Handbuch Betriebsvereinbarung
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- Klara Kruse
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1 Der erfolgreiche Betriebsrat Handbuch Betriebsvereinbarung Mit zahlreichen Mustervereinbarungen Bearbeitet von Heinz-Josef Eichhorn, Helmut Hickler, Rolf Steinmann überarbeitet Buch. 544 S. ISBN Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 150 Mustervereinbarungen Betriebsvereinbarung zur Regelung von Ermahnungen und Abmahnungen Zwischen der (Firma, Anschrift) und dem Betriebsrat der... (Firma, Anschrift) wird zur Regelung des Ausspruchs sowie der Geltungsdauer von Abmahnungen folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: Präambel: Fehlverhalten am Arbeitsplatz können vielfältige Auswirkungen haben; sie können den Betriebsablauf stören und dem Betrieb beträchtlichen Schaden zufügen. Auch kann das Betriebsklima in Mitleidenschaft gezogen werden. Anliegen dieser Betriebsvereinbarung ist es daher, das Reagieren der Geschäftsleitung auf Fehlverhalten im Betrieb zu regeln. Daneben sollen Beschäftigte vor ungerechtfertigten Sanktionsmaßnahmen geschützt und Beschäftigte, die abgemahnt wurden, die Möglichkeit der Bewährung erhalten. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Betriebsvereinbarung kein Betriebsbußensystem eingeführt wird. 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der... 2 Fehlverhalten am Arbeitsplatz Unter einem Fehlverhalten am Arbeitsplatz im Sinne dieser Betriebsvereinbarung wird jeder Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstanden, der auf den Betrieb der... negativ auswirkt, insbesondere Schäden nach sich zieht bzw. ziehen kann, und daher von der Geschäftsleitung im Sinne eines reibungslosen Betriebsablaufs sowie eines guten Betriebsklimas nicht hingenommen werden kann. Hierzu zählen insbesondere: x unentschuldigtes Fehlen, x Diebstahl und Sachbeschädigung von Betriebseigentum sowie Eigentum Dritter, x Diskriminierung von Angehörigen der Belegschaft, x Kundgabe von ausländerfeindlichen Meinungsäußerungen, x sexuelle Belästigung von Angehörigen der Belegschaft, x Schikane, Verleumdung und Mobbing von Angehörigen der Belegschaft, x...
3 Sozialer Umgang im Betrieb Feststellung eines Fehlverhaltens Wird der Geschäftsleitung ein Fehlverhalten im Sinne dieser Betriebsvereinbarung bekannt, so ermittelt diese zunächst den Sachverhalt unter Einbeziehung solcher Umstände, die ein Fehlverhalten zu rechtfertigen und/oder entschuldigen vermögen. Wird ein Fehlverhalten festgestellt, ist die/der Betroffene hierüber in einem Gespräch, an dem der Betriebsrat auf Wunsch der/des Betroffenen teilnehmen kann, in Kenntnis zu setzen. Der/dem Betroffenen ist die Möglichkeit einzuräumen, sich zu dem vorgehaltenen Fehlverhalten schriftlich oder mündlich zu äußern. Hierzu ist ihr/ihm eine ausreichende Frist einzuräumen. Die Geschäftsleitung hat diese Äußerung zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Sanktion ausgesprochen werden soll, zu berücksichtigen. 4 Ausspruch von Sanktionen Eine Sanktion darf erst ausgesprochen werden, nachdem die Geschäftsleitung das Fehlverhalten erschöpfend festgestellt, insbesondere dieses mit gegebenenfalls vorgebrachten Rechtfertigungs- sowie Entschuldigungsgründen abgewägt hat. Als Sanktionsmittel ( 6) werden je nach der Schwere des Fehlverhaltens bei kleineren Verstößen eine»ermahnung«und bei schwerwiegenderen Verstößen eine»abmahnung«ausgesprochen. Nur im Extremfall soll von dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung Gebrauch gemacht werden. Sofern ein bereits abgemahntes Fehlverhalten nicht eingestellt wird, besteht im Wiederholungsfall die Möglichkeit einer Versetzung bzw. einer verhaltensbedingten Kündigung. Die von der Geschäftsleitung verhängte Sanktion ist schriftlich auszusprechen. Ermahnungen und Abmahnungen sind mit dem Hinweis zu versehen, dass eine Gegendarstellung ( 5) zur Personalakte gereicht werden kann und dass die Ermahnung bzw. Abmahnung nach Ablauf der Bewährungszeit ( 7) wieder aus der Personalakte entfernt wird. 5 Abgabe einer Gegendarstellung Jede/jeder Beschäftigte, dem gegenüber eine Ermahnung oder Abmahnung ausgesprochen wurde, hat das Recht, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen. Diese hat schriftlich zu erfolgen. Soweit die/der Betroffene eine schriftliche Gegendarstellung nicht zu der Personalakte reichen kann, kann eine solche bei der Personalabteilung im Beisein des Betriebsrats zu Protokoll gegeben werden. Der/ dem Betroffenen ist in diesem Fall eine Protokollabschrift auszuhändigen.
