Erläuterungen. zur. Bauabgangsstatistik

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1 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Erläuterungen zur Bauabgangsstatistik Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Standort Berlin Referat 32 Baugewerbe, Bautätigkeit Alt Friedrichsfelde Berlin Telefon: (030) / 3843 Fax: (030) bau@statistik-berlin-brandenburg.de Stand: November 2007

2 2 Gliederung I. Allgemeine Hinweise zur Bauabgangsstatistik Unterrichtung der Auskunftspflichtigen gemäß 17 Bundesstatistikgesetz Rechtsgrundlagen...3 Auskunftspflicht...3 Zweck, Art und Umfang der Erhebung...3 Geheimhaltung...3 Hilfsmerkmale, Trennen und Löschen...3 Ordnungsnummer - Identifikationsnummer...3 II. Inhalt und Ablauf der Statistik Erhebungsgegenstand...4 Meldeverfahren...5 III. Ausfüllhinweise zum Erhebungsbogen Bauabgangsstatistik 1. Allgemeine Angaben Art und Alter des Gebäudes Umfang des Abgangs Art und Ursache des Abgangs Größe des Abgangs Wohnungen nach der Zahl der Räume Straßenschlüssel...7

3 3 I. Allgemeine Hinweise zur Bauabgangsstatistik Unterrichtung der Auskunftspflichtigen gemäß 17 Bundesstatistikgesetz Rechtsgrundlagen Die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau ist angeordnet durch das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz- HBauStatG) vom 5.Mai 1998 (BGBl. I S. 869), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534). Entsprechend 18 und 19 der Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung BbgBauVorlV) vom 1. September 2003 (GVBl.II/03 S.518) geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl.II/05 S.159), ist der ausgefüllte Erhebungsbogen für die Bauabgangsstatistik Bestandteil der anzeigepflichtigen Bauvorlagen. Zweck, Art und Umfang der Erhebung Die Hochbaustatistik (Bautätigkeitsstatistik -bestehend aus Baugenehmigungen, Baufertigstellungen, Bauüberhang und Bauabgang) wird für alle genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben durchgeführt. Die Bauabgangsstatistik erfasst alle Gebäude und Gebäudeteile, die durch Abbruch, Schadensfälle oder bauaufsichtlichen Maßnahmen der Nutzung entzogen werden oder deren Nutzung geändert wird. Ein Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik ist auch dann erforderlich, wenn die Beseitigung der baulichen Anlage nach den 18, 19 der Brandenburgische Bauvorlagenverordnung BbgBauVorlV nicht anzeigepflichtig ist. Die Bauabgangsstatistik liefert wichtige Informationen für bau- und wohnungspolitische Entscheidungen und ist Grundlage für die Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes für jede Stadt und Gemeinde des Landes. Auskunftspflicht Die Auskunftspflicht ergibt sich aus 6 des HBauStatG in Verbindung mit 15 BStatG. Hiernach sind für die Angaben nach 3 Abs. 4 HBauStatG die Bauaufsichtsbehörden, die Bauherren, die mit der Baubetreuung Beauftragten, die Eigentümer und auch die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Auskunft verpflichtet. Gemäß 15 Abs. 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben werden nach 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine zulässige Weiterleitung von Einzelangaben ist im 16 des BStatG in Verbindung mit 9 des HBauStatG geregelt. In keinem Fall dürfen weitergeleitete Angaben für Maßnahmen gegen die Betroffenen verwendet werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für die Personen und Institutionen, die Empfänger von Einzelangaben sind ( 16 Abs. 10 BStatG). Hilfsmerkmale, Trennen und Löschen Bauschein- Nr. bzw. Aktenzeichen, Name und Anschrift des Bauherren/Eigentümers, Telefonnummer sowie Lage des Abgangsgebäudes sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden spätestens nach Abschluss der Abgangsauswertung vernichtet. Ordnungsnummer - Identifikationsnummer Die Identifikationsnummer wird im Erhebungsbogen nach Eingang im Amt für Statistik Berlin- Brandenburg eingetragen. Sie ist eine frei für das Land vergebene laufende Nummer und dient der Unterscheidung der einbezogenen Bauabgangsfälle bei der technischen Durchführung der Bauabgangserhebung.

