Schulsport in Hamburg aber sicher!

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1 Schulsport in Hamburg aber sicher!

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3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Grundlegendes Grundsätze zur Sicherheit im Schulsport 6 Erste Hilfe Was, Wie, Wann und Wo 9 Aufsichtspflicht das ist zu beachten 10 Versicherungsschutz gut zu wissen 12 Unfallanzeige so wird sie ausgefüllt 13 Richtlinien für Schulfahrten 14 Schulsport interkulturell Kopftuch und mehr 17 Service: Kopiervorlage eines Elternbriefs Mitten drin Zur Ausstattung von Sportstätten 20 Wartung der Sporthalleneinbauten und der Turn- und Sportgeräte Sportunterricht im Freien Sport unter besonderen Umständen 26 Sportgerechte Kleidung und Ausrüstung 27 Sicherheit in den Sportspielen 30 Sicheres Gerätturnen 34 Sicher unterwegs auf Rollen, Reifen, Kufen und Ski 38 Sicher im Kanu und Boot unterwegs 40 Sicher an der Boulderwand 42 Sicheres Ringen und Raufen; Judo Quellen und Literatur Kontakt 49 Impressum 51

4 1. Einleitung Bewegung, Spiel und Sport schließen das Risiko von Unfällen und Verletzungen ein. Mit dieser Aussage beginnen die Hamburger Grundsätze zur Sicherheit im Schulsport. Wenngleich Hamburg zu den Bundesländern mit den niedrigsten Zahlen schwerer Schulunfälle zählt, sind ca Sportunfälle jährlich (Sportplätze, Turn-/Schwimmhallen) Gründe genug, die Bemühungen um mehr Sicherheit im und durch Schulsport zu verstärken. Knapp die Hälfte aller Schulunfälle ereignet sich im Sportunterricht. Als besonders verletzungsgefährlich erweisen sich die Ballsportarten, in denen mehr als 50% der Sportunfälle passieren. Bei vielen Schulsportunfällen spielt das Verhalten der am Unterricht Beteiligten eine zentrale Rolle. Daher kann mehr Sicherheit im Schulsport nicht nur durch technische Maßnahmen erreicht werden. Neben der Sorge um gute materielle und organisatorische Rahmenbedingungen sind deshalb auch pädagogische, genauer sicherheitserzieherische Interventionen der Lehrkraft erforderlich, um ein aktives Sicherheitsverhalten im Schulsport zu erzielen. Sicherheit im und durch Sport Bewegung, Spiel und Sport kann ein für alle Lebensbereiche wertvolles psychomotorisches Sicherheitstraining sein. In diesem Verständnis kann der Schulsport geradezu als ein Element der Unfallverhütung angesehen werden, wenngleich gerade dort viele Unfälle passieren. So bietet der Schulsport Möglichkeiten, neben Kraft und Ausdauer koordinative Fähigkeiten zu verbessern, die für zahlreiche Tätigkeiten und Verrichtungen im täglichen Leben unerlässlich sind. Sportunterricht ist zudem geeignet, die Sozialkompetenz der Kinder und Jugendlichen zu verbessern: Sie erhalten immer wieder die Gelegenheit, partnerschaftlich und sozial zu handeln. Bewegungsangebote provozieren und fordern das Mit- und Gegeneinander, das Aufstellen und Einhalten von Regeln oder das Übernehmen von Verantwortung für sich selbst und andere. Bewegung, Spiel und Sport können auch die Entwicklung der Selbstkompetenz fördern. Durch und in Bewegung erprobt das Kind seinen Körper, es lernt mit ihm umzugehen, seine Stärken und Schwächen einzuschätzen, Signale, z. B. Ermüdung, zu erkennen und zu beachten. Nicht zuletzt haben Schülerinnen und Schüler im Schulsport die Möglichkeit, in einer geschützten Umgebung handelnd mit verantwortbaren Risiken umzugehen. Insofern kann Schulsport auch zur Ausbildung eines angemessenen Risikobewusstseins beitragen. Somit verfolgt ein sicherheitsorientierter Sportunterricht immer zwei Ziele: Sicherheit im Sport, um Schülerinnen und Schüler vor Verletzungen zu bewahren und Sicherheit durch Sport, indem Schülerinnen und Schüler befähigt werden, sicher und gesund mit sich selbst, mit den Mitmenschen und der Umwelt, in gegenwärtigen und zukünftigen sportlichen und anderen Lebenssituationen umzugehen. Veränderter Sportunterricht Der Sportunterricht ist unter anderem aufgrund der sich verändernden Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie der rasanten Entwicklung der Trendsportarten ständigen Veränderungen unterworfen. Das traditionelle Gerätturnen in Riegenform mit vorgegebenen Bewegungsfertigkeiten hat sich oft zu einem erlebnisreichen Gerätepark entwickelt. Inhalte wie Klettern, Rugby, Flag Football oder Waveboarden haben Einzug in den modernen Sportunterricht gehalten, die Aufgaben und die 4

5 Arbeit der Sportlehrerinnen und Sportlehrer sind komplexer geworden. In Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen und in Fachkollegien tauchen häufig Fragen auf: Haben Sie darüber hinaus noch weiteren Beratungsbedarf, können Sie sich mit Ihren Fragen gerne an das Referat Schulsport des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung und/oder die Unfallkasse Nord wenden, die Sie gerne weiter beraten werden. Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf Seite 49. Darf ich Inhalte unterrichten, für die ich gar nicht ausgebildet wurde? Welche Voraussetzungen muss ich für die Durchführung von bestimmten Unternehmungen wie Kajakfahrten, Klettern u. a. erfüllen? Darf ich mit meiner Klasse während einer Klassenreise zum Schwimmen gehen? Diese Broschüre soll helfen, Unsicherheiten und Unklarheiten über Regelungen, Vorschriften und Bestimmungen, die den Schulsport in Hamburg betreffen, zu beseitigen. Sportlehrerinnen und Sportlehrer sollen in formalen Fragen sicherer gemacht und in ihrer täglichen Arbeit unterstützt werden. Gleichzeitig soll diese Broschüre aber auch zu einem vielfältigen und zeit - gemäßen Sportunterricht ermuntern, der die Entwicklungen in der Bewegungskultur von Kindern und Jugendlichen aufgreift und Freude an Bewegung, Spiel und Sport vermittelt. Schulsport umfasst in diesem Sinne nicht nur den Sportunterricht im engeren Sinne, sondern ebenso Pausenaktivitäten, schulsportliche Wettbewerbe und Klassen- und Projektreisen mit bewegungsorientierten Inhalten. Neben aktuellen Regelungen und Bestimmungen enthält diese Broschüre auch inhaltliche Hinweise zur sicheren Gestaltung von Sportunterricht zu Themen wie Sportspiele, Turnen, Trampolinspringen, Trendsportarten, Wassersport und vielem mehr. Unter Literaturhinweise finden Sie zahlreiche informative Bücher, Broschüren und Zeitschriften zum Thema. Zu den Themen Schwimmen und Wintersport sind gesonderte Hefte erschienen. Diese und viele weitere Publikationen stehen für Sie zudem als Download auf unserer Homepage zur Verfügung. 5

