Amtliche Bekanntmachung

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1 Amtliche Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes der K+S KALI GmbH zum Bau und Betrieb einer Rohrleitung von Neuhof nach Philippsthal, Werra, einschließlich der damit zusammenhängenden Maßnahmen; Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die dauerhafte Einleitung der salzhaltigen Wässer in die Werra sowie Planfeststellungsverfahren zur Umverlegung der Erdgasanschlussleitung Hattorf der Gas- Union GmbH Hier: Auslegung der Planunterlagen gemäß 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) I. Vorhaben der K+S KALI GmbH Die K+S KALI GmbH betreibt in ihrem Werk Neuhof-Ellers aufgrund bergrechtlicher Betriebspläne und sonstiger Genehmigungen/Zulassungen etc. die untertägige Gewinnung und übertägige Aufbereitung von Kalirohsalzen. Bei der übertägigen Aufbereitung fallen feste Rückstände an, die nach Maßgabe zugelassener bzw. planfestgestellter bergrechtlicher Betriebspläne aufgehaldet werden. Bei der Aufhaldung entstehen aufgrund von Niederschlägen salzhaltige Wässer, die durch die K+S KALI GmbH ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Des Weiteren fallen im Rahmen des Bergbaubetriebes noch Produktions, Gruben- und Drainwässer an. Zur ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden salzhaltigen Wässer plant die K+S KALI GmbH den Bau und den Betrieb einer Rohrleitung von ihrem Werk in Neuhof-Ellers (Landkreis Fulda), nach Philippsthal, Werra, (Landkreis Hersfeld-Rotenburg) und nachfolgend die dauerhafte Einleitung der salzhaltigen Wässer in die Werra. Gegenstand des Vorhabens sind des Weiteren die Errichtung und der Betrieb sowie aller zum Betrieb notwendigen technischen Einrichtungen wie z.b. einer Pumpstation auf dem Werksgelände Neuhof, Schieber und Entlüftungsstationen, einer Drosselstation auf dem Werksgelände im Werk Werra, Standort Hattorf, Datenübertragungskabeln, Versorgungsleitungen für die Stationen, die Anbindung dieser Fernleitung an ein bereits vorhandenes Leitungsstück im Werk Werra, Standort Hattorf, die Verlängerung dieses Leitungsstückes bis zu einem neu zu errichtenden Stapelbecken (Becken VI), den Bau dieses Stapelbeckens einschließlich aller damit zusammenhängenden Maßnahmen in der Gemeinde Philippsthal, Werra, den Bau und Betrieb einer Rohrleitung vom Stapelbecken zur Einleitstelle an der Werra sowie die Umverlegung einer vorhandenen Rohrleitung aus dem Areal des zu errichtenden Stapelbeckens heraus. Hinzu kommen die notwendigen in diesem Verfahren zu genehmigenden Kompensationsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft. Die K+S KALI GmbH hat für dieses Vorhaben auf Verlangen des Regierungspräsidiums Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, Bad Hersfeld, einen Rahmenbetriebsplan gemäß 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geän-