4 4 II. Inhalt und Ablauf der Statistik Erhebungsgegenstand In der Bauabgangsstatistik werden Gebäude und Gebäudeteile erfasst, deren Nutzung geändert wird oder die durch bauaufsichtliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Nutzung entzogen werden. Definitionen Als Gebäude gelten gemäß der Systematik der Bauwerke selbständig benutzbare, überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind und die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Hierbei kommt es auf die Umschließung durch Wände nicht an; die Überdachung allein ist ausreichend. Gebäude im Sinne der Systematik sind auch selbständig benutzbare unterirdische Bauwerke. Hierzu zählen u.a. unterirdische Krankenhäuser, Ladenzentren sowie Tiefgaragen. Gebäude gliedern sich in Wohngebäude und Nichtwohngebäude (siehe Definition Seite 6). Bei Wohngebäuden gibt es keine Erfassungsuntergrenze. Hier werden alle Gebäude in die Erhebung einbezogen. Bei Nichtwohngebäuden - mit Ausnahme von Gebäuden mit Wohnraum - ist der Bauabgang von Bagatellbauten bis zu einem Volumen von 350 m³ Rauminhalt nicht meldepflichtig. Als einzelnes Gebäude gilt jedes freistehende Gebäude oder bei zusammenhängender Bebauung - z.b. Doppel- und Reihenhäuser - jedes Gebäude, das durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Brandmauer von anderen Gebäuden getrennt ist. Ist eine Brandmauer nicht vorhanden, so gelten die zusammenhängenden Gebäudeeinheiten als einzelne Gebäude, wenn sie ein eigenes Erschließungssystem (eigener Zugang und/oder eigenes Treppenhaus) besitzen und für sich benutzbar sind. Ein Gebäudeteil kann aus einem Anbau, einem Geschoss als auch aus einer Wohnung bestehen. Für jedes einzelne Gebäude und für jeden Gebäudeteil ist ein gesonderter Erhebungsbogen auszufüllen! Keine Gebäude im Sinne der Bauabgangsstatistik und damit nicht Erhebungseinheit sind behelfsmäßige Nichtwohnbauten und freistehende selbstständige Konstruktionen. Unterkünfte mit geringem Wohnwert, wie z.b. Baracken, Gartenlauben, Behelfsheime, Wohncontainer, werden ebenfalls nicht einbezogen. Nicht erfasst werden reine" Nichtwohngebäude bzw. deren Teile bis zu einem Volumen von 350 m 3 Rauminhalt (Bagatellbauten). Als reines" Nichtwohngebäude ist ein Gebäude bzw. dessen Teil zu verstehen, das keine Wohnung enthält. Nicht erfasst werden Ferien-, Sommer- und Wochenendhäuser bis 50 m² Wohnfläche. Die Abgänge gliedern sich in: Totalabgänge von Gebäuden und Gebäudeteilen Abgänge durch Nutzungsänderungen zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden (mit und ohne Baumaßnahmen) Totalabgang Ein Totalabgang liegt vor, wenn die Bausubstanz, d.h. die Summe des nutzbaren Bauvolumens, durch Baumaßnahmen oder infolge anderer Ursachen beseitigt wird. Abgang durch Nutzungsänderung Bei den Abgängen durch Nutzungsänderung tritt im Allgemeinen kein Verlust an Bausubstanz ein. Nutzungsänderungen sind nach 54 der BbgBO genehmigungspflichtig, da sich die Baugenehmigung nur auf die ursprüngliche Nutzungsart der baulichen Anlage bezieht. Die Nutzungsänderung braucht dabei nicht mit baulichen Veränderungen verbunden zu sein. In der Bauabgangsstatistik werden nur Nutzungsänderungen zwischen den beiden Nutzungskategorien Wohn- und Nichtwohnbau (z.b. Umwandlung von Wohneinheiten zu gewerblichen Betriebsstätten und umgekehrt) erfasst. Zu melden sind Nutzungsänderungen ganzer Gebäude, die den Verwendungszweck des ganzen Gebäudes verändern und Nutzungsänderungen von Gebäudeteilen ohne Baumaßnahmen (z.b. Einrichtung einer Arztpraxis, eines Einzelhandelsgeschäftes in einer Wohnung). Änderungen im Zuge von Um-, Aus- und Erweiterungsbauten, die die Nutzungsart des Gebäudes als Ganzes unberührt lassen, werden nicht auf dem Bauabgangsbogen, sondern auf dem Erhebungsvor-

