Urlaubsrecht im öffentlichen Dienst aktuelle Rechtsprechung
|
|
- Kerstin Franke
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktuelles zum Tarif- und Arbeitsrecht für das krz-forum des kommunalen Rechenzentrums Lemgo am 23. Mai 2012 Teil II Aktuelle Rechtsprechung zum Urlaubsrecht und weitere Themen aus dem Tarif- und Arbeitsrecht Referent: Christian Wäldele, Offenburg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht TVöD-Consult, Institut für Tarif- und Arbeitsrecht Schwerdle / Wäldele Folie 1 Urlaubsrecht im öffentlichen Dienst aktuelle Rechtsprechung Schwerdle / Wäldele Folie 2
2 Urlaubsdauer Referent: Schwerdle Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 3 Seite 3 von XX Urlaubsdauer Teilurlaub bei Beginn/Beendigung des AV im Laufe eines Jahres 26 Abs. 2 Buchst. b) TVöD/TV-L: Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Beschäftigte für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs; 5 BUrlG bleibt unberührt. Beispiel: Beschäftigung vom bis = Anspruch auf 1/12 von 30 Tagen = 2,5 gerundet 3 Tage. Maßgebend ist der Beschäftigungsmonat, nicht der Kalendermonat! Jan 3 Tage Febr Referent: Schwerdle Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 4 Seite 4 von XX
3 Urlaubsdauer Teilurlaub bei Beginn/Beendigung des AV im Laufe eines Jahres 5 BUrlG bleibt unberührt. Keine Zwölftelung des gesetzlichen Mindesturlaubs insbes. bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte (Umkehrschluss aus 5 Abs. 1 Buchst. c) BUrlG) Beispiel: AN > 6 Monate beschäftigt, Ausscheiden durch Aufhebungsvertrag zum : 18 Tage 20 Tage! Nach 26 TVöD/TV-L: 7/12 von 30 Tagen = 17,5 gerundet 18 Tage Nach 3, 5 BUrlG: Mindesturlaub 20 Arbeitstage! Jan Febr Referent: Schwerdle Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 5 Seite 5 von XX Urlaub und Elternzeit Referent: Schwerdle Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 6 Seite 6 von XX
4 Urlaub und Elternzeit Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit Der Fall: Ein bereits seit mehreren Jahren beschäftigter Arbeitnehmer nimmt Elternzeit vom = 2 Partnermonate. Der Arbeitgeber kürzte den Urlaub um 2/12 mit Hinweis auf eine tarifliche Regelung, wonach bei einer Arbeitsleistung an weniger als ¾ der Arbeitstage im Kalendermonat kein Anspruch auf Urlaub entstehe. Referent: Schwerdle Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 7 Seite 7 von XX Urlaub und Elternzeit Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit BAG, Urteil v AZR 197/10 Der Urlaubsanspruch entsteht nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn des Urlaubsjahrs ( 4 BUrlG) -> Anspruch auf 12/12 des Urlaubs. Auch während der Elternzeit sind Urlaubsansprüche entstanden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen ( 17 Abs. 1 S. 1 BEEG). -> Kürzung des Urlaubs um 1/12 (für September). Referent: Schwerdle Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 8 Seite 8 von XX
5 Urlaub und Elternzeit Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit BAG, Urteil v AZR 197/10 BAG: Der Senat musste nicht darüber entscheiden, ob die gesetzliche Kürzungsbefugnis europarechtskonform ist. LAG Niedersachsen, Urteil v Sa 1288/10 Die Kürzungsbestimmung in 17 BEEG verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Die Grundsätze der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom lassen sich nicht auf die Elternzeit übertragen. Bei Elternzeit beruht die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung auf einer Entscheidung der/des Beschäftigten. Referent: Schwerdle Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 9 Seite 9 von XX Urlaub und Elternzeit Übertragung des Urlaubs bei Elternzeit 17 BEEG Urlaub, der vor Antritt der Elternzeit nicht genommen wurde, ist nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. BAG, AZR 219/07 17 Abs. 2 BEEG ist unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben (Art. 7 der EG-Arbeitszeit-Richtlinie) so auszulegen, dass der wegen Elternzeit nicht genommene Urlaub nicht mit Ablauf des auf die Beendigung der Elternzeit folgenden Jahrs verfällt, wenn er wegen einer weiteren Elternzeit nicht in Anspruch genommen werden konnte. Der Arbeitnehmer nimmt den Urlaubsanspruch zeitlich unbefristet in eine zweite und weitere Elternzeit mit. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist der Urlaub abzugelten. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 10 Seite 10 von XX
6 Urlaub und Krankheit Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 11 Seite 11 von XX Urlaub und Krankheit Geklärte Fragen und anstehende Entscheidungen Verfall des tariflichen Mehrurlaubs? Urlaubsanspruch für frühere Urlaubsjahre? Verjährung, Begrenzung der Urlaubsübertragung auf 15 / 18 Monate? Befristung von alten Urlaubsansprüchen Urlaubsanspruch bei befristeter Erwerbsminderungsrente? Urlaubsabgeltung, Ausschlussfristen, Vererblichkeit? Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 12 Seite 12 von XX
7 Urlaub und Krankheit Rechtsprechungsänderung durch EuGH RS-C 350/06: Der Urlaubsanspruch entsteht auch, wenn der AN im gesamten Jahr krank war. Der Urlaub verfällt nicht am des Folgejahrs, wenn der Urlaub wegen Erkrankung nicht realisiert werden konnte. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat auch der weiterhin erkrankte Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 13 Seite 13 von XX Urlaub und Krankheit Rechtsprechungsänderung durch EuGH RS-C 350/06: Die Rechtsprechung des EuGH erfasst grundsätzlich nur den gesetzlichen Urlaub. Mindesturlaub 24 Werktage (in 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage). BAG, Urteil v AZR 983/07 Der Schwerbehinderten-Zusatzurlaub (5 Tage nach 125 SGB IX) ist an das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubs gebunden und verfällt nicht! BAG, Urteil v AZR 128/09 Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 14 Seite 14 von XX
