SozialhilfenachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII)dieKreise undkreisfreienstädte (vgl. 6Absatz1Satz1Nummer2SGBII, 3Absatz1

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Diana Golze, Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/5352 Konzept und Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Vorbemerkung der Fragesteller BundestagundBundesrathabenam25.FebruardiesesJahresaufderGrundlage derempfehlungendesvermittlungsausschussesdasgesetzzurermittlungvon RegelbedarfenundzurÄnderungdesZweitenundZwölftenBuchesSozialgesetzbuchbeschlossen,welchesunteranderemKürzungendesRegelsatzesfür KinderundJugendlichesowiedieEinführungeinessogenanntenBildungs-und TeilhabepaketsimRahmendesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII) bzw.deszwölftenbuchessozialgesetzbuch (SGBXII) sowiealsergebnisder VerhandlungenauchfürWohngeld-undKinderzuschlagsbeziehende umfasst. SowohldieKürzungdesRegelsatzesfürKinderundJugendlichealsauchdie KonzeptiondesgeplantenBildungs-undTeilhabepaketswarenzuvorinder parlamentarischenwieöffentlichendebattescharfkritisiertworden.hierüber hinauslassenauchdieveröffentlichungendesbundesministeriumsfürarbeit und Soziales viele Fragen der Umsetzung bislang offen. Vorbemerkung der Bundesregierung TrägerderLeistungenfürdieBildungs-undTeilhabebedarfevonKindern,JugendlichenundjungenErwachsenensindsowohlinderGrundsicherungfürArbeitsuchendenachdemZweitenBuchSozialgesetzbuch (SGBII)alsauchinder SozialhilfenachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII)dieKreise undkreisfreienstädte (vgl. 6Absatz1Satz1Nummer2SGBII, 3Absatz1 und2sgbxii);fürkinderzuschlag-undwohngeldbezieherwerdendiezuständigenbehördenvondenländernbestimmt (vgl. 13Absatz4desBundeskindergeldgesetzes BKGG).InderGrundsicherungfürArbeitsuchendenehmen inderregeldiejobcenteralsgemeinsameeinrichtungderagenturenfürarbeit undderkreisebzw.kreisfreienstädtedieaufgabenderträgerwahr.die Rechts-undgegebenenfallsauchdieFachaufsichtobliegtdenjeweilszuständigenLandesbehörden.DieBundesregierunghatimHinblickaufdasBildungsundTeilhabepaketsomitwederdieTräger-nochdieUmsetzungsverantwortung und übt auch keine Aufsicht aus. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom19.April 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.WelcheVerbrauchsausgabenwerdenbeiderErmittlungderRegelbedarfe vonkindernundjugendlichenmitderbegründung,dassdieentsprechenden BedarfedurchdieEinführungdesBildungs-undTeilhabepaketsgedeckt seien,nichtalsregelsatzrelevantanerkannt,undinwelcherhöhewirddadurchdasexistenzminimumfürkinderundjugendlicheindenverschiedenen Altersstufen abgesenkt? Fürdierückwirkendab1.Januar2011geltendenRegelbedarfsstufen4bis6für KinderundJugendlichewürdensichrechnerischnach 8Absatz1desGesetzes zurermittlungvonregelbedarfen (Regelbedarfsermittlungsgesetz RBEG) niedrigereregelbedarfealsnachdembisherigenrechtergeben.nachderbestandsschutzregelungin 8Absatz2RBEGbzw.in 77Absatz4SGBIIgelten diebisherigenregelleistungenfürdieseregelbedarfstufenweiter.damithat dergesetzgeberdiefürkinderundjugendlichegewährtenregelbedarfekonstantgehalten.dazusätzlichzudiesenregelbedarfennunneueleistungenim RahmendesBildungs-undTeilhabepaketesbereitgestelltwerden,wirddie HöhederinsgesamtgewährtenLeistungenzugunstenderKinderundJugendlichen nicht abgesenkt, sondern erhöht. DasBundesverfassungsgerichthatentschieden,dassdergesetzlicheLeistungsanspruchsoausgestaltetseinmuss,dasserstetsdengesamtenexistenznotwendigenBedarfjedesindividuellenGrundrechtsträgersdeckt.DemGesetzgeber obliegteszuentscheiden,oberdasexistenzminimumdurchgeld-,sach-oder Dienstleistungensichert.DasBundesverfassungsgerichthatdemGesetzgeber beiderbestimmungdesumfangsderleistungeneinengestaltungsspielraum eingeräumt (vgl.urteilvom9.februar2010 1BvL1/09,3/09und4/09unter C I 1 d). DerGesetzgeberhatdengesetzlichenLeistungsanspruchsoausgestaltet,dasser stetsdengesamtenexistenznotwendigenbedarfjedesindividuellengrundrechtsträgersdeckt.fürdiedeckungbesondererbedarfspositionen,diebeikindernundjugendlichenvonbesondererbedeutungsindundzuihrerdeckung AusgabeninnennenswerterHöheerfordern,hatderGesetzgebergesonderte Leistungengeschaffen.DiesebrauchendaherimRegelbedarfnichtberücksichtigtwerden.FürdieRegelbedarfsstufen4bis6werdendieVerbrauchsausgaben derpositionen AußerschulischerUnterrichtundHobbykurse sowie Nachhilfeunterricht beiallenkindernundjugendlichenundbeidenverbrauchsausgabenfür sonstigeverbrauchsgüter (unteranderemfürschreibwarenundzeichenmaterial) abdemsiebtenlebensjahrderkinderundjugendlichennichtim Regelbedarfberücksichtigt.SomitsichertderRegelbedarfzusammenmitden LeistungenfürUnterkunftundHeizungunddenMehrbedarfenundfürKinder undjugendlichezusätzlichmitdenleistungenfürbildungundteilhabeden Lebensunterhalt. DieLeistungenfürBildungundTeilhabefürKinderundJugendlichewerdenals eigenständigebedarfeerbracht,mitdenendasmenschenwürdigeexistenzminimumvonkindernundjugendlichenimbereichdergesellschaftlichenteilhabe undbildungsteilhabesichergestelltwird.dieleistungenfürbildungundteilhabeergänzendenregelbedarf,derweitergehendetypischebedarfslagenim ZusammenhangmitdemSchulbesuchabdeckt.DiematerielleAusstattungvon SchülerinnenundSchülern,dieTeilnahmeanschulischenAktivitätensowiedie außerschulischebildungsindgesondertundzielgerichtetzuerbringen,umgesellschaftliche Exklusionsprozesse zu beenden. 2.a)AnhandwelcherKriterienwurdederBetragvon10Euromonatlichfür BedarfezurTeilhabeamsozialenundkulturellenLebengemäß 28 Absatz7SGBII (neu)festgesetzt,undauswelchenbestandteilensetzen sichdiese10eurozusammen (bitteaufschlüsselnnachangenommenen AusgabenfürMitgliedsbeiträgefürVereinebzw.VerbändeindenBerei-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5633 chensport,spiel,kulturundgeselligkeit,gebührenbzw.beiträgefür UnterrichtinkünstlerischenFächern,etwafürUnterrichtzumErlernen eines Musikinstrumentes, und weiteren Posten)? b)hältdiebundesregierungesfürangemessen,wennleistungsberechtigte KinderundJugendlichesowohlMitgliedineinemSportvereinseinals aucheinmusikinstrumenterlernenmöchten (bittebegründen),undinwieweitkanndiesdurchdievorgeseheneförderungvonbedarfenzur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglicht werden? Die Fragen 2a und 2b werden zusammen beantwortet. ZweckderneuengesetzlichenRegelungenistes,dieBedarfefürBildungund TeilhabeamsozialenundkulturellenLebeninderGemeinschaftnebendemRegelbedarfgesondertzuberücksichtigen.DabeigehtesumdieSicherstellungdes soziokulturellenexistenzminimums,nichtumeineumfassendegewährung allerbildungs-undteilhabemöglichkeiten.insofernwirdauchdurch 28Absatz7SGBIIderZugangzuentsprechendensozialenundkulturellenAngeboten grundsätzlichgesichert.hierfürstehenimjahr120europropersonzurverfügung. c)wiewirddiefinanzierungderbeförderungskostenzudenorten,andenenleistungendesbildungs-undteilhabepaketserbrachtwerden (etwa Vereine und Verbände, Anbieter von Förderunterricht), sichergestellt? AufwendungenfürBeförderungsleistungensindTeildesRegelbedarfsundinsofernbereitsaußerhalbderBildungs-undTeilhabebedarfegedeckt.ZudemstehenSchülerinnenundSchülernvielfachermäßigteoderkostenloseSchülerfahrkartenfürdenöffentlichenNahverkehrzurVerfügung,dieauchfürprivate Zwecke genutzt werden können. 