Aufbruch 2015 Das Forum für junge Unternehmen 6. Steuerplanung für Existenzgründer

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1 Aufbruch 2015 Das Forum für junge Unternehmen 6. Steuerplanung für Existenzgründer Dipl. Kauffrau Elisabeth Merten Steuerberaterin Nirmerstraße 2b Heinsberg

2 Inhalt 1. Einleitung 3 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb / selbstständiger Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 5 3. Einkommenssteuer- / Gewerbesteuerbelastung Planung der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbelastung Berechnung der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbelastung 7 4. Umsatzsteuer insbesondere Kleinunternehmerregelung, Istversteuerung / Sollversteuerung Kleinunternehmerregelung Ist- / Sollversteuerung 12 2

3 1. Einleitung Ihre steuerliche Situation als Existenzgründer ändert sich mit der Aufnahme Ihrer Tätigkeit als Unternehmer zumeist grundlegend. Angenommen Sie waren zuvor als Arbeitnehmer tätig, so wurden Ihre Steuern vom Arbeitgeber abgeführt. Als Unternehmer ist dies anders. Nun müssen Sie selbst aktiv werden und Steuervoranmeldungen, Steuererklärungen sowie Steuerzahlungen selbstständig und unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen abgeben bzw. leisten. Darüber hinaus sind eine Reihe von Aufzeichnungs- / Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten zu beachten. 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb / selbstständiger Tätigkeit 2.1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Voraussetzungen für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gem. 15 EStG für Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Selbstständige Tätigkeit: Auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative), keine verdeckte, abhängige Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit) Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr: Waren und Dienstleistungen werden angeboten. Gegenteil: Zufluss von Geld oder Sachen ohne wirtschaftliche Gegenleistung. Nachhaltigkeit: Die Tätigkeit wird nicht nur gelegentlich ausgeübt, sondern in der Regel ist mehrmaliges Handeln erforderlich. Dagegen genügt jedoch auch ein einmaliges Handeln mit Wiederholungsabsicht. Gewinnerzielungsabsicht: Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Gegenteil: Liebhaberei. 3

4 Keine Ausübung von Land- und Forstwirtschaft Keine Ausübung eines freien Berufs (selbstständige Tätigkeit) Keine reine private Vermögensverwaltung Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit: Kapitaleinsatz und kaufmännische Tätigkeit stehen im Vordergrund Abgrenzung zur nichtselbstständigen Tätigkeit: Keine Weisungsgebundenheit; eigenes Unternehmerrisiko; keine Einbindung in die Organisation des Auftraggebers Körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften erzielen unabhängig von der Art der ausgebübten Tätigkeit immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 8 Abs. 2 KStG. Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerbelastung relativiert sich aber durch die Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften nach 35 EStG durch Anrechnung der GewSt. Die tarifliche ESt verringert sich bei: Gewerblichen Unternehmen i.s.d. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG um das 3,8- fache des GewSt-Messbetrags Mitunternehmern i.s.d. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 EStG um das 3,8-fache des GewSt-Messbetrags Der Abzug ist auf die tatsächlich zu zahlende GewSt beschränkt. Der Ermäßigungshöchstbetrag nach 35 Abs. 1 EStG ermittelt sich aus: Sonderregelungen hinsichtlich Mitunternehmerschaft ( 35 Abs. 2 EStG) und gesonderter Feststellung ( 35 Abs. 3 EStG) sowie Aufteilung ( 35 Abs. 4 EStG) sind zu beachten. Bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages ist auch die angerechnete Steuer aus ausländischer KapErtr zu berücksichtigen. 4

5 2.2. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Voraussetzungen für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Selbstständige Tätigkeit Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht Relevanter Personenkreis: o Einkünfte der Freiberufler Katalogberufe o Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie o Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit: Geistiges Vermögen und persönliche Arbeitskraft stehen im Vordergrund. Abgrenzung zur nichtselbstständigen Tätigkeit: Keine Weisungsgebundenheit; eigenes Unternehmerrisiko; keine Einbindung in die Organisation des Auftraggebers Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unterliegen nur der Einkommensteuer; es besteht keine Gewerbesteuerpflicht 3. Einkommenssteuer- / Gewerbesteuerbelastung Grundlage für die Besteuerung bildet der Gewinn, der insbesondere für kleine Gewerbetreibende mit Hilfe der sogenannten Einnahme-Überschussrechnung ermittelt werden kann. Bei der Einnahme-Überschussrechnung werden alle Betriebseinnahmen, die bar oder auf einem Ihrer Konten eingehen, den getätigten Betriebsausgaben gegenübergestellt. 5