2 2 dert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) eingereicht und die Zulassung beantragt. Für die Zulassung dieses Rahmenbetriebsplanes ist ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe des 57a BBergG durchzuführen, weil das Vorhaben gemäß 52 Abs. 2a BBergG i. V.m. 1 Nr. 9 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung (BGBl. I S. 85) und Ziffer der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sind nach Maßgabe des 79 Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert am 19. November 2007 (GVBl. I S. 792) i.v.m. 11 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ebenfalls die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Planfeststellungsverfahrens sowie des UVPG zu beachten. Gemäß 57a Abs. 1 Satz 2 BBergG ist Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Dies ist gemäß 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 18. Januar 1982 (GVBl. I S. 85), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 232) und 187 Allgemeines Berggesetz für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969 (GVBl. I S. 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218) das Regierungspräsidium Kassel als Bergbehörde. Über die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis entscheidet ebenfalls das Regierungspräsidium Kassel ( 19 WHG). Bei den vorgelegten Antragsunterlagen handelt es sich um einen Rahmenbetriebsplan mit integrierten wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen (bestehend aus 17 Ordnern) mit mehreren Anlagen, die unter anderen auch bedeutsame Angaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten ( 57a Abs. 2 BBergG; 2 UVP-V Bergbau). Hierzu wird insbesondere auf die Umweltverträglichkeitsstudie (Ordner 8 und 9), die NATURA 2000 Verträglichkeitsprüfung (Ordner 10) sowie den landschaftspflegerischen Begleitplan (Ordner 10 bis 12) Bezug genommen. Soweit es die geplante Einleitung der salzhaltigen Wässer in die Werra betrifft, wird auf die Ordner 1 und 9 hingewiesen. Vorhaben der Gas-Union GmbH Im Zusammenhang mit der geplanten Rohrleitung der K+S KALI GmbH plant die Gas-Union GmbH die Umverlegung der Erdgasanschlussleitung Hattorf über eine Länge von 4,6 km. Es handelt sich um ein selbständiges Vorhaben, welches einer separaten Entscheidung bedarf. Für das vorgenannte Projekt ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß 43 EnWG erforderlich. Darüber hinaus bedarf das Projekt gemäß 3c i.v.m. Nr der Anlage 1 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zuständige Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz für das Land Hessen das Regierungspräsidium Kassel. Bei den vorgelegten Antragsunterlagen handelt es sich um einen Plan zur Umverlegung einer Ferngasleitung (bestehend aus 1 Ordner nur für die Ferngasleitung blau - und 10 Ordnern ge-

3 3 meinsam für die Ferngasleitung und die Rohrleitung der K+S KALI GmbH), die unter anderem auch bedeutsame Angaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten. Hierzu wird insbesondere auf die Ordner 8 bis 12 der gemeinsamen Unterlagen (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, NATURA 2000 Verträglichkeitsprüfung sowie landschaftspflegerischer Begleitplan) Bezug genommen. Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren für die Rohrleitung der K+S KALI GmbH sowie das Planfeststellungsverfahren nach EnWG für die Umverlegung der Erdgasfernleitung der Gas- Union GmbH werden abgestimmt durchgeführt. Gemäß 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sind die Planunterlagen beider Vorhaben in den Gemeinden, in welchen sich die Vorhaben auswirken, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Von der geplanten Rohrleitung einschließlich der notwendigen technischen Einrichtungen sowie der Kompensationsmaßnahmen sind Grundstücke in den Gemeinden Philippsthal, Hohenroda, Künzell, Burghaun, Neuhof, Schenklengsfeld, Petersberg, Eichenzell, der Marktgemeinde Eiterfeld sowie den Städten Fulda und Hünfeld betroffen. Von der geplanten Umverlegung der Gasfernleitung sind Grundstücke in den Gemeinden Philippstahl und Hohenroda betroffen. Von daher werden die Antragsunterlagen in diesen Kommunen ausgelegt: Gemeinde Philippsthal, Schloss 1, Philippsthal (Werra) - beide Vorhaben - Gemeinde Hohenroda Schlossstr. 45, Hohenroda beide Vorhaben - Stadt Fulda, Schlossstr. 1, Fulda Gemeinde Künzell, Unterer Ortesweg 23, Künzell Gemeinde Burghaun, Schlossstr. 15, Burghaun Gemeinde Neuhof, Lindenplatz 4, Neuhof Gemeinde Schenklengsfeld, Rathausstr. 2, Schenklengsfeld Marktgemeinde Eiterfeld, Fürsteneckerstraße 2, Eiterfeld Gemeinde Petersberg, Rathausplatz 1, Petersberg Gemeinde Eichenzell, Schlossgasse 4, Eichenzell Stadt Hünfeld, Konrad-Adenauer-Platz 1, Hünfeld Durch die geplante Einleitung der salzhaltigen Wässer in die Werra sind Auswirkungen in den Gewässern Werra und Weser nicht auszuschließen. Daher liegen die gesamten Planunterlagen auch in den betroffenen Kommunen entlang der Werra und Weser bis hin zur Wesermündung in den Bundesländern Hessen, Thüringen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bremen aus.

