LAG Niedersachsen Sa 594/09 - Urteil

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1 LAG Niedersachsen Sa 594/09 - Urteil Vorinstanzen Vorinstanz: ArbG Osnabrück Ca 462/08 amtliche Normenkette des Gerichts 125 Satz 1, 623, 126, 157, 714 BGB Stichworte des Gerichts Kündigung Schriftform Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterschrift Vollmacht Leitsätze des Gerichts 1) Unterzeichnet nur einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, so muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen. 2) Unterschreibt nur ein Gesellschafter und fügt er keinen Vertretungszusatz hinzu, ist nicht auszuschließen, dass die Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehlt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des Gesellschafters auch im Namen der anderen erfolgt ist. 3) Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Zu berücksichtigende Anhaltspunkte sind zum Beispiel: die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen. 4) Die gesetzliche Schriftform ist gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch unvollkommen, Ausdruck gefunden hat.

2 Seite 2 In dem Rechtsstreit LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreher, den ehrenamtlichen Richter Herrn Schmidt, den ehrenamtlichen Richter Herrn Heitefaut für Recht erkannt: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 18. März Ca 462/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die im Jahre 1975 geborene Klägerin trat am 1. Juli 2000 als Arzthelferin in die Dienste der Beklagten; Grundlage war der von der Klägerin und von beiden Beklagten unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 3. Juli 2000 (Bl. 22 bis 25 d. A.). Das monatliche Bruttoentgelt der Klägerin betrug zuletzt 1 783,00 Euro. Der Klägerin ging ein auf den 29. September 2008 datiertes Kündigungsschreiben zu, wegen dessen äußerer Form auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 d. A.) verwiesen wird. Das Schreiben trägt im Kopf links die Namen der beiden Beklagten, rechts die Anschrift, die Telefon- und Telefaxnummer der Beklagten sowie das Datum. Es lautet: Sehr geehrte Frau, zu unserem Bedauern sehen wir uns gezwungen, das bestehende, aufgrund Vertrages vom begründete Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zu beenden und deshalb zum zu kündigen. Bitte bedenken Sie, daß zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld die Verpflichtung besteht, sich unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Mit freundlichen Grüßen Unter der Zeile Mit freundlichen Grüßen findet sich die Unterschrift des Beklagten zu 1.; sie nimmt etwa die Hälfte der Breite des Papiers ein. Die Klägerin hat geltend gemacht, im Kündigungszeitpunkt seien regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt gewesen. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, jedenfalls aber gemäß 242 BGB unwirksam. Wegen der insofern geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe wird auf Ziffer 4. des Schriftsatzes vom 8. Januar 2009 (Bl. 37 f. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung entspreche nicht

3 Seite 3 dem gesetzlichen Schriftformerfordernis, weil nur der Beklagte zu 1. unterzeichnet habe, sie aber nicht wisse, ob dieser alleinvertretungsberechtigt sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. September 2008 nicht beendet wird, 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als medizinische Fachangestellte weiterzubeschäftigen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, im Kündigungszeitpunkt nicht mehr als fünf Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt zu haben. Der Beklagte zu 1. sei berechtigt gewesen, die Kündigung zu unterzeichnen. Mit dem Schreiben habe er eine gemeinsame Entscheidung beider Beklagter umgesetzt. In der hier vorliegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei im Zweifel jeder Gesellschafter zur Alleinvertretung berechtigt, so dass die Schriftform bereits durch eine Unterschrift gewahrt sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Kündigung sei formnichtig. Ein Vertretungsverhältnis komme in der Urkunde nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, so dass nicht auszuschließen sei, dass eine Unterschriftsleistung auch des Beklagten zu 2. noch vorgesehen und lediglich noch nicht ausgeführt worden sei. Gegen das ihnen am 30. März 2009 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 27. April 2009 Berufung eingelegt und diese am 2. Juni 2009, dem Dienstag nach Pfingsten, begründet. Die Berufung führt aus, das Arbeitsgericht habe die in 714 BGB normierte Vertretungsmacht nicht beachtet. Ein Handeln in Vollmacht finde in der Urkunde hinreichenden Ausdruck, etwa durch die im Plural gehaltenen Formulierungen. Die Klägerin habe sich nach Erhalt der Kündigung denn auch an beide Beklagte gewandt. Sie habe aber die Kündigung nicht unverzüglich im Sinne von 174 BGB zurückgewiesen, so dass sie sich auf Mängel der Vollmacht nicht berufen könne. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet weiterhin die Bevollmächtigten des Beklagten zu 1. zur Abgabe von Willenserklärungen für den Beklagten zu 2. und meint, eine unverzügliche Zurückweisung gemäß 174 BGB sei entbehrlich, weil überhaupt kein Handeln in Vollmacht vorliege. Im Termin zur Berufungsverhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit er die Weiterbeschäftigung der Klägerin als medizinische Fachangestellte betrifft; Hintergrund ist, dass die Beklagten eine weitere Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt aussprachen und das Arbeitsgericht Osnabrück die dagegen gerichtete Klage mittlerweile rechtskräftig abgewiesen hat. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

