Der Sonderweg der Kirchen im Arbeitsrecht Entgelte, Arbeitsbedingungen und Streikrecht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/4928 Der Sonderweg der Kirchen im Arbeitsrecht Entgelte, Arbeitsbedingungen und Streikrecht Vorbemerkung der Fragesteller DasVerhältnisvonStaatundReligionsgemeinschaftenistinDeutschlandvon derreligionsfreiheit,dertrennungvonstaatundkircheunddemkirchlichen Selbstbestimmungsrechtgeprägt.EinigeKirchenwiediekatholischeKirche, dieevangelischenlandeskirchensowieauchisraelitischesynagogengemeindenwerdeninderrechtsformeinerkörperschaftdesöffentlichenrechts eigenerartgeführt.imunterschiedzuanderenkörperschaftendesöffentlichenrechtssinddiereligionsgemeinschaftenmitkörperschaftsstatusaber keinteildesstaatesundsomitnichtträgeröffentlichergewaltimsinnedes Artikels1Absatz3desGrundgesetzes.InfolgedessensinddieReligionsgemeinschaftennichtgrundrechtsverpflichtet,sonderngrundrechtsberechtigt. SiebesitzeneinenKörperschaftsstatuseigenerArt.Esgibtdeshalbkeine staatlicherechtsaufsichtüberdieöffentlich-rechtlichorganisiertenreligionsgemeinschaften. DieserStatusisthistorischgewachsenundwirdauchdurchweitreichende, verfassungsrechtlichgarantierteprivilegiengeschützt.dazugehört,dassdie öffentlich-rechtlichenglaubensgemeinschaftenorganisatorischundreligiös selbstbestimmtagieren.allerdingsergibtsichgeradeausihremstatusals KörperschaftdesöffentlichenRechtsdiebesondereVerpflichtung,dieGrundprinzipienunsererVerfassungzuachtenunddenvollenDiskriminierungsschutz umzusetzen. DieArbeitsbedingungenderArbeitnehmendeninkirchlichenWirtschaftsbetriebenwieDiakonieundCaritaswerdennichtmitdenGewerkschaftenin Tarifverträgenvereinbart,sonderninsogenanntenArbeitsrechtlichenKommissionenbeschlossen.DieserkirchlicheSonderwegimArbeitsrechtwurdevon den Gewerkschaften seit jeher kritisiert. Schoninden1950er-JahrenhatdieÖTV,seit2001VereinteDienstleistungsgewerkschaftver.di,denAbschlussvonTarifverträgenunddieGültigkeitdes StreikrechtsinkirchlichenWirtschaftsbetriebeneingefordert.DieDGB-Ge- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales vom25.märz 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode werkschaftenhabendenkirchlichensonderwegnieakzeptiert.eskamaber nichtzukonfliktenumdenmaterielleninhaltderkirchlichenregelwerke,da z.b.inarbeitsvertragsordnungenundarbeitsvertragsrichtlinienderdiakonie unddercaritasimwesentlichendietarifeundarbeitsbedingungendesöffentlichen Dienstes übernommen wurden. DieÖkonomisierungdersozialenDienstleistungenunddiedamitverbundene EinführungmarktwirtschaftlicherElementeindieEntgeltstruktursowie knappefinanzierungenseitensderöffentlichenhandhabendiebranchen grundlegendverändert.immermehrkirchlichewirtschaftsbetriebenutzenden kirchlichensonderwegundweichenvonentgeltenimöffentlichendienstab. InderFolgeentstehenWettbewerbsvorteilegegenüberprivatenundöffentlichenAnbietern,diezunehmenddenLohn-undPreiswettbewerbinden Branchen prägen. AufSeitenderBeschäftigteninkirchlichenWirtschaftsbetriebensteigtderUnmut,denndieEinflussmöglichkeitenderMitarbeitervertretungenundtraditionellenkirchlichenMitarbeiterverbändeaufArbeitsbedingungen,Arbeitszeit undarbeitsentgeltesindgering.beschäftigteninkirchlicheneinrichtungen wird imunterschiedzubeschäftigteninanderenbereichen diemöglichkeitverwehrt,mitdenmittelndergewerkschaftenfürbesserearbeitsbedingungen Einfluss zu