4 4 Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom bis einschließlich zum II. bei dem Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro zur allgemeinen Einsichtnahme aus und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 18:00 Uhr, Mittwoch von 8:00 12:00 Uhr und Samstag von 9:00 12:00 Uhr, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Hinweise: 1. Jeder, dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis zum , Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Erhebung von Einwendungen ist schriftlich oder zur Niederschrift entweder bei den auslegenden Städten und Gemeinden oder beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, Bad Hersfeld, möglich. Sollen Einwendungen zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Fulda erhoben werden, so ist dies nur beim Stadtplanungsamt zu folgenden Zeiten möglich: Montag und Dienstag: 8:30 12:30 Uhr und 14:00 16:00 Uhr, Mittwoch 8:30 12:30 Uhr, Donnerstag 8:30 12:30 Uhr und 14:00 16:00 Uhr, Freitag: 8:30 13:00 Uhr. Die Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form ( ) ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollten die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke angegeben werden. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragsteller oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichnerinnen und

5 5 Unterzeichner ihren Namen und ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben ( 17 HVwVfG). 2. Durch diese ortsübliche Bekanntmachung werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beteiligenden Vereinigungen von der Auslegung der Pläne der K+S KALI GmbH bzw. der Gas-Union GmbH benachrichtigt und ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum (Ende der Einwendungsfrist) zu den Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist an das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, Bad Hersfeld zu richten. Nach Ablauf der zuvor genannten Einwendungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 3. Weitere Informationen zu dem Vorhaben sind auf Anfrage beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, Bad Hersfeld (Tel.: 06621/ ), sowie hinsichtlich der Umverlegung der Ferngasleitung beim Dezernat Immissionsund Strahlenschutz, Hubertusweg 19, Bad Hersfeld (Tel.: 06621/ oder 867 erhältlich. Bis zum Abschluss der Einwendungsfrist, d.h. bis zum können dem Regierungspräsidium Kassel zu den Vorhaben Äußerungen und Fragen übermittelt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass solche Äußerungen und Fragen von dem Regierungspräsidium Kassel nicht als Einwendungen aufgefasst werden, weil die Erhebung von Einwendung nur schriftlich oder zur Niederschrift möglich ist. 4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, welche Einwendungen erhoben haben, erörtern. Dies gilt insbesondere, wenn die Erörterung zu einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder zur Suche nach Einigungsmöglichkeiten dienlich sein kann. Findet ein solcher Erörterungstermin statt, wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen Personen, welche Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen von Personen, die Einwendungen erhoben haben, vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann ( 73 Abs. 6 HVwVfG). 5. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann ( 73 Abs. 6 HVwVfG). 6. Über die Zulässigkeit der geplanten Rohrleitung der K+S KALI GmbH wird durch Planfeststellungsbeschluss/wasserrechtliche Erlaubnis entschieden. Über die geplante Umver-

6 6 legung der Ferngasleitung der Gas-Union wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden. Ist der Rahmenbetriebsplan bzw. die Umverlegung der Ferngasleitung zulassungsfähig, ergeht ggf. unter Aufnahme von Inhalts- und Nebenbestimmungen ein positiver Planfeststellungsbeschluss. Ist der Rahmenbetriebsplan bzw. die Umverlegung der Ferngasleitung ganz oder teilweise nicht zulassungsfähig, kann die Planfeststellung ganz oder teilweise abgelehnt werden. Ist die Einleitung in die Werra erlaubnisfähig, wird eine wasserrechtliche Erlaubnis ggf. unter Aufnahme von Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt. Ist die Einleitung in die Werra ganz oder teilweise nicht erlaubnisfähig, kann die Erlaubnis ganz oder teilweise abgelehnt werden. 7. Es wird darauf hingewiesen, dass die Auslegung zugleich der Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach 9 Abs. 1 UVPG dient und bei der Bekanntmachung und Auslegung den Anforderungen des 9 Abs. 1a und 1b UVPG Rechnung getragen wird, obwohl diese Vorschriften nach Maßgabe des 18 UVPG jedenfalls nach dem Wortlaut im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht gelten. 8. Die Zustellung der Entscheidungen über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Fulda, den Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller (Oberbürgermeister)

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