FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Teil I. Bekanntmachungen des Landratsamtes

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1 AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen Kitzingen, Jahrgang/ Nummer XXXVIII/45 Teil I Bekanntmachungen des Landratsamtes /04.1 Sitzung des Kreistages Am Donnerstag, den , um Uhr findet im Großen Sitzungssaal des Landratsamtes Kitzingen eine Sitzung des Kreistages statt. Tagesordnung: 1. Konversion im Landkreis Kitzingen; Sachstandsbericht durch einen Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben München 2. Flugplatz Giebelstadt GmbH; Sachstandsbericht durch den Geschäftsführer Armin Stumpf 3. Beteiligung des Landkreises Kitzingen an der Flugplatz Giebelstadt GmbH, Beteiligungsbericht nach Art. 82 Abs. 3 Landkreisordnung für das Jahr 2007 Information 4. Jahresrechnung 2007 des Landkreises Kitzingen Feststellung und Entlastung 5. Jugendhilfeausschuss Besetzungsänderung 6. Jugendhilfeausschuss Besetzungsänderung 7. Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Verwaltungsgerichte für die Amtsperiode bis ; Aufstellung der Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter durch die Landkreise und kreisfreien Städte 8. Zulassung von Lebensmittelunternehmen im Landkreis Kitzingen; Erfahrungsbericht Information

2 9. Änderung der Landkreisgrenze Kitzingen durch das Flurbereinigungsverfahren "Zusammenlegung Lülsfeld 2, Gemeinde Lülsfeld, Landkreis Schweinfurt" 10. Änderung der Landkreisgrenze Kitzingen durch das Flurbereinigungsverfahren Biebelried 3, Landkreis Kitzingen 11. Verschiedenes Kitzingen, Tamara Bischof Landrätin /01.1 Übungen der Bundeswehr In der Zeit vom bis führt eine Einheit der Bundeswehr eine Truppenübung durch. Der im Landkreis Kitzingen beanspruchte Übungsraum befindet sich südlich der Linie: Landkreisgrenze bei Euerfeld Dettelbach Prichsenstadt Landkreisgrenze bei Altenschönbach. Geplant ist die Verwendung von Leuchtkörpern und Manövermunition. Auf die beabsichtigten Nachtmärsche wird besonders hingewiesen. Die voraussichtlichen Schwerpunkte der Übung liegen außerhalb des Landkreises Kitzingen. Wir legen der Bevölkerung nahe, sich von den Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten. Außerdem weisen wir auf die Gefahren hin, die von liegen gebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dgl.) ausgehen. Wir bitten, jeden Fund umgehend der Polizeiinspektion Kitzingen zu melden. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Wir raten, Ersatzansprüche für Übungsschäden unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Sind die Schäden bereits durch den Flurschadensoffizier abgegolten oder von Schadenstrupps der Bundeswehr beseitigt worden, ist keine Anmeldung möglich. Über den Fristbeginn und das weitere Verfahren gibt die Gemeinde oder das Landratsamt Kitzingen Auskunft. Kitzingen,

3 /01.1-SchV4 Schulverband "Hellmitzheimer Bucht" Markt Einersheim Das Landratsamt Kitzingen gibt gem. Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 21 KommZG 1. die Genehmigung der Verbandssatzung des Schulverbands "Hellmitzheimer Bucht" Markt Einersheim vom , Nr /01.1-SchV4, und 2. den Wortlaut der genehmigten Satzung bekannt. I. Genehmigung: Die Verbandssatzung wird nach Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 20 KommZG genehmigt. II. Verbandssatzung: Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands (Verbandssatzung) Der Schulverband "Hellmitzheimer Bucht" Markt Einersheim (nachfolgend stets Schulverband genannt) erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i. V. m. Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 30 Abs. 2, Art. 47 Abs. 6 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie Art. 20 a und Art. 103 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands (Verbandssatzung): 1 Name und Sitz des Schulverbands (1) Der Schulverband führt folgenden Namen: Schulverband "Hellmitzheimer Bucht" Markt Einersheim (2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Markt Einersheim. 2 Kassengeschäfte Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden aufgrund der Zweckvereinbarung vom von der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen geführt. 3 Entschädigung für besondere ehrenamtliche Tätigkeit (1) Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 KommZG. Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt

4 sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung ( 2 Abs. 3 und 4) übertragen werden. (2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das sind die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG), haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG, soweit sie nicht Schulverbandsvorsitzender oder deren Stellvertreter sind. (3) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Schulverbandsversammlung oder eines Ausschusses in Höhe von 12,50 Euro für jede Sitzung. (4) Der Schulverbandsvorsitzende im Vertretungsfall sein Stellvertreter erhält für seine Tätigkeit eine Entschädigung von 12,50 Euro für jede Sitzung. (5) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ferner a) für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den für die Beamten des Freistaats Bayern geltenden Rechtsvorschriften; als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulverbandsversammlung, die an dem üblichen Sitzungsort, insbesondere an dem in 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Schulverbandsversammlung genannten Ort, stattfinden; b) wenn sie Angestellte oder Arbeiter sind, Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall; c) wenn sie selbstständig Tätige sind, für den entstandenen Verdienstausfall einen Pauschalsatz für jede Stunde Sitzungsdauer, soweit die Sitzungen nicht in der Zeit nach Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden, in Höhe von 7,50 Euro; d) wenn sie keine Ersatzansprüche nach Buchstaben a, b und c haben, wenn ihnen jedoch im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, einen Pauschalsatz unter den in Buchstabe c genannten Voraussetzungen in der Höhe von 7,50 Euro; ob die vorstehend genannten Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Schulverbandsversammlung unter Ausschluss des Betroffenen. (6) Die Entschädigungsleistungen nach Abs. 5 werden nur auf Antrag gewährt. (7) Etwaige Ablieferungspflichten nach Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 30 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz KommZG und Art. 20 a Abs. 4 GO sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz KommZG sind erfüllt, wenn die Ablieferung gegenüber der Gemeinde erfolgt, in der das Mitglied der Schulverbandsversammlung ein kommunalpolitisches Ehrenamt ausübt

5 4 Rechnungsprüfung (1) Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die die Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt. 5 Ausscheiden von Mitgliedern Scheidet infolge der Veränderung des Schulsprengels ein Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Schulverband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied statt. 6 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands vom (Amtsblatt für den Landkreis Kitzingen Nr. 21 vom S. 212) außer Kraft. Markt Einersheim, Gamm Schulverbandsvorsitzender Kitzingen,

6 Teil II Bekanntmachungen anderer Behörden Stellenausschreibung Sie interessieren sich für eine qualifizierte dreijährige Ausbildung in unserem Hause? Für unsere Küche, die seit 1985 als Ausbildungsbetrieb anerkannt ist, suchen wir zum eine/n Auszubildende/n für den Beruf der Köchin/des Kochs. Qualifizierter Hauptschulabschluss ist Voraussetzung. Für telefonische Auskünfte steht Ihnen der Küchenleiter, Herr Krönert, zur Verfügung (Tel / ). Bitte richten Sie Ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Bewerbungsunterlagen an die Klinik Kitzinger Land, Keltenstraße 67, Kitzingen. Kitzingen, Rihm Vorstand

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