SVS. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) und Sozialhilfe (SH) Aufgaben

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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 203 Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) und Sozialhilfe (SH) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 0 Keine Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit und melden Sie allfällig fehlende Seiten unverzüglich. Stellen Sie sicher, dass Sie alle Lösungen inkl. Zusatzblätter am Ende der Prüfung abgeben. Einwände nach der Prüfung sind ausgeschlossen. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experte/innen Unterschriften Datum Experte/in Experte/in 2

2 Ergänzungsleistungen (EL) Aufgabe : Berechnung von Ergänzungsleistungen 25 Sachverhalt: Das Ehepaar Rolf und Francesca Rolli, mit den unmündigen Kindern Carlo und Tamara, reicht am ein Gesuch zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein. Anspruchsbeginn ist der Auftrag: Erstellen Sie die Berechnung der monatlichen Ergänzungsleistungen anhand folgender Angaben: Ausgaben und Einnahmen der Familie CHF CHF Pro Monat Pro Jahr Wirtschaftliche Verhältnisse von Rolf Rolli: Ganze IV-Rente, ab ' Sparguthaben 0' Zinsertrag Krankenkassenprämie Wirtschaftliche Verhältnisse von Francesca Rolli: Erwerbsverdienst (Sozialversicherungsbeiträge bereits abgezogen) Kinderzulagen Berufsauslagen Auto 5' Krankenkassenprämie Wirtschaftliche Verhältnisse von Tochter Tamara: Praktikumslohn, keine Gratifikation IV-Kinderrente Töffli Krankenkassenprämie ' Wirtschaftliche Verhältnisse von Sohn Carlo: IV-Kinderrente Krankenkassenprämie Weitere Angaben: Bruttomiete der gemeinsamen Wohnung Kantonale Durchschnittsprämie Erwachsene Kantonale Durchschnittsprämie Kinder ' ' '00.00 Seite 2

3 Ergänzungsleistungen (EL) Seite 3

4 Ergänzungsleistungen (EL) Aufgabe 2: Nennen Sie den entsprechenden Artikel (ELG/ELV) Als Mietzins wird eine Ausgabe von CHF 8' anerkannt Erstattung der Rechnung für den Krankenwagen Die EL eines Rentnerehepaares beträgt CHF ' Ein Betrag von CHF wird dem Ehegatten und ein Betrag von CHF der Ehegattin ausbezahlt Die Ausgabe für Heizungskosten ist auf CHF begrenzt Im Zuge einer periodischen Revision wurde die EL im Februar 203 neu berechnet. Im August 203 verweigert die EL-Durchführungsstelle die Anpassung der EL wegen Vermögensverzehrs Die anerkannte Ausgabe für die Krankenkasse wird dem Krankenversicherer ausbezahlt Bei einer Leibrente mit Rückgewähr wird die Überschussbeteiligung in vollem Umfang angerechnet. Seite 4

5 Ergänzungsleistungen (EL) Aufgabe 3: Richtig oder? 3.. Krankheitskosten werden zu 5/8 vom Bund getragen Für Staatsangehörige der EU/EFTA gilt keine Karenzfrist, um den Anspruch auf EL geltend zu machen Um eine EL zu erhalten, müssen die Einkünfte die Ausgaben übersteigen Bei 3 Kindern wird für jedes Kind ein Lebensbedarf von CHF 0' berücksichtigt Für jede Liegenschaft wird ein Freibetrag von CHF 2' abgezogen Ein im Jahr 203 entstandener Vermögensverzicht in Höhe von CHF 20' ist erst am vollständig amortisiert. Seite 5

6 Ergänzungsleistungen (EL) Aufgabe 4: Anrechenbarer Liegenschaftswert 7 Michel Müller, AHV-Rentner und Bezüger einer mittleren Hilflosenentschädigung, besitzt eine Liegenschaft, die er selber bewohnt. Der Verkehrswert beträgt CHF , der Steuerwert CHF , die Hypothekarbelastung CHF Im zuständigen Kanton werden die Mindestfreibeträge gemäss ELG angewendet. Welcher Betrag muss dem alleinstehenden Rentner nach Abzug sämtlicher Freibeträge bei der EL als Einkommen aus dem Vermögen (Vermögensverzehr) angerechnet werden? 7 Seite 6

7 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 5: Leistungen 5 Sachverhalt Ehepaar mit einem Kind, 4 Jahre. Alle drei Personen sind Schweizer Bürger mit Heimatort im Kanton Solothurn. Am ist die Familie von Zürich in den Kanton Solothurn gezogen. Ehemann: arbeitslos und ausgesteuert. Er ist mutlos und sucht keine Arbeit. Ehefrau arbeitet 3 Tage die Woche von 7.00 bis.00 Uhr in einer Bäckerei. Das Kind isst von Montag bis Freitag über Mittag bei seinen Grosseltern. Die Familie meldet sich am auf der öffentlichen Sozialhilfe in ihrer neuen Wohngemeinde im Kanton Solothurn an. Ihr Erspartes ist aufgebraucht, die Grosseltern sind nicht vermögend. Deklarierte Ausgaben pro Monat: Miete netto CHF ' Mietnebenkosten CHF 0.-- Abzahlungsrate für TV CHF Essensbeitrag an Grosseltern CHF für das Mittagessen des Kinds Musikverein Ehemann CHF Krankenkassenprämie (KVG) CHF Hausrat-Haftpflichtversicherung CHF ( ) Strom und Wasser CHF 2.-- ( ) Steuerrückstand CHF ' (2. Mahnung) Deklarierte Einnahmen pro Monat: Lohn Ehefrau CHF ' netto Kinderzulage CHF Weitere Vorgabe: Grundbedarf für den Lebensunterhalt 3-Personen: CHF ' Einkommens-Freibetrag muss nicht berechnet werden. Seite 7

8 Sozialhilfe (SH) Aufgabe: Welche Leistungen nach dem vorgegebenen Sachverhalt werden nicht durch die Sozialhilfe übernommen? Zählen Sie diese Leistung/en auf, und begründen Sie bei jeder Leistung, warum diese nicht durch die Sozialhilfe übernommen wird. Es muss nachvollziehbar sein, welche Begründung zu welcher Leistung gehört. 5 Leistungen: Begründungen: Seite 8

9 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 6: Zuständigkeit und Kostenersatzpflicht 4 6. Welcher Kanton richtet nach dem vorgegebenen Sachverhalt die Unterstützungsleistung an die Familie aus? Welcher Kanton ist nach dem vorgegebenen Sachverhalt gemäss dem Bundesgesetz ZUG kostenersatzpflichtig? 2 Seite 9

10 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 7: Mitwirkungspflicht 6 Kreuzen Sie bei den nachstehenden Aussagen an, ob diese zutreffen () oder nicht (): 7. Wenn eine bedürftige Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann die Unterstützungsleistung in jedem Fall gestrichen werden. 7.2 Wenn sich eine bedürftige Person ihren Auflagen und Weisungen widersetzt, können ihr sämtliche Anreize gestrichen werden. 7.3 Bei mangelnder Mitwirkung kann einer bedürftigen Person der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bis 25% gekürzt werden. 7.4 Bei mangelnder Mitwirkungspflicht kann einer bedürftigen Person die Leistungspflicht auf unbestimmte Dauer gekürzt werden. Es ist an ihr, ihren Pflichten wieder nachzukommen und damit eine Leistungskürzung zu beenden. 7.5 Zur Mitwirkungsplicht jeder bedürftigen Person gehört die Arbeitssuche. 7.6 Auflagen sind in Form einer Verfügung zu erlassen. Seite 0

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