Chancen und Risiken des 400-Euro-Jobs
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- Gitta Brinkerhoff
- vor 8 Jahren
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1 Chancen und Risiken des 400-Euro-Jobs Referent Dr. Rüdiger Frieß WP/StB Heidenheim, den 17. Mai 2011
2 Wir über uns Helmer und Partner Wirtschaftsberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Die Partner vor Ort in Heidenheim Roland Karcher Josef Helmer Dr. Rüdiger Frieß Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer Steuerberater Steuerberater Steuerberater Die Partner vor Ort in Senden Günter Wagner Vereidigter Buchprüfer Steuerberater Jens Gassner Steuerberater 2
3 Die Sozialversicherungsträger haben die Geringfügigkeitsrichtlinie 2010 aktualisiert Überblick: 1. Einheitliches Beschäftigungsverhältnis - Der Minijob muss immer losgelöst von einer eventuell daneben bestehenden Hauptbeschäftigung sein. - Werden mehrere Beschäftigungen (Haupt- und Nebenbeschäftigung für den selben Arbeitgeber ausgeübt, liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. - Von verschiedenen Arbeitgebern ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn es sich um unterschiedliche natürliche oder juristische Personen handelt. 3
4 - Es darf jedoch nie ein und dieselbe Tätigkeit im Rahmen der selben Betriebsorganisation erbracht werden (z. B. mehrere Einpersonen- GmbHs mit gleichem Gesellschafter). Auch hier liegt einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Folge: Das gesamte Beschäftigungsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig! 4
5 2. Keine anteilige Geringfügigkeitsgrenze - Beginnt oder endet eine geringfügige Beschäftigung im Laufe eines Monats, gibt es keine anteilige Geringfügigkeitsgrenze. - Demnach wird die Beschäftigung auch dann geringfügig entlohnt und versicherungsfrei ausgeübt, wenn das monatliche Entgelt maximal 400 Euro beträgt. - Beispiel: Aufnahme Tätigkeit am Montag 24. Januar 2011; Stundenlohn 10 Euro; Mitarbeiter arbeitet ganze Woche, 5 Tage à 8 Stunden = 40 Stunden; Ist Geringfügigkeitsgrenze eingehalten? Ja! 5
6 3. Vorausschauende Betrachtungsweise - Zu Beginn der Beschäftigung ist eine vorausschauende Jahresbetrachtung vorzunehmen. - Das Gesamtarbeitsentgelt darf bei einer Beschäftigung, die monatlich gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird, insgesamt Euro nicht übersteigen. 6
7 4. Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze - Wird ein Beschäftigungsverhältnis auf ein monatliches Entgelt von maximal 400 Euro reduziert, erfolgt ab diesem Zeitpunkt eine gesonderte Betrachtung. - Eine Durchschnittsberechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts im Rahmen einer Jahresbetrachtung erfolgt hier nicht. - Grundsätzlich unterjähriger Wechsel von regulärem Anstellungsverhältnis im 400-Euro-Job möglich, aber mehrmaliges Hin- und Herwechseln pro Jahr unzulässig. 7
8 5. Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze - Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht mehr nur gelegentlich überschritten, tritt ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht ein. - Ein nicht mehr nur gelegentliches Überschreiten liegt dann vor, wenn man 1 bis 2 x pro Jahr in einem Monat die 400-Euro-Grenze überschreitet und insgesamt pro Jahr nicht mehr als Euro verdient und der monatliche Verdienst maximal 800 Euro beträgt. - Es ist nun ab 2010 auch bei einem 400-Euro-Job möglich, ein Arbeitszeitkonto unter oben genannten Voraussetzungen zu führen. Voraussetzungen sind, genaue Stundenaufzeichnungen zu führen oder aber die regelmäßige Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag geregelt. 8