3.a)AuswelchemGrundhatdieBundesregierungdievonDr.IreneBeckerin deröffentlichenanhörungdesausschussesfürarbeitundsozialesdes DeutschenBundestagesam22.November2010geäußerteEinschätzung, dassdieeinführungdesbildungs-undteilhabepaketsnichtzulasten derregelleistungengehensollte,daesdervielfaltderinteressenvon Kindern,derBegabungenundFörderbedarfennichtvollständiggerecht werdenkann,beiderweiterenausarbeitungdergesetzesnovellenicht berücksichtigt (bitte begründen)? DerDeutscheBundestaghatdieAusführungenderSachverständigenindergenanntenöffentlichenAnhörungberücksichtigt.DieEinführungdessogenannten Bildungs-undTeilhabepaketsgingjedochnichtzulastendesRegelbedarfs.Es handeltsichumselbstbedarfsauslösendeleistungenunddamitgrundsätzlich umeinenzusätzlichenbedarf.soweitbeiderentsprechendenbeurteilungder AnspruchsvoraussetzungeneinTeildesRegelbedarfsgegengerechnetwird,geht esumdievermeidungeinerdoppelförderung,soweitleistungenfürbildung und Teilhabe bereits anteilig im Regelbedarf berücksichtigt wurden. b)wiewirddiesoziokulturelleteilhabevonkindernundjugendlichen, dereninteressenichtdurchdieunterstützungvonmusikunterrichtoder Vereinsmitgliedschaftenbefriedigtwerdenkann,sonderndiebeispielsweisemehrhandwerklicheInteressenhaben,gernemehrlesenmöchten, sich für Computer interessieren und anderes, gewährleistet? BedarfezurTeilhabeamsozialenundkulturellenLebeninderGemeinschaft nach 28Absatz7SGBIIwerdennichtalleinfürVereinsmitgliedschaftenin denbereichensport,spiel,kulturundgeselligkeitoderfürunterrichtinkünstlerischenfächernundvergleichbareangeleiteteaktivitätenderkulturellen

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bildungberücksichtigt,sondernauchfürdieTeilnahmeanFreizeiten (z.b.in SommerkursenoderbeiTheaterworkshops).NebenVereinenkönnenauch Musikschulen,VolkshochschulenundPrivatpersonenmitentsprechenderQualifikationAnbietersein.AlsAktivitätenkommenbeispielsweiseauchmuseumspädagogischeAngeboteodersolchezurStärkungderMedienkompetenz,wozu auchbüchergehören,inbetracht.daserlernenhandwerklicherfähigkeiten kann im geschilderten Rahmen ebenfalls förderungsfähig sein. 4.a)InwelchemUmfangwerdendieKostenvonMitgliedschafteninVereinen bzw.verbändenindenbereichensport,spiel,kulturundgeselligkeit, desunterrichtsinkünstlerischenfächernodervergleichbarerangeleiteter AktivitätenderkulturellenBildungsowiedieTeilnahmeanFreizeiten nachkenntnisderbundesregierungbereitsheutedurchländer,kreisfreie Städte bzw. Kreise oder Kommunen übernommen oder bezuschusst? ÜberAnzahloderUmfangdergenanntenLeistungeninLändern,Kreisenund Kommunen liegen der Bundesregierung keine Daten vor. b)inwieweitkönnen,sollenodermüssenbisherbestehendeundvonden BerechtigteninAnspruchgenommeneLeistungenderLänder,kreisfreienStädtebzw.KreiseoderKommunenimangesprochenenBereich aufdenanspruchaufdieleistungendesbildungs-undteilhabepakets oder auf die Regelleistungen angerechnet werden? Esistdanachzuunterscheiden,obdieLeistungenvonLändernundkommunalen Gebietskörperschaften als Geld- oder als Sachleistung erbracht werden: FallsdengrundsätzlichLeistungsberechtigtenGeldzufließt,handeltessichum Einkommennach 11SGBII,welchesbeiderPrüfungderHilfebedürftigkeit nach 9 SGB II zu berücksichtigen ist. FallsdiegrundsätzlichLeistungsberechtigteneineSachleistungerhalten,ist dieseebenfallsalseinkommenanzurechnen,wennessichumeineeinnahmein Geldeswerthandelt (vgl. 11SGBII).FürdieBereitstellungvonVerpflegung giltdiespezielleregelung,dassdiesenichtalseinkommenangerechnetwird (vgl. 1Absatz1Nummer11derArbeitslosengeldII/Sozialgeldverordnung ALG-II-V). c)inwieweitrechnetdiebundesregierungmiteinemrückbauentsprechenderfördermodelleauflandes-,kreis-oderkommunalerebeneinfolge des Bildungs- und Teilhabepakets? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. d)inwieweitplantdiebundesregierungeinekompensationfürdiejenigen Länder,kreisfreienStädtebzw.KreiseoderKommunen,welcheFördermodelleimBereichdesBildungs-undTeilhabepaketsfortführenunddamitKostenübernehmen,diesieauchdenBunderstattenlassenkönnten? Einederartige Kompensation istnichtgeplant.imübrigenkämeeineentlastungdesbundesnurinsoweitinbetracht,alsdiefördermodellederländer, KreiseundKommunendasEntsteheneinesAnspruchsausdemBildungs-und TeilhabepaketverhindernodereinensolchenAnspruchmindernwürden (vgl. Antwort zu Frage 4b).

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5633 Form der Leistungen und Gestaltungsspielräume 5.a)WelcheEntscheidungsspielräumeräumtderBunddenkreisfreienStädten und Kreisen bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets ein? TrägerderBildungs-undTeilhabeleistungenunddamitfachlichverantwortlich sinddiekreisfreienstädteunddiekreise.sieunterliegeninsoweitlediglichder AufsichtdesjeweiligenLandes.DerBundhatgegenüberdenKommunenkeine Entscheidungs- oder Aufsichtskompetenz. b)inwieweitsolldieumsetzungdesbildungs-undteilhabepaketsper Rechtsverordnung durch die Bundesregierung geregelt werden? EsbestehtkeinegesetzlicheErmächtigungzumErlasseinerentsprechenden Rechtsverordnung. c)welchemaßnahmenzurumsetzungdesbildungs-undteilhabepakets wurdenvonderbundesagenturfürarbeitbereitsvorbereitet,wieweit sinddievorbereitungengekommen,undinwieweitwerdendiesevorarbeitendenkreisfreienstädtenundkreisen gegebenenfallszuwelchen Bedingungen zur Verfügung gestellt? DieBundesagenturfürArbeit (BA)bietetdenKreisenundKommunenallgemeineArbeitsmittelundInformationsmaterialien (z.b.antragsformulare,bescheidformulare,gesprächsleitfädenfürcallcenterundflyer),dieschonzur UmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketsunterderursprünglichangedachtenTrägerschaftderBAindenJobcenternerstelltwordenwaren,zureigenverantwortlichenUmsetzungan;gegebenenfallsmusseineAktualisierungund AnpassungandieörtlichenGegebenheitenerfolgen.DieKommunalenSpitzenverbände sind hierüber informiert. 