5 5 druck für Baugenehmigungen als alter und neuer Zustand (Zustand des Gebäudes vor und nach Durchführung der Baumaßnahme) erfasst. Meldeverfahren Die Eigentümer und Bauherren melden - alle Abgänge von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die nach 18, 19 Abs. 2 der Verordnung über Vorlagen und Nachweise im bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung- BbgBauVorlV) vom 13. Oktober 2003 (GVBl. II/03 S. 518) anzeigepflichtig sind. Das sind alle Wohngebäude über 1000 m³ und Nichtwohngebäude über 500 m³ umbauten Raum an die Bauaufsichtsbehörden. - den Abgang von Wohngebäuden bis 1000 m³ und Nichtwohngebäude ab 350 bis 500 m³ umbauten Raum an die Statistik Berlin-Brandenburg. - Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen wird ein Erhebungsbogen für Baugenehmigung mit alter Zustand und neuer Zustand ausgefüllt. Wird im Ergebnis der Baumaßnahme aus einem Wohngebäude ein Nichtwohngebäude (und umgekehrt) ist zusätzlich zum Erhebungsbogen für Baugenehmigung ein Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik an die Bauaufsichtsbehörde mit einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörden übersenden der Statistik Berlin-Brandenburg monatlich (bis zum 5. des Folgemonats) die Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik: - aus den Anzeigen zur Beseitigung baulicher Anlagen nach 19 BbgBauVorlV. - für die Gebäude bzw. Gebäudeteile, die durch bauaufsichtlichen Maßnahmen, Schadensfälle der Nutzung entzogen werden. - für alle genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen ohne Baumaßnahmen, wenn aus einem Wohngebäude ein Nichtwohngebäude und umgekehrt wird. - für alle genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen, wenn aus einem Wohngebäude ein Nichtwohngebäude und umgekehrt wird, zusammen mit dem Erhebungsbogen für Baugenehmigung Die amtsfreien Gemeinden, Ämter, kreisfreien Städte melden an die Statistik Berlin-Brandenburg die aus dem Verwaltungsvollzug bekannt gewordenen Bauabgänge von - Gebäuden bzw. Gebäudeteilen mit Wohnraum, die abgebrochen oder durch Schadensfälle der Nutzung entzogen worden sind, wenn hierfür kein Neu- oder Wiederaufbau durchgeführt wird. - dauerhafte genehmigungspflichtige Zweckentfremdung von Wohnungen. Die Einbeziehung der Eigentümer und der amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte sollen sicherstellen, dass jeglicher Abgang von Wohngebäuden und Wohnungen in der Berechnung der Bestandsfortschreibung berücksichtigt wird. Bis Ende Februar müssen alle Erhebungsbogen für das abgelaufene Kalenderjahr im Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorliegen. III. Hinweise zum Ausfüllen des Erhebungsbogens zur Bauabgangsstatistik 1. Allgemeine Angaben Zu beachten ist, dass immer der Bauherr und nicht der Betreuer des Bauvorhabens angegeben wird. In einer Reihe von Fällen wird der Antrag auf Abbruch oder Nutzungsänderung nicht vom gegenwärtigen Eigentümer, sondern vom künftigen Erwerber gestellt. In diesen Fällen ist als Eigentümer des Gebäudes der Antragsteller (Bauherr) anzugeben. Die Angabe der Telefonnummer ist freiwillig und dienlich bei eventuellen Rückfragen. Bau-Schein-Nummer/Aktenzeichen sind von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, Gemeinde zur Unterscheidung der gemeldeten Bauabgänge einzutragen. Die Identifikations-Nr. wird im Erhebungsbogen nach Eingang in der Statistik Berlin-Brandenburg eingetragen. Sie dient der Unterscheidung der Abgangsfälle bei der technischen Durchführung.