nehmen. DarüberhinausergibtsichausdembesonderenTendenzschutzderReligionsgemeinschaftendasRecht,MitarbeiterinnenundMitarbeiterwegenihrerReligionoderihrerWeltanschauungbeiderBeschäftigungunterschiedlichzubehandeln ( 9des AllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes).Allerdingsbezieht sichdiesesrechtangesichtsdereuropäischenantidiskriminierungsrichtlinien imgegensatzzurbisherigenrechtsprechunglediglichaufdenzentralenkern derglaubensverkündigung.diesbetrifftebenfallsdaskündigungsrechtgegenübermitarbeiterinnenundmitarbeitern,diebeispielsweiseihrekonfession ändern, sich scheiden lassen oder eine Lebenspartnerschaft eingehen. Vorbemerkung der Bundesregierung DasVerhältnisdesStaateszudenKircheninDeutschlandistinArtikel140des Grundgesetzes (GG)durcheinenBezugaufdieArtikel136,137,138,139 und141derweimarerreichsverfassunggeregelt.diefürdiebegründungund GestaltungvonDienstverhältnissenmaßgeblicheGarantie,dassog.Kirchliche Selbstbestimmungsrecht,enthältArtikel137Absatz3derWeimarerReichsverfassung. JedeReligionsgemeinschaftordnetundverwaltetihreAngelegenheitenselbständiginnerhalbderSchrankenderfürallegeltendenGesetze.Sie verleihtihreämterohnemitwirkungdesstaatesoderderbürgerlichengemeinde. EsistdanachausschließlichSachederKirchezubestimmen,welche Ämterinihrbestehen,welcheAnforderungenandiePersondesAmtsinhabers zu stellen sind und welche Rechte und Pflichten mit dem Amt verbunden sind. Zunächstbedeutetdies,dassdieKirchenselbstentscheidenkönnen,obsieihre DienstedurchdenAbschlussvonArbeitsverträgenregeln.Wennsiesichdafür entscheiden,giltdasstaatlichearbeitsrecht,insbesonderedaskündigungsschutzgesetz.diesistallerdingsimlichtdesverfassungsrechtlichenselbstbestimmungsrechtsderkirchenauszulegen,etwasoweitbesondereloyalitätsanforderungengestelltwerden (z.b.konfessionszugehörigkeitalsvoraussetzung fürdenabschlusseinesarbeitsvertragesoderkündigungbeikirchenaustritt). DieLoyalitätsanforderungenkönnenauchdasaußerdienstlicheVerhaltenerfassen.Maßgeblichistdann,obdiekonkretausgeübteTätigkeitdeskirchlichen ArbeitnehmerseinesolcheNähezukirchlichenAufgabenhat,dassdersieausübendeArbeitnehmermitderKircheidentifiziertwirdunddeshalbdieGlaubwürdigkeitderKircheberührtist,wennersichinseinerprivatenLebensführungnichtandietragendenGrundsätzederkirchlichenGlaubens-undSittenlehre hält.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5305 DarüberhinausistesdenKirchenverfassungsrechtlichgarantiert,einkircheneigeneskollektivesArbeitsrechtzuschaffen.DiesumfasstauchdasRecht,für diemitarbeiterinnenundmitarbeitereigenemitarbeitervertretungsstrukturen und-regelnzuschaffen.dementsprechendsindwederdasbetriebsverfassungsgesetz noch die Personalvertretungsgesetze (Bund, Länder) anwendbar. DieKirchenkönnenRegelungen,diefürihreBeschäftigtenallgemeinangewandtwerdensollen,auchaufanderemWegalsdurchTarifvertragtreffen,sog. DritterWeg.VondieserMöglichkeithabendieevangelischeunddiekatholischeKircheGebrauchgemacht.SiehabenRegelungengeschaffen,dienachInhaltundAufbauTarifverträgenähnlichsind (EvangelischeKirche: Arbeitsvertragsrichtlinien,KatholischeKirche: Arbeitsvertragsordnungen ).DieRegelungenwerdenvonkircheninternenGremienerstellt,dieparitätischausVertreternderMitarbeiterundVertreterndesDienstgebersbestehenundsiefinden durcheinzelarbeitsvertraglichebezugnahmeanwendungaufdasarbeitsverhältnis.tarifvertraglicheregelungenexistierenbeidernordelbischenevangelisch-lutherischenkircheundbeiderevangelischenkircheberlin-brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO). DaskirchlicheArbeitsrechtgiltfürdiesogenannteverfassteKirche,alsodie