Allgemeiner Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages
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- Thomas Esser
- vor 8 Jahren
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1 Befristeter Arbeitsvertrag gemäß 14 Abs. 2 TzBfG (sachgrundlose Befristung) für die Beschäftigung einer/ eines Zahnmedizinischen Fachangestellten Zahnmedizinischen Fachassistentin/en Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/en Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/en Sprechstundenhilfe (ungeprüft) in der zahnärztlichen Praxis Stand: März 2011 Achtung! Allgemeiner Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen MUSTER-Vertrag, der der Darstellung und Erläuterung vielfach anzutreffender Regelungen dient. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern gibt lediglich unverbindliche Anhaltspunkte für eine mögliche Vertragsgestaltung. Der MUSTER-Vertrag muss deshalb individuell überprüft und den Praxisverhältnissen im Einzelfall angepasst werden. Besonders zu beachten sind die möglichen Auswirkungen auf bereits bestehende Miet- und Arbeitsverträge. Der MUSTER-Vertrag ersetzt keinesfalls eine Beratung durch Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater. Für die Verwendung oder Nutzung des MUSTER-Vertrages haftet die/ der jeweilige Verwender/in. Seite 1 von 8
2 Befristeter Arbeitsvertrag für die Beschäftigung einer/ eines 1) Zahnmedizinischen Fachangestellten Zahnmedizinischen Fachassistentin/en Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/en Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/en Sprechstundenhilfe (ungeprüft) in der zahnärztlichen Praxis Zwischen Frau Zahnärztin/ Herrn Zahnarzt - im folgenden Arbeitgeber 2) genannt - Straße Praxisort und Frau - im folgenden Mitarbeiterin 3) genannt - Straße Wohnort wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Arbeitsverhältnis (1) Die Mitarbeiterin wird ab dem in der Praxis des Arbeitgebers als 1) beschäftigt. Zwischen den Parteien bestand bisher kein Arbeitsvertrag. 1) Entsprechende Tätigkeitsbezeichnung ist unter 1 Abs. 1 einzufügen Zur leichteren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text bei 2) auf die weibliche und bei 3) auf die männliche Form verzichtet. Seite 2 von 8
3 (2) Die Mitarbeiterin ist auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, sich vor ihrer Einstellung bei einem Arzt ihres Vertrauens hinsichtlich ihres Gesundheitszustands und ihrer körperlichen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit untersuchen zu lassen (Einstellungsuntersuchung). Das Arbeitsverhältnis steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Einstellungsuntersuchung die gesundheitliche Eignung der Mitarbeiterin für die vorgesehene Tätigkeit ergibt. Die Kosten der Einstellungsuntersuchung trägt der Arbeitgeber. 2 Dauer Das Arbeitsverhältnis wird gem. 14 Abs. 2 TzBfG befristet geschlossen. Es beginnt am und endet nach Monaten (maximal mögliche Befristung bei Nichtvorliegen eines sachlichen Befristungsgrundes: 24 Monate, vgl. 14 Abs. 2 TzBfG; ist der Arbeitgeber Existenzgründer: maximal mögliche Befristung 4 Jahre, vgl. 14 Abs. 2a TzBfG) am, ohne dass es einer Kündigung bedarf, soweit nicht zuvor die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart wird. 3 Probezeit Die ersten (3 / 6) Monate dienen als Probezeit. 4 Aufgaben (1) Die Mitarbeiterin übernimmt die Aufgaben, für die sie im Einklang mit den gesetzlichen, insbesondere auch den berufsbildenden und kammerrechtlichen Vorschriften aus- bzw. fortgebildet ist. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind nachgewiesen durch Prüfungszeugnisse bzw. fachkundliche Nachweise einer Zahnärztekammer. Hinweis: Beim Vertragsabschluss mit einer ungeprüften Sprechstundenhilfe entfällt Abs. 1. (2) Zu den Aufgaben gehört insbesondere: 5 Pflichten der Mitarbeiterin Seite 3 von 8
4 (1) Die Mitarbeiterin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, den Weisungen des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten Folge zu leisten, die festgesetzten Arbeitszeiten einzuhalten, das Arbeitsmaterial nur zu den dafür vorgesehenen Tätigkeiten zu verwenden und die in der Praxis aushängenden Betriebs- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. (2) Die Mitarbeiterin ist darüber informiert worden, dass 1. es ihr untersagt ist, ohne Anweisung einer Zahnärztin/ eines Zahnarztes Patienten Behandlungsmaßnahmen zu empfehlen und Maßnahmen an Patienten einzuleiten oder durchzuführen, 2. ein Verstoß gegen die in Ziffer 1 genannten Pflichten eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt und strafrechtlich verfolgt werden kann. (3) Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die in der Praxis übliche Schutzund Berufskleidung zu tragen. 6 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen Stunden. (2) Beginn, Ende und Aufteilung der regelmäßigen Arbeitszeit werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, die Bestandteil dieses Vertrages ist. (3) Die Mitarbeiterin ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs verpflichtet, Überstunden zu leisten, soweit es die Verhältnisse der Praxis erfordern. (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Mitarbeiterin an den Tagen, an denen die Praxis zum Notfalldienst eingeteilt ist, auch außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu beschäftigen. 7 Vergütung (3) Als Vergütung für ihre Tätigkeit erhält die Mitarbeiterin ein monatlich zu zahlendes Grundgehalt von (in Worten: ). Die Vergütung ist jeweils zum des Folgemonats durch Überweisung auf ein von der Mitarbeiterin genanntes Konto bei einem Kreditinstitut mit Sitz in Deutschland zu zahlen. (4) Der Arbeitgeber gewährt ferner folgende freiwillige, jederzeit widerrufbare Zuwendungen: 1. Monatliche Zulage 2. Essensgeldzuschuss, monatlich 3. Fahrtkostenzuschuss, monatlich Monatsgehalt, zahlbar mit dem Gehalt für Seite 4 von 8
5 5. Vermögenswirksame Leistungen, monatlich 6. Auf diese freiwilligen Zuwendungen besteht auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch. Bei Zahlung des 13. Monatsgehaltes: Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, das 13. Monatsgehalt zurückzuzahlen, wenn sie bis zum des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Die Rückzahlungspflicht gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlass hierfür ein Verhalten der Mitarbeiterin ist, das dem Arbeitgeber ein Recht zur Kündigung gegeben hätte. In allen Fällen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, unabhängig vom Rechtsgrund, vermindert sich das 13. Monatsgehalt für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um 1/12. Dies gilt beispielsweise für Elternzeit, unbezahlte Freistellung etc. Wird ein Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt, so bestimmt sich die Höhe des 13. Monatsgehaltes nach der Höhe des Vergütungsanspruchs am Auszahlungstag. (5) Sofern die Mitarbeiterin im Rahmen des zahnärztlichen Notfalldienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird, hat sie Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich oder finanziellen Ausgleich. 8 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ende der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Sie behält diesen Anspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass des Krankheitsfalles kündigt. (2) Die Mitarbeiterin hat ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn, dem Arbeitgeber anzuzeigen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen hat die Mitarbeiterin spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. (3) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Mitarbeiterin verpflichtet, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht. 9 Abtretung von Schadensersatzansprüchen Erleidet die Mitarbeiterin einen von einem Dritten verursachten Schaden, der zur Arbeitsunfähigkeit führt, tritt sie evtl. Schadensersatzansprüche an den Arbeitgeber in der Höhe ab, in der dieser Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten hat oder hatte. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 10 Seite 5 von 8
6 Abtretung, Verpfändung und Pfändung der Vergütung; Bearbeitungskosten (1) Abtretung und Verpfändung von Vergütungsansprüchen der Mitarbeiterin bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. (2) Die Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Bearbeitung von Pfändungen, Verpfändungen und Abtretungen entstehen, trägt die Mitarbeiterin. Diese Kosten sind abgegolten durch Zahlung einer Pauschale in Höhe von 10,-- pro Pfändung, Abtretung und Verpfändung, ggf. zuzüglich einer weiteren Pauschale in Höhe von 8,-- für jedes Schreiben und in Höhe von 1,-- pro Überweisung. Bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten ist der Arbeitgeber berechtigt, diese in Ansatz zu bringen. 11 Urlaub (1) Die Mitarbeiterin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Urlaub ist rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abzusprechen; er soll möglichst zusammenhängend genommen werden. Der Urlaub soll vorrangig für die Zeit eingeplant werden, in der die Praxis geschlossen ist; Praxisbedürfnisse haben hierbei Vorrang gegenüber privaten Wünschen. (2) Der Erholungsurlaub beträgt kalenderjährlich Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. 12 Nebentätigkeit (1) Jede Nebentätigkeit, gleichgültig ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. (2) Der Arbeitgeber hat über den Antrag der Mitarbeiterin auf Zustimmung zur Nebentätigkeit innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. 13 Änderung der persönlichen Verhältnisse (1) Die Mitarbeiterin hat alle für das Arbeitsverhältnis bedeutsamen Änderungen der persönlichen Verhältnisse, z. B. Anerkennung einer Behinderung oder Änderung des Wohnsitzes etc., dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche unaufgefordert mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. (2) Das Bestehen einer Schwangerschaft muss nach dem Bekanntwerden dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. 14 Seite 6 von 8
7 Möglichkeit der beiderseitigen Kündigung (1) Bis zum letzten Tag der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Anwendung der verlängerten Kündigungsfristen und Kündigungstermine gemäß 622 Abs. 2 BGB wird für beide Vertragsteile vereinbart. (2) Die Vorschriften über eine Kündigung aus wichtigem Grund ( 626 BGB) bleiben hiervon unberührt. (3) Eine Kündigung hat stets schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erfolgen. (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Mitarbeiterin während der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen, wobei dies unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche und eventueller Arbeitszeitguthaben erfolgt. (5) Sobald die Mitarbeiterin von der Kündigung Kenntnis erlangt hat, hat sie eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung zu entfalten und ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. (6) Vor Arbeitsaufnahme ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ( 626 BGB) bleibt hiervon unberührt. Für den Fall, dass die Mitarbeiterin grob fahrlässig oder vorsätzlich die Arbeit nicht oder nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn antritt, hat die Mitarbeiterin eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Tag der nicht erfolgten bzw. verspäteten Arbeitsaufnahme das auf einen Tag entfallende Bruttoentgelt. Maximal beträgt die Vertragsstrafe das Bruttoarbeitsentgelt, das die Mitarbeiterin bei Einhaltung der Kündigungsfrist erhalten hätte. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. 15 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, über alle ihr in der Praxis bekannt gewordenen Umstände Stillschweigen zu bewahren; hierzu zählen insbesondere die Behandlung selbst, persönliche Angelegenheiten von Patienten oder deren Erklärungen in der Praxis und Betriebsgeheimnisse. (2) Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch gegenüber dem Ehegatten, nahen Verwandten sowie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (3) Die Mitarbeiterin darf keine Praxisunterlagen oder Abschriften aus der Praxis entfernen. 16 Änderungen und Ergänzungen Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen sowie die ganze oder teilweise Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auch die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. 17 Seite 7 von 8
8 Besondere Vereinbarungen, den (Unterschrift des Arbeitgebers) (Unterschrift der Mitarbeiterin) Seite 8 von 8
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