6 6 Als Datum des Abbruch bzw. Abgangs gilt der Monat, in dem der Abbruch angezeigt wird oder die Nutzungsänderung erfolgt, eine rechtskräftige Abbruchanordnung oder Nutzungsuntersagung ergeht oder der Abgang erfolgt bzw. bekannt wird. Die Lage des Gebäudes/Gebäudeteils ist nach Kreis, Gemeinde, Gemeindeteil, Straße und Hausnummer anzugeben. Die Angaben erfolgen in Klarschrift. Die Verschlüsselungen erfolgen in den Bauaufsichtsbehörden bzw. in der Statistik Berlin-Brandenburg. Es gelten die Schlüsselzahlen der Kreise und Gemeinden des Landes Brandenburg, welche von der Statistik Berlin-Brandenburg herausgegeben wurden. Die Untergliederung der Eigentümer ist überwiegend selbsterklärend. Weiter gehende Erläuterungen finden sie in den ausführlichen Erläuterungen zu den Bautätigkeitsstatistiken unter 1. Allgemeine Angaben. 2. Art und Alter des Gebäudes Wohngebäude sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte - gemessen am Anteil der Wohnfläche (zu berechnen nach der Verordnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)) an der Nutzfläche (DIN 277) ohne Funktions-, Verkehrsflächen - Wohnzwecken dienen. Nebennutzflächen in Wohngebäuden (Abstellräume, nicht ausgebauter Dachboden etc.) sind zur Bestimmung des Nutzungsschwerpunktes nicht heranzuziehen. Zu den Wohngebäuden rechnen auch Ferien-, Sommer- und Wochenendhäuser mit mindestens 50 m² Wohnfläche. Wohnheime sind Wohngebäude, in denen bestimmte Personen gemeinschaftlich wohnen. Sie dienen primär Wohnzwecken, können Wohnungen und sonstige Wohneinheiten enthalten und besitzen Gemeinschaftseinrichtungen (z.b. Gemeinschaftsverpflegung, Gemeinschaftsräume). Nichtwohngebäude sind Gebäude, die (mindestens zu mehr als der Hälfte - gemessen an der Nutzfläche DIN 277) nicht Wohnzwecken dienen. Zur Bestimmung des Nutzungsschwerpunkts werden Nebennutzflächen (z.b. Garderoben, Sanitärräume) nicht herangezogen. Die Klartextangabe ist für die Art der Nutzung so detailliert wie möglich anzugeben. So reicht zum Beispiel die Angabe Geschäftshaus" nicht aus, vielmehr ist eine genauere Zweckbestimmung erforderlich (z.b. Einzelhandelsgeschäfte, Bürogebäude einer Versicherung, Rechtsanwaltspraxen, Arztpraxen usw.). Bei gemischter Nutzung (z.b. Rechtsanwalts- und Arztpraxen) ist nur die Zweckbestimmung anzugeben, die gemessen an der zurechenbaren Nutzfläche überwiegt (Schwerpunkt). Die Verschlüsselung erfolgt durch die untere Bauaufsichtsbehörde bzw. durch die Statistik-Berlin Brandenburg. Es gilt das Schlüsselverzeichnis für Nichtwohngebäude, das vom Statistischen Bundesamt herausgegeben wurde. Bei der Frage nach dem Alter eines Gebäudes gilt das Jahr der Bezugsfertigstellung als Baujahr des Gebäudes. Bei Gebäuden, die im Laufe der Zeit erneuert oder teilweise wiederhergestellt wurden, gilt das Jahr der ursprünglichen Errichtung, bei total zerstörten oder zumindest ab Keller-Oberkante wieder aufgebauten Gebäuden das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr. Bei Um- und Ausbauten sowie bei Erweiterungen ist das ursprüngliche Baujahr des Gebäudes maßgebend. 3. Umfang des Abgangs Der Abgang betrifft ein ganzes Gebäude, wenn ein ganzes Gebäude vollständig abgebrochen oder durch ein Schadensereignis (Brand, Explosion o.ä.) vollständig zerstört wurde. Auch bei einem Abgang durch Nutzungsänderung - also wenn sich beispielsweise durch die Nutzungsänderung eines Gebäudeteils der Nutzungsschwerpunkt des gesamten Gebäudes zwischen Wohn- und Nichtwohnbau ändert - betrifft der Umfang des Abgangs immer ein ganzes Gebäude. Der Abgang eines Gebäudeteils kann sowohl aus einem Anbau, einem Geschoss als auch aus einer Wohnung bestehen. 4. Art und Ursachen des Abgangs Bei den Angaben zur Abgangsursache (nur bei Totalabgang) ist darauf zu achten, dass beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen bei den aufgeführten Gebäuden nur der jeweils überwiegende Zweck angegeben wird. Unter Schaffung von Freiflächen" ist auch die Bereitstellung privater Verkehrsflächen zu verstehen, ausgenommen sind lediglich öffentliche Verkehrsflächen. Die Kategorie bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit des Gebäudes" umfasst neben dem Abbruchgebot wegen technischer oder konstruktiver Mängel insbesondere die Nutzungsuntersagung. Bei Vorliegen einer Nutzungsänderung ist anzugeben, ob mit der Nutzungsänderung eine Baumaßnahme verbunden ist. 5. Größe des Abgangs Ändert sich durch die Nutzungsänderung eines Gebäudeteils der Schwerpunkt des Verwendungszwecks des ganzen Gebäudes, so sind hier alle Flächen und Wohneinheiten des Gebäudes vor der Nutzungsänderung einzutragen. Sollte in Einzelfällen die Größe des Abgangs, d.h. die Größe der abgehenden Flächen oder die Zahl der Wohneinheiten nicht genau bekannt sein, so sind die entspre-