6.a)AuswelchemGrundwurdezwardaraufverzichtet,wieimGesetzentwurfderFraktionenderCDU/CSUundFDPvom26.Oktober2010 vorgesehen,in 4SGBIIGutscheinealsneueLeistungsformimRahmenderGrundsicherungfürArbeitsuchendeeinzuführen (vgl.bundestagsdrucksache17/3404,artikel2nummer5sowieausgestaltungin denhiervorgesehenenneuen 30und30aSGBII),dieMöglichkeitder LeistungserbringungdurchpersonalisierteGutscheineaberdennochbeibehalten ( 29Absatz1SGBII),undwelcheKonsequenzenergebensich hierausfürdieneueleistungsformbeiderumsetzungdesbildungs-und Teilhabepakets? b)beiwelchenleistungendesbildungs-undteilhabepaketshandeltessich um Dienst-, bei welchen um Geld- und bei welchen um Sachleistungen? c)stehtesinderfreienentscheidungderkreisfreienstädteundkreise,auf deneinsatzvongutscheinenund/oderchipkartenzurgewährungder LeistungendesBildungs-undTeilhabepaketszuverzichtenundalle durchdrittezuerbringendenleistungendurchdirektzahlungenanden jeweiligen Träger zu finanzieren? DieTrägerverantwortungfürdieUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepakets liegtnunmehr andersalsimgesetzentwurfderbundesregierungursprünglich vorgesehen beidenkreisenundkreisfreienstädten.diesetreffennachpflichtgemäßemermessendieentscheidungüberdieörtlichangebrachteerbringungsform (vgl. 29Absatz1SGBII).DabeikommennebenpersonalisiertenGutscheinenauchDirektzahlungenandieLeistungsanbieterinBetracht (Ausnahme:LeistungenfürdieAusstattungmitpersönlichemSchulbedarfsowiefür dieschülerbeförderungwerdeningelderbracht).dieabrechnungübergut-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode scheinekannalssachleistung,direktzahlungenkönnenalsdienstleistungbetrachtetwerden.zurorganisationderleistungserbringungkannauchinder VerantwortungderkommunalenTrägereinesogenannteBildungs(chip)karte eingeführt werden. d)inwieweitisteinekonkreteindividuelleaufschlüsselung,welcheleistungsberechtigtenkinderundjugendlichenwannundinwelchemumfangleistungenimrahmendesbildungs-undteilhabepaketsnutzen, auchdannnotwendig,wennkreisfreiestädteoderkreisesichfüreineerbringungderentsprechendenleistungendurchdirektzahlungenandie Anbieter entscheiden? 51bSGBIIinVerbindungmitderRechtsverordnungzu 51bSGBIIverpflichtetdieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchende,leistungsrechtliche Informationen hierinsbesondereartundhöhederbedarfeundleistungenzur SicherungdesLebensunterhaltesfürjedenLeistungsempfänger zuerheben undzustatistischenzweckenandiebundesagenturzuübermitteln.andernfalls wäreeinestatistischeberichterstattungübereinenteildesleistungsspektrums grundsätzlich ausgeschlossen. DaLeistungenzurSicherungdesLebensunterhaltesstetsindividuellbedürftigkeitsgeprüfterbrachtwerden,giltdieseVerpflichtungunabhängigvonderErbringungsform und der Art der Abrechnung mit dem Leistungsanbieter. 7.a)Sollbzw.musseinTräger,derLeistungendesBildungs-undTeilhabepaketserbringtundhierfürGutscheineoderperChipkarteabrechnenwill, zuvoreinevereinbarungmitdemörtlichenträgerdergrundsicherungabgeschlossenhaben,wiediesimgesetzentwurfderkoalitionsfraktionen vorgesehenwar (vgl.vorschlagfüreinenneuen 30SGBII Bundestagsdrucksache17/3404,S.35),oderkannbzw.mussdasEinlösenvon Gutscheinenbzw.BeträgenaufeinerChipkarteaufeinemfreienMarkt der örtlichen Anbieter erfolgen? EinevorherigeVereinbarungderKommunemiteinemLeistungsanbieterist nichtzwingenderforderlich.überdenabschlusseinervereinbarungentscheidet der kommunale Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. b)welcheinstitutionenkommenalsträgerderleistungendesbildungsundteilhabepaketsinfrage (gemeinnützige,freie,kommerzielleträger, Stiftungen, Privatpersonen etc.)? c)sinddiekreisfreienstädteundkreiseinderentscheidung,mitwelchen TrägernsieVerträgeüberdieErbringungvonLeistungendesBildungsundTeilhabepaketsabschließen,anKriteriengebunden,undwennja,an welche,undinwieweitkönnendiekreisfreienstädteundkreiseselbst Kriterien hierfür festlegen? d)inwieweitkannbzw.sollöffentlichenodergemeinnützigendervorrang vor kommerziellen Trägern gegeben werden? GrundsätzlichkommenallegenanntenAnbieteralsLeistungserbringerinBetracht.ImEinzelnensindjedochggf.diebesonderenVoraussetzungendes 28 Absatz2,5,6und7SGBIIzubeachten.Maßgeblichsindunteranderemdie ortsüblicheanbieterstruktursowiediequalifikationderanbieter.dasbildungs-undteilhabepaketsollkeinenneuenmarkteröffnen;gewerblicheanbietersindaberauchnichtgrundsätzlichausgeschlossen (vgl.gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 17/3404 S. 104 ff.).

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/5633 e)inwieweitbestehtfürträgervonangebotenimdurchdasbildungs-und TeilhabepaketabgedecktenBereichdieMöglichkeit,sichindieUmsetzungdesPaketseinzuklagen,etwaweilsiebestimmteAngebotegünstiger oderzugleichenkonditionenanbietenwieträger,mitdenendiekreisfreien Städte oder Kreise entsprechende Verträge abgeschlossen haben? EineAuswahlderLeistungsanbieterauchunterdemGesichtspunktderPreisstrukturistnurbeiderLernförderunggeboten (vgl. 28Absatz5SGBII).DanachmussdieLernförderungunteranderem angemessen sein.diesevoraussetzungistgegeben,wenndielernförderungimrahmenderörtlichen AngebotsstrukturaufkostengünstigeAnbieterzurückgreift;dabeirichtetsich dieangemessenheitderhöhedervergütungnachderkonkretbenötigtenlernförderungunddenortsüblichensätzen (vgl.gesetzesbegründung,bundestagsdrucksache17/3404,s.105).obanbieter,derenangebotnichtakzeptiertwurden,dagegengerichtlichvorgehenkönnen,richtetsichimkonkreteneinzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen einer Konkurrentenklage. Träger der Leistungen, Kooperation und Information 8.a)Sollenbzw.müsseninderZusammenarbeitzwischendenJobcenternund deninstitutionenderbildungundjugendhilfezurumsetzungdesbildungs-undteilhabepaketsfürsgb-ii-berechtigteparallelstrukturenzu entsprechendenaktivitätenderkreisfreienstädteundkreisezurumsetzungdesbildungs-undteilhabepaketsfürsgb-xii-berechtigtesowie zuderbestehendenzusammenarbeitderträgerderjugendhilfegemäß demachtenbuchsozialgesetzbuchmitjugendhilfeeinrichtungenentstehen,oderinwieweitkönnenbzw.sollendieentsprechendenörtlichen NetzwerkederJugendhilfefürdieLeistungendesBildungs-undTeilhabepakets mit genutzt werden? b)istdaszusammenspielvonjugendhilfegemäßdemsgbviiiundder neuenaufgabenderkreisfreienstädteundkreiseimrahmendesbildungs-undteilhabepaketsnachdemsgbiibzw.demsgbxiidefacto als neue kooperative Sozialleistung zu verstehen? LeistungennachdemSozialgesetzbuchAchtesBuch (SGBVIII Kinder-und Jugendhilfe)gehenLeistungennachdemSGBIIgrundsätzlichvor (Ausnahme imzusammenhangmitdembildungs-undteilhabepaketistdiemehraufwendungfürdasgemeinschaftlichemittagessennach 28Absatz6SGBII;vgl. 10Absatz3SGBVIII).SoweitdanachAnsprücheausdemBildungs-und TeilhabepaketnachdemSGBIIverbleiben,könnendieKreiseundkreisfreien StädteauchdieJugendhilfeeinrichtungenundörtlichenNetzwerkederJugendhilfe einbinden. DieLeistungenfürBildungundTeilhabenachden 34und34aSGBXIIwerden wiedassgbxiiinsgesamt vondenträgerndersozialhilfeunddamit imwesentlichenvondenkommunenalseigeneaufgabeausgeführt.ausdiesemgrundkönnenwederdiebundesregierungnochderbundesgesetzgeberden KommunenVorgabenfürdenVerwaltungsvollzugmachen.DierechtlicheAusgestaltungvonLeistungsansprüchenundLeistungsgewährungimSGBXIIentsprichtdenParallelvorschriftenimSGBII.Dadurchwirdgewährleistet,dassdie KommunenbeiderAusführungderBildungs-undTeilhabeleistungenausrechtlichenGründenkeinerleiUnterschiededanachvornehmenmüssen,obdieSchülerinnenundSchülersowieKinderundJugendlicheleistungsberechtigtsind nachdemsgbxiiodernachdemsgbii.doppelstrukturenfürdieleistungserbringung sind deshalb nicht erforderlich.