eigentlichekirchenorganisation,aberauchfürprivatrechtlicheorganisationen, wiediakonieundcaritas,sowiekirchlichekindergärten,diekatholische Nachrichtenagentur (KNA),denevangelischenPresseverbandNord.e.V.etc. DenndaskirchlicheSelbstbestimmungsrechtstehtnichtnurderverfasstenKircheoderReligionsgemeinschaftalssolcherzu,sondernallenihrenEinrichtungen,soweitsienachkirchlichemSelbstverständnisihremZweckoderihrer Aufgabeentsprechendberufensind,einStückdesAuftragsderKirchewahrzunehmen.DeshalbsindnichtnurdieorganisierteKircheundderenrechtlich selbständigenteile,sondernallederkircheinbestimmterweisezugeordneten EinrichtungenohneRücksichtaufihreRechtsformObjekte,beiderenOrdnung undverwaltungdiekirchegrundsätzlichfreiist,wennihreeinrichtungennach kirchlichemselbstverständnisihremzweckoderihreraufgabeentsprechend berufensind,einstückdesauftragsderkirchewahrzunehmenundzuerfüllen. DazugehörenunabhängigvonderRechtsformjedenfallsdiejenigenkirchlichenEinrichtungen,diekaritativ-diakonischemWirkenzuzuordnensind,das heißtdertätigennächstenliebe,alsokirchlichgetragenekrankenpflege,aber auchallgemeindieandenreligiösengrundanforderungenausgerichtetefürsorgefürhilfsbedürftigemenscheneinschließlichihrererziehungundausbildung.dasssichdiekirchezurerfüllungihresauftrageseinerorganisationsformdesstaatlichenrechtsbedient,hebtdiezuordnungdereinrichtungzur Kirchenichtauf.EbensowenigkanndieMitwirkungvonLaienbeiderVerwaltungeineLockerungderZuordnungzurKirchebegründen.Esgehörtzum SelbstverständnisderKirchen,dasszuihrerReligionsausübungauchdieEntfaltungundWirksamkeitinderWeltzählt.DaskaritativeWirkenistalstätige Nächstenliebe eine wesentliche Aufgabe der Christen. Allgemeine Fragen 1.WievieleBeschäftigtesindnachdemDrittenWegderKircheninkirchlichenEinrichtungenundinwelchenBranchenangestellt (bittedifferenziert nach Vollzeit, Teilzeit, Minijobs, Leiharbeit und Werkverträgen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.WiebeurteiltdieBundesregierungdasVerfahrenindenArbeitsrechtlichen Kommissionen,densogenanntenDrittenWegderKirchen,imVergleich zuverhandlungenzwischenarbeitgebernundgewerkschaftennachdem Tarifvertragsgesetz? AufdieAusführungeninderVorbemerkungderBundesregierungwirdverwiesen. 3.IstesausSichtderBundesregierungakzeptabel,dassdieSonderstellung derkirchenimarbeitsrecht,überdenengenbereichderverkündigunghinaus,auchinallenanderenkirchlicheneinrichtungen,diegesellschaftliche Aufgaben übernehmen, gilt? WennsichdieKirchenentscheiden,ihreDienstedurchdenAbschlussvonArbeitsverträgenzuregeln,findendiefüralleArbeitgebergeltendenarbeitsrechtlichenSchutzvorschriftenAnwendung,z.B.dieRegelungendesArbeitszeitrechtsunddieVorschriftendesAllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes (AGG) zumschutzvordiskriminierung.diekirchenunddievonihnengetragenen EinrichtungensinddanngrundsätzlichwiejederandereArbeitgeberverpflichtet,dieseGesetzezubeachten.BeiderAuslegungundAnwendungdergesetzlichenRegelungensinddieverfassungsrechtlichenGewährleistungennichtnur beidenkirchen,sondernauchbeidenvonihnengetrageneneinrichtungenzu berücksichtigen. ImÜbrigenvergleichedieAusführungeninderVorbemerkungderBundesregierung. 