4 152 Mustervereinbarungen 6 Sanktionsmittel Mittel zur Sanktion von Fehlverhalten im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind x die Ermahnung, x die Abmahnung, x die Versetzung, x die Kündigung. Bei der Ermahnung handelt es sich um die Rüge eines Fehlverhaltens, die mit der Aufforderung versehen ist, das beanstandete Verhalten einzustellen. Ist dies für den Wiederholungsfall mit der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen verbunden, so spricht man von einer Abmahnung. Ermahnung und Abmahnung sind als solche zu kennzeichnen, damit die/der Betroffene die Schwere ihres/seines Fehlverhaltens ermessen kann. 7 Möglichkeit der Bewährung Um der/dem Betroffenen die Möglichkeit zur Bewährung einzuräumen, wird vereinbart, dass die ausgesprochene Ermahnung bzw. Abmahnung nach erfolgter Bewährung wieder aus der Personalakte entfernt wird. Die Bewährungszeit ist in der Ermahnung bzw. Abmahnung anzuführen. Sie beträgt x bei der Ermahnung drei Monate, x bei der Abmahnung leichten Fehlverhaltens sechs Monate, x bei der Abmahnung schwerwiegenden Fehlverhaltens zwölf Monate. 8 Entfernung der Ermahnung bzw. Abmahnung aus der Personalakte Soweit die/der Betroffene in der Bewährungszeit kein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, weswegen die Ermahnung bzw. Abmahnung ausgesprochen wurde, ist diese unverzüglich nach Zeitablauf durch die Geschäftsleitung aus der Personalakte zu entfernen und der/dem Betroffenen zur Vernichtung auszuhändigen. Damit gilt das gerügte Fehlverhalten als nicht mehr geschehen, es kann der/dem Betroffenen nicht länger vorgehalten werden. 9 Betriebsratsrechte Die dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehenden Rechte werden durch diese Betriebsvereinbarung nicht berührt. 10 Fortschreitung dieser Betriebsvereinbarung Betriebsrat und Geschäftsleitung verpflichten sich, die in dieser Betriebsvereinbarung festgeschriebenen Regelungen aufmerksam zu verfolgen und bei Bedarf fortzuschreiben. Dem Betriebsrat wird insoweit das Recht eingeräumt, bei Bedarf initiativ zu werden und ggf. die Schlichtungsstelle nach 11 anzurufen.
5 Gleitende Arbeitszeit Meinungsverschiedenheiten Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die sich aus der Anwendung dieser Betriebsvereinbarung ergeben, ist eine Schlichtungsstelle zu bilden, die aus der/dem... als Vorsitzende(n) sowie je zwei Vertretern des Betriebsrats sowie der Geschäftsleitung besteht. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle richtet sich nach 76, 76a BetrVG. Der in einem Schlichtungsverfahren unterlegenen Partei ist es nicht verwehrt, wegen der Entscheidung der Schlichtungsstelle das Arbeitsgericht anzurufen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens. 12 Inkrafttreten, Kündigung Diese Betriebsvereinbarung tritt am... in Kraft und kann mit einer Frist von... Monaten zum Jahresende, erstmals zum , gekündigt werden. Die gekündigte Betriebsvereinbarung wirkt so lange nach, bis sie durch eine neue Betriebsvereinbarung abgelöst wird. Von der Nachwirkung werden auch solche Personen erfasst, die erst nach einer Kündigung dieser Betriebsvereinbarung in den Betrieb eintreten. 13 Salvatorische Klausel Sind einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommende, rechtswirksame Ersatzregelungen treffen. Ort, Datum, Unterschriften (Hinweis: Text Martin Wolmerath, ehem. Verlagsleiter»Arbeitsrecht im Betrieb«, Köln) 6.7 Gleitende Arbeitszeit Einleitung Unter gleitender Arbeitszeit versteht man eine innerhalb gewisser Zeitspannen dem Arbeitnehmer zustehende Entscheidungsfreiheit und Flexibilität, wann er die Arbeit aufnimmt bzw. beendet.