9 5. Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze - Bei unerwarteter Mehrarbeit kann die 400-Euro-Grenze 2 x im Jahr überschritten werden. Fall 1: Weil Frau B in Urlaub geht, muss Frau A mehr arbeiten und verdient 700 Euro im September è Ergebnis: kein Fall der unerwarteten Mehrarbeit Fall 2: Weil Frau A plötzlich krank wird, muss Frau B mehr arbeiten und verdient im September 700 Euro è Ergebnis: unerwartete Mehrarbeit, auf die 700 Euro sind 30 % Sozialabgaben + Steuern zu entrichten 9
10 6. Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen - Wird im Nachhinein festgestellt, dass ein Mitarbeiter mehrere geringfügige Beschäftigungen inne hatte und insgesamt die 400-Euro-Grenze übertritt, tritt die Versicherungspflicht erstmalig mit der Bekanntgabe der Feststellung ein. - Das heißt, der Arbeitgeber haftet nicht mehr rückwirkend, wenn der Mitarbeiter mehrere 400-Euro-Jobs hat. - Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig gehandelt hat. Daher sollte der Mitarbeiter bei Aufnahme der Beschäftigung schriftlich verpflichtet werden, dass derzeit keine weiteren 400-Euro-Jobs vorliegen und verpflichtet werden, weitere zukünftige Tätigkeiten anzuzeigen. 10
11 7. Sonstiges zum 400-Euro-Job 7.1 Der 400-Euro-Job bei Rentnern è Die Abgaben sind gleich hoch wie beim Nichtrentner è Achtung, Hinzuverdienstgrenze beachten a) Rentner nach Vollendung des 65. Lebensjahres è keine Hinzuverdienstgrenze b) Altersrente (Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensjahres è Hinzuverdienstgrenze beträgt 400 Euro c) Bei Teilrente è es gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen; beim Rentenversicherungsträger erfragen! 11
12 7. Sonstiges zum 400-Euro-Job 7.2 Abgaben und Aufstockung Mitarbeiter verdient monatlich 400 Euro è Arbeitgeber bezahlt monatlich 400 Euro Krankenversicherung 13,00 % Rentenversicherung 15,00 % Lohnsteuer 2,00 % Umlage / U1 + U2 0,74 % 30,74 % è Zusatzkosten Arbeitgeber somit è Mitarbeiter vereinnahmt 122,96 Euro 400,00 Euro netto 12
13 7. Sonstiges zum 400-Euro-Job 7.2 Abgaben und Aufstockung è Mitarbeiter hat die Möglichkeit, den Rentenbeitrag mit 4,9 % freiwillig aufzustocken. è Folge: Mitarbeiter erwirbt RV-Ansprüche! è Mitarbeiter kann, soweit die Lohnsteuerkarte nicht genutzt wird, diese beim Arbeitgeber vorlegen. Arbeitgeber spart sich dadurch die 2%ige Lohnsteuer. Nicht sinnvoll bei Steuerklasse V und VI. 13
14 7. Sonstiges zum 400-Euro-Job 7.3 Der 400-Euro-Job im Privathaushalt è hinsichtlich der Höhe sowie der Überschreitung der 400-Euro-Grenze gelten die gleichen Regelungen wie im betrieblichen Bereich Fall Haushaltshilfe verdient 400 Euro è Arbeitgeber bezahlt Krankenversicherung 5 % Rentenversicherung 5 % Lohnsteuer 2,0 % gesetzliche Unfallversicherung 1,6 % Umlage U1 + U2 0,74 % 14,34 % 14
15 7. Sonstiges zum 400-Euro-Job 7.4. Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung è Auch bei einem 400-Euro-Job können Lohnbestandteile für eine betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. è Rückwirkende Entgeltumwandlungen sind nicht zulässig. è Eine betriebliche Altersvorsorge kann auch neben dem 400-Euro-Job gewährt werden. Beispiel: Das monatliche Bruttoentgelt beträgt 450 Euro. Für die Zukunft wird eine Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. einer Direktversicherung) in Höhe von monatlich 60 Euro vereinbart. 15
16 7. Sonstiges zum 400-Euro-Job 7.4. Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung Folge: Es verbleibt ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 390 Euro pro Monat und führt damit zum 400-Euro-Job. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber führt nur die Pauschalbeträge auf das Arbeitsentgelt in Höhe von 390 Euro ab. Gleiches gilt, wenn das monatliche Arbeitsentgelt z.b. nur 380 Euro beträgt und zukünftig 60 Euro in eine Direktversicherung hineinbezahlt werden. Es verbleibt dann ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 320 Euro. Achtung: Geringfügig Beschäftigte haben allerdings gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung! 16