6 Dabei werden nur tatsächliche Geldeingänge ( Zuflüsse = Betriebseinnahmen) und tatsächliche Geldausgänge ( Abflüsse = Betriebsausgaben) berücksichtigt. Ausnahmen gelten bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, bei denen nur die Abschreibungsbeträge berücksichtigt werden, sowie bei der Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen. Demgegenüber steht die Ermittlung des Gewinns durch Betriebs- Vermögensvergleich (BV). Hier ist nicht das Zufluss-Abfluss Prinzip (Zahlungen) maßgeblich, sondern Erlöse und Kosten werden periodengerecht, d.h. zum Zeitpunkt der Leistungserstellung bzw. Leistungsverwendung berücksichtigt. Einfach gesagt: Erbringt der Unternehmer einen Umsatz im Dezember, ist der Erlös auch im Dezember zu berücksichtigen auch wenn die Zahlung beispielsweise erst im Januar erfolgt Planung der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbelastung Nach Gründung des Unternehmens reicht der Existenzgründer den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein. (vgl. Vortrag 2 Steuertipps für Existenzgründerinnen & Existenzgründer) Bei der Planung der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbelastung ist hinsichtlich der Zahlungszeitpunkte folgendes zu beachten: Die Einkommen- und Gewerbesteuern sind in vierteljährlichen Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr zu leisten: Einkommensteuer zum eines Jahres 6

7 Gewerbesteuer zum eines Jahres Grundlage der Besteuerung ist der Gewinn für die Einkommensteuer und der Gewerbeertrag für die Gewerbesteuer Berechnung der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbelastung Der Einkommensteuertarif ist progressiv, d.h. die Einkommensteuerbelastung erhöht sich mit steigendem Einkommen. Bis zum Grundfreibetrag in Höhe von 8.354,- bei der Grundtabelle und ,- bei der Splittingtabelle fällt keine Einkommensteuer an. Die Progressionszonen liegen bei 14 42%. Ab einem zu versteuernden Einkommen von ,- bei Anwendung der Grundtabelle und ,- bei Anwendung der Splittingtabelle liegt man bei der ersten oberen Proportionalstufe bei einem konstanten Grenzsteuersatz von 42%, dass heißt jeder zusätzliche Euro kostet 42% Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Der Gewinn nach EStG/KStG ergibt, korrigiert um Hinzurechnungen nach 8 GewStG und Kürzungen nach 9 GewStG, den Gewerbeertrag. Für natürliche Personen und Personengesellschaften ist ein Freibetrag von ,- zu berücksichtigen. Die Steuermesszahl gem. 11 Abs. 2 GewStG beträgt 3,5%. Da die Gewerbesteuer eine Gemeindesteuer ist, können die jeweiligen Gemeinden den Hebesatz festlegen. Nach dem GewStRefG wurde ein Mindesthebesatz vom 200% eingeführt, 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG. 7

8 Die Berechnung stellt sich wie folgt dar: Vorl. Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen = Gewerbeertrag (abgerundet auf voll 100 ) - Freibetrag = Steuerpflichtiger Gewerbeertrag x Steuermessbetrag 3,5% = Gewerbesteuer-Messbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuerschuld Die Ermittlung der voraussichtlichen Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbelastung bei Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung sollten Sie vermutlich besser vorab, zusammen mit Ihrem Steuerberater, berechnen, denn die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt seitens des Finanzamtes und der zuständigen Gemeinde nach Ihren Angaben im Fragebogen. Sind Ihre Gewinneinschätzungen zu niedrig angegeben, schieben Sie eventuell eine erhebliche Steuerbelastung vor sich her, sind die Gewinne zu hoch geschätzt, belasten Sie Ihre Liquidität vielleicht unnötig durch Steuervorauszahlungen. D. h. Sie sollten unbedingt anhand Ihrer unterjährigen Buchführungsdaten, die Sie in Ihrem eigenen Interesse zeitnah und möglichst genau erfassen und auswerten lassen sollten, die Übereinstimmung von Gewinnplanung und dem tatsächlich realisierten Unternehmenserfolg überwachen. Sollten sich im Laufe eines Geschäftsjahre die Verhältnisse ändern, können Sie Anpassungen der Vorauszahlungen nach oben oder nach unten beantragen. Sollten Sie eine Anpassung nach oben z. B. aus Liquiditätsgründen bewusst nicht vornehmen, müssen Sie folgendes berücksichtigen: 8

