Auf dem Weg zu sicheren Chemikalien Die Entwicklung des Chemikalien-/ Gefahrstoffrechts von

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1 Auf dem Weg zu sicheren Chemikalien Die Entwicklung des Chemikalien-/ Gefahrstoffrechts von Sächsischer Betriebsärztetag 2011 Dr. Erhard Schmidt

2 Die Gefahrstoffverordnung zwischen Schutzstufenprinzip und Exposition-Risiko- Beziehung Biozid- RL REACH- VO GHS/CLP- VO Gefahrstoff- Verordnung

3 Biozid-Richtlinie Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten Durch das das Biozid-Gesetz vom vom Juni Juni (BGBl. (BGBl. l, l, S. S. 2076)) 2076)) national realisiert als als Änderung des des Chemikaliengesetzes Hauptinhalt: Zulassungsverfahren für Biozid-Produkte, Hauptgruppen: - Desinfektionsmittel - Schutzmittel - Schädlingsbekämpfungsmittel - Sonstige Biozid-Produkte

4 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) über die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (REACH) Zulassungsverfahren für besonders Besorgnis erregende Stoffe Stoffsicherheitsbericht bei > 10 Jato mit identifizierter Anwendung statt Technischem Dossier

5 VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen wesentliche Punkte: Einstufungskriterien Stoffe/Zubereitungen Vorgaben zur Kommunikation der Gefahreneigenschaften über Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter Grundlage für weltweit einheitliches System zum sicheren Umgang, inklusive Transport mit Erhöhung der Sicherheit

6 GHS-Verordnung = CLP-Verordnung Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures Fristen / Übergangsregelungen Stoffe müssen bis nach RL 67/548 eingestuft und ab nach GHS eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Gemische müssen bis nach RL 1999/45 und ab nach GHS eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

7 GHS - Neue Einstufungskriterien z. B.: Akute orale Toxizität LD 50 [mg/kg] EU Sehr giftig < 25 Giftig > Gesundheitsschädlich > nicht eingestuft > Kategorie 1 < 5 Kategorie 2 > 5 - < 50 Kategorie 3 > 50 - < 300 Kategorie 4 > < 2,000 Kategorie 5 - optional > 2,000 - < 5,000 GHS! Ohne Piktogramme

8 Vergleich Stoffrichtlinie - GHS EG-Stoffrichtlinie 15 Gefährlichkeitsmerkmale 7 Gefahrensymbole 123 R-Sätze einschl. 57 Kombinationssätze 73 S-Sätze einschl. 19 Kombinationssätze GHS-Verordnung 28 Gefahrenklassen mit 83 Kategorien 9 Gefahrenpiktogramme 2 Signalwörter 62 Gefahrenhinweise (H- Sätze) plus 26 EUH- Sätze 137 Sicherheitshinweise (P-Sätze) einschl. 33 Kombinationssätze

9 Gefahrenhinweise (hazard statements), H-Sätze H 300 Lebensgefahr bei Verschlucken. H 280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erhitzen explodieren. H 290 Kann Metalle korrodieren. 2 = physikalische Gefahren 3 = Gesundheitsgefahren 4 = Umweltgefahren laufende Nummer Ein Satz, der über die Gefahr, den Aufnahmeweg und über die Kategorie Auskunft gibt analog zum R-Satz des bisherigen EU-Systems. Sicherheitshinweise (precautionary statements) = P-Sätze

10 Gefahrstoffverordnung 2010 weshalb? wesentliche Regelungsbereiche (GefStoffV 2005) Gefahrstoff-Informationen - Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, ( GHS-VO!), Sicherheitsdatenblatt ( REACH-VO!) (! 6 Abs. 2 besondere Hinweispflicht auf CMR-Stoffe!) C = carcinogen, M = mutagen, R = reproduktionstoxisch, F = fruchtbarkeitsgefähdend ) Schutzmaßnahmen - Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufen, Schutzmaßnahmen - Betriebsanweisung, Unterweisung (auch für Reinigungspersonal!) - arbeitsmedizinische Beratung ( 14) - Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte Herstellungs- und Verwendungsverbote ( REACH-VO!)

11 Gefährdungsbeurteilung bei toxischen Stoffeigenschaften (Schutzstufen) nach Allescher Start Arbeitsplatzbewertung (Tätigkeit) Bewertung ergab geringes Risiko? nein nein sonst mit T oder T+ gekennzeichnet KMR- Stoffe der Kategorie 1 oder 2? ja Schutzstufe 1 Schutzstufe 2 Schutzstufe 3 Schutzstufe 4 Reichen Maßnahmen der Stufe 1? nein ja ja nein Reichen Maßnahmen der Stufe 2? AGW eingehalten oder Arbeit nach VSK? ja 7 (9) ja 7(10) nein ja nein 11(1) Maßnahmen Schutzstufe 1 Maßnahmen Schutzstufe 2 incl. 1 M a Maßnahmen Schutzstufe 3 incl. 1, 2 Maßnahmen Schutzstufe 4 incl. 1, 2, 3d

12 Grundsatz: Anpassung GefStoffV an REACH und CLP (GHS) Änderung bei Abschnitten 2 5 (GefStoffinfo Verbote und Beschränkungen) in REACH enthalten! Anhang IV bis auf wenige nationale Einträge durch Anh. XVII REACH unmittelbar geltendes Recht noch Bezug auf 67/548 EWG und 1999/45 EG Diskrepanz bei Einstufungs-/Kennzeichnungskriterien Problem mit Schutzstufenkonzept CMR ja nicht mehr als giftig (T) gekennzeichnet, sondern mit Korpussymbol versehen; gleiches haben auch Atemwegssensibilisierung, Aspirationsgefahr und Zielorgantoxizität Begriff Schutzstufe kommt in VO nicht mehr vor März 2010 Dr. Erhard Schmidt