4.SindderBundesregierungInformationenüberUmbrücheundKonfliktein denarbeitsrechtlichenkommissionenderkirchen,diediearbeitsvertragsrichtlinien (AVR)undVergütungsordnungenfürdieBeschäftigtenin kirchlichen Einrichtungen festlegen, bekannt? Wenn ja, welche? Nein.DieBundesregierunghatkeinenEinblickinInternaderArbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen. Vereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt 5.IstderkirchlicheSonderwegimArbeitsrechtausSichtderBundesregierungmittel-bislangfristigmitdenRegelneinesgemeinsameneuropäischen Binnenmarktes mit gleichen Arbeitsrechten zu vereinbaren? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 6.SindderBundesregierungDiskussionenimEuropäischenRat,derEU- KommissionunddemEuropäischenParlamentüberdenkirchlichenSonderweg im Arbeitsrecht bekannt? Wennja,inwelcheneuropäischenInstitutionengibtesKritikamdeutschenSonderweg,vonwemstammtdieKritik,undwelcheForderungen werden diskutiert? 7.HatdieEuropäischeKommissionseit2005mitderBundesregierungwegendeskirchlichenSonderwegsimArbeitsrechtKontaktaufArbeitsebene aufgenommen? Wennja,umwelcheInhaltegehtes,wieintensivistderKontakt,underwartetdieBundesregierung,dassdieEuropäischeKommissionInitiativen

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5305 zurveränderungdesdeutschensonderwegsderkirchenfordertodereinleitet? Antwort zu den Fragen 5 bis 7: GemäßArtikel17Absatz1derkonsolidiertenFassungdesVertragsüberdie ArbeitsweisederEuropäischenUnionvom30.März2010 (AEUV)achtetdie UniondenStatus,denKirchenundreligiöseVereinigungenoderGemeinschaftenindenMitgliedstaatennachderenRechtsvorschriftengenießen,undbeeinträchtigtihnnicht.Artikel17Absatz1AEUVgehtaufdieErklärungNummer11 zumvertragvonamsterdamzumstatusderkirchenundweltanschaulichen Gemeinschaftenvon1997zurück,aufdieinErwägungsgrundNummer24der Richtlinie2000/78/EGdesRatesvom27.November2000zurFestlegungeines allgemeinenrahmensfürdieverwirklichungdergleichbehandlunginbeschäftigung und Beruf Bezug genommen wird. DiedeutscheGesetzes-undRechtslageentsprichtdenVorgabendesArtikels4 Absatz2derRichtlinie2000/78/EG,derfürberuflicheTätigkeiteninnerhalb vonkirchen,religions-undweltanschauungsgemeinschafteneineausnahmeregelungvorsieht.diediesbezüglichzurumsetzungindeutschesrechterfolgten Vorschriften werden von der Europäischen Kommission nicht beanstandet. DarüberhinausgehendeDiskussionenindeneuropäischenInstitutionenzuder Thematik sind nicht bekannt. Nationaler Wettbewerb 8.WelcheAuswirkungenhatderkirchlicheSonderwegimArbeitsrechtlaut AuffassungderBundesregierungaufdieWettbewerbsbedingungenderöffentlichen,privatenundkirchlichenUnternehmenimBereichdersozialen Dienstleistungen? 9.TeiltdieBundesregierungdieEinschätzungkommunalerundprivatwirtschaftlicherUnternehmen,diesozialeDienstleistungenverrichten,dass derkirchlichesonderwegderentgeltfindungeinenlohndrucknachunten verursachtundanbieter,diez.b.dietarifverträgedesöffentlichen Dienstesanwenden,vermehrtWegesuchenmüssen,umvondenTarifverträgenabweichenzukönnen,umimWettbewerbmitdenkirchlichenEinrichtungen bestehen zu können? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu den Fragen 8 und 9: DerWettbewerbimBereichdersozialenDienstleistungenwirddurcheine ReihevonFaktorenbeeinflusst.EinFaktordavonsinddieArbeitsbedingungen. DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissevor,dassdemkirchlichenSonderweg hierbei besondere Bedeutung zukommt. DerBundesregierungliegenauchkeineInformationenvor,dassdieEntgeltfindungimRahmenderArbeitsrechtlichenKommissionenderKirchenauf WettbewerberimBereichsozialerDienstleistungenaußerhalbderKirchen Lohndruck ausübt.