8 Urlaub und Krankheit Rechtsprechungsänderung durch EuGH RS-C 350/06: Über den gesetzlichen Urlaub hinausgehender Urlaub kann weiterhin frei geregelt werden. Die Abkoppelung muss eindeutig erkennbar sein. BAG, Urteil v AZR 983/07 Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 15 Seite 15 von XX Urlaub und Krankheit Vertragsgestaltung Formulierungsvorschlag für nicht tarifgebundene Arbeitgeber Urlaub 1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub nach Maßgabe des BUrlG. 2. Über den gesetzlichen Urlaub hinaus hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ausgehend von einer 5-Tage-Woche weitere 10 Arbeitstage bezahlten Jahresurlaub. Dieser Anspruch verfällt abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen am des Folgejahrs auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit nicht in Anspruch nehmen konnte. 3. Bei der Gewährung von Urlaub wird vorrangig der gesetzliche Urlaub erfüllt. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 16 Seite 16 von XX
9 Urlaub und Krankheit Rechtsprechungsänderung durch EuGH RS-C 350/06: Die Abkoppelung muss eindeutig erkennbar sein. BAG, Urteil v AZR 983/07 Es besteht ein jährlicher Anspruch von 30 Arbeitstagen. (BAG, Urteil v : 30 Tage bleiben stehen) Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 17 Seite 17 von XX Urlaub und Krankheit Verfall des tariflichen Mehrurlaubs bei Krankheit? BAG, Urteil v AZR 128/09 zum MTAng-BfA (entspricht 47 ff BAT): Der überschießende Tarifurlaub verfällt. Die Tarifvertragsparteien haben ein weitgehend vom BUrlG gelöstes Urlaubsregime geschaffen. Der Tarifvertrag regelt Anspruchsvoraussetzungen, Dauer, Übertragung des Urlaubs, ordnet über die Regelung in 7 BUrlG hinaus ausdrücklich den Verfall des Urlaubsanspruchs an: Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. unterscheidet ausdrücklich zwischen der Abgeltung des gesetzlichen und des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 18 Seite 18 von XX
10 Urlaub und Krankheit Verfall des tariflichen Mehrurlaubs bei Krankheit? Differenziert 26 TVöD/TV-L hinreichend transparent? Ausdrückliche Differenzierung zwischen dem Tarifurlaub und dem gesetzlichen Mindesturlaub (nur) hinsichtlich des Teilurlaubs bei Beginn / Beendigung des AV im Laufe eines Jahrs. 26 Abs. 2 Buchst. b) TVöD/TV-L: ein Zwölftel für jeden vollen Monat des AV. 5 BUrlG bleibt unberührt. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 19 Seite 19 von XX Urlaub und Krankheit Verfall des tariflichen Mehrurlaubs bei Krankheit? BAG, , 9 AZR 80/10 (zu MTV Boden): Anhaltspunkte für eine ausreichende Differenzierung, wenn der TV entweder zwischen dem gesetzlichen Urlaub und dem tariflichen Mehrurlaub unterscheidet ( 5 BUrlG bleibt unberührt reicht nicht aus!) oder wesentlich von 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Übertragungsregeln bestimmt. 26 Abs. 2 Buchst. a) TVöD/TV-L: am angetreten, bei Arbeitsunfähigkeit oder dienstlichen Gründen weitere Übertragung, am angetreten. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 20 Seite 20 von XX
11 Urlaub und Krankheit Verfall des tariflichen Mehrurlaubs bei Krankheit? Rechtsklarheit ist zu erwarten am 22. Mai 2012: Termin beim BAG (9 AZR 575/10) Der Fall: Der Beschäftigte war vom bis krank. Der Beschäftigte verlangt für 2007 und 2008 den tariflichen Mehrurlaub von 10 Tagen (TVöD). Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v Sa 244/10) 26 TVöD enthalte eine eigenständige Regelung über Urlaubsansprüche und deren Verfall. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 21 Seite 21 von XX Urlaub und Krankheit Urlaubsanspruch für frühere Urlaubsjahre? Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber BAG, Urteil v AZR 983/07: die Arbeitgeber haben jedenfalls für die Zeit ab keinen Vertrauensschutz. BAG, Urteil v AZR 128/09: mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am war das Vertrauen von Arbeitgebern in den Fortbestand der Rechtsprechung nicht länger schutzwürdig. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 22 Seite 22 von XX
12 Urlaub und Krankheit Verjährung von Urlaubsansprüchen? LAG Hessen, Urteil v ; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v Mangels Erfüllbarkeit verjährt der Urlaubsanspruch während der Arbeitsunfähigkeit nicht. Folge: Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 23 Seite 23 von XX Urlaub und Krankheit Verjährung von Urlaubsansprüchen? LAG Hessen, , 19 Sa 939/10 Der Fall: Schwerbehinderter AN, arbeitsunfähig Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung i. H. v EUR. Klage auf Urlaubsabgeltung i. H. v ,24 EUR. Das (nicht rechtskräftige) Urteil: Der Urlaubsanspruch verjährt nicht. Anspruch auf Abgeltung von 260 Tagen gesetzlichem Mindesturlaub nach BUrlG + 54 Tagen Schwerbehindertenzusatzurlaub = 314 Tagen Urlaub = ,23 EUR brutto. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 24 Seite 24 von XX