13 Grundsatz: Anpassung GefStoffV an REACH und CLP (GHS) Ausbau allgemein gültiger Grundpflichten nicht an Kennzeichnung geknüpfte, sondern an Gefährdung orientierte Spezialpflichten Ampelmodell noch nicht in VO Anhang II nur noch nationale deutsche Beschränkung, u.a. für Pentachlorphenol und Verbindungen März 2010 Dr. Erhard Schmidt

14 Neues Schutzstufenkonzept Grundpflichten ( 8) (Substitution, Minimierung, Expositionsermittlung) Allgemeine Schutzmaßnahmen ( 9) (Grundmaßnahmen bei geringer und normaler Gefährdung) Zusätzliche Schutzmaßnahmen ( 10) (bei erhöhter Gefährdung) Besondere Schutzmaßnahmen ( 11) (bei krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen Kat. 1 und 2) März 2010 Dr. Erhard Schmidt

15 Hilfestellung zu CLP und REACH für die Praxis AGS-Bekanntmachung Nr. 408: Maßnahmen und Vorgehensweisen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen während der Übergangsfristen AGS-Bekanntmachung Nr. 409: Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz LV 51: Handlungsanleitung für die Umsetzung der REACH-Verordnung im Arbeitsschutz

16 Vergleich der Regelungen GefStoffV 2005 GefStoffV 2010 Kennzeichnung bestimmt primär die Schutzstufe Gefährdungsbeurteilung ermöglicht Abweichung Keine geringe Gefährdung zulässig bei CMR F -Stoffen Kennzeichnung ist lediglich Information für Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung entscheidet über Maßnahmen!!! Auch bei CMR F - Stoffen geringe Gefährdung möglich

17 Lfd. Nr. CHECKLISTE REACH UND ARBEITSSCHUTZ 1 Enthält das Sicherheitsdatenblatt (SDB) alle für den Arbeitsschutz erforderliche Angaben (insbes. Kapitel 2, 3, 7, 8 und 15)? Prüfpunkte JA NEIN Entfällt 2 Stimmen die Informationen im SDB mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeurteilung (ab 10t/a registrierungspflichtiger Stoffe) überein? 3 Sind die einschlägigen Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt (ab 10t/a registrierungspflichtiger Stoffe) beigefügt? 4 Werden Informationen zur sicheren Verwendung bestimmter Erzeugnisse (CMR Kat. 1+2, PBT, vpvb) an den Abnehmer weitergegeben? 5 Entsprechen die Tätigkeiten im Betrieb den im SDB angegebenen Expositionsszenarien? 6 Wurde die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen anhand eines vorhandenen DNEL überprüft, falls kein AGW oder validierte Werte aus anderen Quellen vorlagen? 7 Entspricht die Verwendung den in der Zulassung genannten Bedingungen? 8 Werden Tätigkeiten mit in Anhang XIV der REACH- VO aufgeführten Stoffen durchgeführt? Falls Ja: Checkliste 3 komplett abfragen 9 Werden Tätigkeiten mit Stoffen durchgeführt, die in Anhang XVII der REACH- VO enthalten sind? 10 Garantiert die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung einen sicheren Arbeitsschutz?

18 Bekanntmachung 910 Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Es gibt 3 Risikobereiche: grün, gelb, rot mit 2 Schnittstellen der Akzeptanzschwelle zwischen grün und gelb sowie der Toleranzschwelle zwischen gelb und rot gelber Risikobereich = grundsätzlicher stoffspezifischer Entscheidungs- und Handlungsspielraum für die Balance von Gesundheitsrisiken und sozio-ökonomischen Zwängen

19 Bekanntmachung 910 Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Kein Schwarz-Weiß-Denken Spielräume für Risikomanagement Akzeptanzschwelle im Bereich eines Lebenszeit- Krebsrisikos von 4: Toleranzschwelle im Bereich eines Lebenszeit- Krebsrisikos von 4:1 000 Bei Zulassungsverfahren sollten auch erwartete Expositionsszenarien berücksichtigt werden

20 Expositions-Risiko-Beziehung TRI aus Bekanntmachung 910 Risiko Konzentration Toleranzrisiko 4: ppm 60 mg/m3 Akzeptanzrisiko ab 2008 Akzeptanzrisiko nach 2013, spätestens ab : ppm 33 mg/m3 4: ,6 ppm 3,3 mg/m3

21 Integration des risikobasierten Grenzwerte-Konzepts ins Gefahrstoffrecht (aus Artikel zum Risikoakzeptanz-Konzept des AGS - Seite 6 Ausgabe 14. Januar 2011) Konzept gegenwärtig noch in Erprobungsphase Möglicher Zeitpunkt für Aufnahme in GefStoffV Juni 2015 In TRGS 400 Hinweis, dass bei Festlegung der Schutzmaßnahmen auf beschriebenes Maßnahmenkonzept zurückgegriffen werden soll Hinweis, dass einige der enthaltenen Maßnahmen noch nicht greifen (z.b. fehlt Rechtsgrundlage für Genehmigung mit Auflagen und Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde Ebenso fehlt Rechtsgrundlage für die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

22 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit

23 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Angebots- und Pflichtuntersuchungen für: Gefahrstoffe einschließlich Feuchtarbeit in Abhängigkeit von der Konzentration (Anh. Teil 1) Biologische Arbeitsstoffe (Anh. Teil 2) Tragen von Atemschutz Gr. 1 (Angebot Anh. Teil 4) bei Gr. 2 und 3 (Pflicht Anh. Teil 4) Bildschirmarbeit (Anh. Teil 4)

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