6 2. Grundlegendes Dies erfordert z. B. den freien Zugang zu einem Telefon (ggf. Mobiltelefon), um einen Notruf absetzen zu können. Dazu gehören z. B. Uhren, Ringe, Ohrringe etc. Sie sollten wie Piercing-Schmuck entfernt, mindestens aber mit Tape überklebt werden (s. S. 28). Grundsätze zur Sicherheit im Schulsport vom I. 1. Bewegung, Spiel und Sport schließen das Risiko von Unfällen und Verletzungen ein. Das gilt für alle Erscheinungsformen des Sports und damit auch für die des Schulsports. Dieser findet im Sportunterricht, daneben in Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen, in Form von schulsportlichen Wettbewerben, Spielund Sportfesten, Schulsportwochen, Schulfahrten, Wandertagen, Projektzeiten und in Pausen statt. 2. Die Lehrkraft oder die verantwortliche Person hat besondere Pflichten, das mit dem Sport verbundene Risiko möglichst gering zu halten, um Gefährdungen der Schülerinnen und Schüler und dritter Personen vorzubeugen und um Schäden zu vermeiden. Aufgrund ihres fachlichen Wissens bestimmt sie, welches Sportvorhaben durchgeführt werden soll. Dabei beachtet sie die Erfordernisse der Erziehung zu einem sicherheitsorientierten Verhalten und entscheidet, ob bzw. welche Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind. Hierbei hat sie zu berücksichtigen, ob die Schülerinnen und Schüler den Anforderungen und körperlichen Belastungen nach Alter, Geschlecht und Leistungsstand gewachsen sind, die jeweiligen Örtlichkeiten und die Sportgeräte den Sicherheitsanforderungen genügen, die Schülerinnen und Schüler durch Dritte gefährdet sind oder Dritte gefährden, Erste-Hilfe-Einrichtungen vollständig und erreichbar sind, sie selbst Erste Hilfe leisten kann und ob erforder - lichenfalls umgehend eine ärztliche Versorgung möglich ist, die Schülerinnen und Schüler so an freie Arbeitsformen gewöhnt sind, dass sie einzeln oder in Gruppen ohne unmittelbare und ständige Aufsicht sein können, die Schülerinnen und Schüler die Wege zu außerhalb des Schulgrundstücks gelegenen Sportstätten allein zurücklegen können. 3. Die Lehrkraft oder die verantwortliche Person ist verpflichtet, darauf zu achten, dass sie selbst und die Schülerinnen und Schüler sportgerechte Kleidung tragen und dass alle Gegenstände abgelegt werden, die Verletzungen hervorrufen können, Schülerinnen und Schüler auf Gefahrenquellen hinzuweisen, erkannte Unfallquellen zu melden und dafür zu sorgen, dass schadhafte Geräte nicht mehr benutzt werden, 6

7 Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte anzuhalten, der Schule Umstände mitzuteilen, die eine Teilnahme am Sport einschränken oder ausschließen könnten, Brillenträger bzw. deren Erziehungsberechtigte auf die Zweckmäßigkeit des Tragens von Sportbrillen (siehe Seite 28) hinzuweisen, die Sportstätte grundsätzlich vor den Schülerinnen und Schülern zu betreten, nach ihnen zu verlassen und insbesondere beim Schwimmen die Vollständigkeit der Lerngruppe zu überprüfen. 4. Die insbesondere mit den sogenannten Natursportarten (Schwimm-, Wasser-, Winter-, Eis- und Klettersport) verbundenen besonderen Risiken erfordern eine erhöhte Sachkenntnis der Lehrkraft bzw. der verantwortlichen Person. Deshalb muss sie die jeweilige Sportart aus eigener Erfahrung kennen, um ihre neueren Entwicklungen wissen und vom Gerät oder der jeweiligen Umgebung ausgehende Gefährdungen richtig einschätzen können. Dies gilt auch für Teilbereiche der anderen Sportarten. Eine methodisch folgerichtige Planung des jeweiligen Vorhabens, eine sorgfältige Auswahl der Übungen und eine entsprechende Organisation helfen, eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden. Grundsätze, Regelungen und Empfehlungen, wie sie beispielsweise die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), die Spitzenverbände des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), die Deutsche Lebens-Rettungs- Gesellschaft (DLRG) oder auch der Deutsche Alpenverein (DAV) herausgeben, sind dabei ebenso zu beachten wie gesetzliche Bestimmungen und andere Vorschriften. 5. Das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten ist erforderlich, wenn die unter Punkt 4 genannten Natursportarten außerhalb des Sportunterrichtes, etwa als Teil einer Schulfahrt oder im Rahmen eines Sportfestes, ausgeübt werden sollen. 6. Bei allen Wassersportarten müssen die Schülerinnen und Schüler sichere Schwimmer sein. Bei Fahrten auf Großgewässern und Gewässern mit starker Strömung oder Wellengang müssen Schwimmwesten angelegt werden. 7. Schwimmunterricht darf nur von Lehrer innen und Lehrern erteilt werden, die eine Schwimmlehrbefähigung (z. B. im Rahmen des Sportstudiums) erworben haben oder einen von der Behörde erteilten oder anerkannten Befähigungsnachweis besitzen. Sie müssen außerdem innerhalb der letzten vier Jahre ihre Präventions- und Rettungsfähigkeit im Rahmen einer Fortbildung bei der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) nachgewiesen haben (Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Silber). Die zuständige Behörde kann weitere geeignete Personenkreise mit entsprechender Qualifikation beauftragen, Schwimm - unterricht zu erteilen. Beim Baden muss die Lehrerin/der Lehrer sicherstellen, dass eine Aufsicht anwesend ist, die retten kann, wenn sie/er selbst dazu nicht in der Lage ist. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sollten auch auf die möglichen positiven Auswirkungen von Sport und Spiel bei Allergien und chronischen Krankheiten (Asthma etc.) hingewiesen werden. In solchen Fällen kann zusätzlich ein Kontakt mit dem behandelnden Arzt nützlich sein, um Belastungsmöglichkeiten und -grenzen im Einzelfall zu klären. (Weitere Informationen dazu enthält die Handreichung Aktiv statt Attest.) Dies bezieht sich insbesondere auf Vorhaben, die außerhalb des Sportunterrichts für Wandertage, Klassenreisen, Projektzeiten etc. geplant werden. Aber auch außergewöhnliche Vorhaben im Rahmen des Unterrichts wie Skaten, Klettern an künstlichen Wänden etc. fallen unter diese Regelung. In der Regel wird dies durch die Vorlage des Schwimmabzeichens Bronze nachgewiesen. Empfehlenswert ist aber in jedem Fall die Kontrolle der Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler in einem Schwimmbad, sofern Ihnen diese nicht aus einem Schwimmunterricht bekannt sind. Das Anlegen von Schwimmwesten ist vorgeschrieben. Die hierfür notwendigen Qualifika - tionsanforderungen werden unter den Punkten 7 und 8 dieser Sicherheits - bestimmungen aufgeführt. Diese neu aufgenommene Regelung ermöglicht es auch älteren, erfahrenen Kolleginnen und Kollegen, den Schwimm - unterricht weiter durchzuführen, wenn sie Zweifel über die eigene Rettungsfähigkeit haben. 7