13 Urlaub und Krankheit Verjährung von Urlaubsansprüchen? LAG Düsseldorf, Urteil v Sa 650/10 Urlaubsansprüche verjähren in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt stets zum Schluss des Urlaubsjahrs. Für Beginn und Lauf der Verjährungsfrist ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig oder langandauernd arbeitsunfähig ist. Der Fall: Der Arbeitnehmer war vom bis Anfang 2007 ununterbrochen krank. Termin beim BAG (9 AZR 540/10) am 20. April Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 25 Seite 25 von XX Urlaub und Krankheit Ansammeln von Urlaubsansprüchen bei mehrjähriger Erkrankung? LAG Hamm, Beschluss v Sa 1176/09: Vorlage an EuGH wg. Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Frage: Kommt es auch bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern zu einer Ansammlung von Urlaubsansprüchen oder ist der Urlaubsanspruch zeitlich befristet auf eine angemessene Frist von z. B. 18 Monaten nach Ende des Urlaubsjahrs? Zweck: durch bezahlten Jahresurlaub die Gesundheit und die Sicherheit des Arbeitnehmers schützen = Jahre später? Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 26 Seite 26 von XX
14 Urlaub und Krankheit Kehrtwende beim EuGH EuGH, Urteil v , Rs. C 214/10 (Schulte): Begrenzung auf 15 Monate ab Ende des Urlaubsjahrs ist zulässig 15-monatige Verfallsregelung im MTV Metall- und Elektroindustrie NRW ausdrücklich geregelt Erholungszweck (Vervielfachung des Urlaubs erhöht nicht die Erholungswirkung) Ansonsten: Gefahr des Kündigungsanreizes. LAG Hamm, Urteil v , 6 Sa 1176/09: AN arbeitsunfähig seit Januar 2002, Beendigung des AV zum AG ist verpflichtet, für 15 Monate den Urlaub abzugelten. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 27 Seite 27 von XX Urlaub und Krankheit Kehrtwende beim EuGH Folgen des EuGH-Urteils v , Rs. C 214/10 (Schulte) (Begrenzung auf 15 Monate ab Ende des Urlaubsjahrs ist zulässig) Muss abgewartet werden, bis das BUrlG bzw. der TVöD/TV-L eine entsprechende Verfallsregelung enthält? Oder wird das BAG die 15-Monatsgrenze übernehmen? LAG Baden-Württemberg (Urteil v Sa 19/11): die 15-Monatsgrenze gilt! 7 Abs. 3 BUrlG ist im Lichte der neuesten EuGH-Rechtsprechung so anzuwenden, dass der Urlaub bei Langzeiterkrankten nicht am des nächsten Jahres, sondern am des übernächsten Jahres - also nach 15 Monaten verfällt. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 28 Seite 28 von XX
15 Urlaub und Krankheit Kehrtwende beim EuGH Folgen des EuGH-Urteils v , Rs. C 214/10 (Schulte) (Begrenzung auf 15 Monate ab Ende des Urlaubsjahrs ist zulässig) LAG Hamm (Urteil v Sa 1176/09): die 15-Monatsgrenze gilt allerdings nur im Bereich des MTV Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen, weil dort die Frist ausdrücklich geregelt ist. LAG Hamm (Urteil v Sa 1352/11): der MTV Einzelhandel enthält keine eigenständige Regelung für den Verfall des übergesetzlichen Urlaubs. Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des BUrlG gebietet die Anwendung eines 18-monatigen Übertragungszeitraums (ILO-Übereinkommen). Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 29 Seite 29 von XX Urlaub und Krankheit Befristung von alten Urlaubsansprüchen Der Fall: Der Beschäftigte war vom bis arbeitsunfähig erkrankt. Im Verlauf des Jahrs 2011 gewährte der Arbeitgeber 30 Tage Urlaub. Fragen: 1. Wie viel Urlaub steht 2011 zu? 2. Wann muss der aus den Vorjahren wegen Krankheit übertragene Alturlaub genommen werden? Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 30 Seite 30 von XX
16 Urlaub und Krankheit Befristung von alten Urlaubsansprüchen Der Beschäftigte war vom bis arbeitsunfähig krank. Anspruch auf Urlaubstage: 2011: 30 Tage 2010: 20 Tage (mindestens gesetzlicher Urlaub, verfällt frühestens am ) 2009: 0 Tage (vorausgesetzt, das BAG wendet die 15- bzw. 18-Monats-Frist an) 2008: 0 Tage 50 Tage. Im Verlauf des Jahrs 2011 gewährte der Arbeitgeber 30 Tage Urlaub. 20 Tage Resturlaub? Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 31 Seite 31 von XX Urlaub und Krankheit Befristung von alten Urlaubsansprüchen BAG, , 9 AZR 425/10: Wegen Arbeitsunfähigkeit übertragene Urlaubsansprüche sind im laufenden Urlaubsjahr zu nehmen, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig arbeitsfähig wird. Sie verfallen in gleicher Weise wie der am 1.1. des Urlaubsjahrs neu entstandene Urlaub. 7 Abs. 3 BUrlG: Urlaubsjahr = Kalenderjahr. Im vorstehenden Beispiel ist der nicht genommene Urlaub am untergegangen. Bei dringenden betrieblichen Gründen oder erneuter Arbeitsunfähigkeit: weitere Übertragung. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 32 Seite 32 von XX
17 Urlaub und Krankheit Urlaubsanspruch bei befristeter Erwerbsminderungsrente? Ausgangslage: 33 TVöD/TV-L: Bei Erwerbsminderungsrente auf Zeit ruht das Arbeitsverhältnis. 26 Abs. 2 Buchst. c) TVöD/TV-L: Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Urlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. Frage: Erfasst die Verminderung auch den gesetzlichen Mindesturlaub? Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 33 Seite 33 von XX Urlaub und Krankheit Urlaubsanspruch bei befristeter Erwerbsminderungsrente? einmal Hü LAG Köln, Urteil v Sa 1057/10; LAG Düsseldorf, Urteil v Sa 1571/09 Ruht das Arbeitsverhältnis wegen befristeter Erwerbsminderungsrente, entstehe kein Anspruch auf Urlaub es fehlt das für Arbeitsverträge typische Austauschverhältnis. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 34 Seite 34 von XX