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)solleninörtlichennetzwerken,welchesowohlderjugendhilfegemäß dessgbviiialsauchdersoziokulturellenteilhabegemäßdemsgbii bzw.demsgbxiidienen,inersterliniediegesetzlichverankerten ZieleundLeitliniendesSGBVIIIoderdesSGBIIbzw.SGBXIIhandlungsleitend sein? BeidenLeistungenfürBildungundTeilhabenachden 34und34aSGBXII handeltessichumleistungendersozialhilfe,nichtaberumleistungender Jugendhilfe,esgibtkeinKonkurrenzverhältnis,dadieLeistungennachdem SGBXIIeinenbegrenzterenAnsatzhabenalsdieLeistungennachdem SGBVIII. EntsprechendesgiltimRahmenderGrundsicherungfürArbeitsuchendenach dem SGB II. 9.a)InwieweitkönnendiekreisfreienStädteundKreisealsTrägerderGrundsicherungdieUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketsgemäß 44b Absatz4SGBIIanstelledesJobcentersderKommuneübertragen,bedarfesindieserFragenochjuristischerKlärungen,undwennja,bis wann werden diese stattfinden? b)werentscheidetabschließenddarüber,obdieumsetzungdesbildungsund Teilhabepakets an die jeweilige Kommune übertragen wird? DieAufgabenderGrundsicherungfürArbeitsuchendewerdeneinheitlichin einergemeinsameneinrichtungwahrgenommen,wennnichtimausnahmefall einkommunalerträger ( Optionskommune )zuralleinigenaufgabenwahrnehmungzugelassenist.fürdiegemeinsameneinrichtungensiehtdassgbiivor, dass einzelneaufgaben auchdurchdieträgeroderdrittewahrgenommen werdenkönnen.diegemeinsameeinrichtungkanneinzelneihreraufgaben auchdurchihreträgerwahrnehmenlassen ( 44bAbsatz4SGBII).Welche AufgabeninwelchemUmfangdurchdieTrägerselbstwahrgenommenwerden sollen, entscheidet die Trägerversammlung vor Ort. ImAufgabenbereichderTrägerversammlungunterliegtdiegemeinsameEinrichtungderRechtsaufsichtdesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales, dassieimeinvernehmenmitdemjeweiligenlandausübt.bundundländer sindbestrebt,bisendeapril2011eingemeinsamesverständnisdazuzuerzielen,ob,inwelchemumfangundunterwelchenvoraussetzungendiedurchführungderbildungs-undteilhabeleistungenals einzelneaufgabe imsinnedes 44bAbsatz4SGBIIbetrachtetwerdenundsomitdurchdieKommunewahrgenommen werden könnte. 10.a)WelcheMaßnahmenerwartetdieBundesregierungvonkreisfreienStädtenundKreisen,umzuerreichen,dassKinderundJugendlicheLeistungenfürBildungundTeilhabetatsächlichinAnspruchnehmen,wiees beispielsweise der neue Satz 4 des 4 Absatz 2 SGB II verlangt? b)inwieweitbeabsichtigtdiebundesregierungzuveranlassen,dassdie AnspruchsberechtigtenimRahmenderneuenLeistungsbescheidesowiedurchAushänge,Informationsblätteru.Ä.überihrenRechtsanspruchaufLeistungenausdemBildungs-undTeilhabepaketinformiert werden? DasBundesministeriumfürArbeitundSoziales (BMAS)sowiedasBundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend (BMFSFJ)habenunter anderemimrahmeneinerinformationskampagneinanzeigen,plakatenundim InternetüberdasneueBildungs-undTeilhabepaketinformiert.Vertiefende InformationsmöglichkeitenbestehenüberdasBürgertelefondesBMASunddie

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/5633 eigensfürdasbildungspaketeingerichteteinternetseitewww.bildungspaket.bmas.de.darüberhinaushatdasbmasinformationsmaterialienfürverschiedenezielgruppenentwickelt,dieimnetzheruntergeladenoderbestellt werdenkönnen.diesematerialienstehenauchdenkreisenundkreisfreien StädtenalsfürdieUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketesvorOrtVerantwortlichenkostenloszurVerfügung,umdieBürgerinnenundBürgerüberdie neuen Angebote zu informieren. 11.a)WelcheInstanzensorgenfüreinebundesweiteinheitlicheoderaberzumindestvergleichbareRechtsanwendungundUmsetzungdesBildungs- und Teilhabepakets durch die Kommunen? Auf die Antwort zu Frage 5a wird Bezug genommen. ZudemhatderBund-Länder-Ausschuss,derunteranderemdiezentralenFragen derumsetzungdergrundsicherungfürarbeitsuchendesowiefragenderaufsichtbeobachtetundberät (vgl. 18cSGBII),eineArbeitsgruppezurUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketseingerichtet.IhrgehörendasBMAS,das BMFSFJ,dieBundesagenturfürArbeit (BA),VertreterallerLändersowieder kommunalen Spitzenverbände an. b)aufwelcheartundweisewirdsichergestellt,dasskinderundjugendlicheinverschiedenenkommuneninvergleichbarersituationnichtunterschiedlich behandelt werden? FürdieWahrnehmungderAufgabenderGrundsicherungfürArbeitsuchende wird auf die Antwort zu den Fragen 5a und 11a Bezug genommen. DieAusführungdesSGBXIIdurchBehördenderLänderalseigeneAufgabe ermöglichtnichtdiekonkretesicherstellungderausführungdurchdiebundesebene;ergänzendwirdaufdieantwortzudenfragen8aund8bverwiesen.die Rechtsaufsicht über die Ausführung des SGB XII liegt bei den Ländern. Berechtigtenkreis 12.AuswelchemGrundhabenAuszubildende,derenAusbildungimRahmen desbundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)oderder 60bis62 des SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe BAB)gefördertwirdoderdem Grundenachförderungsfähigist,keinenAnspruchaufdieLeistungen,die imrahmendesbildungs-undteilhabepaketsgewährtwerden (vgl. 6 Absatz5SGBII),bzw.inwieweitsindtatsächlichalleLeistungendesBildungs-undTeilhabepaketsinderBestimmungderFördersätzedesBAföG bzw. der BAB vollständig berücksichtigt? Auszubildende,derenAusbildungimRahmendesBundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)oderder 60bis62desDrittenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIII Arbeitsförderung)demGrundenachförderungsfähigist,haben überdieleistungennach 27SGBIIhinausunteranderemkeinenAnspruchauf dieleistungenfürteilhabeundbildung (vgl. 7Absatz5SGBII).EsistAufgabe der vorrangigen Fördersysteme, die Bedarfe Auszubildender zu decken. 13.a)AuswelchemGrundwurdenKinderinHaushaltenvonSGB-II-leistungsberechtigtenAlleinerziehenden,sofernsieaufgrundvonKinderunterhaltundKindergeldnichtselbstalsSGB-II-leistungsberechtigt gelten,nichtalsanspruchsberechtigtefürdieleistungendesbildungsund Teilhabepakets berücksichtigt?

