Hochschule für Technik Stuttgart. Auswahlsatzung. Innenarchitektur. Hochschule für Technik Stuttgart. Schellingstrasse 24 D Stuttgart

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1 Schellingstrasse 24 D T +49 (0) F +49 (0) info@hft-stuttgart.de Hochschule für Technik Auswahlsatzung Innenarchitektur Stand:

2 Satzung der Fachhochschule Hochschule für Technik für das hochschuleigene Eignungsfeststellungsverfahren und Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Innenarchitektur vom Aufgrund von 6 Abs.1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 22.März 1993 (Gbl. Seite 201), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung auswahlrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 11.Dezember 2002 (Gbl. Seite 471 ff.), 53 Abs.9 und 10 i.v.m. 61 Abs.3 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 1.Februar 2000 (Gbl. Seite 125 ff.), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung auswahlrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 11.Dezember 2002 (Gbl. Seite 471 ff.) und von 10 Abs.5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13.Januar 2003 (Gbl. Seite 63 ff.) hat der Senat der Fachhochschule am 15.Dezember 2004 die nachfolgende Satzung beschlossen. Präambel Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. 1 Anwendungsbereich (1) Die Fachhochschule Hochschule für Technik führt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Bachelor-Studiengang Innenarchitektur ein hochschuleigenes Eignungsfeststellungsverfahren durch, in dem 100 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben werden. Die Eignungsfeststellung wird nach dem Grad der Eignung des Bewerbers für den Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. (2) Sind mehr Bewerber geeignet, als Plätze zur Verfügung stehen, findet unter den Bewerbern ein Vergabeverfahren nach den Bestimmungen der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) in der jeweils geltenden Fassung statt. Bei der Entscheidung der Zulassung im Rahmen der Auswahlquote nach 10 HVVO (90% Quote) werden hierbei die Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens herangezogen. (3) Sind weniger Bewerber geeignet als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Vergabeverfahren nach Abs.2 nicht statt. 2 Fristen Der Studienbewerber hat die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren für das Sommersemester bis zum von der Hochschule rechtzeitig bekannt gegebenen Zeitpunkt zu beantragen (Ausschlussfrist). 3 Form des Antrags (1) Der Antrag ist auf dem von der Fachhochschule vorgesehenen Formular zu stellen. Der Antrag auf Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren gilt gleichzeitig als Antrag auf Zulassung. (2) Dem Antrag sind in Kopie beizufügen: Innenarchitektur Bachelor - Auswahlsatzung /6

