1. welche Ziele die Landesregierung mit der beabsichtigten Fusion der Landesversicherungsanstalten

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1 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Sozialministeriums Pläne der Landesregierung zur Fusion der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten, 1. welche Ziele die Landesregierung mit der beabsichtigten Fusion der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg im Einzelnen verfolgt; 2. ob und gegebenenfalls welche Kabinettsbeschlüsse es dazu gibt und wie diese Beschlüsse im Einzelnen aussehen; 3. welche Schritte die Landesregierung zur Konkretisierung ihrer Absichten bisher unternommen hat und in welcher Form sie dabei die Selbstverwaltungsorgane und die Personalvertretungen einbezogen hat; 4. wie die Selbstverwaltungsorgane der beiden Landesversicherungsanstalten und die Personalvertretungen die Fusionspläne der Landesregierung bewerten; 5. welche Synergieeffekte die Landesregierung im Einzelnen sieht, ob und gegebenenfalls welche Kosten in welchem Zeitraum eingespart werden können und welche Konsequenzen sich für den jetzigen Personalbestand kurz-, mittel- und langfristig ergeben werden; 6. wie bei einer möglichen Fusion der beiden Landesversicherungsanstalten dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass die beiden Landesversicherungsanstalten zum Teil unterschiedliche Organisationskonzepte realisiert haben; Eingegangen: / Ausgegeben:

2 II. die Pläne zur Fusion der beiden Landesversicherungsanstalten solange zurückzustellen, bis im Rahmen des Zuständigkeitsänderungsgesetzes eine Gesamtreform der Verwaltungszuständigkeiten in der Rentenversicherung möglich ist Maurer, Dr. Walter Müller und Fraktion Begründung Ende letzten Jahres hat der Ministerpräsident öffentlich verkündet, er wolle die Landesversicherungsanstalten fusionieren. Die betroffenen Beschäftigten und die verantwortlichen Selbstverwaltungsorgane waren in diese Überlegungen nicht eingebunden. Sie erfuhren von diesen Plänen aus der Zeitung. Nachdem es einige Zeit still um die Pläne geworden ist, scheint es nun als wolle die Landesregierung konkrete Schritte einleiten. Die vorliegende Initiative hat zum Ziel, Auskunft über den gegenwärtigen Sachstand zu erhalten. Aus Sicht der SPD-Fraktion dürfen die Fusionen kein Selbstzweck und schon gar kein vordergründiges Prestigeprojekt sein. Sie müssen sachlich gerechtfertigt sein und die Folgen für den Aufgabenvollzug und die Beschäftigten sorgfältig abgewogen werden. Wenn vor dem Hintergrund der Prüfung dieser Fragen sich Synergieeffekte ergeben, Verwaltungshandeln bürgernäher gestaltet, Kosten gespart und die Interessen der Beschäftigten gewahrt werden, dann ist eine Fusion der Landesversicherungsanstalten sinnvoll. Angesichts der Tatsache, daß die Landesregierung bisher zu keiner dieser Fragen vernünftige Antworten geben konnte, erscheint aus Sicht der SPD-Fraktion eine isolierte Fusion der beiden Landesversicherungsanstalten derzeit kontraproduktiv. Eine Einbindung der Fusion in die Gesamtreform der Rentenversicherung im Rahmen des Zuständigkeitsänderungsgesetzes ist aus Sicht der SPD der sinnvollere Weg. Stellungnahme Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 Nr /12/3517 nimmt das Sozialministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu I. 1.: Ausgangspunkt der Überlegungen für die Errichtung einer Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg ist die geplante Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung auf Bundesebene. Baden-Württemberg hat dazu zusammen mit Bayern und 9 weiteren Ländern ein Modell entwickelt, das seinen Niederschlag im Entwurf eines Zuständigkeitsänderungsgesetzes (ZÄG) gefunden hat. Der Gesetzentwurf ist vom Bundesrat am 16. Mai 1997 beschlossen und im Bundestag eingebracht, in der 13. Wahlperiode jedoch nicht mehr behandelt worden. Er soll erneut eingebracht werden. Dafür hat sich erst kürzlich auch die große Mehrheit der Länder ausgesprochen. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines einheitlichen Versichertenbegriffs und die grundsätzliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten für alle Versicherten. Sollte es zu einer Organisationsreform auf Bundesebene im Sinne des ZÄG kommen, würde sich dadurch ein erheblicher Aufgabenzuwachs für die Landesversicherungsanstalten ergeben. Auch um diese künftigen Anforderungen bewältigen zu können, bedarf es eines großen und leistungsfähigen Versicherungsträgers. Dies hat ebenfalls der Bundesrechnungshof 2