8 Diese ist für in Hamburg ausgebildete Sportlehrerinnen und Sportlehrer in der Regel die Schwerpunktfachprüfung in der entsprechenden Sportart. Gemeint sind damit die qualifizierenden Kurse für diese Sportarten, die in den Veröffentlichungen des LI-Sport als solche ausgeschrieben sind. 8. Für Klettern, Ski alpin und Bootssportarten ist eine der folgenden Befähigungen für die jeweilige Sportart erforderlich: bestandene Prüfung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Studien - ganges Sport, erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung der Behörde, abgeschlossene Übungsleiter- oder Trainerausbildung eines Fachverbandes des Deutschen Sport-Bundes (DSB), eine von der Behörde im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Befähigung. II. Diese Bestimmungen treten am in Kraft und ändern die Grundsätze zur Sicherheit im Schulsport vom In den Wassersportarten muss eine verantwortliche Person retten und wiederbeleben können (DRSA Silber). Diese Aussage betrifft z. B. den Einsatz von Trampolinen im Sportunterricht. Dafür ist zwar keine formale Lehrbefähigung Voraussetzung, allerdings die Pflicht, sich eingehend über die gerättechnischen, methodischen und unfallverhütenden Fragen zu informieren und beraten zu lassen. 9. Für alle sportlichen Unternehmungen kann die Lehrkraft bzw. die verantwortliche Person die Hilfe und Beratung durch die Behörde in Anspruch nehmen. In Zweifelsfällen besteht für sie die Pflicht, sich beraten zu lassen. Dieses gilt besonders dann, wenn sie mit ihren Schülerinnen und Schülern eine im Allgemeinen nicht übliche Sportart betreiben will. 10. Auf die Richtlinien zum Unterricht, die Rahmenpläne, Hinweise und Erläuterungen, Handreichungen und Unterrichtsmaterialien, das jährlich erscheinende Schulsport-Handbuch, die Richtlinien für Schulfahrten sowie das Veranstaltungsverzeichnis des LI-Sport wird hingewiesen. 8

9 Erste Hilfe Die Sportlehrkraft ist bei Unfällen zur Ersten Hilfe verpflichtet. Schnelles Handeln und kompetentes Verhalten können die Verletzungsdauer und die Verletzungsschwere beeinflussen. Alle vier Jahre sind die lebensrettenden Sofortmaßnahmen für Lehrerinnen und Lehrer aufzufrischen (Umfang: 3 Doppelstunden) (vgl. Richtlinie Erste Hilfe an staatlichen Schulen vom ). Die Kosten für die Fortbildung übernimmt die Unfallkasse Nord. Die Kostenübernahmeerklärung ist schriftlich bei der Unfallkasse Nord vor dem Fortbildungstermin anzufordern. Informationen unter Die Erste-Hilfe-Maßnahmen richten sich immer nach Art und Schwere der Verletzung. Reicht die Versorgung durch die Lehrkraft nicht aus, muss ein Arzt aufgesucht werden. Abhängig von der Schwere der Verletzung kann die Schülerin oder der Schüler zu Fuß, per Taxi oder anderen Verkehrsmitteln die nächstgelegene Arztpraxis oder das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen. Die Taxikosten werden von der Unfallkasse Nord erstattet. Bei schweren Verletzungen oder Unsicherheit muss ein Rettungswagen angefordert werden. Mit der Betreuung der verletzten Person sollte eine be - freundete Schülerin bzw. ein befreundeter Schüler, die Lehrkraft oder anderes Schulpersonal beauftragt werden. Die Versorgung der bzw. des Verletzten hat Vorrang, so dass eine Aufsicht für die restliche Klasse von anderen Lehrkräften oder Schulpersonal gewährleistet werden muss. Bei Verletzungen mit Arztbesuch muss eine Unfallanzeige innerhalb der nächsten drei Tage an die Unfallkasse Nord übermittelt werden (Beispiel Unfallanzeige Seite 13). Bei schweren Unfällen (z. B. Todesfall, mehrere Knochenbrüche etc.) und Massenunfällen ist die Unfallkasse Nord sofort zu informieren: Telefon 0 40 / Kleinere Verletzungen ohne Arztbesuch müssen Sie im Verbandbuch oder in ähnlicher Dokumentation vermerken. So können eventuelle Spätfolgen besser nachvollzogen werden. Bewahren Sie es im oder neben dem Verbandkasten auf. Das Verbandbuch kann kostenlos bei der Unfallkasse Nord angefordert werden. In jeder Sporthalle und Sportanlage müssen frei zugängliche Meldeeinrichtungen vorhanden sein, um unverzüglich die nötige Hilfe herbeirufen zu können (ggf. auch per Handy). Daneben sollte eine übersichtliche Telefonliste mit Nummern nahegelegener Arztpraxen, der Rettungsleitstelle und der Taxizentrale hängen. Es muss ein Raum vorhanden sein, in dem sich ein Verbandkasten, eine Liege und fließend kaltes und warmes Wasser befinden. Dieser Raum sollte für die Rettungskräfte gut zugänglich sein. Der Verbandkasten entspricht der DIN Typ C und muss je nach Verbrauch und Ablaufdatum ergänzt werden (siehe DIN ). Die Schulleitung legt fest, wer sich verantwortlich darum kümmert. Dies kann auch der Schulsanitätsdienst sein! Zur Erstversorgung von Prellungen, Zerrungen etc. ist es hilfreich, Kälte - packungen in der Sporthalle, auf dem Sportplatz und bei Veranstaltungen vorrätig zu haben. Auch bei Sportveranstaltungen, Wanderungen, Exkursionen, Wintersportveranstaltungen usw. muss Erste-Hilfe-Material mitgenommen werden. Denken Sie daran, eine schnelle Erste Hilfe muss ebenfalls auf dem Sportplatz gewährleistet sein. Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräten, Rettungstransportmitteln müssen deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf quadratischem oder rechteckigem grünem Grund mit weißer Umrandung gekennzeichnet sein. TIPP: Üben Sie mit den Schülerinnen und Schülern das Verhalten bei Unfällen und wiederholen Sie dieses regelmäßig. Wichtig ist, dass klare Verhaltensweisen und Aufgaben abgesprochen sind. Es erleichtert nicht nur Ihnen, sondern auch den Schülerinnen und Schülern den Umgang mit Notsituationen. 9

