Abfallentsorgung Abfall- und Organisationsreglement

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1 Abfallentsorgung Abfall- und Organisationsreglement Dezember 1998 Gemeinde Eschen

2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Zweck Geltungsbereich Grundsätze Definition Aufgaben der Gemeinde Information, vorbildliches Verhalten Organisatorisches Zuständigkeit Pflichten der Privaten Verursacherprinzip Gebührenerhebung Gebührenfestlegung Strafbestimmungen Rechtsmittel Schlussbestimmungen

3 Anhang 1: Organisationsreglement 1. Abfuhr des Hauskehrichts 2. Abfuhr der kompostierbaren Abfälle aus Haushalt 3. Separatsammlungen 3.1 Glas 3.2 Papier 3.3 Karton 3.4 Öl 3.5 Elektroapparate 3.6 Metalle 3.7 Batterien 3.8 Leuchtstoffröhren 3.9 Altkleider / Textilien 3.10 Sonderabfälle 3.11 Medikamente / Chemikalien 3.12 Tierkörper (Kadaver) 4. Inertstoffdeponie Rheinau 4.1 Verdorbene Landwirtschaftsprodukte 4.2 Deponievolumen / Betriebsordnung Anhang 2: Gebührenreglement 1. Containerkauf 2. Hauskehricht 2.1 Offizielle Kehrichtsäcke der Gemeinden Liechtensteins 2.2 Kehrichtmarken 2.3 Sperrgut Kleinsperrgut / Bündel und Schachteln 2.4 Jahresmarken 3. Direktanlieferung 4. Grünabfuhr 4.1 Behälter / Container 4.2 Gebührenmarken 5. Elektroapparate / Kühlschränke 6. Gemeindekompostierplatz 7. Inertstoffdeponie 8. Grundgebühr

4 Art. 1 Zweck Das Reglement soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter und gesetzeskonformer Weise wahrnehmen. Art. 2 Geltungsbereich Das Reglement hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können für bestimmte Liegenschaften oder Gebiete Abweichungen vom Reglement bewilligt werden. Als besondere Verhältnisse gelten z.b. grosse Abgeschiedenheit oder problematische Zufahrten. Art. 3 Grundsätze 1. Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden. 2. Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe), sowie gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) sind separat zu sammeln und den dafür vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuführen. 3. Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. Art. 4 Definition 1. Abfall: Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. 2. Hauskehricht: Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Die in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entstehenden Abfälle, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen und nicht gewerbespezifischer Art sind, werden diesem gleichgestellt. 3. Kompostierbare Abfälle: Organische Abfälle aus Garten, Küche, Landund Forstwirtschaft, die kompostiert und wiederverwertet werden können. 4. Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwendung-bzw. Wiederverwertungsmöglichkeiten (Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 5. Bauschutt: Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen, sowie bei Strassenbauten und -Sanierungen entstehen.

5 Art. 5 Aufgaben der Gemeinde 1. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts und der kompostierbaren Abfälle, die im Haushalt entstehen. 2. Die Gemeinde sorgt für die geordnete saubere Sammlung, Abfuhr und Entsorgung folgender, separat zu sammelnder Abfälle aus Haushalten (Wertstoffe): - Glas - Karton - Papier - Öl - Metalle - Leuchtstoffröhren - Polystyrol / Sagex - Elektroapparate, solange die Entsorgung auf privater Basis nicht gewährleistet ist. - Batterien Die Gemeinde kann weitere Separatsammlungen anbieten. 3. Die Gemeinde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Land für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten. 4. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, oder deren Verursacher wegen Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich der Staat an der Entsorgung und, deren Kosten. Vorbehalten bleibt der Gemeinde der Rückgriff auf den Pflichtigen. 5. Die Gemeinde betreibt eine Deponie für Inertstoffe und einen Gemeindekompostierplatz. 6. Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit andern Gemeinden zusammenschliessen. 7. Die Gemeinde ist Mitglied des Vereins für Abfallbeseitigung (VfA) mit Sitz in Buchs. Art. 6 Information, vorbildliches Verhalten 1. Die Gemeinde informiert und berät Bevölkerung, Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie regelmässig über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -verminderung (Separatsammlungen, Recycling) und Entsorgung. Sie koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den entsprechenden Bemühungen des Landes. Die Gemeinde erstellt auf einem vom Land zur Verfügung gestellten Formular

