Schriftliche Kleine Anfrage

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1 17. Februar 2012 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Finn Ole Ritter, Anna von Treuenfels und Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom und Antwort des Senats - Drucksache 20/ Betr.: Videoüberwachung in der Freien und Hansestadt Hamburg (II) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Januar 2012 die offene Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte im Sinne des 8 Abs. 3 HmbPolDVG für zulässig erklärt. Zugleich wurde dem Landesgesetzgeber die entsprechende Gesetzgebungskompetenz zugesprochen. Die 2010 vom OVG Hamburg gemachten Einschränkungen der Videoüberwachung zum Schutz der Privatsphäre unmittelbar betroffener Anwohner bleiben jedoch bestehen. Mit der Antwort des Senats auf Drs. 20/2816 konnten bereits einige Fragen zur Videoüberwachung in der Freien und Hansestadt Hamburg geklärt werden. Es ergeben sich jedoch auch weitere Fragen aus den Antworten des Senats und darüber hinaus. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. In Drs. 20/2816 konnte wegen der Kürze der Zeit keine Antwort auf die Frage nach den Kosten der 365 an Schulen installierten Kameras zzgl. der entsprechenden Attrappen gegeben werden. Aus diesem Grund erfolgt nun eine auf das Jahr 2011 beschränkte Abfrage. Wie viele Mittel wurden 2011 jeweils für Einkauf/Errichtung, Wartung/Instandhaltung und Betrieb (Energie-, Lizenz und Personalkosten) sowie ggf. Abbau von Videoüberwachungskameras durch die Schulen bzw. die Behörde für Schule und Berufsbildung aufgewendet? Im Jahr 2011 wurden für Wartung 567,87 und für Instandsetzung 3.266,03 aufgewendet. Personalund Lizenzkosten sind nicht angefallen. Für die Überwachungstechnik gibt es keine separat erfassten Betriebskosten, so dass hierzu keine Angaben gemacht werden können. 2. Gemäß Senatsantwort auf Drs. 20/1655 erfolgt seit eine systematische Erfassung von Vandalismusschäden an Hamburger Schulen. Wie hoch war der durch Vandalismus (Sachbeschädigung) entstandene Schaden an den Schulen, die Videoüberwachung einsetzen, im Jahr 2011? Welcher Schaden entstand ggf. an den Kameras selber? Der durch Vandalismus entstandene Schaden an Gebäuden und technischen Einrichtungen an Schulen, die Videoüberwachung einsetzen, betrug in 2011 rd Welcher Anteil an dieser Schadenssumme auf Schäden an den Kameras selber entfiel, kann nicht differenziert ermittelt werden. 2.1 Wie viele Vandalismusfälle konnten 2011 an den entsprechenden Schulen aufgeklärt werden und welche Aufklärungsquote ergibt sich daraus? Die entsprechenden Schulen melden nur solche Fälle von Sachbeschädigung an die Rechtsabteilung der zuständigen Behörde, in denen es Hinweise auf Täter gibt. In 2011 konnten 17 solcher Fälle aus 2011 aufgeklärt werden. Eine Aufklärungsquote kann daraus nicht errechnet werden, weil Fälle ohne Täterhinweis nicht an die zuständige Behörde gemeldet werden Seite 1 von 6