10 Schulsanitätsdienst Aufsichtspflicht Beaufsichtigen heißt, erforderliche Maßnahmen, die zur Verhütung von körperlichen und materiellen Schäden erforderlich sind (Anordnungen, Gebote und Verbote), zu treffen und deren Befolgung zu kontrollieren. Kontinuierliche Aufsicht bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler sich immer beaufsichtigt fühlen müssen. Unter präventiver Aufsicht versteht man, dass eine aufsichtführende Person mögliche Gefahren vorausschauend erfassen muss und dass typische Gefahren möglichst im Voraus ausgeschlossen werden. Eine sinnvolle Ergänzung der Erste-Hilfe- Organisation in der Schule ist der Schulsanitätsdienst (SSD). Der SSD ersetzt jedoch nicht die erforderliche Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte in Erster Hilfe. Die gut ausgebildeten Schulsanitäterinnen und Schulsanitäter sind kompetente Ersthelfer für verletzte und erkrankte Mitschülerinnen und Mitschüler und Lehrkräfte, die bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes wirksame Hilfe leisten. Der SSD verwaltet, wartet und ergänzt zum Beispiel das Erste-Hilfe- und Sanitätsmaterial in der Schule. Weitere Informationen zum Thema Schulsanitätsdienst finden Sie auf der UK-Nord-Homepage Die Aufsichtspflicht von Lehrkräften ergibt sich aus 31 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG). Kinder und Jugendliche sind während aller schulischen Pflichtveranstaltungen angemessen zu beaufsichtigen, dies gilt auch für Wege zwischen zwei Orten, an denen Unterricht stattfindet (der Weg von der Schule zum Museum oder zu Bäderland), nicht jedoch für den Weg von und zur Schule, für den die Sorgeberechtigten verantwortlich sind. Dabei muss die Aufsicht kontinuierlich, präventiv und aktiv erfolgen. Die Aufsicht dient dem Schutz vor Gefahren, die die Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können. Ebenfalls dient sie als Schutz vor Handlungen, mit denen Schülerinnen und Schüler sich oder anderen Schaden zufügen können. Die Aufsichtspflicht kann nicht voll und ganz auf eine Schülerin oder Schüler übertragen werden, da für sie selbst eine Aufsichtspflicht besteht. Neben Lehrerinnen und Lehrern können auch Sorgeberechtigte sowie andere geeignete Personen (z. B. andere zum pädagogischen Personal gehörende Personen, Übungsleiter etc.) die Aufsicht übernehmen. Die Schulleitung wählt entsprechende Personen aus, überzeugt sich sorgfältig von deren Eignung und überträgt ihnen die Aufsichtspflicht. Dabei sind klare Absprachen und Zielvereinbarungen von zentraler Bedeutung. 10

11 Hinweise zur Aufsichtspflicht bei außerunterrichtlichen schulischen Sportveranstaltungen Viele Lehrkräfte eröffnen ihren Schüle - rinnen und Schülern neue sportliche Möglichkeiten und Erlebnisräume. Besonders beliebt sind Klassenfahrten oder Ausflüge mit Kanu- oder Segeltouren sowie Kletteraktionen. Diese Form von Erlebnispädagogik wird ausdrücklich unterstützt. Bei besonderen Unternehmungen muss die Lehrkraft das Einverständnis der Eltern/Erziehungsberechtigten einholen und sich über mögliche gesundheitliche Einschränkungen der Kinder informieren. Zur Ausübung von Wassersport bedarf es zusätzlich einer Bestätigung der Eltern über die Schwimmfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Es wird nachdrücklich empfohlen, die Schwimmfähigkeit der Gruppe/Klasse vor Beginn des Vorhabens unabhängig von vorgelegten Bescheinigungen in einem Schwimmbad zu überprüfen. Besonderheiten der Lerngruppe bzw. einzelner Schülerinnen und Schüler sollten dem Veranstalter im Vorwege durch die Lehrkraft mitgeteilt werden. Auf keinen Fall darf sich die Lehrkraft von der Unternehmung entfernen und die Aufsichtspflicht allein dem Veranstalter überlassen! Handelt es sich bei der Unternehmung um einen Ausflug in die nähere Umgebung, sollte die Lehrkraft sich vorher einen Eindruck von den Räumlichkeiten und der Organisation verschaffen, damit sie sich während der Aktivität mühelos orientieren kann. Jedes dieser Vorhaben muss als schulische Veranstaltung durch die Schulleitung geprüft und genehmigt werden. mindestens Jugendschwimmabzeichen Bronze = Freischwimmer Mit den Veranstaltern ist ein Vertrag zu schließen, der Aufschluss über die Qualifikation des eingesetzten Personals gibt und diese zum Vertragsbestandteil macht. Die Lehrkraft ist verpflichtet, die Qualifikation und die Anzahl des eingesetzten Personals zu prüfen. Während der gesamten Schulfahrt muss die Lehrkraft ihrer gesetzlichen Aufsichtsund Fürsorgepflicht nachkommen. Dazu muss sie entweder die Lerngruppe ständig begleiten oder von Gruppe zu Gruppe wechseln. In begründeten Fällen können auch Erziehungsberechtigte, andere zum pädagogischen Personal der Schule gehörende Personen oder andere geeignete Personen mit der Beaufsichtigung betraut werden. Eine Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung. 11

