Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 6 K Titel: Normenketten: 19 WoGG 66 SGB 1 60 SGB 1 65 SGB 1 67 SGB 1 Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Bewilligung von Wohngeld als Lastenzuschuss für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis einschließlich 28. Februar Der Kläger stellte am 30. September 2008 einen (Wiederholungs-)Antrag auf Wohngeld in Form des Lastenzuschusses. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, weitere Nachweise bis 16. Februar 2009 vorzulegen und wies gleichzeitig darauf hin, dass andernfalls der Antrag abgelehnt werden könne. Nach zweimaliger telefonischer Fristverlängerung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 2009 den Antrag für die Zeit ab 1. September 2008 wegen fehlender Mitwirkung ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. 3 Bei einer persönlichen Vorsprache am 15. Juni 2009 teilte der Kläger mit, dass sein Sohn... seit 1. März 2009 Geselle sei. Er übergab eine Lohnabrechnung für seinen Sohn... für März 2009, die Lohnsteuerbescheinigung seiner Frau für 2008, eine Meldung zur Sozialversicherung für 2008 und Erträgnisaufstellungen der...bank hinsichtlich der Zinseinkünfte seiner Familienmitglieder. Des Weiteren legte er Erklärungen zum Einkommen seiner Familienmitglieder vor. 4 Mit Bescheid vom 6. Juli 2009 lehnte der Beklagte Lastenzuschuss für die Zeit ab 1. Juni 2009 ab, weil sich aufgrund der zu berücksichtigenden Belastung und des anzurechnenden Gesamteinkommens kein Wohngeldbetrag errechne. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, v.a. weil er wissen wolle, wieso für die Zeit, als sein Sohn noch Lehrlingsgehalt bezogen habe, kein Lastenzuschuss gezahlt werde. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 wies die Regierung von... die Widersprüche zurück. Die Wohngeldstelle habe mit Bescheid vom 4. Mai 2009 ermessensfehlerfrei die Gewährung von Wohngeld

2 wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt. Bei der Ermessensentscheidung seien auch der Bedarf nach einer zeitgerechten Bewilligung sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Antragsteller zu berücksichtigen. Auch der Bescheid vom 6. Juli 2009 sei rechtmäßig ergangen. Die Entscheidung, Lastenzuschuss nicht schon ab dem Monat der Antragstellung (September 2008) rückwirkend neu zu berechnen, sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung, die Leistung nachträglich zu erbringen, begründe 67 des Sozialgesetzbuches I nicht. Der Widerspruchsführer sei seiner Mitwirkungspflicht ohne Angabe von angemessenen Gründen nicht nachgekommen. Die Nachholung der Mitwirkung sei erst erfolgt, nachdem dem Wohngeldantrag abgelehnt worden sei. Die Ablehnung sei damit ermessensfehlerfrei. 6 Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 ließ der Kläger Klage erheben und zuletzt beantragen, 7 den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2009 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von... vom 12. Januar 2010 aufzuheben, 8 hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2009 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von... vom 12. Januar 2010 zu verpflichten, über den Wohngeldanspruch des Klägers für die Zeit ab dem 1. September 2008 bis einschließlich 28. Februar 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 9 Die Leistung dürfe ihm nicht wegen schuldhafter mangelnder Mitwirkung verweigert werden. Er beziehe die Leistung bereits seit Ende der 90er Jahre. Beim vorhergehenden Sachbearbeiter sei es ständige Übung gewesen, den Antrag ohne weitere Unterlagen einzureichen und nur bezüglich der Veränderungen die Unterlagen vorzulegen und dies auch anzugeben. Aufgrund dieser langjährigen Übung sei es für den Kläger unverständlich gewesen, aus welchen Gründen er nochmals Unterlagen vorlegen sollte, die bereits seit Jahren bekannt gewesen seien. Dem Kläger könne somit aus seinem Verhalten kein Vorwurf gemacht werden. Es könne daraus nicht geschlossen werden, dass der Kläger schuldhaft die Mitwirkung verweigert habe. Aus diesem Grund sei die beantragte Leistung auch für die Zeit vor der Nachholung zu erbringen. 