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 10.WiebeurteiltdieBundesregierung,dasskirchlicheEinrichtungenimBereichdersozialenDienstleistungenihreselbstfestgelegtenArbeitsvertragsrichtlinienundVergütungsordnungendurchdenEinsatzvonLeiharbeitskräften umgehen? 11.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdieUmgehungderAVR undvergütungsordnungenmittelsleiharbeitskräftendendrittenwegder Kirchen im Arbeitsrecht infrage stellt? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu den Fragen 10 und 11: DerBundesregierungistnichtbekannt,inwelchemUmfangkirchlicheEinrichtungenZeitarbeitskräfteeinsetzen.SoweitdieseEinrichtungendasarbeitsmarktpolitischeInstrumentderZeitarbeitnutzen,geltenfürsiedieselbenarbeitsrechtlichenRegelungenwiefürjedesandereUnternehmen,dasaufZeitarbeitskräfte zurückgreift. Arbeitsbedingungen und Entgelte 12.WelcheUnterschiedebestehenbeidenArbeitsbedingungenundArbeitszeitenzwischenkirchlichen,privatwirtschaftlichenundöffentlichen Wirtschaftseinrichtungen (bittedifferenziertnachkonfession,privatwirtschaftlichen und öffentlichen Einrichtungen)? DerBundesregierungliegenkeineInformationenübertatsächlicheUnterschiedezwischenkirchlichen,privatwirtschaftlichenundöffentlichenEinrichtungenbeidenArbeitsbedingungenundArbeitszeitenvor.Zudenrechtlichen Rahmenbedingungenvgl.VorbemerkungundAntwortzuFrage3.Dasbedeutet:EntscheidensichdieKirchen,ihreDienstedurchdenAbschlussvonArbeitsverträgenzuregeln,geltenfürdieseArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer grundsätzlichdieselbengesetzlichenbestimmungenüberarbeitsbedingungen undarbeitszeitenwiefürarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerinnichtkirchlicheneinrichtungen.diekirchenunddieöffentlich-rechtlichenreligionsgemeinschaftenkönnenjedochaufdergrundlagevon 7Absatz4ArbZGin ihrenregelungenabweichungenvoneinzelnenbestimmungendesarbzgin demgleichenumfangfestlegen,derauchdentarifvertragsparteiennach 7 Absatz 1, 2 und 2a ArbZG zusteht. DieKirchenundöffentlich-rechtlichenReligionsgemeinschaftenunterfallen, wiealleübrigenarbeitgeber,deraufsichtderarbeitsschutzbehördenderländer.dasbedeutetz.b.,dassdievoraussetzungen,dieandieanwendbarkeit derausnahmeregelungengeknüpftwerden (dassetwaimfalldes 7Absatz2a ArbZGdurchbesondereRegelungensichergestelltwird,dassdieGesundheit derarbeitnehmernichtgefährdetwird),vondenarbeitsschutzbehördenüberprüft werden können. VollständigausgenommenvonderGeltungdesArbZGistnach 18Absatz1 Nummer4ArbZGderliturgischeBereichderKirchenundderReligionsgemeinschaften.DieserunmittelbardurchArtikel4Absatz2GGgeschützte Bereichder auchinzeitlicherhinsicht ungestörtenreligionsausübungunterliegtauchdannnichtdemarbzg,wenndiekirchenundreligionsgemeinschaftenhierarbeitnehmereinsetzen.wasimeinzelnenzumliturgischenbereichgehört (etwagottesdienste,dasgemeinschaftlichegebet),kanndabeije nach Kirche und Religionsgemeinschaft unterschiedlich sein.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ LiegenderBundesregierungDatenüberdieEntgeltdifferenzzwischen kirchlichen, privaten und öffentlichen Einrichtungen vor? Wennja,wiehochistdieEntgeltdifferenz (bittedifferenziertnachkonfession, Privatwirtschaft und öffentlichen Einrichtungen)? Wennnein,wirddieBundesregierungeineUntersuchungderAbweichungenvonEntgeltenundArbeitsbedingungenzwischenkirchlichen, privaten und öffentlichen Einrichtungen in Auftrag geben? DerBundesregierungliegenkeineInformationenzuEntgeltdifferenzenzwischenkirchlichen,privatenundöffentlichenEinrichtungenvor.DieBundesregierungplantkeineallgemeineUntersuchungderAbweichungenvonEntgeltenundArbeitsbedingungenzwischenkirchlichen,privatenundöffentlichen Einrichtungen.AllerdingswirdimRahmenderEvaluationderWirkungdes MindestlohnsinderPflegeeineDifferenzierungderErgebnissenachkirchlichen,privatenundöffentlichenEinrichtungenangestrebt.Inwieweitdiesangesichts der Datenlage möglich ist, ist zurzeit nicht abzuschätzen. 