4 Seite 4 Die Berufung muss erfolglos bleiben. Entscheidungsgründe I. Die gemäß 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von diesen fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden ( 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO ) und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem in der Berufungsinstanz allein noch streitigen Kündigungsschutzantrag entsprochen, denn die Kündigung ist gemäß 623, 125 Satz 1 BGB formnichtig. 1. Nach 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die nach dem Gesetz erforderliche Schriftform wird nach 126 Abs. 1 BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Das gesetzliche Schriftformerfordernis hat vor allem Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Die eigenhändige Unterschrift stellt darüber hinaus eine eindeutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her (Identitätsfunktion). Die Verbindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Durch die Unterschrift erhält der Empfänger der Erklärung die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion). Für die Einhaltung der Schriftform ist deshalb erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Dies kann insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen ( BAG AZR 1108/06 AP BGB 620 Aufhebungsvertrag Nr. 36 = EzA BGB Nr. 7; auch zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen; AZR 162/04 AP BGB 623 Nr. 4 = EzA BGB Nr. 4; vgl. auch BAG AZR 491/08; BGH XII ZR 134/02 NJW 2004, 1103). Unterschreibt für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur ein Gesellschafter und fügt er der Unterschrift keinen Vertretungszusatz hinzu, ist nicht auszuschließen, dass die Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehlt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des handelnden Gesellschafters auch die Erklärung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter decken soll, also auch in deren Namen erfolgt ist ( BAG AZR 1108/06 a.a.o.; AZR 162/04 a.a.o.; BGH LwZR 4/93 BGHZ 125, 175 ). Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist gemäß 157 BGB, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den

5 Seite 5 Empfänger darstellt. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Von Bedeutung sind insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform ( 126 BGB ) ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat ( BAG AZR 1108/06 a.a.o.; AZR 162/04 a.a.o.; BGH LwZR 4/93 a.a.o.). 2. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass der Wille des Beklagten zu 1., zugleich als Vertreter des Beklagten zu 2. die Kündigung auszusprechen, in der Urkunde keinen hinreichenden Ausdruck findet, so dass das Arbeitsgericht die Kündigung zu Recht als formnichtig angesehen hat. a) Der Wille zu einem Handeln in alleiniger Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird deutlich, wenn der Vertreter mit einem klar gefassten Vertretungszusatz unterzeichnet, beispielsweise als alleiniger Vertreter der X GbR ; mit einer solchen Erklärung bringt der Vertreter zum Ausdruck, dass er die anderen Gesellschafter dem Dritten gegenüber allein vertritt. Ob er hierzu tatsächlich ermächtigt ist, ist in Bezug auf die Einhaltung der Formvorschriften unerheblich ( BAG AZR 1108/06 a.a.o.). Ist ein rechtsgeschäftlicher Vertretungswille nicht eindeutig durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift kenntlich gemacht, sondern hat der Erklärende ohne Vertretungszusatz im räumlichen Zusammenhang mit einem Klartext unterzeichnet, der seinen Namen wiedergibt, findet der Vertretungswille in der Urkunde keinerlei Anklang. In solchen Fällen fehlt es, wenn nicht andere Besonderheiten hinzutreten, an einem sich aus der Urkunde ergebenden Anhaltspunkt für den Willen, die Erklärung in alleiniger Vertretung der anderen Gesellschafter abgeben zu wollen ( BAG AZR 1108/06 a.a.o.). b) Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Vertragsurkunde nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, dass der Beklagte zu 1. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit seiner Unterschrift allein vertreten wollte. Das Kündigungsschreiben enthält keine Unterschriftszeile, die Unterschrift keinen Vertretungszusatz. Die Unterschrift erstreckt sich auch nicht etwa über die gesamte Breite des Blattes, sondern nur über etwa die Hälfte. Sie ließ somit für eine nebenstehende Unterschrift des Beklagten zu 2. hinreichenden Raum, zumal dessen Unterschrift entsprechend seinem kürzeren Namen ausweislich des Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2000 weniger Raum einnimmt als diejenige des Beklagten zu 1. Im Übrigen befindet sich auch unterhalb der Unterschrift des Beklagten zu 1. noch hinreichend Platz für eine weitere Signatur. Formatierung und Inhalt der Urkunde schließen damit nicht für die Klägerin erkennbar aus, dass die Unterzeichnung durch beide Gesellschafter erfolgen sollte. Auch die dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrunde liegenden Lebensverhältnisse und die weiteren zu berücksichtigen Umstände führen zu keinem anderen Ergebnis, sondern stützen vielmehr die Auffassung der Klägerin. Eine generelle Verkehrssitte, dass in Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Allgemeinen oder in ärztlichen Gemeinschaftspraxen im Besonderen stets ein Gesellschafter allein ohne Hinweis auf ein Handeln in Vollmacht

6 Seite 6 Willenserklärungen abgibt, besteht nicht und wird von den Beklagten auch nicht behauptet. Vorliegend hielt die Klägerin sogar einen Arbeitsvertrag in Händen, der die Unterschrift beider Ärzte trug. Unter solchen Umständen bleibt unerfindlich, weshalb die Klägerin davon Kenntnis gehabt haben könnte, dass wie die Beklagten behaupten in ihrem Verhältnis zueinander der Beklagte zu 1. allein für den Ausspruch von Kündigungen zuständig gewesen sein könnte. Soweit die Berufung gesellschaftsrechtliche Vorschriften wie 714 BGB bemüht, um zur Formwirksamkeit der Kündigung zu gelangen, ist dies unbehelflich. Diese Argumentation verkennt, dass vorliegend nicht in Rede steht, ob der Beklagte zu 1. bevollmächtigt war, seinen Mitgesellschafter zu vertreten, sondern ob die Klägerin nach dem Inhalt und der Gestaltung der Urkunde sowie nach den ihr erkennbaren Begleitumständen davon ausgehen konnte und musste, dass der Beklagte zu 1. in Vertretung handeln wollte. Dies ist wie dargelegt nicht der Fall. III. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels waren nach 97 Abs. 1 ZPO den Beklagten aufzuerlegen. Dies gilt auch für die Kosten, die durch den in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärten Beschäftigungsantrag ausgelöst worden sind. Ohne die nachfolgende Beendigung des Arbeitsverhältnisses als erledigendes Ereignis hätte die Klägerin auch mit diesem Antrage obsiegt. IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der das Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung angewandt hat.

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