12 Versicherungsschutz Eigenwirtschaftliches Handeln Schülerinnen und Schüler, die zusammen mit ihren Lehrkräften einen Ausflug, eine Exkursion, eine Wanderung oder eine mehrtägige Klassenreise antreten, sind gesetzlich unfallversichert. Dies gilt für Klassenreisen genauso wie für alle anderen schulischen Veranstaltungen. Der Versicherungsschutz erlischt bei Aktivitäten, die als eigenwirtschaftliches Handeln (z. B. Einkäufe für den privaten Gebrauch) bezeichnet werden. Schulische Veranstaltung Bei den Aktivitäten rund um die Klassenreise handelt es sich in der Regel um eine schulische Veranstaltung. Dies bedeutet, dass die Lehrkräfte im Auftrag der Schulleitung die Reise geplant haben und diese auch durchführen. Eine Reise in den Ferien hingegen kann nicht als schulische Veranstaltung verstanden werden, es sei denn, die Veranstaltung wurde von der Behörde für Schule und Berufsbildung ausdrücklich genehmigt. Außerdem muss ein thematischer Zusammenhang zwischen dem Schulbesuch und den Reiseaktivitäten bestehen. Dieser ist z. B. gegeben, wenn die Schulklasse an einer Veranstaltung teilnimmt, die nur in den Ferien angeboten wird. Die Klassenreise stellt keine gänzlich unfallversicherte Unternehmung dar, denn der Unfallversicherungsschutz gilt nicht rund um die Uhr. Alle Aktivitäten, die zur Erfüllung persönlicher Wünsche durchgeführt werden, sind eigenwirtschaftlicher Natur und nicht unfallversichert. Dazu zählen z. B.: Mahlzeiten einnehmen, die Körperpflege durchführen, Einkäufe verrichten, die Nachtruhe genießen und auch bei Discothekenbesuchen dabei zu sein. Während einer Klassenfahrt ist der Unfallversicherungsschutz bei der Ausübung von privaten Tätigkeiten gegeben, wenn den Schülerinnen und Schülern eine schulische Aufgabe durch die Lehrkraft erteilt wird, etwa den Einkauf der Zutaten für das zu kochende Mittagessen zu organisieren oder nach dem Abendbrot ein Fußballspiel auf dem Gelände der Jugendherberge zu arrangieren. Die Abgrenzung von eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten zu den versicherten Tätigkeiten kann daher häufig nur im Einzelfall geprüft werden. Eltern oder andere Personen, die von der Schulleitung beauftragt wurden und geeignet sind, die Lehrkräfte bei schulischen Veranstaltungen zu unterstützen bzw. andere zweckdienliche Tätigkeiten auszuführen, sind ebenfalls über die Unfallkasse Nord versichert. Zu den schulischen Veranstaltungen gehören alle Unternehmungen, die in direktem Zusammenhang mit der Klassenreise, der Exkursion, dem Ausflug etc. stehen, wie z. B. Radfahren, Wattwanderungen, Museumsbesuche usw. Dies gilt auch für die An- und Abfahrt. Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels. 12

13 Unfallanzeige so wird sie ausgefüllt Von besonderer Bedeutung ist die Schilderung des Unfallhergangs, die detaillierte Angaben zum Unfallgeschehen und zu seinen näheren Umständen enthält (z. B. wo, wie, warum, unter welchen Umständen sich der Unfall ereignet hat). Nur dann kann eine effiziente Auswertung erfolgen. Folgende Punkte sind besonders wichtig: Beispiel einer Unfallschilderung mit geringem Informationsgehalt bis hin zur Top-Aussage! Beispiel einer Unfallschilderung Schüler hat sich den Arm gebrochen Bewertung Informationsgehalt so nicht Der Ort, an dem sich der Unfall ereignet hat, z. B. in der Umkleidekabine, in der Sporthalle, auf dem Sportplatz Die Art der Veranstaltung: Bei Schulsportunfällen ist die Sportart detailliert anzugeben, aber auch, falls die Tätigkeit keinen Bezug zum Unterricht hatte. Die Umstände, die den Verlauf des Unfalls kennzeichnen, z. B. Sturz mit oder von einem Sportgerät, Ausrutschen auf dem Fußboden, Zusammenprall mit anderem Schüler, Rangelei/Streitfälle unter Schülern, Stolpern an einem Hindernis, aber auch Umstände, die nicht eigentlich zum Unterricht gehören Eventuell besondere Bedingungen, z. B. feuchter Boden, bauliche Ursache, Glatteis Beispiele verletzter Körperteil : rechter Unterarm, linker Zeigefinger, linker Fuß und rechte Kopfseite Beispiele Art der Verletzung: Prellung, Knochenbruch, Verstauchung, Verbrennung, Platzwunde, Schnittverletzung Schüler hat sich in der Schule im Sportunterricht den Arm gebrochen Schüler hat sich im Sportunterricht beim Fußballspiel den Arm gebrochen Schüler ist im Sportunterricht beim Fußballspiel in der Sporthalle gestürzt und hat sich den Arm gebrochen Schüler ist im Sportunterricht beim Fußballspiel in der Sporthalle auf einer feuchten Stelle ausgerutscht und hat sich den Arm gebrochen eher mager 0 schon besser + gut ++ richtig gut 13