2 2 2.2 Konnten durch die Aufnahmen der Kameras Schadensersatzforderungen begründet und durchgesetzt werden bzw. sind entsprechende Verfahren anhängig? Wenn ja, in welcher Höhe? In keinem der 2011 an die Rechtsabteilung der zuständigen Behörde gemeldeten Fälle von Sachbeschädigung haben die Schulen auf Aufnahmen von Videoanlagen als Beweismittel hingewiesen. 2.3 Wie hoch waren 2011 an Schulen, die keine Videoüberwachung einsetzen, a) die Aufklärungsquote von Vandalismusfällen Die entsprechenden Schulen melden nur solche Fälle von Sachbeschädigung an die Rechtsabteilung der zuständigen Behörde, in denen es Hinweise auf Täter gibt. In 2011 wurden 47 Fälle aus 2011 abgeschlossen. Eine Aufklärungsquote kann daraus nicht errechnet werden, weil Fälle ohne Täterhinweis nicht an die zuständige Behörde gemeldet werden. b) der durch Vandalismus (Sachbeschädigung) entstandene Schaden Es ist ein Schaden in Höhe von entstanden. c) ggf. durchgesetzte Schadensersatzforderungen? Es wurden seitens der zuständigen Behörde Schadensersatzforderungen in Höhe von 9.713,27 durchgesetzt. 3. Wie viele und welche (Einordnung nach StGB) Fälle sonstiger (jugend-) strafrechtlich relevanter Taten konnten mit Hilfe der Videokameras an entsprechend ausgestatteten Schulen 2011 zur Anzeige gebracht bzw. aufgeklärt werden? 3.1 Welche Aufklärungsquote ergibt sich daraus? 3.2 Wie hoch war die entsprechende Aufklärungsquote dieser Delikte an Schulen ohne Videokameras im Jahr 2011? Die zur Beantwortung der Fragen benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Da im Vorgangsbearbeitungs- und Vorgangsverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft MESTA nicht vermerkt wird, ob sich eine Straftat an einer Schule ereignet hat, müssten sämtliche ca Verfahren ausgewertet werden, die im Jahr 2011 bei der Staatsanwaltschaft neu erfasst wurden. Dies ist im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Bei wie vielen der an Schulen installierten Kameras respektive Attrappen wurden Eltern und Schüler vorab in die Entscheidung ihrer Anschaffung und Inbetriebnahme eingebunden und bei wie vielen haben sie diesem Schritt auch zugestimmt? 18 Abs. 1 Satz 2 der Schul-Datenschutzverordnung schreibt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Beteiligung der Schulkonferenz vor. Eltern und Schülerinnen und Schüler sind durch ihre Repräsentanten in der Schulkonferenz vertreten. Bei allen in der Drucksache 20/2816 genannten in Betrieb befindlichen und genehmigten Kameras und Attrappen wurde die Schulkonferenz entsprechend dieser Vorgabe beteiligt und hat zugestimmt Abs. 5 HmbDSG definiert eine Ein-Wochen-Frist zur Löschung von aufgezeichneten und nicht mehr benötigten Videodaten. Die Polizei muss nicht mehr benötigte (Video- )Daten gemäß HmbPolDVG im Regelfall unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, löschen. Für Schulen hingegen gilt eine bis zu sechswöchige reguläre Speicherdauer nach 22 der Schuldatenschutzverordnung, die vom Senat auf Basis von 31 Abs. 4 Sätze 7 und 8 erlassen wurde Seite 2 von 6

3 3 5.1 Warum wurde beim sensiblen Bereich der Videoüberwachung in Schulen eine deutlich längere Speicherdauer gewählt als im Hamburgischen Datenschutzgesetz? Bei der Wahl der Speicherdauer waren die Sommerferien zu berücksichtigen, während derer Straftaten in den zu überwachenden Bereichen nicht immer bemerkt werden können und eine Auswertung der gespeicherten Daten daher unter Umständen erst nach den Ferien veranlasst werden kann. 5.2 Ist eine Verordnung nach Auffassung des Senats eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden? Wenn ja, warum? Ja. Die wesentlichen Aspekte der Videoüberwachung im Sinne des Bundesverfassungsgerichtes sind dies Anlass, Zweck und Grenzen der Videoüberwachung (BVerfGE, Entscheidung vom AZ: 1 BvR 2368/06) werden bereits durch 31 Abs. 4 Sätze 1 bis 6 