beziehen bei der Kreisverwaltung Schleswig-Flensburg Das Kreisblatt erscheint in der Regel am 2. und 4. Donnerstag
MehrAmtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 23. August 2011 Seite 201. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 14 54. Jahrgang Augsburg, den 23. August 2011 Seite 201 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Schienenverkehr; Planfeststellungsverfahren nach
MehrAMTSBLATT. Nr. 09/2015 Ausgegeben am 13.03.2015 Seite 69. Inhalt:
AMTSBLATT Nr. 09/2015 Ausgegeben am 13.03.2015 Seite 69 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Tagesordnung einer öffentlichen/ nicht öffentlichen Sitzung des Kreisausschusses des Landkreises Mayen-Koblenz am 16.03.2015
MehrAmtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21
für die Stadt Zossen 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21 Inhaltsverzeichnis zum Amtsblatt für die Stadt Zossen 21. Dezember 2011 Stadt Zossen mit ihren Ortsteilen: Glienick, Horstfelde, Schünow,
MehrHaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011
Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
Mehr1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage
Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes
Mehr1. Haushaltssatzung des Bezirksverbandes Oldenburg für das Haushaltsjahr 2014
1. Haushaltssatzung des Bezirksverbandes Oldenburg für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund des 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) hat die Verbandsversammlung des Bezirksverbands
MehrH a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 1 5
H a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 1 5 I. Haushaltssatzung Auf Grund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert
MehrAmtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont
Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Nr. 12/2010 vom 17.09.2010 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont 3 3 B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 3 Stadt Hameln 3
MehrFÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Teil I. Bekanntmachungen des Landratsamtes
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen Kitzingen, 06.07.2009 Jahrgang/ Nummer XXXVIII/28 Teil I 21-941/02.1 Bekanntmachungen des Landratsamtes Haushaltssatzung des
Mehr2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck
2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrH A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
I. H A U S H A L T S S A T Z U N G der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
MehrAMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße
Jahrgang Nummer Datum 2015 14 21.04.2015 I N H A L T Öffentliche Bekanntmachung betr. Haushaltsplan und Haushaltssatzung des Zweckverbandes Paul-Moor-Schule für das Haushaltsjahr 2015 Seite 38-41 Öffentliche
MehrH a u s h a l t 2015
H a u s h a l t 2015 der Stadt Kempten (Allgäu) und der von der Stadt verwalteten Stiftungen 1. Haushaltssatzung der Stadt Kempten (Allgäu) für das Haushaltsjahr 2015 mit dem Haushaltsplan der Stadt, mit
MehrKarl-Lochner-Straße 8, 67071 Ludwigshafen am Rhein Telefon: 0621 67005-0 AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
KINDERZENTRUM LUDWIGSHAFEN AM RHEIN Zweckverband, Körperschaft des Öffentlichen Rechts Sozialpädiatrisches Zentrum mit Frühförderung Sonderkindergarten Integrative Kindertagesstätten Tagesförderstätte
Mehr1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016
1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016 vom 14. Dezember 2015 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar
MehrAmtsblatt der Stadt Sankt Augustin
Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 04/2014 vom 19.02.2014 Inhaltsverzeichnis: Aktuelle Bodenrichtwerte 2014 Haushaltssatzung der Stadt Sankt Augustin für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 Herausgeber:
MehrSatzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim
Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Aufgrund 5, 51, 121 Abs. 8 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142),
MehrAmtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Schule, Kultur und Sport. Augsburg, den 20. Juni 2011 Seite 117. Schule, Kultur und Sport
Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 9 55. Jahrgang Augsburg, den 20. Juni 2011 Seite 117 Inhaltsverzeichnis Schule, Kultur und Sport Verordnung über Fachsprengel aus dem Berufsfeld Körperpflege im Regierungsbezirk
MehrLesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal
Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Der Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAV) erläßt auf Grundlage des 36 Abs. 1 des Thüringer
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976
6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7
MehrSatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)
Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
MehrBETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN KLINIKUM ROSENHEIM"
BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN 541 a Vom 13. Dezember 2004 (ABl. S. 412) geändert durch Satzung vom 07.07.2009 (ABl. S. 164) geändert durch Satzung vom 15.10.2009
MehrHaushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr
1 Haushaltssatzung der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr 2014 Der Gemeinderat hat aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert
MehrAmtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Kommunale Angelegenheiten und Soziales. Augsburg, den 27. Mai 2014 Seite 65
Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 7 58. Jahrgang Augsburg, den 27. Mai 2014 Seite 65 Inhaltsverzeichnis Kommunale Angelegenheiten und Soziales Zweckverband Landestheater Schwaben Vollzug des Gesetzes
MehrH A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014
I. H A U S H A L T S S A T Z U N G der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
MehrHaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Jahr 2014 vom 28.05.2014
Die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut: Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen
MehrAmtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Schule, Kultur und Sport. Augsburg, den 9. August 2011 Seite 177
Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 13 55. Jahrgang Augsburg, den 9. August 2011 Seite 177 Inhaltsverzeichnis Schule, Kultur und Sport Verordnung über Fachsprengel aus dem Berufsfeld Agrarwirtschaft im
MehrHaushaltssatzung der Stadt Weißenthurm für das Jahr 2013 vom 14.03.2013
Haushaltssatzung der Stadt Weißenthurm für das Jahr 2013 vom 14.03.2013 Der Stadtrat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.Januar 1994 (GBL: S. 153), zuletzt geändert
MehrHaushaltssatzung der Stadt Nierstein für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 vom 11.02.2014
Haushaltssatzung der Stadt Nierstein für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 vom 11.02.2014 Der Stadtrat hat am 11.02.2014 auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung,
MehrMitteilungsblatt. Amtliches Bekanntmachungsblatt. des Amtes Oeversee. und der Gemeinden Oeversee, Sieverstedt und Tarp
Mitteilungsblatt Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Oeversee und der Gemeinden Oeversee, Sieverstedt und Tarp Nr. 14 Freitag, den 27. April 2012 41. Jahrgang Seite Inhalt 56 Haushaltssatzung für
MehrOberbayerisches Amtsblatt
Oberbayerisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern 12 Nr. 3 / 10. Februar 2012 Inhaltsübersicht
MehrDurchlaufende Sitzungsvorlage C D. Finanzierung Zuständigkeiten
DS-Nr. 404/13 öffentlicher Teil nichtöffentlicher Teil Durchlaufende Sitzungsvorlage am Finanzausschuss 22.05.2013 Hauptausschuss 22.05.2013 Stadtvertretung 29.05.2013 Betreff: Haushaltssatzung und Haushaltsplan
MehrGesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes
14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg
MehrKreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis
MehrHaushaltssatzung der Gemeinde Mutterstadt für das Jahr 2015
Haushaltssatzung der Gemeinde Mutterstadt für das Jahr 2015 Der Gemeinderat hat aufgrund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz am 27.01.2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung
Mehr7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister
Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung
MehrLesefassung. 1 Allgemeines
Lesefassung Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff.