14 Weitere Ausführungen dazu siehe auch im Kapitel Aufsichtspflicht Das vollständige Dokument steht zum Download unter bereit. Siehe Seite 6 Dies ist besonders interessant für z. B. Exkursionen in die Skihalle im Rahmen eines Oberstufenkurses. Richtlinien für Schulfahrten Klassen-, Projekt- und andere Reisen werden häufig mit Bewegungsaktivitäten und/oder Natursportarten wie Rudern, Paddeln, Schwimmen, Skifahren und Klettern verbunden. Deswegen werden hier ausgewählte Passagen der Richt - linien für Schulfahrten vom 4. Oktober 2006 erwähnt. 1 Allgemeines Schulfahrten tragen wesentlich zur Entwicklung des Schullebens bei. Jede Schule integriert in eigener Verantwortung Ziele und Inhalte der Schulfahrten in ihre Erziehungs- und Unterrichtsarbeit. Wegen der erzieherischen und unterrichtlichen Möglichkeiten sind Aufenthalte in Hamburger Schullandheimen, in Freiluftschulen und in für diesen Zweck gleichermaßen geeigneten Jugendherbergen von besonderer Bedeutung. 1.2 Begriffsbestimmung Als Schulfahrten gelten folgende schulische Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden: Klassen- und Studienfahrten Wandertage Exkursionen Projektfahrten Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe internationale Schülerbegegnungen, Schulpartnerschaften und Schüleraustausche. 4 Aufsicht Die Lehrerinnen und Lehrer sind während der gesamten Schulfahrt zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufsichtsund Fürsorgepflicht verpflichtet. Diese muss aktiv, präventiv und kontinuierlich erfolgen. Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. 5 Vorbereitung 5.3 Sind Aktivitäten mit einem erhöhten Unfallrisiko wie z. B. Baden, Radfahren, Skilaufen, Bergwandern, Bootfahren geplant, muss dafür bei minderjährigen Schülerinnen bzw. Schülern ein schriftliches Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen. Die aktuellen Grundsätze zur Sicherheit im Schulsport sind zu beachten. 10 Beförderung 10.1 Schulfahrten sind grundsätzlich nicht mit dem privaten PKW durchzuführen. Trampen ist verboten Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II kann die Benutzung des privaten PKW für Schulfahrten in begrenzten Ausnahmefällen nach Ziffer 5 genehmigt werden, wenn die jeweilige Fahrerin bzw. der jeweilige Fahrer bisher unfallfrei gefahren ist und eine ausreichende Fahrpraxis nachweisen kann, bei Beförderung minderjähriger Schülerinnen und Schüler das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt, die Zielsetzung der Reise ansonsten nicht angemessen und preislich vertretbar erreicht werden kann. 14

15 Eine Genehmigung kann darüber hinaus in begründeten Ausnahmefällen für Lehrkräfte und Begleiter erteilt werden, wenn eine Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Schulleitung, und der Fahrerin bzw. dem Fahrer abgeschlossen worden ist. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Freie und Hansestadt Hamburg keinen Aufwendungs- oder Schadenersatz für Sachschäden im Zusammenhang mit der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit einem privaten PKW leistet; die Freie und Hansestadt Hamburg leistet ebenfalls keinen Schadenersatz an Dritte; bestehende besondere Regelungen für die Sonderschulen bleiben unberührt, bei Personenverschiedenheit von Halter und Fahrer das schriftliche Einverständnis des im Kraftfahrzeugschein genannten Halters bezüglich der Nutzung des PKW durch den Fahrer für die Schulfahrt vorliegt, in einer Liste von der Lehrkraft festgehalten wird, welche Schülerinnen und Schüler bei welchem Fahrer mitfahren und eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt Schulfahrten mit dem Fahrrad können ab Klassenstufe 4 durchgeführt werden, sofern der Unterricht über das Radfahren erfolgt ist und die Schülerinnen und Schüler ein sicheres Verhalten im Straßenverkehr zeigen. Die Erziehungsberechtigten müssen rechtzeitig informiert werden. Ihr schriftliches Einverständnis ist rechtzeitig einzuholen. Aus Gründen der Sicherheit sollte eine weitere Begleitperson an der Fahrt teilnehmen, damit Spitze und Schluss der Gruppe überschaut werden können. Die Fahrräder müssen sich in einwandfreiem Zustand nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) befinden. Bei Fahrradtouren müssen Schutzhelme von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern getragen werden. 13 Unfallversicherung 13.1 Die Teilnahme an den von der Schulleitung genehmigten Schulfahrten gehört zu den gegen Arbeitsunfall versicherten Tätigkeiten. Für angestellte Lehrkräfte, Begleitpersonen, Schülerinnen und Schüler ist die Unfallkasse Nord, Spohrstraße 2, Hamburg zuständig (Tel.: , Fax: , ukn@uk-nord.de) Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für unbeaufsichtigte Freizeitaktivitäten der Schülerinnen und Schüler. Die Durchführung eines pädagogischen Erkundungsauftrages stellt keine unbeaufsichtigte Freizeit dar. Vom Unfallversicherungsschutz ist generell der eigenwirtschaftliche Bereich ausgenommen. Dazu gehört insbesondere die Freizeit, die den Schülerinnen und Schülern zur persönlichen Disposition gewährt wird. Hierüber sind die Erziehungsberechtigten durch die Lehrkraft zu informieren. Sinnvoll ist es, die Fahrräder vor der Fahrt gründlich zu prüfen siehe Sicherheitstipp Nr. 76 Ausflüge mit dem Drahtesel Weitere Ausführungen dazu siehe auch im Kapitel Versicherungsschutz (Seite 6) 15

16 14 Vorsorge für Erste Hilfe Sinnvoll ist es, von allen Schülerinnen und Schülern eine Kopie des Impfausweises auf die Klassenreise mitzunehmen. Die Schulleitung sorgt dafür, dass auf jeder Schulfahrt eine Lehrkraft oder eine Begleitperson mitfährt, die ausreichen - de Kenntnisse der Ersten Hilfe nach den Vorgaben der Erste-Hilfe-Organisationen und der Unfallkasse Nord nachweisen kann. Ob und wann eine Schülerin bzw. ein Schüler gegen Tetanus geimpft wurde, muss der Lehrkraft vor Fahrtantritt bekannt sein. Sie muss sich darüber hinaus informieren, ob andere gesundheitliche Fakten zu beachten sind. Eine Mindestausstattung an Erste-Hilfe-Ausrüstung (entsprechend der Sanitäts - tasche nach DIN ) muss mitgeführt werden. 16