14.WiehochsinddieMedian-undDurchschnittseinkommeninkirchlichen Wirtschaftsunternehmen im Bereich der sozialen Dienstleistungen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15.WiehochsinddieMedian-undDurchschnittseinkommeninprivatenund öffentlicheneinrichtungenimgesundheits-undpflegebereichsowiebei anderensozialendienstleistungen,dievonkirchlichenbetriebenerbracht werden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Koalitionsfreiheit und Streikrecht 16.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdieEinschränkungder Koalitionsfreiheit in kirchlichen Einrichtungen noch zeitgemäß ist? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 17.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassBeschäftigteinkirchlichen EinrichtungenvergleichbareMöglichkeitenzurDurchsetzungbesserer ArbeitsbedingungenundEntgeltehabenwieBeschäftigteinnichtkirchlichen Unternehmen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum? 18.WelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungausderEntscheidungdesLandesarbeitsgerichtsHammvom13.Januar2011,dasgeurteilt hat,dassstreiksinkirchlicheneinrichtungennichtgenerellunzulässig sindundeingenerellesstreikverbotunverhältnismäßigindasimgrundgesetzverbürgtestreikrechtderarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer eingreift? 19.HältdieBundesregierungeinStreikrechtinkirchlichenWirtschaftsbetrieben für notwendig? Wenn nein, warum nicht?

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Antwort zu den Fragen 16 bis 19: DieAbwägungzwischendemverfassungsrechtlichgewährleistetenSelbstbestimmungsrechtderKirchenundderebenfallsimGrundgesetzverankerten KoalitionsfreiheiteinschließlichStreikrecht,istaktuellGegenstandeinergerichtlichenAuseinandersetzung,dieinzwischenbeimBundesarbeitsgerichtanhängigist.WegendergrundsätzlichenBedeutungderAngelegenheitbleibtdie Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten. 20.WiebeabsichtigtdieBundesregierungdieBeschäftigteninkirchlichen EinrichtungeninihrenBestrebungennachgleichenArbeitsrechtenzu stärken? Vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 3. Kündigungsrecht 21.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassderbesondereTendenzschutzderReligionsgemeinschaftenundinsbesonderederenKündigungsrechtsichangesichtsdereuropäischenAntidiskriminierungsrichtlinienlediglichaufdenzentralenKernderGlaubensverkündigungbeziehen? Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerinkirchlichenArbeitsverhältnissenwerdenwieandereBeschäftigtevorunzulässigenKündigungendurchdenArbeitgebergeschützt (vgl.vorbemerkungundantwortzufrage3).beiderbeurteilungeineskündigungsgrundesistdasderkirchegarantierteselbstbestimmungsrechtzubeachten.imrahmenderinteressenabwägungwerdendaherdie vorgegebenenkirchlichenmaßstäbebeiderbewertungdervertraglichenloyalitätspflichtenberücksichtigt,soweitsienichtinwiderspruchzudengrundprinzipien der Rechtsordnung stehen. 22.