18 Urlaub und Krankheit Urlaubsanspruch bei befristeter Erwerbsminderungsrente? und einmal Hott LAG Hamm, Urteil v , 6 Sa 1176/09 LAG Düsseldorf, Urteil v Sa 1574/10; LAG Baden-Württemberg, Urteil v Sa 64/09 Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, auch in einem wegen befristeter Erwerbsminderungsrente ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen Urlaubsansprüche. Der Anspruch verfällt jedoch spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs (LAG Baden-Württemberg, Urt. v Sa 19/11). Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 35 Seite 35 von XX Urlaub und Krankheit Urlaubsansprüche bei ruhendem Arbeitsverhältnis Gesetzliche Kürzungsregelung bei ruhenden Arbeitsverhältnissen: Bei Elternzeit ( 17 BEEG) sowie bei Wehr-/Ersatz-/Zivildienst ( 2 ArbPlSchG) kann der Arbeitgeber den Urlaub anteilig kürzen. Für sonstige Ruhenstatbestände (z. B. PflegeZG, Sonderurlaub, Erwerbsminderungsrente) fehlen gesetzliche Regelungen. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 36 Seite 36 von XX
19 Urlaub und Krankheit Urlaubsansprüche bei ruhendem Arbeitsverhältnis BAG, Urteil v AZR 197/10 (zu Urlaub bei Elternzeit) Es muss nicht entschieden werden, ob bei einem vereinbarten Ruhen der Hauptleistungspflichten (z. B. bei Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente) Urlaubsansprüche entstehen können. Jedenfalls folgt für die Elternzeit aus der Kürzungsnorm in 17 BEEG, dass auch während des Ruhens der Hauptleistungspflichten in der Elternzeit Urlaubsansprüche entstehen. Denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt werden. Bei Ruhen wegen befristeter Erwerbsminderungsrente? Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 37 Seite 37 von XX Urlaub bei Wechsel in Teilzeitarbeit Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 38 Seite 38 von XX
20 Urlaub bei Wechsel in Teilzeitarbeit Urlaubsanspruch bei Wechsel in Teilzeit Bisherige Handhabung: Bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit wird noch vorhandener Resturlaub bei Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage entsprechend umgerechnet und mit dem anteilig verringerten Entgelt bezahlt 21 TVöD/TV-L: - Tabellenentgelt und monatliche Zulagen wie sie ohne Urlaub zustünden, - nicht ständige Entgeltbestandteile nach dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate bzw. der Kalendermonate nach Wechsel der Arbeitszeit. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 39 Seite 39 von XX Urlaub bei Wechsel in Teilzeitarbeit Urlaubsanspruch bei Wechsel in Teilzeit EuGH, Urteil v C 486/08 ( Tirol ) Tenor der Entscheidung: Nach 4 Nr. 2 der EU-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit darf das Ausmaß des in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbenen und noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs bei Wechsel zu einer Teilzeitbeschäftigung nicht in der Weise angepasst werden, dass der Urlaubsanspruch reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 40 Seite 40 von XX
21 Urlaub bei Wechsel in Teilzeitarbeit Urlaubsanspruch bei Wechsel in Teilzeit EuGH, Urteil v C 486/08 ( Tirol ) Beispiel: Ein bisher in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer wechselt am 1.7. in eine Teilzeitbeschäftigung mit 50 % in der 3-Tage-Woche. Der AN konnte wegen Erkrankung den auf die Zeit der Vollzeitbeschäftigung entfallenden anteiligen Urlaub von 15 Tagen nicht vor dem 1.7. nehmen. Wie bisher: 30 : 5 x 3 = 18 Tage Urlaub (= 6 Wochen) Aber: Die ersten 3 Wochen mit Vollzeitentgelt. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 41 Seite 41 von XX Urlaub bei Wechsel in Teilzeitarbeit Urlaubsanspruch bei Wechsel in Teilzeit EuGH, Urteil v C 486/08 Die neue Rechtsprechung greift nur unter der Voraussetzung: dass der Resturlaub vor AZ-Änderung nicht genommen werden konnte. TIPP: Wenn möglich, anteiligen Vollzeiturlaub vor AZ- Änderung gewähren Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 42 Seite 42 von XX
22 Urlaub bei Wechsel in Teilzeitarbeit Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teilzeit in Vollzeit Gilt hier das EuGH-Urteil v C 486/08 ( Tirol ) entsprechend? Steht bei Verlängerung der Arbeitszeit für den in der Teilzeitphase erworbenen, jedoch erst in der Vollzeitphase realisierten Urlaub nur Teilzeitgehalt zu? EuGH-Urteil stützt sein Urteil auf das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte in der RL 97/81. Diese steht einer Begünstigung von Teilzeit nicht entgegen! Zudem: Tariflicher Anspruch auf Urlaubsentgelt nach 21 TVöD/TV-L, grds. Entgeltausfallprinzip. Den Grundsatz des Entgeltausfallprinzips hat der EuGH nur für den Wechsel von Vollzeit in Teilzeit durchbrochen. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 43 Seite 43 von XX Urlaubsgewährung durch Freistellung von der Arbeit Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 44 Seite 44 von XX
23 Urlaubsgewährung Urlaubsgewährung durch Freistellung Können künftige Urlaubsansprüche durch eine vor Beginn des Urlaubsjahrs erfolgte Freistellungserklärung wirksam erfüllt werden? Der Fall: Der Arbeitgeber stellte den Beschäftigten im Zusammenhang mit einer (nicht wirksamen) Kündigung am zum ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei. Anspruch auf (Rest-)Urlaub für 2007? Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 45 Seite 45 von XX Urlaubsgewährung Urlaubsgewährung durch Freistellung BAG, Urteil v AZR 189/10: Anspruch besteht jedenfalls auf den Resturlaub für April bis Dezember Der Freistellungserklärung des AG lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob der AG den vollen Urlaubsanspruch für 2007 oder lediglich den auf entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte. Zweifel gehen zu Lasten des AG. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 46 Seite 46 von XX