7 7 chenden Werte zu schätzen. Für die Flächen bietet sich als Schätzbasis der evtl. bekannte Rauminhalt an. Die Flächenangaben sind rechtsbündig ohne Kommastelle einzutragen. Als Nutzfläche im Sinne der Bautätigkeitsstatistik ist die Fläche anzugeben, die sich ergibt, wenn von der Nutzfläche nach DIN 277 Teil 2 in der Fassung vom Juni 1987 die Wohnfläche abgezogen wird. Zur Nutzfläche gehören die Hauptnutzflächen und die Nebennutzflächen gemäß den Nutzungsarten Nr. 2-7 der DIN 277 Teil 2, nicht jedoch die Funktions- und Verkehrsflächen. Funktionsflächen sind Flächen für betriebstechnische Anlagen. Verkehrsflächen sind Flächen von Fluren, Gängen, Treppenräumen, Rampen u. ä.. Es ist darauf zu achten, dass die Flächenangaben nach DIN 277 keine Wohnflächenanteile enthalten. Die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung WoFlV umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören, also die Flächen von Wohn- und Schlafräumen, Küchen und Nebenräumen (z.b. Dielen, Abstellräume und Bad) innerhalb der Wohnung. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind. Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen (zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte) von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören. Räume und Raumteile unter zwei Metern lichter Höhe sind teilweise anzurechnen. Nicht gezählt werden die Grundflächen von Zubehörräumen (z.b. Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen). Wohnungen nach der Zahl der Räume einschließlich Küchen Eine Wohnung ist die Summe der Räume, die die Führung eines Haushaltes ermöglichen, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Eine Wohnung hat grundsätzlich einen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum, ferner Wasserversorgung, Ausguss und Toilette, die auch außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen kann. Alle Wohneinheiten, die nicht als Wohnung anzusehen sind, gelten als sonstige Wohneinheiten. Es ist die Anzahl der im Gebäude befindlichen Wohnungen nach deren Raumzahl einzutragen. Die in der Wohnung vorhandene Küche zählt als ein Raum. Werden eine oder mehrere Wohnungen mit 7 oder mehr Räumen ausgewiesen, so ist die Gesamtzahl aller Räume in diesen Wohnungen anzugeben. Räume der Wohneinheiten (Wohnräume) sind Räume, die für Wohnzwecke bestimmt sind und mindestens eine Wohnfläche von 6 m² haben. Zu den Wohnräumen zählen Zimmer und Küchen. Als Zimmer zählen alle Wohn- und Schlafräume mit 6 m² und mehr Wohnfläche. Nicht als Zimmer gelten Nebenräume wie Abstellräume, Speisekammern, Flure, Badezimmer, Toiletten sowie Kleinwohnräume unter 6 m². Zu den Küchen rechnen Kochküchen und Wohnküchen. Sie müssen im Bauplan als Küchen ausgewiesen und mit den üblichen Einrichtungen (z.b. Wasseranschluss, Ausguss, Gas- und Stromzuleitungen, Dunstabzug) zum Kochen für hauswirtschaftliche Zwecke ausgestattet sein. Nicht als Küchen gelten behelfsmäßig zum Kochen eingerichtete Nebenräume oder Zimmer mit Kochgelegenheit oder behelfsmäßiger Kochecke. Kochnischen sind bauplanmäßig vorgesehene Wohnungsteile, die mit einer dauerhaften Einrichtung zum Kochen für hauswirtschaftliche Zwecke ausgestattet und mit einem Raum der Wohnung ohne Zwischentür verbunden sind. Die Kochgelegenheit muss fest installiert und nicht behelfsmäßig eingerichtet sein. Hierzu rechnen auch fest installierte Kochschränke. Straßenschlüssel ( kleinräumige kommunale Gebietsgliederung der Gemeinde, Stadt ) Der Schlüssel ist für jene Gemeinden vorgesehen, die beabsichtigen, die Ergebnisse der Bautätigkeitsstatistik für gemeindeinterne Zwecke auszuwerten. Die Eintragungskontrolle des Schlüssels muss die Gemeinde mit der zuständigen Bauaufsichtbehörde regeln. Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht. Prüfen Sie die Angaben auf dem Erhebungsbogen nochmals auf Vollständig- und Richtigkeit, um eine reibungslose Bearbeitung zu ermöglichen.

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