3 in seinem Bericht über die Neugestaltung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 30. September 1998 so gesehen (vgl. auch Ziffer II). Mit der Errichtung einer LVA Baden-Württemberg werden auf Landesebene rechtzeitig die Weichen gestellt. Das Projekt hat bundesweit Signalwirkung und gibt der Reformdiskussion neue Impulse. Darüber hinaus stärkt die Errichtung einer LVA Baden-Württemberg die Identität des Landes auch in der Sozialversicherung und leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Bürgernähe. Zu I. 2.: In seiner Sitzung am 5. Oktober 1998 faßte der Ministerrat folgenden Beschluß: Der Ministerrat bekräftigt die Absicht der Landesregierung, eine Fusion der Landesversicherungsanstalten herbeizuführen. Das Sozialministerium wird beauftragt, nach Abschluß der vorbereitenden Gespräche mit den Beteiligten einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Zu I. 3.: Die Landesregierung vertritt den Standpunkt, dass die Errichtung der LVA Baden-Württemberg im Einvernehmen mit der Selbstverwaltung und den Personalvertretungen der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg vorbereitet werden sollte. Deshalb hat das Sozialministerium schon im Januar 1998 Gespräche mit Vertretern der Selbstverwaltungsorgane, daran anschließend auch mit den Personalvertretungen der beiden Landesversicherungsanstalten geführt. Neben umfassenden Informationen über die Ziele und die Hintergründe für die Errichtung der LVA Baden-Württemberg stand vor allem die Absicht im Vordergrund, die Selbstverwaltungsorgane und Personalvertretungen der beiden Landesversicherungsanstalten von Beginn an in die Planungen miteinzubeziehen und an der Umsetzung des Projektes zu beteiligen. Dabei wurde festgelegt, dass zur Projektsteuerung ein Lenkungsgremium eingesetzt wird, das im wesentlichen die Aufgabe hat, die konzeptionellen Empfehlungen der Fachebene zu koordinieren und durch konkrete Beschlüsse umzusetzen. Die konstituierende Sitzung des aus Vertretern der Selbstverwaltung der beiden Landesversicherungsanstalten sowie Vertretern des Sozialministeriums bestehenden Lenkungsgremiums fand am 4. September 1998 statt. Eine zweite Sitzung wurde am 1. Dezember 1998 durchgeführt. Auf der Basis der bisher geführten Gespräche wird das Sozialministerium nunmehr einen Gesetzentwurf über die Errichtung der LVA Baden-Württemberg erarbeiten. Zu I. 4.: Im Verlauf der bisherigen Gespräche wurde deutlich, daß der von der Landesregierung eingeschlagene Weg grundsätzlich respektiert wird. Bei den Selbstverwaltungsorganen und den Personalvertretungen besteht jedoch der Wunsch, die Errichtung der LVA Baden-Württemberg mit der Organisationsreform auf Bundesebene zu verknüpfen. Dieser Wunsch liegt auch der Stellungnahme der Vertreterversammlung der LVA Baden in ihrer Sitzung am 11. Dezember 1998 zugrunde. Allgemein wird die Auffassung vertreten, dass bei einer Zusammenführung sachbezogene Gründe wie Effizienzsteigerung, mehr Wirtschaftlichkeit und Bürgernähe im Vordergrund stehen sollten. Auf alle Fälle müssten die Belange der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden. Mit diesen beiden letzten Forderungen befinden sich die Selbstverwaltungsorgane und die Personalvertretungen in Übereinstimmung mit den Zielen der Landesregierung. Zu I. 5.: Die Landesregierung geht davon aus, dass durch die Errichtung der LVA Baden- Württemberg zumindest mittel- und langfristig Einsparungen und Synergieeffekte 3