3 a) das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist, b) Nachweise über eine ggf. vorhandene studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit, c) eine Darstellung des bisherigen Werdeganges und einen schriftlichen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiums und den angestrebten Beruf begründet (Motivationsbericht), d) eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über eine eventuelle frühere Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren für den Studiengang Innenarchitektur und dessen Ergebnis. Nicht zugelassen wird, wer die Prüfung bereits zweimal nicht bestanden hat, e) eine Mappe (Format DIN A 2), welche die von der Hochschule gestellten und bearbeiteten Aufgaben sowie die Präsentation von vier selbst gefertigten Arbeiten enthält. Zwei dieser Arbeiten müssen Originale sein. Dreidimensionale Arbeiten können nur in Form von Fotos vorgelegt werden. Die einzelnen Arbeiten sindmit Namen und Entstehungsjahr zu kennzeichnen. Der Mappe ist eine Erklärung beizufügen, dass die Arbeiten von dem Bewerber selbst angefertigt wurden; e) für eine Hochschulzugangsberechtigung, die an einer ausländischen Bildungseinrichtung erworben wurde, eine beglaubigte Notenkorrespondenzliste, anhand derer die Umrechnung der Noten in das deutsche Notensystem vorgenommen werden kann. (3) Die Fachhochschule kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. (4) Die Bewerbung ist ohne den in Abs. 2a genannten Nachweis zulässig, wenn der Bewerber die letzte Jahrgangsstufe einer auf das Studium vorbereitenden Schule oder in entsprechender Weise eine Einrichtung des zweiten oder dritten Bildungsweges besucht; in diesen Fällen ist eine Erklärung des Bewerbers darüber erforderlich, dass er die Hochschulzugangsberechtigung im Jahr der beantragten Zulassung voraussichtlich erhalten wird. Der Nachweis ist durch das letzte Halbjahreszeugnis zu erbringen. Der endgültige Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung ist spätestens bis zum Ende der Bewerbungsfrist eines Jahres zu nachzureichen. 4 Eignungsfeststellungskommission (1) Vorbereitung und Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens und des Auswahlverfahrens obliegen dem Prüfungsausschuss des Studiengangs Innenarchitektur. Er schlägt der Leitung der Fachhochschule im Anschluss an das Verfahren die geeigneten Bewerber vor. (2) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Architektur und Gestaltung nach Abschluss des Verfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge über die Weiterentwicklung des Eignungsfeststellungsverfahrens. 5 Eignungsfeststellungsverfahren (1) Am Eignungsfeststellungsverfahren nimmt nur teil, wer a) nach 2 und 3 Abs. 2 frist- und formgerecht einen Antrag auf Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren gestellt hat. b) nicht bereits mehr als einmal an einem früheren Eignungsfeststellungsverfahren für den Bachelorstudiengang Innenarchitektur erfolglos teilgenommen hat. (2) Die Eignungsfeststellungskommission stellt unter den eingegangenen Bewerbungen die Eignung aufgrund der in 6 genannten Kriterien fest. Wurden mehr Bewerber als geeignet ausgewählt als Studienplätze zur Verfügung stehen, legt sie unter den ausgewählten Bewerbern eine Rangliste fest (vergleiche 1 Abs. 2). (3) Die Entscheidung über die Eignung trifft der Rektor der Hochschule aufgrund eines Vorschlags der Eignungsfeststellungskommission. Innenarchitektur Bachelor - Auswahlsatzung /6

4 (4) Der Antrag auf Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren ist zurückzuweisen, wenn a) die Unterlagen nach 2 und 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden und/oder b) der Bewerber mehr als einmal an einem früheren Eignungsfeststellungsverfahren (einschließlich Test) in diesem Bachelor-Studiengang Architektur der Fachhochschule erfolglos teilgenommen hat. (5) Der Antrag auf Zulassung ist zurückzuweisen, wenn a) die in Abs. 4 genannten Gründe vorliegen oder b) keine Eignung im Sinne von 6 festgestellt wird oder c) der Bewerber im Rahmen der 90% Quote nicht berücksichtigt wurde (vergl. Abs. 2). (6) Eine Ablehnung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtshillfebelehrung zu versehen. (7) Im übrigen bleiben die allgemeinen für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Fachhochschule unberührt. 6 Eignungsfeststellungsteile (1) Die Eignungsfeststellung gliedert sich in 1. die Vorauswahl 2. die Klausurprüfung 3. gegebenenfalls ein Fachgespräch (2) Das Verfahren ist nicht öffentlich 6.1 Vorauswahl (1) In der Vorauswahl wird auf Grund der eingereichten Arbeiten über die Zulassung zu den weiteren Teilen der Eignungsfeststellung entschieden. Zum weiteren Verfahren wird zugelassen, wer in der Vorauswahl mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 6,0 Punkten erreicht hat. Wer diese Punktzahl nicht erreicht, hat die Eignungsfeststellung nicht bestanden. (2) Wer zum weiteren Verfahren zugelassen wird, wird zur praktischen Prüfung und zum Fachgespräch mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich geladen. 6.2 Klausurprüfung (1) Die fünfstündige Klausur besteht aus Aufgaben der Bereiche: 1. künstlerisch-gestalterische Kreativität 2. technisch-konstruktive Kreativität 3. Wahrnehmen und Darstellen (2) Es dürfen nur zugelassene Hilfsmittel verwendet werden. 7 Bewertung (1) In der Vorauswahl und der Klausurprüfung werden der Feststellung der künstlerischen Begabung folgende Bewertungskriterien zugrunde gelegt: 1. künstlerische Gestaltungsfähigkeit (insbesondere Ideenreichtum und Variationsvermögen) in zeichnerischer, malerischer und plastischer/räumlicher Hinsicht, 2. Darstellungsvermögen in zeichnerischer, malerischer und plastischer/räumlicher Hinsicht, 3. technisch-konstruktive Gestaltungsfähigkeit. Innenarchitektur Bachelor - Auswahlsatzung /6