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) geregelt. Die Regelungen der Schul-Datenschutzverordnung halten sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung des 31 Abs. 4 Sätze 7 und 8 HmbDSG, nach welcher nähere Regelungen zur Videoüberwachung durch Rechtsverordnung zu treffen sind. 6. In Drs. 19/8189 wurden mit Stand November 2009 noch 466 an Schulen installierte Kameras aufgeführt. Womit erklärt sich die Reduzierung um ca. 100 Kameras gegenüber den Angaben in Drs. 20/2816 bzw. aus welchen Gründen erfolgte sie? Es wird nicht erfasst, aus welchen Gründen die Schulleitungen, an deren Schulen im November 2009 noch Kameras installiert waren, nun keinen Antrag auf Genehmigung des Weiterbetriebes gestellt haben oder nur noch eine verminderte Anzahl von Kameras betreiben wollen. 6.1 Befanden sich zumindest einige der abgebauten Kameras in durch den im Oktober 2009 eingeführten 31 Abs. 4 Satz 2 HmbSchulG von der Videoüberwachung auszunehmenden Bereichen? Es wurde nicht erfasst, auf welche Bereiche die von den Schulen abgebauten Kameras ausgerichtet waren. Entfällt. 6.2 Wenn ja, wie viele befanden sich jeweils in a) Klassenräumen b) Beratungs- und Lehrerzimmern c) sanitären Anlagen d) Umkleideräumen? 6.3 Befinden sich heute noch einige der 32 gemäß Angaben in Drs. 20/2816 derzeit nicht aktiven Kameras oder einige der 23 Kamera-Attrappen noch in den unter 6.2 aufgeführten Räumen? Wenn ja, jeweils wie viele und an welchen Schulen? Von den 32 nicht aktiven Kameras ist keine auf die unter 6.2. aufgeführten Räume ausgerichtet. Von den 23 bislang erfassten Attrappen ist ebenfalls keine auf die unter 6.2 aufgeführten Räume ausgerichtet. 6.4 Befinden sich heute noch aktive Kameras in den unter 7.2 aufgeführten Räumen? Wenn ja, wie viele und an welchen Schulen? Keine der heute noch aktiven Kameras ist auf die unter 6.2. aufgeführten Räume ausgerichtet Seite 3 von 6

4 4 6.5 Welche Kosten waren mit dem Abbau der ca. 100 Kameras verbunden (vgl. Frage 1)? Die Kosten werden von der zuständigen Behörde nicht erfasst, da solche Arbeiten durch schulisches Personal im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit erledigt werden. 7. Die Anzahl der Kameras im Einwohnerzentralamt hat sich gegenüber den Angaben in Drs. 19/8189 um acht reduziert und somit mehr als halbiert. Welche Gründe hat diese Reduzierung? Warum sind dort zudem noch keine Hinweisschilder angebracht bzw. gerade erst bestellt worden? Eine Bedarfsprüfung hatte ergeben, dass infolge des Einsatzes des Ordnungsdienstes im Einwohner- Zentralamt ein Teil der Kameras nicht mehr benötigt wird. Wegen vordringlicher Arbeiten hatte sich die Bestellung der Hinweisschilder verzögert. 8. Die Anzahl der Kameras der Hamburg Port Authority (HPA) hat sich gegenüber den Angaben in Drs. 19/8189 um ca. 70 erhöht. Worin liegt dieser Aufwuchs begründet? Die anscheinend große Zunahme der Anzahl der Kameras wurde durch die Änderung des Zählverfahrens bei der HPA verursacht: Bei der HPA werden Videoüberwachungen durch verschiedene Anlagen betrieben. Eine Anlage besteht aus einer zentralen Managementeinheit und mehreren Kameras. In der Drucksache 19/8189 wurden von der HPA 26 Anlagen angegeben. Nach der vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) initiierten Dokumentation aller Videoüberwachungsanlagen gemäß 30 HmbDSG im Jahr 2011 wurden bei der HPA 27 Anlagen mit 95 Kameras erfasst. 