6 154 Mustervereinbarungen Bei der sog. einfachen Gleitarbeitszeit besteht kein Spielraum des Arbeitnehmers in Bezug auf die Dauer der täglichen Arbeitszeit, sondern praktisch nur beim Zeitpunkt des Arbeitsbeginns. Kann der Arbeitnehmer dagegen innerhalb gewisser Zeitspannen den Beginn und die Beendigung seiner täglichen Arbeit damit also auch die Arbeitsdauer variabel gestalten, so spricht man von einer qualifizierten Gleitarbeitszeit mit Zeitausgleich. Hier kann der Arbeitnehmer Arbeitszeit ansparen oder nachholen. Gleitende Arbeitszeit bringt nicht nur Vorteile für den Arbeitnehmer mit sich, sondern auch für den Betrieb (z. B. entfallen weitgehend Dienstbefreiungen für Besorgungen und Arztbesuche). Die gleitende Arbeitszeit ist nach 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig und bedarf einer Übereinkunft und Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat. Über das Initiativrecht des Betriebsrats kann gleitende Arbeitszeit auch gegebenenfalls gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden. In einer notwendigen Betriebsvereinbarung sollte diese Arbeitszeitform so gestaltet werden, dass gravierende Nachteile für die Arbeitnehmer vermieden und die Vorteile genutzt werden können Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit Zwischen der XY-GmbH und dem Betriebsrat der XY-GmbH wird folgende Vereinbarung getroffen: 1 1. Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter der... und der..., ausgenommen Hauptabteilungsleiter und Abteilungsleiter. 2. Folgender Personenkreis wird von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen: Sekretärinnen der Geschäftsleitung, Kraftfahrer, Telefonistinnen, Lagerverwalter, Boten, Kantinenangestellte, Reinigungspersonal, Aushilfskräfte, Operator sowie jugendliche Auszubildende. 3. Falls keine Sonderarbeitszeiten vereinbart wurden, gilt für den ausgenommenen Personenkreis die Regelarbeitszeit. 4. Mitarbeiter des Post-Ein- und -Ausgangs können in begründeten Fällen auf besondere Anordnung der Geschäftsführung nach Zustimmung mit dem Betriebsrat vorübergehend von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen werden. 5. Grundsätzlich müssen alle Mitarbeiter, außer denen, die von der Gleitzeitregelung ausgenommen sind, ihre Arbeitszeit über das Zeiterfassungsgerät nachweisen.
7 Gleitende Arbeitszeit Begriffsbestimmung 1. Die tägliche Sollarbeitszeit ist die in den tariflichen Vereinbarungen festgelegte Arbeitszeit. Die monatliche Sollarbeitszeit ergibt sich aus der Multiplikation der täglichen Sollarbeitszeit mit der Anzahl der Arbeitstage des betreffenden Monats. 2. Als Regelarbeitszeit gilt die betrieblich festgelegte tägliche Arbeitszeit mit gleich bleibendem Arbeitsbeginn und Arbeitsende. Sie tritt in bestimmten Fällen an die Stelle der gleitenden Arbeitszeit. 3. Die gleitende Arbeitszeit setzt sich aus der Gleitzeit und Kernzeit zusammen. 4. Die Gleitzeit umfasst die Zeit zwischen frühestem und spätestem Arbeitsbeginn sowie frühestem und spätestem Arbeitsende. Innerhalb der Gleitzeit kann der Beschäftigte Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen. 5. Die Kernzeit ist der Zeitraum zwischen den beiden Gleitspannen. Beginn und Ende sind betrieblich festgelegt. Für die Kernzeit besteht Anwesenheitspflicht. 3 Arbeitszeitregelung 1. Die wöchentliche Arbeitszeit (Montag bis Freitag) beträgt 39 Stunden und werktäglich von Montag bis Donnerstag 8 bzw. am Freitag 7 Stunden (ausschließlich der Pausen) gemäß... RTV. 2. Die Regelarbeitszeit beginnt um 7.45 Uhr und endet um Uhr. 3. Für Mitarbeiter, die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, besteht während der Kernzeit von 8.30 Uhr bis Uhr von montags bis donnerstags bzw. freitags von 8.30 Uhr bis Uhr Anwesenheitspflicht. 4. Die Gleitspannen erstrecken sich morgens von 7.00 Uhr bis 8.30 Uhr und nachmittags von Uhr bis Uhr bzw. freitags von Uhr bis Uhr. Während dieser Zeiten kann von jedem Mitarbeiter Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst bestimmt werden. Eine vorübergehende Einschränkung dieser Bestimmung kann nur aus betriebsnotwendigen Gegebenheiten durch die Geschäftsführung nach Zustimmung des Betriebsrats erfolgen. Für Teilzeitkräfte erstrecken sich die Gleitspannen vor und nach der Kernzeit jeweils auf 1,5 Stunden. Die Teilnahme an der Gleitzeit kann von der Geschäftsleitung nach Zustimmung des Betriebsrates eingeschränkt werden. Es wird vereinbart, dass während der Kernarbeitszeit mindestens eine Person je Gruppe dienstbereit sein muss. 5. Die täglich mögliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden. Die 1 / 2 -stündige Mittagspause ist auf die Zeit zwischen Uhr und Uhr (in zwei Gruppen) festgelegt.
wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
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