MehrAmtsblatt für den Landkreis Schwandorf
Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 6 vom 20. April 2007 Inhaltsverzeichnis Seite Stellenausschreibung - Durchführung eines Auswahlverfahrens; Anwärterin/Anwärter für den mittleren nichttechnischen
MehrSatzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.
Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung
MehrArtikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)
Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund der 4, 21, 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Mehr1. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2014
1. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2014 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in Ihrer Sitzung am 10.04.2014 gemäß 10 Absatz 2 Ziffer 4
MehrAmtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 22 vom 29. Mai 2015
Landratsamt Günzburg Dienstgebäude: Landratsamt Günzburg Dienststelle Krumbach Herausgeber und Druck An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg Telefon (0 82 21) 95-0, Telefax (0 82 21) 95-240 E-Mail: info@landkreis-guenzburg.de
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
MehrÖffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung Der Rechtssichtsbehörde der Stadt Radeberg, dem Landratsamt Bautzen, wurde am 28.02.2013 gemäß 76 Abs. 2 SächsGemO der vom Stadtrat am 27.02.2013 gefasste Beschluss zur Feststellung
MehrHAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010
HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Merxheim vom 22.09.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),
MehrÖffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015
Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 52 und 53 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der derzeit gültigen Fassung
MehrHaushaltssatzung. der Gemeinde Bornheim. für das Haushaltsjahr 2009. vom 20. Mai 2009
Haushaltssatzung der Gemeinde Bornheim für das Haushaltsjahr 2009 vom 20. Mai 2009 Der Gemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),
Mehr40-2 Rechtsverordnung der Volksschulen in Fürth. Rechtsverordnung über die Volksschulen in der Stadt Fürth vom 14. August 1978
Rechtsverordnung über die Volksschulen in der Stadt Fürth vom 14. August 1978 (Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken Nr. 24 vom 25. August 1978) i.d.f.d. Änderungsverordnungen vom 04. Juli 1979 (Amtsblatt
MehrRICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM Vorbemerkung Der Freistaat Bayern gewährt
MehrStadt Lindau (Bodensee)
Stadt Lindau (Bodensee) Arr it/abt: 20 Vorlage für: am: Az.: 941/F 410.2 Datum: 03.12.2014 Drucksache: 1-131/2014 Hauptausschuss Finanzausschuss Bau- u. Umweltausschuss Kulturausschuss X öffentliche Sitzung
MehrSatzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue
Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt
Mehr1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Dierdorf für das Jahr 2012 vom 06.11.2012
1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Dierdorf für das Jahr 2012 vom 06.11.2012 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994
MehrLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
Mehrzur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t A) Problem In Deutschland sterben jährlich ca. 117.000 Personen vor dem
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
Mehr2013 Freitag, 18. Januar 2013 Nummer 1. I n h a l t. Kreisausschusssitzung
1 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2013 Freitag, 18. Januar 2013 Nummer 1 I n h a l t Kreisausschusssitzung Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
MehrHaushaltssatzung der Gemeinde Gager für das Haushaltsjahr 2015
Haushaltssatzung der Gemeinde Gager für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Gager vom 20.04.2015
MehrÖ f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g HAUSHALTSSATZUNG DER STADT ANDERNACH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2014 VOM 05.12.2013
Der Stadtrat der Stadt Andernach hat aufgrund der 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts-
MehrBürgerversammlung 03.06.2015
Bürgerversammlung 03.06.2015 Bürgerversammlung 03.06.2015 Tagesordnung 1. Bericht des Bürgermeisters 2. Finanzlage der Stadt und der Stadtwerke Zwiesel 3. Finanzierung von Kindertagesstätten (2004 heute)
MehrMerkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines
Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993
MehrJahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den 18.12.2014 Nr. 30. Haushaltssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis für das Haushaltsjahr 2015 277
Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den
MehrBetriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung
Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr