Tax. Newsletter. Umsatzsteuer. Gesetzesänderungen. Jahressteuergesetz Deutschland. Februar 2009
|
|
- Bernt Acker
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Tax Newsletter Deutschland Februar 2009 Umsatzsteuer Gesetzesänderungen Jahressteuergesetz 2009 Mit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes durch den Bundesrat am und Verkündigung im Bundesgesetzblatt wurden auch grundlegende Änderungen des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung beschlossen. Für in Deutschland ansässige Unternehmer sehen wir folgende Schwerpunkte Ort der Leistung Mit Wirkung zum wird die Ortsregelung für Dienstleistungen neu gefasst. Ab diesem Zeitpunkt werden Dienstleistungen an Unternehmer grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers bewirkt. Bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung am Ort des Leistenden Unternehmers. Die bisherigen Regelungen, die bei Verwendung einer USt-IdNr. zu einer Ortsverlagerung führten, entfallen. Berlin Friedrichstraße Berlin Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Düsseldorf Neuer Zollhof Düsseldorf Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Frankfurt / Main Bethmannstraße Frankfurt/Main Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) München Theatinerstraße München Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Darüber hinaus sieht das Jahressteuergesetz 2009 zu vielen Dienstleistungen Sonderregelungen vor, die zum Teil den bisherigen Ortsbestimmungen entsprechen, zum Teil aber auch zu von der bisherigen Gesetzeslage abweichenden Orten der Leistung führen. Sonderregelungen gelten insbesondere für Vermittlungsleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Beförderungsleistungen, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, Verzehr an Ort und Stelle, Vermietung von Beförderungsmitteln, auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen und Dienstleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer. Die bisherige Regelung in 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wird ab 2010 aufgehoben und findet sich inhaltlich in 3a Abs. 6 und 7 Umsatzsteuergesetz wieder.
2 Erweiterung des Reverse Charge Verfahrens und Pflicht zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen Ebenfalls mit Wirkung zum wird der Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers für Zwecke der Umkehr der Steuerschuldnerschaft neu geregelt. Künftig gilt ein leistender Unternehmer auch dann als im Ausland ansässig, wenn er im Inland zwar eine Betriebsstätte hat, diese Betriebsstätte jedoch an der Erbringung der zu besteuernden Leistung nicht beteiligt ist. Die Pflicht zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen wird mit Wirkung zum auf Dienstleistungen an einen im Ausland ansässigen Unternehmer erweitert, wenn die Leistung dort nicht steuerbefreit ist. In diesen Fällen wird regelmäßig das Reverse Charge Verfahren Anwendung finden. Ebenfalls wird nach der Neufassung des 14a UStG der leistende Unternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers in seiner Rechnung und in den anzufertigenden Zusammenfassenden Meldungen anzugeben. Das Jahressteuergesetz 2009 ist Fluch und Segen zugleich. Einerseits sind inländische Unternehmer gehalten, ab 2010 die Steuerfindung für erbrachte Dienstleistungen grundlegend neu zu überprüfen und auch neue Rechnungsanforderungen zu beachten. Positiv erscheint, dass aufgrund des Inkrafttreten der Regelungen ab oder später noch Handlungsspielraum zur Identifizierung des individuellen Anpassungsbedarfs verbleibt. Steuerbürokratieabbaugesetz 2009 Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz 2009 (BGBl 2008 I S. 2850) sind mit Wirkung zum folgende Erleichterungen beschlossen worden: Vereinfachung Elektronischer Daten Austausch (EDI) Auf die bisher obligatorische Übermittlung einer Sammelrechung auf Papier bei der Teilnahme am EDI Verfahren wird verzichtet. Der Verzicht auf die Übersendung einer Sammelrechnung auf Papier erscheint zeitgemäß und fördert die Vorteile eines elektronischen Abrechnungsverfahrens. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung nunmehr in Zukunft andersartige Nachweise hinsichtlich der Echtheit der Herkunft (Authentizität) und Unversehrtheit des Inhalts (Integrität) der elektronisch übermittelten Rechnung stellen wird, bleibt abzuwarten. Wegfall der Pflicht zur Rechnungsausstellung Die Pflicht zur Rechnungsausstellung für Umsätze, die nach 4 Nr. 8 bis Nr. 28 Umsatzsteuergesetz steuerfrei sind, entfällt. Damit entfällt die Rechnungserteilungspflicht für alle steuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Der Verzicht auf die Ausstellung von Rechnungen für Umsätze, die ohnehin den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, erscheint sachgerecht. 2
3 Unseres Erachtens müsste die Finanzverwaltung im Zuge der Neuregelung auf die verfahrensrechtlichen Aufzeichnungspflichten für den leistenden Unternehmer in diesen Fällen entsprechend verzichten. Anhebung der Schwellenwerte für Umsatzsteuervoranmeldungen -> Miriam Ergin, please assist Rechtsprechung Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen EuGH Collee (C-146/05), Twoh (C-184/05), Teleos (C-409/04) BFH VR 26/05, VR 71/05, VR 59/03, VR 72/05 BMF-Schreiben vom (IV B 9 - S 7141/08/10001) Im Jahr 2007 sind mehrere Entscheidungen des EuGH und des BFH zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ergangen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Buch- und Belegnachweis nicht mehr als materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung bewertet wird. Diese Nachweise haben nach Auffassung des EuGH, der der BFH zu folgen hatte, lediglich formellen Nachweischarakter für das erforderliche tatsächliche Verbringen der Ware in das Ausland. Das BMF hat in diesem Zusammenhang, erstmals ein detailliertes BMF-Schreiben zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen veröffentlicht. Darin wird unter anderem die Auffassung der Gerichte umgesetzt, dass die gemäß 17a ff UStDV empfohlene Form und der Inhalt des buch- und belegmäßigen Nachweises nicht zwingend ist. Ein Nachweis des physischen Verbringens kann auch auf andere Weise erbracht werden. Wenn objektiv feststeht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen ( 6 a Abs. 1 und 2 UStG, 4 Nr. 1 b UStG) so räumt das BMF ein - sind die üblichen Belege nach der UStDV ausnahmsweise entbehrlich. Diese Entscheidungen bringen willkommene und angemessene Erleichterungen gegenüber der bisherigen Praxis in Deutschland. Zu beachten ist, dass der EuGH sich zwar nicht in allen Punkten auch zu den Belegnachweisen geäußert hat (sondern in erster Linie zum Buchnachweis). Seine Begründung ist u.e. aber auf Belegnachweise entsprechend anzuwenden. Die Verwaltung hat dies in ihrem BMF-Schreiben auch so akzeptiert. Die neuen Grundsätze des EuGH sind unseres Erachtens zudem nach Sinn und Zweck eindeutig nicht auf innergemeinschaftliche Lieferungen beschränkt, sondern auf Ausfuhrlieferungen übertragbar. Ein entsprechendes BMF-Schreiben zu Ausfuhrlieferungen gibt es allerdings nicht, so dass in diesem Punkt eine Kontroverse mit der Finanzverwaltung nicht ausgeschlossen werden kann. 3
4 Die Neubewertung der Buch- und Belegnachweise als bloße formelle Voraussetzungen wird auch steuerstrafrechtlich eine Erleichterung für die Verantwortlichen auf Unternehmensseite herbeiführen, wenn der Unternehmer auf andere Weise objektiv belegen kann, dass er eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt hat. Weiterhin unklar dürfte allerdings bleiben, welche alternativen Ausfuhrbelege die Finanzverwaltung akzeptieren muss. Vor allem im Massengeschäft wird es zudem kaum möglich sein, objektive Einzelnachweise über eine Vielzahl von Warenbewegungen ins Ausland zu erbringen. Die Unternehmer werden gerade im Massengeschäft nach wie vor auf die nach den 17a ff UStDV empfohlenen Nachweise angewiesen sein. Bei Nichtbeachtung dürften insofern nach wie vor auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen nicht ausgeschlossen sein. Organschaft Der BFH hat mit seiner Entscheidung weiter Details zum Prblemkreis umsatzsteuerliche Organschaft geregelt: 1. Bei deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung kann eine wirtschaftliche Eingliederung und damit eine Organschaft schon bei mehr als nur unerheblichen Geschäftsbeziehungen vorliegen. 2. Weder das UStG noch das Gemeinschaftsrecht sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor. 3. Die Übertragung eines zu bebauenden Grundstücks kann auch dann zu einer einheitlichen Leistung führen, wenn im Rahmen einer Organschaft der Organträger das Gründstück übereignet, während die Baumaßnahmen von einer Organgesellschaft durchzuführen sind. Geschäftsveräußerung im Ganzen Auch in 2008 hat sich der BFH mit der Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) beschäftigt. Mit Urteil vom (XY-B-192/07) bestätigte der BFH, dass es für eine GiG darauf ankommt, dass der Erwerber die Tätigkeit des Veräußerers fortführt. Jedoch stellte er auch fest, dass es hierfür nicht erforderliche ist, alle Betriebsgrundlagen auf den Erwerber zu übertragen. Im hier entschiedenen Fall wurde von fünf Produktionsmaschinen eine an einen Dritten veräußert und die restlichen vier auf den Erwerber übertragen, womit der Veräußerer seinen Betrieb einstellte. Der BFH sah hierin eine GiG. : Nach dem Urteil zum Landwirtschaftsinstitut vom (V-R-14/05) ist dies eine konsequente Weiterentwicklung der Rechtsprechung, also keine Überraschung. 4
5 Mit Urteil vom (V-R-21/07) erkannte der BFH, dass die Veräußerung eines zu bebauenden Grundstücks keine GiG ist, wenn die Eigentümerin das noch nicht gebaute Gebäude zwar mittels eines Vormietvertrages vermietet, das Grundstück jedoch vor Bebauung veräußert. Der BFH vertrat die Ansicht, dass hier kein hinreichend verfestigtes Vermietungsunternehmen übertragen wird, das fortgeführt werden kann, da hier die Vermietung getätigt wurde, um das Grundstück besser veräußern zu können. Der BFH urteilte jedoch auch, dass eine GiG auch nicht dann hätte vorliegen können, wenn bei der Verkäuferin vor Verkauf die Absicht der dauerhaften Vermietung bestanden hätte. : Konsequente Fortführung des Bauherrenurteils vom (V-R-45/02), solange keine dauerhafte Vermietungsabsicht besteht. Für den Fall, dass eine Vermietungsabsicht jedoch besteht und das Grundstück veräußert wird, scheint der BFH von seiner ursprünglichen Auffassung abzurücken, dass ein Unternehmen bei Veräußerung noch nicht leben muss. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Vermutung bestätigt. Verbrauchsteuer Energie Contracting- Steuersparmodell oder Risiko? In letzter Zeit treten vermehrt Energiecontractor (Lieferanten von Nutzenergie: z.b. Wärme, Licht, Kälte oder Druck) an den Markt heran und bieten Unternehmen die Möglichkeit, durch Abschluss eines Energiecontracting-Vertrages Steuern (Energie- bzw. Stromsteuer) einzusparen. Hierbei sollen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes und solchen Unternehmen gewährt werden, die im Vergleich zu ihrem Energieverbrauch nur wenige Mitarbeiter beschäftigen. Um dies zu erreichen, muss der Unternehmer die Energie vom Energiecontractor beziehen, der beide Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Zur Erreichung dieses Ziels werden verschiedenste Vertragsgestaltungen gewählt, von der Umstellung aller Energielieferungsverträge vom Unternehmen auf den Contractor mit Überlassung aller Nutzenergieanlagen an den Contractor (z.b. Klimaanlage, Heizung, Lampen oder Belüftung) bis hin zur Proformazwischenschaltung des Contractors ohne tatsächliche Umstellung der Energielieferbeziehungen. Aber Vorsicht: einige Vertragsmodelle bergen Risiken von Gestaltungsmissbrauch bis hin zur Steuerhinterziehung, die oft vernachlässigt oder gar nicht beachtet werden. Daher gilt es, das Unternehmen vor diesen Risiken durch die entsprechende Vertragsgestaltung zu schützen. : Es ist u.a. zu beachten, dass - Steuerersparnis nicht ausschließlicher Vertragszweck sein darf, - der Vertrag gelebt werden muss, - finanzielle Risiken für das Unternehmen vertraglich ausgeschlossen werden, 5
6 - das Unternehmen nicht durch Vertragsgestaltung zum Energielieferanten wird Zoll -> NL -> neue VSF -> NL! Was sonst noch wichtig ist 147 AO Für weitere Fragen stehen Ihnen die folgenden Kollegen zur Verfügung: Frankfurt/Main: Nicole Looks, Jochen Meyer-Burow, Bettina Mertgen, Burkhard von Loeffelholz, Miriam Ergin, Dieses Mandantenrundschreiben dient ausschließlich der Information. Sein Inhalt sollte daher nicht als Entscheidungsgrundlage im Einzelfall oder als Ersatz für einen einzelfallbezogenen Rechtsrat genutzt werden. Hierfür sollte stets der Rat eines qualifizierten Rechtsanwalts eingeholt werden. Mit der Herausgabe dieses Mandantenrundschreibens übernehmen wir keine Haftung im Einzelfall. Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht. Mitglieder von Baker & McKenzie International sind die weltweiten Baker & McKenzie- Anwaltsgesellschaften. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für uns oder ein Mitglied von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir unsere Büros und die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker & McKenzie International. 6
25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,
25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen
MehrNeue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
MehrPflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung
Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrAnlage 1: Überblick über den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht
Anlage 1: Überblick über den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht Sonstige Leistung Ort der sonstigen Leistung, B2B Ort der sonstigen Leistung, B2C im Zusammenhang mit einem Grundstück kurzfristige
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrSONDER- KLIENTEN-INFO
20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrSave the Date. Aktuelles rund um die Aktiengesellschaft. 04. November 2010 Düsseldorf 11. November 2010 Frankfurt am Main 18. November 2010 München
Save the Date 04. November 2010 11. November 2010 18. November 2010 Nach Inkrafttreten von ARUG, BilMoG und VorstAG scheint an der gesetzgeberischen Front etwas Ruhe eingekehrt. Die Gesetzesänderungen
MehrDreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrNEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010
MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche
Mehr13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers } Schwerpunkt: Bauleistungen } Neue Herausforderungen und Regeln für Unternehmer und den Berufsstand } Quo Vadis Klare Regeln ade? 5. Mai 2014 Mehrere
MehrInsgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Steuerberater I Rechtsanwalt Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrUmsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb
MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 Gesetzliche Grundlagen: Ab 2010 sind auf Grund der RL 2008/8/EG in allen EU-Mitgliedstaaten bestimmte sonstige Leistungen in die ZM aufzunehmen.
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrIm Brennpunkt 1/2010 Umsatzsteuer Verbrauchsteuer - Zoll
Umsatzsteuer Verbrauchsteuer - Zoll Newsletter März 2010 Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Pakets zum 1. Januar 2010: Bedeutung für deutsche Unternehmen Das europäische Umsatzsteuerrecht durchlebt mit
MehrAktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland. Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11.
Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11. Juni 2010 Seminar UNI-BUD in Kolberg 11.-12.06.2010 BM Partner Revision GmbH
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
MehrNeuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen
Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz
MehrMeldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrRechnungseingang: Checkliste
Rechnungseingang: Checkliste Seite 1 Rechnungseingang: Checkliste Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung nach 14 Abs. 4 und 14a folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und die vollständige
Mehr12.03.2009. IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München. 2009 Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR
1 IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München 1. Prüfungsschema 2. Grenzüberschreitende Ausgangsleistung 3. Grenzüberschreitende Eingangsleistung 4. Überlassung von Software 5. Neuerungen ab
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrDas kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins
HLB Ratgeber II/2014 Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins Steuertipps rund um die Rechnung und die elektronische Rechnung Dem Finanzamt genügt oft schon ein kleiner formaler Fehler um den
MehrUmsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015
Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrVorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23
INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17 Rdn. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 I. Die Europäische Union 1 23 1. Historische Entwicklung 1 23 2.
Mehr13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?
13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrSchweigen ist Silber, Reden ist Gold!
Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrBauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG
Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG 1. Steuerschuldnerschaft bei "Bauleistungen" Grundsätzlich schuldet nach dem Umsatzsteuergesetz der Unternehmer die Umsatzsteuer, der den Umsatz
MehrRechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern
Rechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern Die Umsetzung der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie, der EU-Rechnungsrichtlinie als auch aktuell die neue obligatorische Gelangensbestätigungen (eingeführt
MehrUmsatzsteuer verstehen und berechnen
Beck kompakt Umsatzsteuer verstehen und berechnen von Regine Funke-Lachotzki, Robert Hammerl 1. Auflage Umsatzsteuer verstehen und berechnen Funke-Lachotzki / Hammerl ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische
MehrDas unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer
Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB
MehrSteuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
MehrOrdnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013
Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)
MehrWhitepaper. Produkt: combit factura manager. Mehrwertsteuererhöhung durchführen. combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz
combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz Whitepaper Produkt: combit factura manager Mehrwertsteuererhöhung durchführen Mehrwertsteuererhöhung durchführen - 2 - Inhalt Aufgabenstellung 3 Allgemeine Hinweise
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrDIE GELANGENSBESTÄTIGUNG
Hubert GmbH DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Neuer Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung Ein Gegenstand gelangt von Deutschland in einen anderen
MehrÜberprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland
Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland 1. Warum ein Unternehmer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern seiner EU- Kunden überprüfen sollte a) Liefert ein deutscher
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrMehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen
Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Prüfung des Orts der sonstigen Leistung Ab dem 1.1.2010 gelten neue Regelungen für die Bestimmung des
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrDer Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!
Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrDie Finanzverwaltung hat sich mit dem aktuellen Schreiben vom 5. Februar 2014 dieser geänderten Auslegung des Bundesfinanzhofs angeschlossen.
Februar 2014 Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 13b UStG Mit Urteil vom 22. August 2013 (Aktenzeichen V R 37/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisherige Finanzverwaltungsmeinung zur Anwendung der
MehrAbschnitt I: Umsatzsteuer allgemein
Abschnitt I: Umsatzsteuer allgemein 1. Umsatzsteuerpflichtige Tatbestände... 11 1.1 Welche Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer?... 11 1.2 Was versteht man unter Eigenverbrauch?... 18 1.3 Einfuhr von
MehrUSt-Gelangensbestätigung
Sonderrundschreiben USt-Gelangensbestätigung Neuregelung ab 01. Oktober 2013 BMF-Schreiben vom 16. September 2013 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Die Grundproblematik der innergemeinschaftlichen Lieferung
MehrReihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)
Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)
MehrParkstraße 4. 59439 Holzwickede. Tel.: 02301 / 91209-0. Besuchen Sie auch unsere Homepage. Mandanteninformation
Parkstraße 4 59439 Holzwickede Tel.: 02301 / 91209-0 Besuchen Sie auch unsere Homepage Mandanteninformation So schreibe ich meine Rechnungen richtig Notwendige Inhalte einer ordnungsgemäßen Rechnung Stand:
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
Mehr19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.
MehrWichtige Informationen an unsere Mandanten
Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrWarenwirtschaft Produktionssteuerung Finanzbuchhaltung Formulare, Listen Internetshop
Export-Aufträge Lieferung Rechnung Warensendung EG Gelangensbestätigung Warensendung Drittland Warensendung Zoll Umsatzsteuervoranmeldung Meldungen Statistisches Bundesamt Wenn Sie Fragen haben dann rufen
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrÜbergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber
Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrUmsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft
Rüdiger Weimann Diplom-Finanzwirt, Dortmund Lehrbeauftragter der DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg Dozent diverser Lehrinstitute Freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen Kfz-Managementseminar
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrWhite Paper Button-Lösung
White Paper Button-Lösung Wichtigste Änderungen und Gestaltungshinweise für Shopsysteme und Verkaufsplattformen Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
Mehr1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)
Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine
Mehr1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6
Inhalt 1. Einführung 2 2. Erstellung einer Teillieferung 2 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 4. Erstellung einer Sammellieferung/ Mehrere Aufträge zu einem Lieferschein zusammenfassen 11 5. Besonderheiten
MehrNeue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
MehrCIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)
CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten
MehrC.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer
Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat
Mehr