9. Wo befinden sich die 18 Busverkehrsbeobachtungskameras der Hochbahn und auf welcher Rechtsgrundlage werden sie betrieben? Unterliegen diese keiner Hinweispflicht nach 6b Abs. 2 BDSG bzw. warum wird auf sie nicht hingewiesen? Durch die HOCHBAHN werden an den folgenden Standorten Kameras betrieben: Ballindamm Bf. Dammtor Gänsemarkt Hauptbahnhof S Holstenstraße Kirchenallee Max-Brauer-Allee Rathausmarkt (Mönckebergstraße) Steinstraße Stephansplatz Eppendorfer Markt U Burgstraße U Horner Rennbahn Teufelsbrück US Berliner Tor U Dehnhaide U Eppendorfer Baum U Farmsen U Hagenbecks Tierpark U Langenhorn Markt U Mundsburg U Niendorf Nord U Schlump U St. Pauli U Wandsbek Gartenstadt Seite 4 von 6

5 5 Winsener Straße Winterhuder Markt. Die von der in der Antwort zu Drucksache 20/2816 ursprünglich genannten Anzahl von 18 Kameras abweichende Menge resultiert daraus, dass in der oben stehenden Aufzählung der Vollständigkeit halber zusätzlich auch solche Kameras aufgeführt sind, die vorrangig für die Beobachtung von Bushaltestellen genutzt werden. Über diese Kameras können teilweise auch angrenzende Kreuzungsbereiche eingesehen werden. Rechtsgrundlage für die Kameras ist 6b in Verbindung mit 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Erkennbarmachung gemäß 6b BDSG ist im Bereich von Straßenverkehrsanlagen praktisch nicht realisierbar. Dies gilt auch für die vorrangig zur Beobachtung von Bushaltestellen genutzten Kameras, da auch diese ausschließlich der Beobachtung des Betriebsablaufs des Busverkehrs dienen. Die Busfahrer sind hierüber informiert. Eine Beobachtung von Personen ist durch organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen. 10. Welche der unter Punkt 1 b) in Drs. 20/1078 aufgeführten Behörden haben mit Stand immer noch keinen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmt? Was sind ggf. die Gründe hierfür? Die Behörde für Inneres und Sport. Die in Drucksache 20/1078 genannten Gründe bestehen fort. Das Institut für Hygiene und Umwelt (HU) gehört als nettoveranschlagte Einrichtung nach 15 Abs. 2 LHO zu der Dienststelle Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV). Die behördliche Datenschutzbeauftragte der BGV ist somit auch für das HU zuständig. 11. Welche Dienststellen bzw. Behörden sind ihrer Pflicht zur Neubewertung bestehender Videoüberwachungsanlagen gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten bislang noch nicht nachgekommen bzw. haben noch keine entsprechenden Rückmeldungen geliefert? Im Geschäftsbereich der Behörde für Wissenschaft und Forschung ist die datenschutzrechtliche Prüfung der in der Universität Hamburg (UHH) befindlichen Kameras in Arbeit. Für die Dauer der Prüfung sind die Kameras nicht in Betrieb (siehe Drs. 20/2816). Im Übrigen sind die datenschutzrechtlichen Abwägungen vorgenommen worden. Die Behörde für Inneres und Sport ist der Anfrage nachgekommen. Wegen unterschiedlicher Auffassungen zwischen dem HmbBfDI und der Polizei über die inhaltliche Ausgestaltung der Rückmeldungen, ist der Prozess insoweit noch nicht abgeschlossen. Die Nacharbeiten für die 78 Videoanlagen mit 535 Kameras werden im laufenden Jahr abgeschlossen. Ungeachtet dessen geht die zuständige Behörde davon aus, dass dem HmbBfDI anhand der vorgelegten Unterlagen eine Bewertung möglich ist. Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) ist zurzeit mit der Erhebung und Dokumentation der Videoüberwachungsanlagen beschäftigt. Aufgrund der Vielzahl der Kameras ist diese Bestandsaufnahme jedoch noch nicht abgeschlossen und das Ergebnis somit noch nicht dem HmbBfDI übermittelt worden. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen: Eine Verpflichtung zur Neubewertung bestehender Videoüberwachungsanlagen gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten besteht nicht. Nach 30 Abs. 8 HmbDSG obliegt die Überprüfung der weiteren Erforderlichkeit den betreibenden Stellen. Erkenntnisse darüber, welche Stellen ihrer nach 30 Abs. 8 HmbDSG bestehenden Pflicht bislang nicht nachgekommen sind, liegen dem HmbBfDI nicht vor. 12. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage werden derzeit die Verkehrsüberwachungskameras der Polizei genutzt? Inwieweit ist ggf. die Pflicht zur Kenntlichmachung des Umstands der Videobeobachtung nach 6 b Abs. 2 BDSG zu beachten? Die Videobeobachtung mittels Verkehrsbeobachtungskameras dient der Erfüllung von Verkehrsmanagementaufgaben (Verkehrsüberwachung, Verkehrslenkung und Verkehrsleitung gemäß der 44 und 45 in Verbindung mit 36 Straßenverkehrsordnung und der Anordnung über die Zuständigkeiten auf Seite 5 von 6

6 6 dem Gebiet des Straßenverkehrsrechtes vom 5. Januar 1999). Bei dem Betrieb der Verkehrsbeobachtungskameras zur Erfüllung der Verkehrsmanagementaufgaben werden keine personenbezogenen Daten gemäß 1 Absatz 2 BDSG erhoben, eine Kenntlichmachung ist daher nicht erforderlich. 13. Befinden sich unter den in Drs. 20/2816 aufgeführten sowie der weiteren knapp 8000 im Bereich des ÖPNV installierten Videokameras auch solche, die parallel zur Bildübertragung ebenfalls eine (dauerhafte) akustische Datenerfassung und -übertragung ermöglichen bzw. mit einer in der Nähe befindlichen Mikrofon kombiniert werden können? 13.1 Wenn ja, wie viele Kameras betrifft dies? 13.2 Wer ist (analog zur Auflistung in Drs. 20/2816) jeweils für Kamera/Mikrofon verantwortlich? Ja. Unabhängig von der Videoaufzeichnung der in 849 Bussen installierten Kameras ist mit Hilfe des Betriebsfunksystems ein "Hineinhören" in die Busse möglich. Technisch handelt sich hierbei um ein Funkgespräch, das für die Dauer des Gespräches in der Betriebszentrale der HOCHBAHN aufgezeichnet wird. Eine Bildübertragung sowie eine akustische Sprechverbindung zur Betriebszentrale erfolgen ausschließlich im Notfall und dienen einer vollständigen Lagebeurteilung. Des Weiteren kann zusätzlich zu den Bildern der auf die Notrufsäulen gerichteten Kameras im Bereich von U-Bahn- und Busanlagen parallel eine Sprechbindung zu diesen Notrufsäulen aufgebaut werden. Dies geschieht ebenfalls ausschließlich im Notfall oder im Fall von Informationswünschen. Verantwortlich für Kameras und Mikrofone ist die HOCHBAHN. 14. Wie viele der in Drs. 20/2816 aufgeführten sowie der weiteren knapp 8000 im Bereich des ÖPNV installierten Videokameras übertragen die von ihnen erfassten Daten (auch) per elektromagnetischer Trägerwelle ( Funk )? 14.1 Wie viele der Kameras senden dabei außerhalb der BOS-Frequenzen? 14.2 Wie viele der Kameras senden im Bereich des 433 MHz- oder 2,4 GHz-Bandes? Die Bilder der in den 849 Bussen eingebauten 3042 Kameras werden bei Notfällen über das GSM- Netz (Mobilfunk) an die Leitstelle der HOCHBAHN übertragen. Bei fünf Kameras zur Beobachtung des Busverkehrs erfolgt eine Übertragung der Bilder im 2,4 GHz-Band. BOS-Frequenzen und das 433 MHz-Band werden nicht genutzt Seite 6 von 6