10 Der Beklagte beantragte, 11 die Klage abzuweisen. 12 Angaben und Nachweise zum Einkommen seien unabdingbare Voraussetzung zur Klärung des Anspruchs, da Wohngeld im Wesentlichen vom Gesamteinkommen der Familienmitglieder abhänge. Auch sei die Kenntnis von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung notwendig, da sich hieraus die Abzugsbeträge vom Jahreseinkommen ergäben. Genauso sei die Frage berechtigt gewesen, wie der Lebensunterhalt bestritten werde. Aus den Angaben des Antragstellers ergäben sich erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit. Auch die Entscheidung gemäß 67 SGB I sei rechtmäßig. Gründe dafür, die beantragte Leistung für die Zeit vor der Nachholung zu erbringen, seien weder erkennbar, noch vorgetragen worden. Ausgehend vom Verschulden des Antragstellers werde dazu auch keine Veranlassung gesehen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 14

3 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (erneute) Entscheidung über seinen Antrag auf Wohngeld vom 30. September 2008 bzw. nachträgliche Bewilligung von Wohngeld für die Zeit vom 1. September 2008 bis 28. Februar Die Klage ist im Hauptantrag zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Versagung der Leistung war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1VwGO): 16 Die Klage war als isolierte Anfechtungsklage zulässig, da sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines auf 66 Abs. 1 SGB I gestützten Verwaltungsakts auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung beschränkt (BVerwG vom , Az. 5 C 133/81, vom DÖV 1995, 867; BSG vom , Az. 4 RA 44/94; BayVGH vom , Az. 12 C ). Bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides genügt dessen Aufhebung. Die Behörde hätte dann über den geltend gemachten Wohngeldanspruch in der Sache selbst zu entscheiden. 17 Der Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 sind rechtmäßig, weil die Bewilligung von Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung des Klägers, zumindest für die Zeit bis zur Nachholung der Mitwirkung, versagt werden durfte. 18 Nach 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. 19 Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten nach 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I nicht nachgekommen. Wer Sozialleistungen beantragt, hat nach dieser Vorschrift alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind, und auf Verlangen des Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Für die Bewilligung von Wohngeld sind die vom Beklagten mit Schreiben vom 26. Januar 2009 geforderten Unterlagen erheblich, weil von diesen die Bewilligung und die Höhe des Wohngeldes abhängen. Gefordert wurden die Vorlage von Erklärungen zum Einkommen, Verdienstbescheinigungen, Angaben zum Bestreiten vom Lebensunterhalt sowie zur Kranken- und Rentenversicherung und Bankbestätigungen über die Jahreszinseinkünfte. Der Antragsteller muss die Tatsachen zu seinem Einkommen angeben, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, über den Antrag auf Bewilligung von Wohngeld zu entscheiden. Zu diesen Tatsachen gehören Angaben und ggf. auch Belege über die Höhe des Erwerbseinkommens und Zinseinkünfte etc.. Die Bewilligung von Wohngeld hängt dabei gemäß 19 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) n.f. bzw. 2 Abs. 1 Satz 1 WoGG a.f. vom Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder bzw. der Familienmitglieder ab. Die Wohngeldbehörde ist deshalb regelmäßig berechtigt und verpflichtet, sich ein erschöpfendes Bild über die Einnahmen aller zum Haushalt gehörenden Personen zu verschaffen. Deshalb musste die Behörde auch Einkommensnachweise der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers fordern. Wie sich gezeigt hat, war gerade die Einkommenssituation des Sohnes für die Frage der Bewilligung von Wohngeld entscheidend, denn für die Zeit ab März 2009, als der Sohn Geselle wurde und damit wesentlich mehr verdient hat, errechnet sich unstreitig kein Wohngeld mehr. Gleiches gilt für die anderen geforderten Unterlagen und Angaben, so sind u.a. die aktuellen Zinseinkünfte für die Frage, ob ein Wohngeldanspruch besteht, entscheidend. Ohne die geforderten Unterlagen war die Errechnung des Lastenzuschusses somit objektiv nicht möglich. 