17 Sport- und Schwimmunterricht Kleidung im Sportunterricht Mit dem Schulsport in Hamburg werden Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten geboten, Freude an der Bewegung zu erhalten und zu fördern. Sie können Bewegungserfahrungen sammeln, Bewegungskompetenzen erwerben und so ihre körperliche Entwicklung fördern. Der Sportunterricht ist verpflichtender Bestandteil der schulischen Bildung. Die Sportnote ist genauso versetzungsrelevant wie die Noten anderer Fächer. Im Rahmen des Sportunterrichts wird auch verpflichtender Schwimmunterricht erteilt. Dieser findet zurzeit in den Jahrgangsstufen 3 oder 4 und im Jahrgang 6 statt und wird in den meisten Fällen von Lehrkräften der Bäderland Hamburg GmbH erteilt. Über den verpflichtenden Sportunterricht hinaus bieten Schulen ein vielfältiges Programm zur Bewegungs- und Sportförderung. Die Teilnahme daran ist freiwillig. Im Sportunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler sportgerechte Kleidung tragen. Dazu gehören entsprechende Sportschuhe, ein T-Shirt oder Ähnliches sowie eine Sporthose. Uhren, Halsketten und Schmuckstücke müssen unbedingt vor der Sportstunde abgelegt werden, da von ihnen eine erhebliche Verletzungsgefahr ausgeht. Das Kopftuch im Sportunterricht Prinzipiell ist das religiös begründete Tragen eines Kopftuchs im Sportunterricht möglich. Es gibt kaum Unterrichtsinhalte, bei denen ein sportgerechtes Kopftuch behindert, unfallgefährdend sein kann. In konkreten Fällen trifft die jeweilige Sportlehrkraft die Entscheidung. Fragen zur Ausgestaltung des Sport und Schwimmunterrichts sollten möglichst bereits auf Elternabenden der 1. Klassen und danach in größeren Intervallen besprochen werden. Sollten Sie dazu grundsätzliche Fragen haben, können Sie sich gerne an das LI Sport wenden. Wir bitten Sie im Interesse der Kinder auf die große Bedeutung des Sport- und Schwimmunterrichts hinzuweisen. Er trägt zu einer gesunden körperlichen Entwicklung bei und ist besonders geeignet, Brücken zu schlagen um gegenseitiges Verständnis zu wecken und Gemeinschaften und Freundschaften zu bilden. Nicht zuletzt kann der Schwimmunterricht eine lebensrettende Funktion haben. Die Schwimmfähigkeit ist eine wichtige Vor - aussetzung für einige Aktivitäten auf Klassenreisen oder für die vielen Wassersportmöglichkeiten, die Hamburg bietet. Folgende Punkte gibt es unter Umständen zu bedenken: Mädchen und Jungen im gemeinsamen Sportunterricht An vielen Schulen wird Koedukation (vgl. HmbSG 3 Absatz 2) zu Recht als wichtig erachtet. In einigen Schulen werden dagegen jedoch Bedenken erhoben. Wenn es organisatorisch und personell möglich ist, wäre eine Trennung, beispielsweise mit Beginn der Mittelstufe (ab Klasse 7), denkbar und im Interesse der Kinder. Die Entscheidung hierüber trifft das Kollegium der jeweiligen Schule. Ist eine Trennung nicht möglich, aber eine Teilnahme am koedukativen Sportunterricht aus Elternsicht dem Kind aufgrund von religiösen Gründen nicht zumutbar und keine Alternative im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichts oder der Besuch von AG-Angeboten nur für Mädchen umsetzbar, kann im Ausnahmefall und nach Prüfung sämtlicher Alternativen einem Antrag auf Befreiung vom Sportunterricht stattgegeben werden. Eine Befreiung kann ermöglicht werden, wenn die Eltern einen bestehenden Gewissenskonflikt eindeutig glaubhaft machen können. Auch die Situation bei der Nutzung der Umkleideräume stellt in einigen Fällen ein Problem dar, dass jedoch nach Rücksprache mit der entsprechenden Lehrkraft in den meisten Fällen sofort behoben werden kann. Bei Fragen können Sie sich diesbezüglich auch gerne an das LI Sport wenden. 17

18 Schwimmunterricht Wenn die Eltern das Tragen der üblichen Schwimmbekleidung als nicht angemessen betrachten, besteht die Möglichkeit, andere Kleidung zu tragen, die mit der religiösen oder kulturellen Überzeugung vereinbar ist. Achten Sie hier bitte auch darauf, dass die Kleidung aus für Schwimmhallen geeignetem Material besteht. Sie darf sich nicht mit Wasser voll saugen und schnell trocknen können. Die Kleidung muss kein Hinderungsgrund für die Teilnahme am Schwimmunterricht sein. Bei konkreten Fragen zur Ausgestaltung des Schwimmunterrichts in den oben genannten Jahrgangsstufen können Sie sich an den Leiter des Bades wenden, in dem der Schwimmunterricht erteilt wird, oder Sie rufen den Telefonservice der Bäderland Hamburg GmbH an: Zum gemeinsamen Unterricht von Mädchen und Jungen sowie für eine eventuelle Befreiung gelten die o. g. Ausführungen. Grundsätzlich sollten Sie bei auftretenden Fragen und Problemen schnell und unmittelbar mit den Eltern in Kontakt treten. Besonderheiten und spezielle Absprachen können am Besten von den beteiligten SchülerInnen, Eltern/Sorgeberechtigten und Lehrkräften selbst vereinbart werden. Nur durch die Berücksichtigung, der Sichtweisen aller Beteiligten und ein gemeinsames Gespräch kann eine Lösung gefunden werden, die der wichtigsten Person in diesem Fall weiter hilft: dem Kind. Bundesverwaltungsgerichtsurteil C 891 zu OVG Münster, a 2198/91: Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrages aus Art. 7 II GG im Rahmen einer allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine Schülerin islamischen Glaubens in Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sich verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 I und II GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sport - unterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird. Koedukativer Sport- und Schwimmunterricht rechtliche Lage Eine Schülerin kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, ausnahmsweise aus religiösen Gründen von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport befreit werden, wenn sowohl die Schule als auch die Eltern und ihr Kind den Konflikt zwischen dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG einerseits und dem Elternrecht auf religiöse Kindererziehung aus Art. 6 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG andererseits im konkreten Einzelfall auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu einem schonenden Ausgleich führen können (Grundsatz der praktischen Konkordanz). Für muslimische Mädchen im Grundschulalter gehört zu den zumutbaren Maßnahmen im Rahmen eines Ausgleichs von staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und dem Elternrecht auf religiöse Kindererziehung auch das Tragen einer der islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechenden Schwimmkleidung. (Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom , Az.: 19 B 1362/08) Quelle: SchuR 11-12/2009 sowie SchuR 5-6/