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)welchemaßnahmenplantdiebundesregierung,umdieseregelungslückezuschließenbzw.umzugewährleisten,dassdiesegruppenicht vondenangebotenimdurchdasbildungs-undteilhabepaketabgedeckten Bereich ausgeschlossen wird? FallsKinderüberausreichendeszuberücksichtigendesEinkommenverfügen, dahernichthilfebedürftigimsinnedes 9SGBIIundsomitinsgesamtinder GrundsicherungfürArbeitsuchendenichtleistungsberechtigtsind (vgl. 19Absatz2und3SGBII),kommtstattdesseneinAnspruchaufLeistungenausdem Bildungs-undTeilhabepaketnach 6bdesBundeskindergeldgesetzes (BKGG) inbetracht,wennderbetreuendeelternteilbzw.diebetreuendenelternunter anderem einen Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. 14.a)WiestelltdieBundesregierungsicher,dassdieLeistungenfürBildung undteilhabeauchanspruchsberechtigtenachdemsgbxiiinvollem Umfang erreichen? DieLeistungenfürBildungundTeilhabenachden 34und34aSGBXIIwerdenvondenKommunenalseigeneAufgabeausgeführt;aufdieAntwortzuden Fragen8und11wirdverwiesen.AusderAusführungalseigeneAufgabefolgt ferner,dassdieausgabenvondenausführendenstellen,alsodenbehördender Länder,zutragensind.EineFinanzierungdurchdenBundvonLeistungenfür BildungundTeilhabe,diefürLeistungsberechtigteinderHilfezumLebensunterhalt (DrittesKapitelSGBXII)erbrachtwerden,gibtesdeshalbnicht.SofernLeistungsberechtigteinderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderung (ViertesKapitelSGBXII)alsvolljährigeunddauerhaftvollerwerbsgeminderteSchülerinnenoderSchülerLeistungenfürBildungerhalten,beteiligt sichderbundandenentstehendenkostenimrahmenderbundesbeteiligung. Ergänzendistdaraufhinzuweisen,dassnachderProtokollerklärungdesVermittlungsausschussesvorgesehenist,dassderBundnacheinemStufenplanabdem Jahr2014dieKostenderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderung vollständigübernimmt.imergebniskommtesdadurchzueinererheblichen finanziellenentlastungderkommunen;imjahr2014istvongut4mrd.euro auszugehen.angesichtsdergeringenanzahlvonkindernundjugendlichen bzw.schülerinnenundschülern,dieleistungsberechtigtinderhilfezumlebensunterhaltsind,isthingegenvonjährlichenkostenfürdieleistungenfürbildung und Teilhabe in einer Größenordnung von rund 10 Mio. Euro auszugehen. b)auswelchemgrundstehtkindernundjugendlichenimgeltungsbereichdessgbxiidasschulbedarfspaketerstabdem1.januar2012 zur Verfügung? DasneueSchulbasispaketnach 34Absatz4SGBXIIwirdnichterstzum 1.Januar2012geleistet,sondernnachderÜbergangsregelungin 131Absatz1 SGBXIIerstmalsfürdasSchuljahr2011/2012.DerersteSchultagdesSchuljahres2011/2012liegt jenachland,indemeineschülerinodereinschülerdie Schule besucht, im August oder September DasbisherigeSchulbedarfspaketnach 28aSGBXIIinderbisJahresende2010 geltendenfassungwurdeineinembetragfürdasgesamteschuljahr2010/2011 zumbeginndiesesschuljahresgeleistet.dasneueschulbasispaketwirdjedoch inzweiteilbeträgengeleistet,70eurozumschuljahresbeginnund30eurozu BeginndeszweitenSchulhalbjahres.OhnedieÜbergangsregelungwäreesdeshalbzueinerDoppelleistunggekommen,dazuBeginndeszweitenHalbjahres desschuljahres2010/2011imfebruar2011derteilbetragvon30eurohättegeleistetwerdenmüssen,obwohlbereitsfürdasgesamteschuljahr100eurogeleistet worden sind.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/5633 c)welcheverfassungsrechtlichenrisikenbirgtdieänderungdessgb XII,nachderdieörtlichenTrägerderSozialhilfegemäß 3Absatz2 und 97SGBXIIunmittelbarzuständigeTrägerderBildungs-und Teilhabeleistungensind,angesichtsderTatsache,dassderBundnach Artikel84Absatz1Satz7desGrundgesetzes (GG)denKommunen keine Aufgaben direkt übertragen darf? ImZusammenhangmitderEinführungderLeistungenfürBildungundTeilhabe nachden 34und34aSGBXIIistdieFrageaufgeworfenworden,obessich wegen 3Absatz2SGBXIIumeinenachArtikel84Absatz1Satz7GrundgesetzunzulässigebundesgesetzlicheÜbertragungeinerneuenundzusätzlichen AufgabeaufdieKommunenhandeltoderlediglichumdieverfassungskonforme AusgestaltungeinerbereitsbestehendenAufgabe.DiegetroffeneRegelungentspricht der rechtlichen Einschätzung des Bundes. d)durchwelchemaßnahmenwirddiefinanzierungdesbildungs-und TeilhabepaketsfürAnspruchsberechtigtenachdemSGBXIIdurchden Bund organisiert und eine Kostendeckung der Kommunen garantiert? Es wird auf die Antwort zu Frage 14a verwiesen. 15.a)WiestelltdieBundesregierungsicher,dassdieLeistungenfürBildung undteilhabeauchempfängerinnenundempfängervonwohngeldin vollem Umfang erreichen? b)wiestelltdiebundesregierungsicher,dassdieleistungenfürbildung undteilhabeauchempfängerinnenundempfängerdeskinderzuschlags in vollem Umfang erreichen? Nach 7Absatz3BKGGliegtdieZuständigkeitfürdieAusführungderLeistungenfürBildungundTeilhabenach 6bBKGGbeidenLändernalseigene Angelegenheit.DieLandesregierungenbestimmennach 13Absatz4BKGG diefürdiedurchführungzuständigenbehörden.diesebehördensindverantwortlich für eine ordnungsgemäße Umsetzung. DanebenbewirktvorallemeinumfassendesInformationsangebot,dassdieBildungs- und Teilhabeleistungen die Berechtigten erreichen. DieInternetseitendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung (BMVBS)zumWohngeldenthaltenHinweisezumAnspruchaufLeistungenfürBildungundTeilhabe.Hierwerdendemnächstweiteredetailliertere InformationenfürinteressierteBürgerinnenundBürgereingestellt.Darüber hinaushatdasbmvbsdiefürdenwohngeldvollzugzuständigenministerien bzw.senatsverwaltungenderländeraufgefordertdaraufhinzuwirken,dassdie WohngeldbehördenimRahmenihrerBeratungspflichtdiebetroffenenWohngeldberechtigtenaufdieMöglichkeitderBeantragungvonLeistungenfürBildung und Teilhabe hinweisen und informieren. DasBundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend (BMFSFJ) hatdiefürdenkinderzuschlagsvollzugzuständigenfamilienkassenentsprechendangewiesen.darüberhinausinformiertdasbmfsfjüberdieleistungen desbildungspaketesunteranderemüberbroschürenundinfobriefesowieauch imserviceportalwww.familienwegweiser.dedesbundesfamilienministeriums. DanebenträgtdasBMFSFJmitumfänglichenMaterialien,welcheanMultiplikatorenindenLändernversendetwurden,zurInformationüberdieneuen Leistungen bei. SchließlichwerdendieBildungs-undTeilhableistungennach 6bBKGGauch im Informationsmaterial des BMAS berücksichtigt.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)durchwelchemaßnahmenwirddiefinanzierungdesbildungs-und TeilhabepaketsfürdieindenBuchstabenaundbgenanntenGruppen durchdenbundorganisiertundeinekostendeckungderjeweilsumsetzenden Stellen garantiert? Es wird auf die Antwort zu Frage 17b verwiesen. 16.AuswelchemGrundwirddasBildungs-undTeilhabepaketnichtaufalle LeistungsberechtigtennachdemAsylbewerberleistungsgesetzerweitert, obwohlbildungundsoziokulturelleteilhabegrundlegendemenschenrechtesind,dieallenkindernundjugendlichenzurverfügungstehensollten, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus (bitte begründen)? LeistungsberechtigteKinder,JugendlicheundjungeErwachsenehabennach 2desAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)AnspruchaufdieLeistungen fürbildungundteilhabeanalogdemzwölftenbuchsozialgesetzbuch (SGBXII). SoweitesumLeistungsberechtigtenach 3AsylbLGgeht,istdieGewährung vonleistungenfürbildungundteilhabegegenstandderprüfungderbemessung der Leistungssätze. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Finanzierung und Personal 17.a)WelchefinanziellenAufwendungenveranschlagtdieBundesregierung insgesamtfürdieumsetzungdesbildungs-undteilhabepakets (bitte aufschlüsselnnachbedarfenzurteilhabeamsozialenundkulturellen Leben,Schulbedarf,Lernförderung,Mittagsverpflegung,Schülerbeförderung)? DieBundesregierungrechnetimJahr2011imBereichderGrundsicherungfür Arbeitsuchende (SGBII)mitKostenvoninsgesamt626Mio.EurofürdieLeistungenfürBildungundTeilhabenach 28SGBII.DieseAusgabensetzensich folgendermaßen zusammen: Klassen- und Kitafahrten ( 28 Absatz 2 SGB II): 48 Mio. Euro, Persönlicher Schulbedarf ( 28 Absatz 3 SGB II): 88 Mio. Euro, Schülerbeförderung ( 28 Absatz 4 SGB II): 40 Mio. Euro, Ergänzende angemessene Lernförderung ( 28 Absatz 5 SGB II): 89 Mio. Euro, Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ( 28 Absatz 6 SGB II): 117 Mio. Euro, Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ( 28 Absatz 7 SGB II): 244 Mio. Euro. IndenFolgejahrensind mitausnahmederleistungenfürdenpersönlichen Schulbedarf AusgabeninvergleichbarerGrößenordnungzuerwarten.Die AusgabenfürdieLeistungenfürdenpersönlichenSchulbedarfwerdensichab 2012auf124Mio.Euroerhöhen,dadieAuszahlungderinsgesamt100Europro SchülerinundSchüleraufzweiAuszahlungsterminezum1.August (70Euro) und zum 1. Februar (30 Euro) eines Jahres geteilt wurden. FürdieEmpfängervonKinderzuschlagundWohngeldwerdenAusgabenvon 102bzw.50Mio.Euroerwartet,diesichähnlichaufdieverschiedenenLeistungsbestandteile verteilen.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/5633 b)inwelchehaushaltspostensinddiegenanntenmitteleingestellt,inwelcherweiseistvorsorgegetroffenwordenfürdenfall,dassdiesemittel aufgrundunerwartethoherkostenaufgestocktwerdenmüssen,und welchekurz-undmittelfristigenanpassungsmechanismensindvorgesehen,umdiehaushaltsansätzedesbundesfürdasbildungs-undteilhabepaketandentatsächlichenbedarfenderkinderundjugendlichen auszurichten? DerfinanzielleAusgleichderkommunalenAusgabenfürdieLeistungenfürBildungundTeilhabeinderGrundsicherungfürArbeitsuchende (SGBII)sowiein denfällendesbezugsvonkinderzuschlagundwohngelderfolgtdurcheine ErhöhungdesprozentualenBeteiligungssatzesdesBundesandenKostenfür UnterkunftundHeizungum5,4Prozentpunkte ( 46Absatz6SGBII).Die AusgabenfürdieBeteiligungdesBundesandenLeistungenfürUnterkunftund HeizungsindimEinzelplan11Kapitel12Titelgruppe01Titel63211veranschlagt. DarüberhinauswirddieBeteiligungdesBundesandenKostenfürUnterkunft undheizungum1,2prozentpunktealsfinanziellerausgleichderkommunalen VerwaltungskostenimZusammenhangmitderUmsetzungdesBildungs-und Teilhabepaketesangehoben.FernerwerdenübereineweitereAnhebungder BundesbeteiligungandenKostenfürUnterkunftundHeizungum2,8Prozentpunktebefristetbis2013jährlich400Mio.EurofürdieMittagsverpflegungvon Hortkindern bzw. zum Ausbau der Schulsozialarbeit vom Bund bereitgestellt. DieAnhebungderBundesbeteiligungandenKostenfürUnterkunftundHeizunggiltfürdasgesamteJahr2011.DieersteAnpassungderBundesbeteiligung anhanddertatsächlichenzweckausgabenfürdiebildungs-undteilhabeleistungengemäß 46Absatz7Satz1SGBIIerfolgtim undrückwirkendfürdas Jahr2013aufBasisderAusgabenin2012.DiesgeschiehtvordemHintergrund, dassfüreinenfrüherenzeitraumbelastbarefinanzdatennichtzurverfügung stehenwerden.durchdieab2013regelmäßigerfolgendeanpassungderbundesbeteiligungistsichergestellt,dassdieausgabenderkommunenineinemder tatsächlichen Inanspruchnahme entsprechenden Maße kompensiert werden. TrägerderLeistungenfürBildungundTeilhabesindinderGrundsicherungfür ArbeitsuchendedieKreiseundkreisfreienStädte (vgl.antwortzufrage5a). DerBundkanngegenüberdenLändernkeinerleiVorgabendahingehendmachen,obundwennjawiedieüberdieerhöhteBundesbeteiligungandenKosten derunterkunftzusätzlichzufließendenmittelzwischendeneinzelnenkommuneninnerhalbeineslandesgegebenenfalls umzuverteilen sind,sofernineinzelnenkommunendieleistungenstärkeroderschwächerbeanspruchtwerden. 18.a)AufwelcheArtundWeisewirddieFinanzierungderAusgabender kreisfreienstädteundkreisefürdasbildungs-undteilhabepaketorganisiert,undwieerfolgtdieaufteilungderverfügbarenfinanzmittelauf die Länder und die einzelnen kreisfreien Städte bzw. Kreise? b)zuwelchemzeitpunktimjahrstehendenkreisfreienstädtenundkreisendiefinanzmittelfürdieumsetzungdesbildungs-undteilhabepakets jeweils verlässlich zur Verfügung? DerAnteildesBundesandenKostenfürUnterkunftundHeizungwirddenLändernnach 46Absatz8SGBIIzweimalmonatlichimAbrufverfahrenerstattet. GrundlagesinddabeidievondenKommunentatsächlicherbrachtenAusgaben fürunterkunftundheizung,dievondenländern differenziertnacheinzelnen Kommunen andenbundgemeldetwerden.dieländerleitendievombund abgerufenenmittelandiekommunenweiter.dasverfahrenhatsichseiteinführungdergrundsicherungfürarbeitsuchendebewährtundfunktioniertunabhängig von der jeweiligen Höhe der prozentualen Bundesbeteiligung.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieProtokollerklärungdesVermittlungsausschussesvom23.Februar2011 siehtvor,dassimrahmenderanpassungderbundesbeteiligungnach 46Absatz7SGBIIebenfallsüberprüftwird,obgegebenenfallseineländerspezifische Bemessung der Beteiligungssätze nach 46 Absatz 6 SGB II notwendig ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17b verwiesen. c)wiestelltdiebundesregierungsicher,dassdieausgabenderkreisfreienstädteundkreisesowohlfürdieleistungenalsauchfürdenverwaltungsaufwandimrahmendesbildungs-undteilhabepaketsin Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben erstattet werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 17b verwiesen. d)wasgeschiehtmitfinanzmitteln,dieeinzelnenkreisfreienstädtenoder KreisenzurRealisierungdesBildungs-undTeilhabepaketszurVerfügunggestellt,aberimLaufedesHaushaltsjahresnichtverausgabtwurden;fließenentsprechendeMittelzurückandenBundeshaushaltund/ oder können sie auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden? DerfinanzielleAusgleichderkommunalenAusgabenfürdieLeistungenfürBildungundTeilhabeinderGrundsicherungfürArbeitsuchende (SGBII)sowiein denfällendesbezugsvonkinderzuschlagundwohngelderfolgtunabhängig vondentatsächlichenausgabenfürbildungundteilhabedurcheineerhöhung desprozentualenbeteiligungssatzesdesbundesandenkostenfürunterkunft undheizung ( 46SGBIIAbsatz6SGBII).RückforderungenderBundesbeteiligungimFallevonnichtverausgabtenMittelnfürBildungs-undTeilhabeleistungensindseitensdesBundesdahernichtvorgesehen.EindauerhaftgeminderterKompensationsbedarffürdiegenanntenLeistungenführtjedochim Rahmenderab2013vorgesehenenAnpassungdesBeteiligungssatzeszueiner entsprechenden Minderung des Beteiligungssatzes nach 46 Absatz 6 SGB II. e)welchekurz-undmittelfristigenanpassungsmechanismensindimgesetzvorgesehen,umdiejeweiligefinanzausstattungderkreisfreien StädteundKreiseandentatsächlichenBedarfenvorOrtauszurichten? Es wird auf die Antwort zu Frage 17b verwiesen. 19.WelcheInstanzenkontrollierendierechtmäßigeVerwendungderfürdas Bildungs- und Teilhabepaket vorgesehenen Bundesmittel? DieLändergewährleisten,dassgeprüftwird,dassdievondenKommunenim Rahmendes 46Absatz8Satz4SGBIIgemeldetenAusgabenbegründetund belegtsindunddengrundsätzenderwirtschaftlichkeitundsparsamkeitentsprechen ( 46 Absatz 8 Satz 5 SGB II). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20.a)InwelchemUmfangwerdendenkreisfreienStädtenundKreisenfür dasjahr2011finanzmittelfürdieumsetzungdesbildungs-undteilhabepaketszurverfügunggestellt (bittefinanzmittelfürdiekonkreten Einzelmaßnahmen aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 17a verwiesen. b)wannerfolgteineverbindlicheinformation,welchefinanzmittelden einzelnenkreisfreienstädtenundkreisenimjahr2011zurverfügung