24 Urlaubsabgeltung Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 47 Seite 47 von XX Urlaubsabgeltung Abgeltung des Urlaubs 7 Abs. 4 BUrlG: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Keine Abgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis! Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei Ausscheiden infolge Langzeitkrankheit! Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 48 Seite 48 von XX
25 Urlaubsabgeltung Urlaubsabgeltungsansprüche und Ausschlussfristen BAG, , 9 AZR 352/10: Die 6-monatige Ausschlussfrist des 37 TVöD/TV-L gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Abgeltung ist kein Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung, die den Ausschlussfristen unterliegt. Abgeltungsanspruch entsteht auch bei Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist sofort fällig. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 49 Seite 49 von XX Urlaubsabgeltung Anspruch der Erben auf Urlaubsabgeltung bei Tod des Beschäftigten? Der Fall: Ein langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer stirbt; die Erben begehren Urlaubsabgeltung. Die Entscheidung: Tod beendet das Arbeitsverhältnis. Urlaubsanspruch erlischt und geht nicht als Abgeltungsanspruch auf die Erben über. BAG, AZR 416/10 Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 50 Seite 50 von XX
26 Urlaubsabgeltung Vererblichkeit von Abgeltungsansprüchen Fallvariante: Das Arbeitsverhältnis endet durch Abschluss eines Auflösungsvertrags zum Der Beschäftigte verstirbt am morgens um 5.30 Uhr. Die Erben begehren Urlaubsabgeltung. Die Lösung: Der Abgeltungsanspruch ist mit Ablauf des , 24 Uhr entstanden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung geht als Zahlungsanspruch auf die Erben über. Schwerdle Referent: Kurztitel / Wäldele TT.MM.JJJJ Folie 51 Seite 51 von XX Tarifrecht und AGG Schwerdle / Wäldele Folie 52
27 AGG Lebensaltersstufen im BAT, Überleitung in TVöD/TV-L Vorlagebeschluss des BAG an den EuGH - Ausgangsfrage Enthält der BAT eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters, die im TVöD/TV-L nachwirkt? im BAT: TVöD/TV-L: Grundvergütung nach Lebensaltersstufen Entgeltstufen nach Berufserfahrung und Leistung. Ein Nachwirken der BAT-Vergütung kann sich ergeben, weil bei der Überleitung die im BAT erreichte Altersstufe berücksichtigt wurde. Schwerdle / Wäldele Folie 53 AGG Lebensaltersstufen im BAT, Überleitung in TVöD/TV-L EuGH, , C-297/10 und C-298/10 Vergütung nach Lebensaltersstufen im BAT verstößt gegen das europäische Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Folge: Land Hessen und Berlin (Geltung des BAT bis bzw ) BAG, , 6 AZR 481/09 u.a. - bei fehlender Tarifbindung Beschäftigte haben Anspruch auf Grundvergütung der höchsten Lebensaltersstufe. Nur so könne die Diskriminierung beseitigt werden. Schwerdle / Wäldele Folie 54
28 AGG Lebensaltersstufen im BAT, Überleitung in TVöD/TV-L EuGH, , C-297/10 und C-298/10 Durch Überleitung in das auf objektive Kriterien gestützte Entgeltsystem des TVöD/TV-L wurde die Diskriminierung beseitigt. Um die Überleitung ohne Einkommensverluste zu gewährleisten, dürfen für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen bestehen bleiben. BAG, Urt. v zum TVöD-Bund Keine Korrektur der Überleitung! Schwerdle / Wäldele Folie 55 Nichtberücksichtigung der Elternzeit beim Aufstieg in den Entgeltstufen - AGG ( 17 Abs. 3 TVöD / TV-L) Unschädliche Unterbrechung Uhr läuft weiter Unterbrechung Schutzfristen MuSchG AU bis 39 Wo Urlaub Sonderurlaub bei Anerkennung eines dienstlichen Interesses Vorübergebende Übertragung höherwertiger Tätigkeit Unterbrechung unter 1 Monat Uhr wird angehalten Uhr wird zurückgedreht Unterbrechung bis 3 Jahre Elternzeit - TVöD: bis 5 Jahre - TV-L: ohne Obergrenze über 3 Jahre TVöD: Elternzeit über 5 Jahre Neue Zuordnung der Stufe Eine Stufe zurück Mindestens wie bei Neueinstellung Schwerdle / Wäldele Folie 56
29 AGG Nichtberücksichtigung der Elternzeit beim Aufstieg in den Entgeltstufen BAG, Urteil v AZR 526/09 Die Nichtberücksichtigung von Elternzeit bei der Stufenlaufzeit im Entgeltsystem des TVöD / TV-L stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Während der Elternzeit wird keine Berufserfahrung gewonnen. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD/TV-L soll aber gerade die durch größere Erfahrung eintretende Verbesserung der Arbeitsleistung honorieren. Schwerdle / Wäldele Folie 57 AGG Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers? Eine 45-jährige, in Russland geborene Bewerberin auf die Stelle eines/einer Softwareentwicklers/in wurde abgelehnt, ohne Mitteilung, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde. BAG, Beschluss v , 8 AZR 287/08: Das AGG sieht keinen Auskunftsanspruch vor. Aber Vorlage an den EuGH: Auskunftsanspruch nach europäischem Recht, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien? Wird eine Diskriminierung vermutet, nur weil der Arbeitgeber diese Auskunft verweigert? Schwerdle / Wäldele Folie 58
30 AGG Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers? Urteil des EuGH vom , C-415/10: Erfolglose Bewerber, die eine Diskriminierung vermuten, können vom Arbeitgeber keine Auskünfte darüber verlangen, ob und aufgrund welcher Kriterien dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat. Die Auskunftsverweigerung kann eine Diskriminierung vermuten lassen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa die offensichtliche Eignung des Bewerbers für die Stelle und eine (wiederholt) unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch. Schwerdle / Wäldele Folie 59 Rechtsprechung zu Entgeltfragen usw. Schwerdle / Wäldele Folie 60
31 Leistungsentgelt TVöD Aktuelle Rechtsprechung Ist eine Dienst-/Betriebsvereinbarung noch nicht vorhanden wird das Leistungsentgelt pauschaliert ausgezahlt: 6 % des September-Tabellenentgelts. Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens (Protokollerklärung Ziffer 1 Satz 3-5 zu 18 TVöD). Im Folgejahr wird nur ein Teil des Leistungstopfes in Höhe von 6 v. H. des für September zustehenden Tabellenentgelts pauschaliert ausgezahlt. LAG Düsseldorf, Sa 1424/10. a. A. ArbG Bremen-Bremerhaven, Urteil v Ca 5142/09 = 6 % plus Restbetrag aus Vorjahr. Schwerdle / Wäldele Folie 61 Leistungsentgelt TVöD Aktuelle Rechtsprechung Ist eine Dienst-/Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt noch nicht vorhanden wird das Leistungsentgelt pauschaliert ausgezahlt (Protokollerklärung Ziffer 1 Satz 3-5 zu 18 TVöD): 2007 = 12 %, seit 2008 = 6 % des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Anspruch auf pauschaliertes Leistungsentgelt besteht auch, wenn der Beschäftigte im September kein Tabellenentgelt erhalten hat (BAG, Urteil v AZR 338/09). Schwerdle / Wäldele Folie 62
32 Leistungsentgelt TVöD Aktuelle Rechtsprechung Der Fall AN war vom arbeitsunfähig krank, im September nur Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Begründung Das für September zustehende Entgelt ist nur Berechnungsgrundlage, 2007 wird das 2006 erwirtschaftete Volumen ausbezahlt. WICHTIG: keine Zwölftelung des pauschalierten Leistungsentgelts! (BAG, Urteil v AZR 338/09) Schwerdle / Wäldele Folie 63 Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit BAG, , 10 AZR 484/10 Die Zulage ( 14 TVöD/TV-L) wird bei Tariferhöhung neu berechnet. Der Fall: AN in EG 9 TV-L, individuelle Endstufe; ab vorübergehende Übertragung Tätigkeit EG 10. Zum Tariferhöhung. EG \ Stufe TV-L Individuelle Endstufe ,11 EG \ Stufe TV-L Individuelle Endstufe ,00 Zulage: 379,89 Zulage: 50,00 Garantiebetrag Schwerdle / Wäldele Folie 64
33 Besitzstand TVÜ - aktuelle Rechtsprechung BAG, , 6 AZR 726/09 Strukturausgleich ( 12 TVÜ): maßgebend sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten des TVÜ, spätere Veränderungen wirken sich nur aus, soweit im TVÜ ausdrücklich angeordnet Höhergruppierungen und Veränderungen der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit wirken sich aus Keine Veränderung des Strukturausgleichs bei Herabgruppierung! Schwerdle / Wäldele Folie 65 Weitere aktuelle Rechtsprechung Schwerdle / Wäldele Folie 66
34 Befristungsrecht Sachgrundlose Befristung Vorbeschäftigungsverbot 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG (1) Rechtsprechungsänderung sachgrundlose Befristung nur möglich, wenn... bisher:... der Arbeitnehmer niemals zuvor bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war jetzt:... das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als 3 Jahre zurückliegt Schwerdle / Wäldele Folie 67 Befristungsrecht Sachgrundlose Befristung Vorbeschäftigungsverbot (2) BAG, Urteil vom AZR 716/09 Bei sachgrundloser Befristung liegt eine Zuvor-Beschäftigung nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. verfassungskonforme, am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung: Arbeitgeber sollen auf schwankende Auftragslagen reagieren können, Arbeitnehmern soll eine Brücke zur Dauerbeschäftigung geschaffen werden. Gefahr von unzulässigen Befristungsketten besteht nicht bei lange zurückliegender Beschäftigung (Orientierung an der gesetzlichen Verjährungsfrist). Schwerdle / Wäldele Folie 68
35 Befristungsrecht Sachgrundlose Befristung Vorbeschäftigungsverbot (2) gilt nur für die sachgrundlose Befristung Befristung mit Sachgrund auch bei Vorbeschäftigung möglich gilt nur für denselben Arbeitgeber Zeitarbeitsunternehmen, anderes Konzernunternehmen sind nicht derselbe Arbeitgeber Zeitlicher Abstand 3 Jahre jedes Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitgeber in diesem Zeitraum ist schädlich Arbeitsverhältnis bis Jahre kein Arbeitsverhältnis sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis ab Schwerdle / Wäldele Folie 69 Befristung ohne Sachgrund 14 Abs. 2 TzBfG Kein Zitiergebot Bei Schweigen zum Befristungsgrund kann Befristung auf 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden Dies gilt sogar, wenn im Arbeitsvertrag ein Befristungsgrund genannt wird. Auch die umgekehrte Fallkonstellation ist möglich (BAG AZR 270/08) Schwerdle / Wäldele Folie 70