6 eine Abfallstatistik, welche Auskunft gibt über die Art und Menge der Abfälle sowie die Kosten der Abfallbewirtschaftung. Diese Statistik wird periodisch veröffentlicht. 2. Die Gemeinde trägt durch vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in Verwaltung, Gemeindewerke, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung, Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei. Art. 7 Organisatorisches Organisation und Durchführung von Abfallabfuhren und Separatsammlung sowie der Betrieb der Bauschuttdeponie und des Gemeindekompostierplatzes werden in Anhang 1 (Organisationsreglement) geregelt. Art. 8 Zuständigkeit Die Gemeinde ist zuständig für - den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereiches des Abfallreglements (Art. 2) - den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in öffentlichen Anlagen (Art. 9 Abs. 2) - das Verhängen von Strafen für Verstösse gegen das Abfallreglement (Art 13) - den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benützung öffentlicher Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie (Anhang 1) - die jährliche Gebührenfestlegung (Anhang 2) - den Vollzug des Abfallreglements - den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements Art. 9 Pflichten der Privaten 1. Hauskehricht aus privaten Haushalten sowie Industrie und Gewerbe darf nur von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der Kehrichtverbrennungsanlage Buchs entsorgt werden. 2. Die Gemeinde kann vorschreiben, dass betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in bestimmten öffentlichen Anlagen zu entsorgen sind. 3. Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind kompostierbare Abfälle der dafür vorgesehenen Abfuhr mit-

7 zugeben oder auf dem Gemeindekompostierplatz abzulagern. Küchenabfälle dürfen nicht auf dem Gemeindekompostierplatz abgelagert werden. 4. Alle sind verpflichtet, namentlich folgende Abfälle getrennt zu sammeln und anschliessend den dafür vorgesehenen Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen bzw. über den Handel zu entsorgen: - Karton - Papier - Verpackungsglas - Eisen ( Buntmetalle) - Weissblech - Aluminium - Mineral- und Speiseöl - Elektroapparate / Kühlgeräte / Entladungslampen / Leuchtstoffröhren / Stromsparlampen - Batterien ( Akkumulatoren) - Tierkadaver (Metzgereiabfälle) - Textilien - Pneus - Altautos - Kunststoffe aus Industrie und Gewerbe - Sonderabfälle wie Gifte, Medikamente, Säuren und Laugen, lösungshaltige Stoffe, Farben, Lacke, Fotochemikalien Derartige Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden. 5. Bauschutt ist auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren: brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, Holz ), sowie Sonderabfälle (Farben, Kleber, etc.). Diese Fraktionen sind anschliessend einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen. Wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle, wie sie aus Bauschutt anfallen (saubererer Aushub, Inertstoffe wie Beton, Steine oder Ziegel, Strassenaufbruch, wiederverwertbares Holz etc.) sind ebenfalls von den brennbaren Abfällen und Sonderabfällen zu trennen und ebenfalls stoffgerecht zu entsorgen. bzw. in den Stoffkreislauf zurückzuführen. 6. Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund sowie in privaten Öfen und Cheminées ist verboten. Ebenso ist das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund verboten. Davon ausgenommen ist die Deponierung in dafür bewilligten Deponien sowie die Behandlung kompostierbarer Abfälle auf öffentlichen und privaten Kompostierplätzen. Art. 10 Verursacherprinzip Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den Verursachern überbunden.