17 7. Sonstiges zum 400-Euro-Job 7.4. Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung Höchstgrenze: In der Sozialversicherung können Entgeltumwandlungen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden, also im Kalenderjahr 2011: 4 % von Euro = Euro pro Jahr = 220 Euro pro Monat Es bleibt beim 400-Euro-Job, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung die Grenze von 400 Euro nicht übersteigt. 17
18 7. Sonstiges zum 400-Euro-Job 7.4. Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung Pauschal versteuerter Arbeitslohn: Bei der 400-Euro-Grenze bleibt pauschal besteuerter Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Dies gilt z.b. bei: - Fahrkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit sie pauschal mit 15 % versteuert werden. - Jobtickets für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit pauschal mit 15 % versteuert. - Beiträge zu Direktversicherungen (so genannte Altverträge), die pauschal mit 20 % versteuert werden. 18
19 7. Sonstiges zum 400-Euro-Job 7.4. Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung Beispiel: Ein 400-Euro-Jobber arbeitet an 12 Tagen im Monat und fährt mit dem Pkw zur Arbeitsstätte einfache Entfernung: 36 Kilometer. Der Arbeitgeber zahlt einen Fahrkostenzuschuss in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer. Arbeitslohn: Fahrkostenzuschuss: 400,00 Euro 36 Km x 0,30 Euro x 12 Arbeitstage = 129,60 Euro Gesamt 529,60 Euro Der Fahrkostenzuschuss bleibt bei der Prüfung der Entgeltgrenze außer Betracht, soweit er zulässigerweise mit 15 % pauschaliert wird. 19
20 7. Sonstiges zum 400-Euro-Job 7.4. Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung Die Pauschalbesteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Der pauschal besteuerte Fahrkostenzuschuss bleibt bei der Beurteilung der 400-Euro-Grenze außer Betracht. Die pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie der Soli für den Fahrkostenzuschuss betragen monatlich: Pauschale Lohnsteuer (15 % von 129,60 Euro) = Solidaritätszuschlag (5,5 % von 19,44 Euro) = Kirchensteuer (z.b. 7 % von 19,44 Euro) = Gesamt 19,44 Euro 1,06 Euro 1,36 Euro 21,86 Euro 20
21 7. Sonstiges zum 400-Euro-Job 7.4. Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung Steuerfreier Arbeitslohn: Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleibt steuer- und beitragsfreier Arbeitslohn, wie z.b. Sachbezüge bis zu 44 Euro monatlich oder Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit, außer Betracht. 21
22 7. Sonstiges zum 400-Euro-Job 7.4. Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung Abschließende Zusammenfassung: Aufgrund der vorgenannten Beispiel könnte der 400-Euro-Jobber also folgende monatliche Leistungen beziehen: - Arbeitslohn 400,00 Euro - pauschal versteuerten Fahrkostenzuschuss 129,60 Euro - betriebliche Altersvorsorge 220,00 Euro - monatlicher Sachbezug 44,00 Euro insgesamt ca. 884,00 Euro 22
23 8. Empfehlungen - Die 400-Euro-Grenze sollte nicht ausgeschöpft werden. Es lauern Gefahren, nämlich: Hinzurechnung von Sachbezügen. Sozialversicherungsrechtlich ist nicht der tatsächlich bezahlte Lohn maßgeblich, sondern der so genannte Phantomlohn kann zum Ansatz kommen, wenn z. B. der Tariflohn unterschritten wird (Stundensatz). Sozialversicherungspflicht berechnet sich nicht nach dem bezahlten Lohn, sondern nach den gearbeiteten Stunden. Daher sind die Arbeitszeiten immer sauber zu dokumentieren. 23
24 Ihr Ansprechpartner Helmer und Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft August-Lösch-Straße 26/ Heidenheim Telefon Hauptstraße Senden Telefon Internet: 24
25 Fragen und Diskussionen 25
Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
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