4 erzielt werden können. Diese sind jedoch betragsmäßig schwer zu beziffern. Dafür kommen insbesondere Organisationsbereiche in Betracht, in denen heute noch bei zwei Trägern Aufgaben parallel wahrgenommen werden und die zukünftig nur einmal vorgehalten werden müssen bzw. organisatorisch gestrafft werden können. Hierzu gehören z. B. Stabsfunktionen wie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die jeweiligen Büros der Selbstverwaltungsorgane und des Geschäftsführers. Darüber hinaus kommen auch Abteilungen in Betracht, die grundsätzliche und übergreifende Aufgaben haben, wie z. B. Organisation, Datenverarbeitung und Verwaltung. Außerdem ist für die neu errichtete LVA Baden-Württemberg nur eine Vertreterversammlung, ein Vorstand und eine Geschäftsführung erforderlich. Dadurch wird auch die Selbstverwaltungsebene organisatorisch verschlankt. Auswirkungen auf den Personalbestand sind daher allenfalls in diesen Bereichen zu erwarten. Zu I. 6.: Wie in anderen Sozialversicherungszweigen sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Zu den Wesensmerkmalen der Selbstverwaltung gehört u. a. die eigenverantwortliche Wahrnehmung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Daher unterliegen die Rentenversicherungsträger nur der Rechtsaufsicht und nicht den stärkeren Einwirkungen einer Fachaufsicht. Die Landesregierung hält das Prinzip der Selbstverwaltung für eine wichtige Eigenschaft der Sozialversicherungsträger. Nur dadurch wird gewährleistet, daß die von der Rentenversicherung betroffenen Personenkreise über die entsprechend zu wählenden Selbstverwaltungsorgane an der Ausführung der Gesetze und damit an der Verwaltung der Rentenversicherungsträger beteiligt werden. Dies ist auch der Grund dafür, daß sich die Landesregierung bei der Errichtung der LVA Baden-Württemberg von dem Grundsatz leiten lässt, nur so viel wie nötig im Gesetz zu regeln und im Übrigen der Selbstverwaltung so viel Handlungsspielraum wie möglich zu belassen. Es wird daher im Wesentlichen eine Angelegenheit der Selbstverwaltungsorgane des neuen Rentenversicherungsträgers sein, die bestmögliche Organisationsstruktur für die Erfüllung der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu finden. Zu II.: Die Reform der Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung auf Bundesebene wird schon seit Jahren auf verschiedenen Ebenen diskutiert. Wie unter I. 1. ausgeführt, hatte Baden-Württemberg dafür zusammen mit weiteren Ländern das ZÄG 1997 in den Bundestag eingebracht. Die Landesregierung strebt auch in Zukunft eine Regelung im Sinne des dort vorgeschlagenen Organisationsmodells an und hat sich für die erneute Einbringung dieses Gesetzes eingesetzt. Dies wird von beiden Landesversicherungsanstalten begrüßt. Allerdings deutet derzeit wenig darauf hin, dass auf Bundesebene in Kürze in dieser Frage eine Lösung erzielt werden kann. Auch die Sozialpartner im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger konnten sich bisher nicht auf ein neues Organisationsmodell verständigen, obwohl die Entwicklung der zukünftigen Organisationsstruktur der gesetzlichen Rentenversicherung in erster Linie eine Aufgabe der Selbstverwaltung darstellt. Eine Koppelung der beiden Projekte würde daher bedeuten, daß die Errichtung der LVA Baden-Württemberg auf unbestimmte Zeit verschoben werden müßte. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmäßig, die beiden Projekte zukünftig getrennt weiterzuverfolgen und zunächst die Errichtung der LVA Baden-Württemberg als vorrangiges Ziel anzustreben. Dies ist auch deshalb geboten, weil bei einer Organisationsreform auf Bundesebene die bisherigen Organisationsstrukturen in den Ländern auf dem Prüfstand stehen werden. Dies zeigt nicht zuletzt der schon erwähnte Bericht des Bundesrechnungshofes über die Neugestaltung der Organisationsstrukturen der gesetzlichen Rentenversicherung, dessen Vorschläge eine deutliche Reduzierung der Anzahl der Rentenversicherungsträger vorsehen. Da diese Entwicklung bundesweit zur Bildung größerer Versicherungsträger führen wird, ist das Land mit der Bildung einer einheitlichen LVA Baden-Württemberg sowohl für die Diskussion auf Bundesebene als auch für die künftigen Herausforderungen, die auf die gesetzliche Rentenversicherung zukommen, frühzeitig vorbereitet. 4

5 Unabhängig davon besteht seitens der Landesregierung die Bereitschaft, Fortschritte bei der geplanten bundesweiten Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung soweit möglich in die Konzeption auf Landesebene miteinzubeziehen. Dr. Repnik Sozialminister 5

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