8 Art. 11 Gebührenerhebung 1. Für die Entsorgung des Hauskehrichts werden volumenabhängige Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden landesweit einheitlich festgelegt. Sie decken den Aufwand für die Hauskehrichtabfuhr sowie den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibung und Investitionen der KVA. Zusätzlich deckt die Gebühr auch die Kosten der Sonderabfallsammlung. 2. Für Direktanlieferungen an die KVA Buchs wird eine gewichtsabhängige Gebühr erhoben. Ihre Höhe entspricht der Gebühr für die Entsorgung des Hauskehrichts. 3. Für das Sammeln und das anschliessende Verwerten kompostierbarer Abfälle beim VfA wird eine volumenabhängige Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird landesweit einheitlich festgelegt. Sie deckt den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibungen und Investitionen der Kompostieranlage des VfA. 4. Für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle auf dem Gemeindekompostierplatz wird eine volumenabhängige Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird vom Gemeinderat festgelegt. Sie decken den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibungen und Investitionen. Sofern die Höhe dieser Gebühr die Bereitschaft zur Benützung vermindert, ist es zulässig, einen Teil des Aufwandes durch die Grundgebühr (vgl. Abs. 6) zu decken. Kleinmengen, welche gehäckselt das Volumen von 1 m 3 nicht übersteigen, können kostenlos abgelagert werden. 5. Für die Entsorgung des wiederverwendbaren Aushubs, der wiederverwertbaren Inertstoffe sowie der nicht wiederverwertbaren Inertstoffe werden volumenabhängige Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden vom Gemeinderat festgelegt. Ihre Summe decke die Aufwendungen für Planung, Betrieb, Abschreibung, Investitionen, Rekultivierung und Überwachung der Deponie sowie für die Aufbereitung und Zwischenlagerung von Inertstoffen. Um einen finanziellen Anreiz zur Sortierung der Inertstoffe zu geben, kann die Gemeinde die Gebühren so gestalten, dass nichtverwertbare Inertstoffe am billigsten und verwertbare Inertstoffe am teuersten zu stehen kommen. 6. Es kann eine Grundgebühr erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühr sowie ihre konkrete Ausgestaltung (Pflichtige, Art und Weise der Verrechnung) werden vom Gemeinderat festgelegt. Sie deckt die durch die übrigen Gebühren nicht finanzierten Aufwendungen, Administration, gewisse Separatsammlungen sowie gemeinsame Vorhaben mit dem Land. Art. 12 Gebührenfestlegung 1. Die Gebührenfestlegung erfolgt in Anhang 2 (Gebührenreglement) und wird jährlich angepasst. 2. Die Gebühren der Hauskehrichtentsorgung sowie der Separatsammlungen für Sonderabfälle werden aufgrund der Abfallstatistik festgelegt.

9 3. Die Deponiegebühren werden so festgelegt, dass sie Anlage- und Betriebskosten, die Rekultivierung und allfällige Unterhalts- und Sanierungsarbeiten nach Betriebsaufgabe sowie die Haftpflicht für Schädigungen infolge des Deponiebetriebes decken. Die Gebühren werden jährlich überprüft und angepasst. Art. 13 Strafbestimmungen 1. Der Gemeindevorsteher bestraft Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis zu CHF 2' Die Strafbestimmungen des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 6. April 1988 bleiben vorbehalten. 2. Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Kosten. Art. 14 Rechtsmittel Entscheide und Verfügungen des Gemeindevorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Regierung. Art. 15 Schlussbestimmungen Das Abfallreglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 02. Dezember 1998 beschlossen. Es tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt das Reglement von Eschen, Dezember 1998 Für die Gemeinde Eschen Wohlwend Günther, Vorsteher Hoop Arnold, Vizevorsteher

10 Anhang: Organisationsreglement 1. Abfuhr des Hauskehrichts Sammeltag: Bereitstellungsort: Bereitstellungszeit: Zulässige Behältnisse: jeden Mittwoch Strassenrand frühmorgens Offizielle Abfallsäcke der Liechtensteiner Gemeinden (35, 60, 110 1) Container 120, 240, 660, In Container von Mehrfamilienhäuser dürfen nur offizielle Abfallsäcke verwendet werden. Bei Verwendung von anderem Gebinde (handelsübliche Säcke) sind Gebührenmarken anzubringen. Es können auch Jahresmarken für Container und bezogen werden. Sperrgut: maximal 180 cm lang, 60 cm breit oder hoch, max. 30 kg Es sind Gebührenmarken anzubringen.' 2. Abfuhr der kompostierbaren Abfälle aus Haushalten Sammeltag: Bereitstellungsort: Bereitstellungszeit: Zulässige Bereitstellungsart: jeden Mittwoch Strassenrand frühmorgens Grüncontainer oder Bündel Eigene Behälter sind mit dem Grüngutaufkleber zu kennzeichnen. 3. Separatsammlung Sammelstelle: Punkt Glas Verpackungsglas ist getrennt und frei von Fremdstoffen - nach Farben getrennt - in den dafür vorgesehenen Container zu deponieren. Flachglas darf nicht in die Altglassammlung gegeben werden. Kleinmengen gelten als Hauskehricht, grössere Mengen müssen auf der Inertstoffdeponie entsorgt werden.

