Online-Shops und ihre Fallstricke. Dr. Hanspeter Kellermüller, LL.M. Rechtsanwalt Generalsekretär NZZ-Mediengruppe

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1 Online-Shops und ihre Fallstricke Dr. Hanspeter Kellermüller, LL.M. Rechtsanwalt Generalsekretär NZZ-Mediengruppe

2 Was haben Medien mit Shops zu tun? 2

3 3

4 4

5 Arten von Online-Shops B2C: z.b. C2C: z.b. B2B: z.b. Diverse Mischformen Fokus auf B2C 5

6 Themenübersicht Querschnitt-Materie mit einer Vielzahl von Rechtsfragen Grundsatz: Die Regeln aus dem «Brick-and-Mortar»-Geschäft gelten auch für den E-Commerce (z.b. besondere Regeln für Alkoholverkauf, Arzneimittelhandel, Kleinkreditvergabe, Finanzmarktaufsicht, Preisbekanntgabeverordnung etc.) Fokus auf Besonderheiten im E-Commerce und Auswahl an Fragestellungen: Internationaler Sachverhalt: IPR-Fragen Konsumentenschutz/Lauterkeitsrecht Schweiz und EU (Deutschland) Datenschutz Verletzung von Immaterialgüterrechten/Verantwortungszuordnung 6

7 Grenzüberschreitender E-Commerce Tendenziell internationale Ausrichtung des E-Commerce Vielfältige Fragen der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts je nach Sachverhalt. Unterschiedliche Anknüpfungen bei Vertragsrecht, Deliktsrecht, Konsumentenrecht, Lauterkeitsrecht, Immaterialgüterrecht etc. Bei Ausrichtung auf mehrere Länder: Prüfung und Einhaltung der verschiedenen Rechtsordnungen (inklusive deren Kollisionsrecht). Praktische Lösungsmöglichkeit: Beachtung des strengstens Rechts (Datenschutz, Konsumentenschutz etc. in der Regel Deutschland). 7

8 Grenzüberschreitender E-Commerce (II) Zwingende Sonderregeln in Verbrauchersachen: Zuständigkeit: Lugano Übereinkommen (vgl. auch Art. 15 ff. EuGVO): Nach Wahl des Konsumenten an seinem Wohnsitz oder am Wohnsitz des Anbieters (Art. 16). Vorausgesetzt ist, dass der Anbieter seine Tätigkeit auf den Staat ausrichtet, in dem der Konsument seinen Wohnsitz hat (Art. 15). Dies ist insbesondere der Fall, wenn Indizien auf der Internetseite belegen, dass der Anbieter seine Tätigkeit grenzüberschreitend ausübt (länderspezifischer Top-Level-Domain, Sprache, Währung, Versandkostenangaben, örtliche Werbung, Service-DL etc.). Ähnliche Lösung in Art. 114 IPRG. Anwendbares Recht: Keine Rechtswahl für Verträge mit Konsumenten (Art. 120 Abs. 2 IPRG) Anwendbares Recht gemäss Art. 120 IPRG: Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 8

9 Konsumentenschutz im E-Commerce: Schweiz Keine spezifischen Rechtsvorschriften für E-Commerce. Seit 1. April 2012 aber neuer Art. 3 lit. s UWG Impressumspflicht: klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse» (einschliesslich ) Bestellablauf Hinweise auf Bestellablauf Korrekturmöglichkeit vor Abschluss der Bestellung Unverzügliche Bestellbestätigung auf elektronischem Weg Kein Widerrufsrecht im Schweizer Recht (im Gegensatz zur EU) aber «best practice». Widerrufsrecht bei sog. Haustürgeschäften (Art. 40a-g OR) auf E- Commerce nicht anwendbar (vgl. aber VE für rev. Art. 40a OR mit Widerrufsrecht innert 14 Tagen). 9

10 Konsumentenschutz im E-Commerce: Deutschland / EU Informationspflichten nach europäischem Recht (Impressumspflicht, Bestellprozess etc.) gemäss Fernsabsatzrichtlinie und E-Commerce-Richtlinie Widerrufsrecht gemäss Fernabsatzrichtlinie (Art. 6): Konsument kann Vertrag innert einer Frist von sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Gilt nicht bei gewissen Geschäften, die naturgemäss nicht widerrufsfähig sind (Art. 6 Abs. 3): Pizzalieferung, Konzertkarte etc. Ersatz und Harmonisierung von Fernabsatz-RL und RL für Haustürgeschäfte durch die neue Verbraucherrechte-RL In Kraft seit 12. Dezember 2011, Umsetzung bis Ende 2013 Neu einheitliches Widerrufsrecht innert 14 Tagen Button-Lösung (Informationspflichten) 10

11 Deutsches «Button-Gesetz» Teilweise Vorab-Umsetzung der Verbraucherrechte-RL. Seit neuer 312g Abs. 3 BGB in Kraft. Die Bestimmung schreibt E-Commerce Anbietern die Nennung und Hervorhebung gewisser Pflichtinformationen unmittelbar vor dem Bestellbutton vor. Produktbeschreibung Mindestlaufzeit des Vertrags Gesamtpreis einschliesslich Preisbestandteile Versand- und Zusatzkosten Der Bestellbutton selbst muss mit «zahlungspflichtig bestellen» (oder «kaufen», «kostenpflichtig bestellen», «zahlungspflichtigen Vertrag schliessen») bezeichnet werden. 11

12 12

13 Umsetzung bei NZZ «kostenpflichtig bestellen» 13

14 Datenschutz Gewinnt als Thema weiterhin an Bedeutung Insbesondere bei Vertrieb in Deutschland häufiges Thema im Kontakt mit Kunden/Anwälten Auch in der Schweiz erhöhte Sensibilität und zunehmende Auskunfts- und Löschungsbegehren Meist im Fokus: Verwendung/Weitergabe von Personendaten für Marketing- Zwecke (z.b. als Reaktion auf eine Telefonmarketing-Ansprache) Wichtig: Sorgfältige Ausgestaltung der AGB mit expliziter Einwilligung zu definierten Datenverwendungen, damit Cross- und Up-Selling Massnahmen zulässig. 14

15 Schutz von Immaterialgüterrechten Haftung von Auktionsplattformen (Ricardo, Ebay etc.) für Verletzungen von Immaterialgüterrechten der Nutzer? E-Commerce Richtlinie mit Haftungsprivilegien für Internet Service Provider. In der Schweiz weiterhin ungeklärte Rechtslage (Bestrebungen zur Selbstregulierung, vgl. etwas simsa Code of Conduct Hosting). Im Grundsatz bei Plattform-Betreibern keine umfassende Vorabkontrolle notwendig. Haftung erst ab Kenntnisnahme (analog Host-Provider, vgl. E- Commerce RL). Shop-Betreiber sind aber keine reinen Host-Provider. Zurechnung rechtswidriger Inhalte möglich bei aktiver Rolle der Plattformbetreiber (vgl. EuGH Entscheid L Oréal vs. ebay). 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Hanspeter Kellermüller, LL.M. Rechtsanwalt Generalsekretär NZZ-Mediengruppe

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