5 (2) Für die Vorauswahl und die Klausurprüfung sind jeweils getrennte Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt in der Weise, dass jede nach den in Absatz genannten Kriterien von jedem Prüfer bewertet wird. Für die Bewertung der Kriterien gelten folgende Punktzahlen: 0 bis 3 Punkte: eine künstlerische Eignung ist nicht erkennbar; 4 bis 6 Punkte: eine künstlerische Eignung ist bedingt erkennbar; 7 bis 9 Punkte: eine künstlerische Eignung ist erkennbar; 10 bis 12 Punkte: eine künstlerische Eignung ist deutlich erkennbar; 13 bis 15 Punkte: eine besondere künstlerische Eignung ist erkennbar. Die Punktzahl für die Bewertung des Kriteriums nach Absatz 1 Nr. 1 wird dabei dreifach gezählt. Soweit mehrere gestalterische Studiengänge angeboten werden, zählt die Bewertung durch den Vertreter des Innenarchitekturstudiengangs für beide in Absatz 1 genannten Kriterien doppelt. Die so errechneten Punktzahlen sind zusammenzuzählen und durch einen Divisor zu teilen. Der Divisor ergibt sich aus der Zahl der Mitglieder der Eignungsfeststellungskommission plus eins multipliziert mit der Zahl vier. (3) Die Gesamtpunktzahl wird in der Weise ermittelt, dass die nach Absatz 2 getrennt ermittelten Durchschnittspunktzahlen für die vorgelegte Mappe und die Klausurprüfung zusammengezählt werden; dabei wird die Durchschnittspunktzahl der Klausurprüfung dreifach gezählt. Die so errechnete Summe wird durch die Zahl vier geteilt. Die Berechnung erfolgt auf eine Dezimalstelle. Es wird nicht gerundet. (4) Die Eignungsprüfung hat bestanden, wer insgesamt mindestens 7,0 Punkte erreicht. 7.1 Fachgespräch (1) Wer nach dem Ergebnis der Vorauswahl und der Klausurprüfung eine Punktzahl zwischen 6,0 und 6,9 erreicht hat, kann an einem Fachgespräch teilnehmen. Das Fachgespräch dauert in der Regel 15 Minuten. Es erstreckt sich auf künstlerische und gestalterische Grundfragen und Zusammenhänge. Es kann sich bei Zweifeln auch auf die Überprüfung der Frage erstrecken, ob die Arbeiten in der eingereichten Mappe vom Bewerber selbst angefertigt wurden. (2) Auf Grund des Fachgesprächs kann die Eignungsfeststellungskommission das Gesamtergebnis auf 7,0 Punkte verbessern. 8 Ausschluss vom Eignungsfeststellungsverfahren (1) Vom Eignungsfeststellungsverfahren wird ausgeschlossen, wer 1. eine unwahre Erklärung nach 3 Absatz2 Nr. d und e abgibt oder 2. an Teilen des Eignungsfeststellungsverfahrens nicht teilnimmt, sofern er dies zu vertreten hat, oder 3. es unternimmt, das Ergebnis des Verfahrens durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. 9 Auswahlkriterien für die Zulassung Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, so erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach der erreichten Punktzahl im vorstehend beschriebenen Eignungsfeststellungsverfahren. Innenarchitektur Bachelor - Auswahlsatzung /6

6 8 Wiederholung Bewerber, die einmal erfolglos an einem Test im Studiengang Architektur an der Fachhochschule teilgenommen haben, können sich einmalig erneut zum Eignungsfeststellungsverfahren für diesen Studiengang anmelden. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule in Kraft. Sie gilt erstmals für das Sommersemester 2005., den Prof. Dr. M. Stohrer Rektor der Fachhochschule Hochschule für Technik Innenarchitektur Bachelor - Auswahlsatzung /6

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