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/5633 stehen,bzw.wannkönnendiesemitderangabevonungefährenbeträgen rechnen? DieErbringungderLeistungenfürBildungundTeilhabeisteinekommunale Aufgabe.DieKreiseundkreisfreienStädtehabendamitauchdieFinanzierung derleistungensicherzustellen.diebundesregierunggehtdavonaus,dassden einzelnenkommunendasvolumenderausgabenfürkostenderunterkunft undheizungbekanntist,sodasssichausderangehobenenbeteiligungdesbundesnach 46Absatz6SGBIIdieHöhederimRahmendesfinanziellenAusgleiches der Ausgaben zur Verfügung stehenden Mittel ergibt. c)wannerfolgteineerstefreigabebzw.auszahlungvonhaushaltsmitteln an die kreisfreien Städte und Kreise? DieAnhebungderBundesbeteiligungandenKostenfürUnterkunftundHeizung giltfürdasgesamtejahr2011.mitdeminkrafttretendesgesetzeszurermittlungvonregelbedarfenundzuränderungdeszweitenundzwölftenbuches SozialgesetzbuchkönnenabdemMonatAprilvondenLändernbeidenMittelabrufendieerhöhtenBeteiligungssätzegeltendgemachtwerden.Diesschließt die erhöhte Bundesbeteiligung für die Monate Januar bis März 2011 mit ein. 21.a)AufwelcheWeisewirdgewährleistet,dassindenJobcenternqualifiziertesPersonalzurUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketsvorhanden ist? TrägerderLeistungenfürBildungundTeilhabesindinderGrundsicherungfür ArbeitsuchendedieKreiseundkreisfreienStädte.DiesesindauchfürdieverwaltungsmäßigeUmsetzungderBildungs-undTeilhabeleistungenzuständig. EineKompensationfürdieseAufwendungenerfolgtdurcheineAnhebungder BundesbeteiligungandenKostenfürUnterkunftundHeizung (vgl.antwortzu Frage 17b). b)wievielemitarbeiterinnenundmitarbeitermüssennacheinschätzung derbundesregierunginsgesamtneueingestelltwerden,damitdieumsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets gewährleistet werden kann? DieAufstellungdesStellenplansfürdiegemeinsamenEinrichtungenistnach demsgbiiaufgabederträgerversammlung.beideträgerentscheidensomit überdienotwendigepersonalausstattungvorort.indiesemzusammenhang müssensiedarüberbefinden,inwelchemumfangpersonalfürdiezusätzlichen Aufgaben benötigt und zugewiesen wird. c)aufwelcheartundweisewirddiefinanzierungdesnotwendigenpersonalszurumsetzungdesbildungs-undteilhabepaketssichergestellt? DerBundstelltdenKommunenübereineAnhebungderBundesbeteiligungan denkostenderunterkunftundheizungmittelinhöhevon136mio.eurofür dieverwaltungsmäßigeumsetzungderbildungs-undteilhabeleistungenimbereichdergrundsicherungfürarbeitsuchendebereit (vgl.antwortzufrage17b). d)triffteszu,dassdiejobcenternichtübereigenespersonalfürdieumsetzungdesbildungs-undteilhabepaketsverfügenunddaherdarauf angewiesensind,dassdiekommunenentsprechendespersonaleinstellen und ihnen zuweisen? Es wird auf die Antwort zu Frage 21b verwiesen.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MitderZuweisungeinesBeschäftigtenwirdnach 44kAbsatz1SGBIIdergemeinsamenEinrichtungauchdieentsprechendePlanstelleundStellesowieErmächtigungzurBewirtschaftungvomjeweiligenTrägerübertragen.DieZuweisungeinesBeschäftigtenunddieStellenübertragunglegennichtfest,welche Tätigkeit der jeweilige Beschäftigte in der gemeinsamen Einrichtung ausführt. Schülerbeförderung 22.a)UnterwelchenBedingungenistesleistungsberechtigtenPersonenzumutbar,dieKostenfürdieSchülerbeförderungausdemRegelbedarfzu bestreiten,sodasssiedurchdieträgerdergrundsicherungnichtals Sonderbedarf anerkannt werden? BeiSchülerinnenundSchülern,diefürdenBesuchdernächstgelegenenSchule desgewähltenbildungsgangsaufschülerbeförderungangewiesensind,werden diedafürerforderlichentatsächlichenaufwendungenberücksichtigt,soweitsie nicht von Dritten übernommen werden undesderleistungsberechtigtenpersonnichtzugemutetwerdenkann,die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten (vgl. 28 Absatz 4 SGB II). SoweittatsächlichAufwendungenfüreineSchülerfahrkarteangefallensind, kommtesfürderenberücksichtigungdaraufan,obdiefahrkarteauchprivat nutzbarist.istdiesderfall,wirdeineigenanteil,alsoeinbetrag,derbereits imregelbedarffürverkehrsdienstleistungendesöffentlichennahverkehrsenthaltenist,angerechnet.ansonstenkämeesbezüglichderallgemeinenmobilitätsbedarfezueinerdoppelförderung.aufdiebeschriebeneanrechnungdes RegelbedarfsanteilsbeziehtsichdiegesetzlicheFormulierung undesderleistungsberechtigtenpersonnichtzugemutetwerdenkann,dieaufwendungenaus dem Regelbedarf zu bestreiten. b)fürwievielepersonenwerdendieträgerdergrundsicherungnacheinschätzungderbundesregierungkünftigdiekostenderschülerbeförderung übernehmen? DieBundesregierungrechnetmitrund100000Jugendlichen,dieimRahmen dergrundsicherungfürarbeitsuchendekünftigkostenfürschülerbeförderung in Anspruch nehmen werden. 23.UnterwelchenBedingungenkönnen,sollenodermüssenAusnahmenvon demgrundsatzgemachtwerden,dassnurdiekostenfürdieschülerbeförderungzurnächstgelegenenschuleübernommenwerden (etwabeiüberlastungdernächstgelegenenschuleoderwenndiegewünschteschulform am nächstgelegenen Schulstandort nicht angeboten wird)? Schülerbeförderungskostenwerdenberücksichtigt,wennsieunteranderemfür denbesuchdernächstgelegenenschuledesgewähltenbildungsgangsentstandensind (vgl. 28Absatz4SGBII).ÜberdieReichweitederBildungs-und TeilhabeleistungenistvondenKommunenimRahmenihrerUmsetzungsverantwortungunterBerücksichtigungderVerhältnissedeskonkretenEinzelfallszu entscheiden.dieaufsichtwirdvondenländernausgeübt.imübrigenwirdauf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ a)InwelchemUmfangwerdendieKostenderSchülerbeförderungnach KenntnisderBundesregierungbereitsheutedurchLänder,kreisfreie Städte bzw. Kreise oder Kommunen übernommen oder bezuschusst? Hierzu liegen der Bundesregierung (mangels Aufsicht) keine Angaben vor. b)inwieweitkönnenodersollenbisherbestehendeundvondenberechtigteninanspruchgenommeneleistungenderländer,derkreisfreien Städtebzw.KreiseoderderKommunenimBereichderSchülerbeförderungaufdenAnspruchaufdieLeistungendesBildungs-undTeilhabepakets oder auf die Regelleistungen angerechnet werden? SoweitDritte zumbeispielländer,kreiseoderkommunen diekostender SchülerbeförderungübernehmenoderdieBeförderungkostenloszurVerfügung stellen,entstehenkeineaufwendungen,diebeidenleistungenausdembildungs-undteilhabepaketzuberücksichtigenoderanzurechnenwären (vgl. AntwortzuFrage22a).FallsdieProgrammederLänder,KreiseundKommunen jedochzueinereinnahmeingeldodergeldeswertführen,istdieseindiebeurteilung der Hilfebedürftigkeit einzubeziehen (vgl. Antwort zu Frage 4b). c)inwieweitrechnetdiebundesregierungmiteinemrückbauentsprechenderfördermodelleauflandes-,kreis-oderkommunalerebeneinfolge der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets? HierzuliegenderBundesregierung (mangelsaufsichtunddatengrundlage) keine Erkenntnisse vor. d)inwieweitplantdiebundesregierungeinekompensationfürdiejenigen Länder,kreisfreienStädtebzw.KreiseoderKommunen,welcheweiterhindieKostenderSchülerbeförderungübernehmen,diesieauchden Bund erstatten lassen könnten? Es wird auf die Antwort zu Frage 4d verwiesen. Lernförderung 25.a)AnhandwelcherKriteriensollendieLehrerinnenundLehrerbzw.die Schulenentscheiden,fürwelcheKinderundJugendlichenzurErreichungdernachdenjeweiligenschulrechtlichenBestimmungenfestgelegtenwesentlichenLernzieleeinebesondereLernförderunggemäß 28Absatz5SGBIIerforderlichist,undwiewerden wesentliche Lernziele definiert? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b)stehtdenjobcenternbzw.denträgerndesbildungs-undteilhabepaketseineinhaltlicheprüfungdererforderlichkeiteinerbesonderen Lernförderungzu,undwerentscheidetinKonfliktfällenüberdieFörderfähigkeit? DieTrägerdesBildungs-undTeilhabepaketshabenzuprüfen,obdiegesetzlichenVoraussetzungenfüreinenLernförderbedarfvorliegen.Dabeihabensie denwortlautdesgesetzessowieggf.diegesetzesbegründungzubeachten.es wird auf die Antwort zu Frage 25a verwiesen. c)istdieeinschränkungderlernförderungaufeineerforderlicheförderungzurerreichungdernachdenschulrechtlichenbestimmungenfest-