36 Befristete Verträge mit sachlich gerechtfertigtem Grund ( 14 Abs. 1 TzBfG Schriftform erforderlich nach 14 Abs. 4 TzBfG!) 1. nachweisbar vorübergehender betrieblicher Bedarf (auch bei Aushilfsbeschäftigungen unter sechs Monaten!) 2. im Anschluss an Ausbildung oder Studium zur Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung 3. Vertretung eines anderen Mitarbeiters (insbes. bei Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit) 4. Eigenart der Arbeitsleistung (Projektbefristung) 5. zur Erprobung des Mitarbeiters 6. aus in der Person des AN liegenden Gründen, auf Wunsch des Mitarbeiters 7. im öffentlichen Dienst: Vergütung aus Haushaltsmitteln, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind 8. gerichtlicher Vergleich 9. Sonderregelungen im Hochschulbereich in der Facharztausbildung nicht: Schwerdle / Wäldele Folie 71 a) im Interesse Dritter b) Wegschieben des Arbeitgeberrisikos Befristete Verträge Befristungsgrund: Vertretung für die Dauer der Mutterschutzfrist, Elternzeit, Pflegezeit zuzüglich Einarbeitung. Bei Zweckbefristung muss der Grund schriftlich vereinbart werden. Besonderes Kündigungsrecht, wenn Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit aufgrund Rechtsanspruchs vorzeitig endet. Schwerdle / Wäldele Folie 72
37 Befristung zur Vertretung aktuelle Rechtsprechung Bisher: Dem Sachgrund Befristung zur Vertretung stand auch eine größere Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträgen nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag (Rechtsprechung zum letzten Glied in einer Kette von befristeten Verträgen). BAG, Beschluss v AZR 443/09: Vorlage an den EuGH: Kann an dieser Rechtsprechung zur wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen in Fällen eines ständigen Vertretungsbedarfs festgehalten werden? Schwerdle / Wäldele Folie 73 Befristung zur Vertretung aktuelle Rechtsprechung Der Fall: Mit einer Justizangestellten des Amtsgerichts Köln wurden 13 befristete Arbeitsverträge zur Vertretung von sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befindlichen Mitarbeitern geschlossen in einem Zeitraum von Juli 1996 bis Dezember 2007 = 11 ½ Jahren. EuGH: ist zulässig! Schwerdle / Wäldele Folie 74
Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht
Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrUrlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler
Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Fachanwalt/in für Arbeitsrecht, Nürnberg Urlaubsanspruch/ - dauer Gesetzlicher Anspruch
MehrA. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich
A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG) > Bisher: Keine
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrArbeitsrecht Praxistipps für Handwerker
Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!
Mehr1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub?
1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 3. Gibt es halbe Urlaubstage? 4. Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld?
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrArbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung
MehrErläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern
Anlage 7 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch,
MehrWerkstudentenvertrag
Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrEin Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.
Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
Mehr1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.
LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd
MehrKrankheit von Arbeitnehmern
Krankheit von Arbeitnehmern Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent
MehrRegelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission
Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche
MehrGleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile
Elternzeit Wesentliche Regelungen im Überblick Die Elternzeit - früher Erziehungsurlaub - ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Folgende wesentlichen Regelungen sind zu beachten:
Mehr800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)
Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung
MehrDie Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrVertrag zum Schulversuch in Braunschweig
Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber
MehrThemenfelder. Zielvereinbarungen Whistleblowing Arbeitsunfähigkeit Urlaub Krankheitsbedingte Kündigung und BEM Krankheitsbedingte Kündigung und AGG
Themenfelder Zielvereinbarungen Whistleblowing Arbeitsunfähigkeit Urlaub Krankheitsbedingte Kündigung und BEM Krankheitsbedingte Kündigung und AGG 1 1. Zielvereinbarungen (1) Aufgabe: Formulieren Sie eine
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
Mehr5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?
5.29 Urlaub 5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrArbeitsrecht und Arbeitsschutz
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht: Die Wirksamkeit des Arbeitsrechtes hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer seine Rechte in Anspruch nimmt. Ein Geschäftsführer einer GmbH wird gesetzlich nicht
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
MehrDer Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrTeilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge
Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit
MehrMuster eines. Arbeitsvertrages
Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2012 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die
MehrKein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit
VB 07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 03/2009 26. Januar 2009 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers!
MehrWann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
MehrKapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61
MehrUrlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche.