9 Die Steuererklärungen für Ihr Unternehmen sollten wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung beauftragen bis zum Ende des Folgejahres eingereicht werden. Die Veranlagung erfolgt dann bei Ausnutzung dieser Frist im übernächsten Jahr. Die neuen Vorauszahlungen werden vom Finanzamt auf Basis der letzten eingereichten Erklärung automatisch angepasst; die eventuelle Einkommen- und Gewerbesteuernachzahlung für das Gründungsjahr kann also mit einer Anpassung der Vorauszahlung für das 1. und 2. Folgejahr zusammenfallen. Diese Tatsache ist bei Investitionen und Privatentnahmen unbedingt zu berücksichtigen, denn oft verleitet ein hoher Bankbestand dazu z. B. Investitionen aus Eigenkapital zu finanzieren und dann nicht genügend Mittel für die Begleichung der Steuerschuld zu haben. Die Finanzierung einer betrieblichen Investition über beispielsweise eine Bank ist aber ungleich einfacher zu realisieren, als die Finanzierung von Steuernachzahlungen. Der laufende Überblick über die Steuerbelastung und eventuelle Steuernachzahlungen /- erstattungen ist auch notwendig, um z. B. steuersparende Investitionen vorzuziehen oder Investitionen aus Liquiditätsgründen zu unterlassen und statt dessen eventuell zu mieten oder leasen. 4. Umsatzsteuer insbesondere Kleinunternehmerregelung, Istversteuerung / Sollversteuerung Neben der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerpflicht werden Sie als Unternehmer in aller Regel auch umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen erbringen. 9

10 Der Steuersatz beträgt 19% bzw. 7% für Ihre Ausgangsumsätze. Bei dieser Regelversteuerung haben Sie umgekehrt die Möglichkeit die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen in Abzug zu bringen Kleinunternehmerregelung Um kleinen Unternehmen den Einstieg in das komplizierte Umsatzsteuerrecht zu erleichtern, gibt es die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung bei der vereinfacht gesagt, keine Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen ist, aber auch keine Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann. Um die Einstufung als Kleinunternehmer i.s.d. 19 UStG beim Finanzamt beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Umsatzgrenze von ,- im vorangegangen Kalenderjahr nicht überschreiten und im laufenden Kalender ,- voraussichtlich nicht übersteigen Sofern die Umsatzgrenze von ,- im Laufe der unternehmerischen Tätigkeit niemals überschritten wird, fällt das Unternehmen durchgängig unter die Kleinunternehmerregelung In der nachfolgenden Grafik sind die Voraussetzungen zusammengefasst. 10

11 Prüfungsschema: Haben Sie auf das Kleinunternehmerprivileg verzichtet? Haben Sie im aktuellen Kalenderjahr gegründet? Sie unterliegen der Regelbesteuerung. (Bindung für 5 Jahre) Haben Sie im Januar dieses Jahres gegründet? Lag Ihr (Brutto-) Umsatz* im vorherigen Kalenderjahr über Berechnen Sie bitte Ihre Umsatzgrenze als Kleinunternehmer für das sog. Rumpfjahr: :12 Monate x Anzahl der Monate, in denen Sie selbstständig tätig waren Liegt Ihr Umsatz* im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich über ? Sie unterliegen im aktuellen Kalenderjahr der Regelbesteuerung, selbst wenn Ihr (Brutto-) Umsatz* in diesem Jahr unter liegen wird. Lag Ihr (Brutto-) Umsatz* im aktuellen Kalenderjahr über Liegt Ihr Umsatz* im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich über dem oben berechneten Betrag? Sie unterliegen der Regelbesteuerung Sie unterliegen der Regelbesteuerung Sie unterliegen der Regelbesteuerung Im aktuellen Kalenderjahr sind Sie Kleinunternehmer. Dies gilt selbst dann, wenn Sie die Umsatzgrenze entgegen Ihrer seriösen Prognose am Ende doch überschreiten. In diesem Fall unterliegen Sie allerdings im folgenden Kalenderjahr der Regelbesteuerung. * Umsatz = Erlöse aus umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen 11

12 4.2. Ist- / Sollversteuerung Unterschied Ist- / Sollversteuerung Istversteuerung: Nur der tatsächlich vom Kunden bereits bezahlte Betrag auf Ihre Ausgangsrechnungen wird für die Berechnung der monatlichen bzw. vierteljährlichen oder jährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung herangezogen Sollversteuerung: Hier werden Rechnungen nach dem jeweiligen Rechnungsdatum, unabhängig von der Bezahlung, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt und die Zahllast muss an das Finanzamt entrichtet werden. Voraussetzungen für die Nutzung der Istversteuerung Gesamter Umsatz des Vorjahres < ,- Freiberufler, die Ihren Gewinn mittels der Einnahmen-Überschuss Rechnungen bestimmen, können, unabhängig von den Umsätzen des Vorjahres, zur Ist-Versteuerung wechseln Der Antrag auf Wechsel zur Ist-Versteuerung kann ohne Einhaltung von Fristen, formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt werden; das Finanzamt gestattet i. d. R. durch formlosen Verwaltungsakt. 12

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