19 Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte der Klasse, der Schulsport erfüllt in der Entwicklung Ihres Kindes wichtige erzieherische, gesundheitliche und soziale Aufgaben. Damit Ihr Kind mit Spaß und Freude am Sportunterricht teilnehmen kann, bitten wir Sie, folgende (Sicherheits-) Aspekte zu berücksichtigen: Allgemeines Informieren Sie die Sportlehrkraft frühzeitig über gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen Ihres Kindes. Kleidung Bitte geben Sie Ihrem Kind funktionelle, witterungsangepasste Sportkleidung (T-Shirt und Hose, Socken), Sportschuhe (Hallenschuhe, keine Freizeitschuhe!) und ein Handtuch mit. Nach dem Sport sollte Ihr Kind die Kleidung wenn möglich wechseln, sich waschen oder duschen. Nach dem Schwimmen sollte es sich gut abtrocknen, die Haare föhnen und warm anziehen (dazu gehört im Winter auch eine warme Kopfbedeckung). Das Tragen von Uhren und Schmuck kann im Sport zu Verletzungen führen, deshalb müssen diese im Sportunterricht abgelegt werden. Schmuckstücke, die sich nicht ablegen lassen, können mit einem geeigneten Klebeband (z. B. Leukoplast) abgeklebt werden. Wenn Ihr Kind im Sportunterricht eine Brille benötigt, so ist es empfehlenswert, eine Sportbrille mit Kunststoffgläsern und einem geeigneten Gestell zu tragen. Befreiung vom Sportunterricht Wenn Ihr Kind stark erkältet oder krank ist, können Sie mit einer formlosen Entschuldigung die Befreiung Ihres Kindes von der aktiven Teilnahme dieser Stunden beantragen. Für eine länger andauernde Befreiung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht ist ein ärztliches Attest notwendig, es sei denn, die Gründe sind offenkundig (z. B. ein Gipsbein). Im konkreten Fall steht Ihnen die Sportlehrkraft beratend zur Seite. Um sicherzustellen, dass diese Informationen Sie erreicht haben, unterschreiben Sie bitte den unteren Abschnitt und geben Sie diesen Ihrem Kind mit in die Schule. Die Elterninformationen zum Schulsport habe ich gelesen. Ort/Datum Name/Unterschrift

20 3. Mittendrin Zur Ausstattung von Sportstätten Sporthalle/Sportplatz Die Lehrkraft muss vor jeder Stunde den aktuellen Zustand der Sporthalle oder der Sportstätte prüfen und Abhilfe schaffen (z. B. Glassplitter auf dem Sportplatz entfernen, Wasser auf dem Hallenboden aufwischen etc.). Der Geräteraum muss sicher gestaltet sein (z. B. Stellplätze der Geräte, Kleingeräte im Schrank oder in Containern aufbewahren etc.). Die Fachleitung Sport und das Sportkollegium sollten sich einmal über eine gute Stell- und Verstauvariante verständigen und diese dann einhalten. Schäden von Geräten und/oder der Halle bzw. des Platze müssen schnellst möglich behoben werden. Die Lehrkraft muss die Ansprechperson für diese Mängelmeldung kennen. Teilen Sie immer genügend Schülerinnen und Schüler zum Transport von Geräten ein. Üben Sie dies mit Ihren Schülerinnen und Schülern. Der richtige Transport von Geräten muss Inhalt des Unterrichts sein. Gleiches gilt für den Auf- und Abbau von Geräten. Während die Schülerinnen und Schüler mit dem Auf- oder Abbau beschäftigt sind, muss ein Übungsverbot für alle bestehen. Nach dem Abbau und bei Nichtbenutzung müssen alle Geräte sicher verstaut bzw. gelagert werden. Geräte müssen standfest und fest verankert sein, z. B. Versenkreck. Beachten Sie freie Laufwege für einen sicheren Bewegungsraum der Schülerinnen und Schüler. Die Einrichtungen insbesondere der älteren Sporthallen entsprechen nicht immer den neuesten Richtlinien für den Bau und die Einrichtung von Hallen. Inwieweit eine Halle gravierende und zu beseitigende Sicherheitsmängel aufweist und welche geeigneten Maßnahmen zu ergreifen sind, kann durch eine Begehung mit einer Aufsichtsperson der Unfallkasse Nord bzw. der Fachkraft für AS der BSB erfolgen. Sportgeräte allgemein Grundsätzlich muss jede Lehrkraft die Sportgeräte vor der Nutzung durch eine Sichtkontrolle prüfen. Befinden sich defekte Geräte darunter, müssen diese gekennzeichnet und einer weiteren Nutzung entzogen werden. Bestehen Unsicherheiten über den Zustand von Geräten, kann ein Sachverständiger zu Rate gezogen werden, z. B. TÜV, Behörde, UK Nord, Fachkraft für AS. Fallen defekte Geräte auf, sollten Sie den Sicherheitsbeauftragten der Schule darüber informieren, damit sofortige Maßnahmen eingeleitet werden können. ( Sportstätten und Sportgeräte GUV-SI 8044) Geräteraum Im Geräteraum werden die Sportgeräte geordnet und übersichtlich abgestellt. Nützlich ist ein Gerätestellplan, aus dem hervorgeht, wo jedes Gerät seinen Platz hat. Skizzen oder Fotos können hilfreich sein. Alle Geräte müssen gegen Kippen, Um- und Herunterfallen gesichert sein. Kleingeräte bewahrt man am besten im Schrank oder in Containern, Boxen etc. auf. Diese sollten abschließbar sein. Die Schülerinnen und Schüler dürfen sich nur auf Anweisung der Lehrkraft im Geräteraum aufhalten. 20

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