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassBeschäftigtebeikirchlichenWirtschaftsbetriebenwiederDiakonieundderCaritas soweitsie keinetendenzträgersind wegenihrerkonfession,konfessionslosigkeit bzw.eineskonfessionswechselswederbevorzugtnochbenachteiligt werden dürfen? Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? 23.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassBeschäftigtebeikirchlichenWirtschaftsbetriebenwiederDiakonieundderCaritas soweitsie keinetendenzträgersind aufgrunddervonihnengewähltenfamilienform weder bevorzugt noch benachteiligt werden dürfen? Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? 24.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassangesichtsderneusten RechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofesfürMenschenrechteim FalleeinesarbeitsrechtlichenStreitszwischenKirchenbzw.kirchlichen WirtschaftsbetriebenundderenMitarbeiterinnenundMitarbeitereingenerellerTendenzschutzbestehtoderaberderFallerstnacheinerEinzelprüfungundunterBerücksichtigungdereuropäischenAntidiskriminierungsrichtlinien zu entscheiden ist? 25.IstdieBundesregierungderRechtsauffassung,dassangesichtsdesAufrufesderkatholischenTheologen,Menschennichtauszuschließen, die Liebe,TreueundgegenseitigeSorgeineinergleichgeschlechtlichenPart-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/5305 nerschaftoderalswiederverheiratetegeschiedeneverantwortlichleben ( dahereinebenachteiligungodergarkündigungimhinblickaufdielebensformfürdiesegruppenimkirchlichendienstnichtmehrbegründet werden kann? Falls nein, wie begründet sie ihre Rechtsauffassung? Antwort zu den Fragen 22 bis 25: ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerinkirchlichenArbeitsverhältnissenwerdenwieandereBeschäftigtevorunzulässigerBenachteiligungdurchdenArbeitgebergeschützt (vgl.vorbemerkungundantwortzufrage3).derschutz wirdunterbeachtungdeskirchlichenselbstbestimmungsrechtsauchdurchdie gesetzlichendiskriminierungsverbotedesallgemeinengleichbehandlungsgesetzes (AGG) gewährleistet. Neben 8AGG,dereineunterschiedlicheBehandlungwegenderReligion oderweltanschauungfürzulässigerklärt,wenndergrundfürdieunterschiedlichebehandlungwegenderartderauszuübendentätigkeitoderderbedingungenihrerausübungeinewesentlicheundentscheidendeberuflicheanforderungdarstellt,istfürbeschäftigungsverhältnisseinkirchenundreligionsgemeinschaftenzusätzlich 9AGGzubeachten.DanachisteineunterschiedlicheBehandlungwegenderReligionoderWeltanschauungbeider BeschäftigungdurchReligionsgemeinschaftenunddenihnenzugeordneten Einrichtungenzulässig,wenneinebestimmteReligionoderWeltanschauung unterbeachtungdesselbstverständnissesderjeweiligenreligionsgemeinschaftodervereinigungimhinblickaufihrselbstbestimmungsrechtodernach derartdertätigkeiteinegerechtfertigteberuflicheanforderungdarstellt. Zudemkönnennach 9Absatz2AGGbesondereLoyalitätspflichtenvonden Beschäftigtenverlangtwerden.MitderBetonungunddemausdrücklichenAbstellenaufdasjeweiligeSelbstverständniswirddiebesondereAutonomieder ReligionsgemeinschaftenbeiWertentscheidungen (vgl.vorbemerkung)vom Gesetzgeberausdrücklichanerkannt.DasgarantierteSelbstbestimmungsrecht istbeiderbeurteilungeineskündigungsgrundesdurchdasarbeitsgerichtzu beachten.diekonkreteentscheidungwirddabeimaßgeblichdurcheineinteressenabwägung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall getroffen.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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