11 Ganzglassammlung: Die Sammlung von Ganzglas hat in dafür bereitgestellten Behältern zu erfolgen. 3.2 Papier Sammeltag: Sammeldaten: Samstagmorgen durch die Pfadfinder Eschen- Nendeln werden jährlich mittels Flugblatt, sowie im TV- Servicekanal und Teletex bekanntgegeben. 3.3 Karton Sammeltag: Sammeldaten: Samstagmorgen durch die Pfadfinder Eschen- Nendeln werden jährlich mittels Flugblatt, sowie im TV- Servicekanal und Teletex bekanntgegeben. 3.4 Öl Altöl ist getrennt nach Mineral- und Speiseöl in die dafür eingerichtete Sammelstelle abzuliefern. Das in Gewerbe und Industrie anfallende Altöl darf nicht über die öffentliche Sammelstelle entsorgt werden. 3.5 Elektroapparate Elektrische Haushaltgeräte sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Bis 5 kg können Elektroapparate bei der Sammelstelle abgeben werden. 3.6 Metalle Altmetalle (Eisen, Aluminium, Buntmetalle, Weissblech) sind an der dafür eingerichteten Sammelstelle abzugeben. Nichtmetallische Bestandteile sind nach Möglichkeit zu entfernen. Das in Gewerbe und Industrie anfallende Altmetall darf nicht über die öffentlichen Sammelstellen entsorgt werden. Ausnahmen können für Kleinmengen vom Gemeinderat bewilligt werden. 3.7 Batterien Abgabemöglichkeit Handel oder Sammelstelle Industrie. Auto- oder grössere Batterien im Handel abgeben. 3.8 Leuchtstoffröhren Abgabemöglichkeit Handel oder Sammelstelle Industrie

12 3.9 Altkleider / Textilien Altes Postgebäude Mauren Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch jeweils von Uhr Mittwochs nur nach Arbeitsanfall Es dürfen keine Sachen im Vorraum deponiert werden. Spezielle Kleidersammlungen werden von den Hilfswerken in der Landespresse regelmässig bekanntgegeben und durchgeführt. Auskunft: Hilfswerk Liechtenstein und Rotes Kreuz 3.10 Sonderabfälle Die Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Zusätzlich werden jährlich 1-2 Separatsammlungen durch eine spezialisierte Firma durchgeführt. Die Sammeldaten werden rechtzeitig von der Gemeinde publiziert. Die nachfolgend aufgeführten Sonderabfälle können ausserdem bei folgenden Stellen abgegeben werden: 3.11 Medikamente / Chemikalien Sammelstelle: Separatsammlung gemäss spezieller Aufforderung der Gemeinde weitere Abgabemöglichkeiten: Handel 3.12 Tierkörper (Kadaver) Werkhof Eschen oder Abgabe bei der Verbrennungsanlage KVA Buchs. 4. Inertstoffdeponie Rheinau 4.1 Verdorbene Landwirtschaftsprodukte Verdorbenes Heu darf grundsätzlich nur nach Weisung des Deponiewartes abgelagert werden. Das Ablagern auf dem Gemeindekompostierplatz ist gebührenpflichtig, sobald die Menge 1 m3 überschreitet (Art. 11, Abs. 4 des Abfallreglements). 4.2 Deponievolumen / Betriebsordnung Mit dem vorhandenen Deponievolumen ist möglichst haushälterisch umzugehen. Das verlangt, dass nur sortierte Inertstoffe angenommen werden und das Material soweit wie möglich wiederverwertet wird. Die entsprechenden Bestimmungen sind in der Betriebsordnung enthalten. Sie regelt zudem Öffnungszeiten und Einzugsgebiet der Deponie, zulässige Abfälle und Massnahmen bei Verstössen gegen die Betriebsordnung. Für den Deponiewart erlässt die Gemeinde ein Pflichtenheft. Die Gebühren werden im Gebührenreglement festgelegt. Weitere Regelungen erfolgen in der Betriebsbewilligung der Regierung.

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