Ein Merkblatt Ihrer IHK Urlaubsrecht Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz
MehrDr. Sabine Göldner-Dahmke Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht
Dr. Sabine Göldner-Dahmke Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht Das Merkmal junges Team in einer Stellenanzeige stellt auch dann, wenn es unter der Überschrift Wir bieten Ihnen erfolgt, einen Verstoß
Mehrmit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:
diag-info Ausgabe 3/2006 Oktober 2006 Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 14. September 2010 Zwischen
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrTeilzeitarbeit. Nr. 154/04
Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:
MehrMuster eines befristeten Arbeitsvertrages
Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Stand: April 2013 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen
MehrMuster eines Arbeitsvertrages
Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2015 Seite 1 von 6 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
MehrRechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001
Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001 Thema: Neuregelung der befristeten Arbeitsverhältnisse und der Teilzeitarbeit 1. Neuregelung des Rechts der befristeten Arbeitsverhältnisse
MehrZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III
3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138
Mehr1. Ausmaß des Urlaubsanspruchs beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrDAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht
DAS URLAUBSRECHT wien.arbeiterkammer.at Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT Das Urlaubsgesetz brachte eine längere Erholungszeit sowie ein einheitliches
MehrWeihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?
Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA
MehrRegelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission
Praktikanten ARK 3.5.3 Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten Vom 9. März 1992 (ABl. 1992 S. A 105) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte
MehrBefristetes Arbeitsverhältnis
Befristetes Arbeitsverhältnis Britta Schwalm TK Lexikon Arbeitsrecht 9. September 2015 Befristetes Arbeitsverhältnis HI520502 Zusammenfassung LI1097199 Begriff Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein
Mehr4. Im Vergleich zum TVÖD gab es höhere Vergütungssteigerungen. (Zitat: Gut zu Wissen Nr.11)
Faktencheck 1. Der Aufruf zum Warnstreik erweckt den Eindruck, dass die Mitarbeiter der GPS überwiegend unzufrieden mit ihrer Arbeitssituation sind. Dies ist nachweislich nicht der Fall. (Zitat: Gut zu
MehrEntlohnung in der Schulhausreinigung Was ist zu beachten?
Entlohnung in der Schulhausreinigung Was ist zu beachten? RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e. V. Ausgabe: Juli 2011 Die technischen Angaben und Empfehlungen dieses Merkblattes beruhen auf dem aktuellen
MehrDarüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.
5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrCADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015
CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015 Bearbeitet und zusammengestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Kuntzsch, LL.M (University of Georgia) Kontakt: CADMUS Partnerschaftsgesellschaft
MehrRuprecht-Karls-Universität Heidelberg
Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:
MehrTeilzeit und Befristung
Haufe Praxisratgeber Teilzeit und Befristung Arbeitsverhältnisse flexibel gestalten Bearbeitet von Peter H.M. Rambach 2. Auflage 2015. Buch. Rund 208 S. Kartoniert ISBN 978 3 648 06639 3 Wirtschaft > Spezielle
Mehr- Auszug - Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
- Auszug - Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) i.d.f. des Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. Teil I 2004, S. 206); zuletzt geändert durch Art. 2 des
MehrMandanteninformation
Schobinger Rechtsanwälte & Partner Fachanwälte Mandanteninformation - Verfall des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden- Württemberg vom 21.12.2011) das Anwaltshaus Böblingen
MehrÄnderungsvertrag zum Arbeitsvertrag
Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss : Die Inhaber von vertragskoenig24.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage. Die Verwendung erfolgt vollständig auf
MehrPersonalfragebogen Kündigung
Angaben zur Kündigung / Entlassung Arbeitsverhältnis wurde gekündigt/beendet oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am Arbeitsverhältnis wurde gekündigt zum Kündigung/Entlassung durch Arbeitgeber/Dienstherr
MehrHinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Erholungsurlaub
1 Anlage Zum Rundschreiben des SMF vom 19. Juli 2013 Az.: 16-P2160-29/17-24525 Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Erholungsurlaub Neuregelung der Dauer des Erholungsurlaubs in
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
Mehr1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin:
Arbeitsbescheinigung - MUSTER - 1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin: Familienname (ggf. Geburtsname): Vorname: Straße: PLZ: Wohnort: Rentenversicherungsnummer (oder
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrVertragsrecht Personalmanagement im Rahmen erweiterter Selbstständigkeit von Schulen
Vertragsrecht Personalmanagement im Rahmen erweiterter Selbstständigkeit von Schulen Stand: November 2014 6.11..2014 Folie 1 Voraussetzung Temporärer Vertretungsbedarf aufgrund Erkrankung, Fortbildung,
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (igz/dgb) folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
MehrTarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016
Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Eine Übersicht September 2015 MAV der Evang. Kirche in Mannheim 1 Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Veränderungen der Evang. Landeskirche in Baden beim
MehrBundesrepublik Deutschland West. Bekleidungsindustrie
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 701 057 633 00 Bundesrepublik Deutschland West Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Bekleidungsindustrie Abschluss: 23.09.2000/ 25.10.2001 gültig
MehrUrlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Jürgen Jendral (HMAV) Entwicklung der Rechtsprechung: Grundsatzentscheidung des EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) positionierte
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrDer Maßnahmenkatalog des 106 SGB V
12. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV in Lübeck L am 28./29.09.2012 Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V Hans-Arthur MüllerM Rechtsanwalt und Fachanwalt für f r Medizinrecht Fürth
MehrWie Sie mit diesem Buch arbeiten 11. Teil 1: Teilzeitarbeit 13. 1 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 15
Inhaltsverzeichnis Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 11 Teil 1: Teilzeitarbeit 13 1 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 15 2 Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz 17 2.1 Welche Voraussetzungen
MehrTarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012
Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
MehrII. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009
II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009 Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsregelungen 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages entspricht dem des Manteltarifvertrages. Die Regelungen
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrErläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014
Tarifrunde TVöD (Bund und Kommunen) 2014 Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014 Entgelterhöhung Die Tabellenentgelte werden zum 1. März 2014 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens aber um 90 Euro.
MehrDienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:
Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor
MehrUMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen
UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
Mehr