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gelegtenwesentlichenlernzielesozuverstehen,dassdaszielderlernförderungstetsnurdaserreichendeshauptschulabschlussesseinkann, oderistvonderjeweilsindividuellbesuchtenschulformabhängig,welchelernförderungdieträgerdergrundsicherungdenleistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen zukommen lassen müssen? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d)kannaucheinangestrebterwechselineinenhöherenbildungsgang, fürdeneinebesonderelernförderungerforderlichist,eingrundfür Leistungen nach 28 Absatz 5 SGB II sein? DasErreicheneinerbesserenSchulartempfehlungstelltregelmäßigkeinen GrundfürLeistungenzurLernförderungdar.ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. e)mitwievielenleistungsberechtigtenvonlernförderunggemäß 28 Absatz5SGBIIistnachEinschätzungderBundesregierungzurechnen? DerBundesregierungliegenhierzukeineErkenntnissevor.Dieermittelten Mehrkosten (vgl.antwortzufrage17a)wurdenaufbasisderdurchschnittlichenausgabenindiesembereichaufgrundlagedereinkommens-undverbrauchsstichprobe (EVS) 2008 geschätzt. 26.a)SinddieAntragstellerinnenundAntragstellerfürdasEinholenvonBestätigungenüberdieErforderlichkeiteinerbesonderenLernförderung selbstverantwortlich,und/odersollenbzw.müssendiekreisfreien StädteundKreisealsTrägerderGrundsicherungdasEinholenentsprechender Bestätigungen übernehmen oder unterstützen? b)wiewirdsystematischsichergestellt,dassdiebenötigtenbestätigungeninjedemfallzeitnahundunbürokratischzuerlangensind (etwa durcheinekonkreteverpflichtungderzuständigeninstitutionenoder Beschäftigtengruppen)unddenAntragstellerinnenundAntragstellern durcheineverzögerteerstellungderentsprechendennachweisekeine Nachteile entstehen? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 27.a)KönnenSchülerinnenundSchülerselbstAnträgeaufdieÜbernahme derkostenfüreinebesonderelernförderungstellenodermüssendies in jedem Fall die Eltern tun? Nach 36Absatz1Satz1desErstenBuchsSozialgesetzbuch (SGBI AllgemeinerTeil)kann,werdasfünfzehnteLebensjahrvollendethat,Anträgeauf SozialleistungenstellenundverfolgensowieSozialleistungenentgegennehmen. b)könnenlehrerinnenundlehrerbzw.schuleninitiativwerdenunddie ÜbernahmederKostenfüreinebesondereLernförderungselbstbeantragen? DerindividuelleAnspruchaufLeistungenausdemBildungs-undTeilhabepaket,dergegebenenfallsElternoderKindernzusteht,kannnichtdurchDritte fürdiesegeltendgemachtwerden.auchhandeltessichwederbeidenlehrern undlehrerinnennochbeidenschulenumverfahrensbeteiligteimsinnedes 12Absatz1und2SGBX;insbesonderesindderenrechtlicheInteressenvon

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/5633 demverfahrenzurfestsetzungderbildungs-undteilhabeleistungennichtberührt.hiervonbleibtdiemöglichkeitderbevollmächtigungunberührt.lehrerinnenundlehrerkönnenaberinsoweitinitiativwerden,alssieelternundkinder auf die Möglichkeiten des Bildungs- und Teilhabepakets hinweisen. 28.a)AnhandwelcherKriteriensollendiekreisfreienStädteundKreiseentscheiden,durchwelcheTrägerdieLernförderunggemäß 28Absatz5 SGB II erbracht wird? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b)inwelcherweisesollendiekreisfreienstädteundkreisediequalitätder geförderten Angebote der Lernförderung überprüfen und sicherstellen? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c)welcheanforderungenandiequalifikationundandiearbeitsbedingungenderlehrkräfte,welcheimrahmenderlernförderungaktiv werden,könnenbzw.sollendurchdiekreisfreienstädteundkreisegestellt werden? d)inwieweitkannbzw.sollteaussichtderbundesregierungbeidervergabevonleistungenderlernförderungnichtkommerziellenträgern dervorrangvorkommerziellenträgerndernachhilfegegebenwerden (bittebegründen),und/odergibtesweitereträgergruppen,dieaussicht der Bundesregierung bevorzugt behandelt werden sollten? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 29.a)TeiltdieBundesregierungdieEinschätzung,dassderBedarfanprivater NachhilfeeinZeichendafürist,dassdieöffentlichenSchulenihrer AufgabeeinerindividuellenFörderunggeradelernschwacherundbenachteiligterKinderundJugendlichernurunzureichendnachkommen (bittebegründen),undwelcheursachenmachtdiebundesregierung hierfür verantwortlich? b)siehtdiebundesregierungdieschuleninderverantwortung,allen KindernundJugendlicheneineindividuelleFörderungzukommenzu lassen,dieihnendaserreichenderwesentlichenlernzieleermöglicht, undwasmussaussichtderbundesregierunggeschehen,damitdie Schulen dieser Verantwortung nachkommen? SiebeziehensichnichtaufLeistungenausdemBildungs-undTeilhabepaketin dergrundsicherungfürarbeitsuchende,dersozialhilfeoderbeibeziehernvon Kinderzuschlagbzw.Wohngeld,sondernaufdasSchulwesen.FürdasSchulwesen haben die Länder die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz. 30.a)KanndieLernförderunggemäß 28Absatz5SGBIIdurchdieSchuleninFormvonoffenenAngebotenderGanztagesbetreuungerbracht werden? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b)inwieweitisteinekonkreteindividuelleaufschlüsselung,welcheleistungsberechtigtenkinderundjugendlichenwannundinwelchemumfangangebotederlernförderungnutzen,auchdannnotwendig,wenn dieträgerdesbildungs-undteilhabepaketssichfüreineerbringung

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derentsprechendenleistungendurchdirektzahlungenandieanbieter entscheiden? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6d verwiesen. c)könnendieschulenineigenerverantwortungangeboteeinerbesonderenlernförderungunterbreitenundimrahmendesbildungs-und Teilhabepaketsabrechnen,odermusshierfürinjedemFalleinaußerschulischer Träger verantwortlich zeichnen? BeiderLernförderungimSinnedesBildungs-undTeilhabepaketsgehtesum Leistungen, die schulische Angebote ergänzen. Mittagsverpflegung 31.a)WiegroßistunterdenKindernundJugendlichen,dieSchulenoder Kindertageseinrichtungenbesuchen,derAnteilderjenigen,dieindiesemRahmenauchdieMöglichkeithaben,einegemeinsameMittagsverpflegung zu nutzen? ÜberdieAnzahlderKinderundJugendlichen,dieZugangzugemeinschaftlicherMittagsverpflegungimRahmendesSchulbesuchshaben,liegenkeine DatenderamtlichenStatistikvor.AufBasisderStatistiküberKinderinTageseinrichtungenundKindertagespflege2010desStatistischenBundesamtes beträgtderanteilvonkindern,diezugangzueinermittagsverpflegunghaben, anallenkindern,dieeinetageseinrichtungbzw.kindertagespflegebesuchen, rund 60 Prozent. b)welchemöglichkeitenderförderungdermittagsverpflegungimrahmendesbildungs-undteilhabepaketsbestehenfürkinderundjugendliche,dieschulenoderkindertageseinrichtungenbesuchen,welche ihnennichtdiemöglichkeiteinergemeinsamenmittagsverpflegung bieten? c)verfolgtdiebundesregierungdasziel,flächendeckendangeboteeiner gemeinsamenmittagsverpflegunginschulenundkindertageseinrichtungen zu schaffen (bitte begründen)? d)welchemaßnahmenplantdiebundesregierung,umdenausbauvon AngebotenderMittagsverpflegunginSchulenundKindertageseinrichtungen zu fördern? DieLänderbzw.KreiseundKommunensindfürdieEntscheidungüberdieAusstattungvonSchulenundTageseinrichtungenfürKindermitAngebotenfürMittagessen zuständig. Biszum31.Dezember2013werdeninderGrundsicherungfürArbeitsuchende undindersozialhilfemehraufwendungenvonschülerinnenundschülernfür dieteilnahmeaneinergemeinschaftlichenmittagsverpflegungauchberücksichtigt,wenndasmittagessenineinemaußerschulischenhorteingenommen wird (vgl. 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II, 131 Absatz 4 Satz 2 SGB XII). InGanztagsschulenwirdentsprechendderKultusministerkonferenz (KMK)- DefinitionanallenTagendesGanztagsschulbetriebsdenteilnehmendenSchülerinnenundSchülerneinMittagessenbereitgestellt,sodasszurzeitfastjede zweiteallgemeinbildendeschuleimprimar-undsekundarbereichieinenzugangzueinermittagsverpflegungbietet.diebundesregierunghathiermitdem mit4mrd.euroausgestatteteninvestitionsprogrammzukunftbildungundbetreuungeinenerheblichenbeitragzumausbauderganztagsschulengeleistet, in dessen Rahmen rund Schulen gefördert wurden.

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