20 Die Mitwirkungspflichten waren auch nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil diese dem Kläger unzumutbar gewesen wären oder der Leistungsträger sich die erforderlichen Kenntnisse selbst hätte beschaffen können

4 (vgl. 65 Abs. 1 SGB I). Die Vorlage der geforderten Unterlagen, auch der Verdienstbescheinigung seines Sohnes, wäre dem Kläger ohne größeren Aufwand möglich gewesen. Dies zeigt sich auch darin, dass er sie im Juni 2009 ohne weitere Probleme vorlegen konnte. Ebenso konnten sich die geforderten Unterlagen nicht - wie vom Kläger vorgetragen - bereits in den Akten der vorangegangenen Wohngeldverfahren befinden, weil es sich bei den geforderten Unterlagen um aktuelle Nachweise handelte. So ändern sich die Zinseinkünfte jedes Jahr, das Einkommen des Sohnes ist aufgrund Tarifänderungen ebenso unterschiedlich wie das Einkommen der Ehefrau. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf eine "langjährige Übung" des vorherigen Sachbearbeiters berufen. Zum einen kommt es bei der Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung nicht auf Verschulden an (vgl. BSG vom a.a.o.). Doch selbst wenn es langjährige Übung des vorherigen Sachbearbeiters gewesen wäre, wovon das Gericht jedoch nicht ausgeht, bleibt es einem neuen Sachbearbeiter unbenommen, erforderliche (aktuelle) Unterlagen anzufordern. 21 Des Weiteren fehlte im Wohngeldantrag vom 30. September 2008 auch die Angabe, dass der Sohn des Antragstellers ab März 2009 kein Lehrling mehr sein würde. Es ließ sich aber bereits zum Zeitpunkt des Wohngeldantrags absehen, dass sich dadurch an der Einkommenssituation der Familie ab März 2009 eine entscheidende Veränderung ergeben wird. Dazu machte der Antragsteller unter Nr. 14 des Wohngeldantrags jedoch keine Angaben. Auch diese Angabe wäre aber erforderlich gewesen, um den Wohngeldantrag ordnungsgemäß bearbeiten zu können. 22 Die übrigen Voraussetzungen des 66 SGB I sind ebenfalls erfüllt. So wurde dem Kläger eine zweimal telefonisch verlängerte Frist gesetzt und er wurde darauf hingewiesen, dass nach fristlosem Ablauf der gesetzten Frist die Bewilligung von Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden dürfe. Durch die fehlende Mitwirkung war auch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert worden. Die Nachholung der Mitwirkung (unabhängig von der Frage, ob vom Antragsteller mittlerweile alle für die nachträgliche Bewilligung erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind) ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Versagungsbescheid nach 66 SGB I unerheblich (BVerwG vom a.a.o.). 23 Bei dieser Sachlage ermächtigt 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I die zuständige Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, die Leistung zu versagen. Das Gericht prüft im Falle der Ermessensermächtigung gemäß 114 Satz 1 VwGO, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder die Behörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dabei sind auch die Ergänzungen der Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber verfolgte das Ziel, der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum zu eröffnen, um besonderen und nicht vorhersehbaren Umstände des Einzelfalles gerecht werden zu können. Einen solchen Fall hat die Ausgangsbehörde hier zu Recht nicht gesehen. Es ist ermessenssachgerecht, wenn bei der Entscheidung, wie in der Ergänzung durch die Widerspruchsbehörde, auch der Bedarf nach einer zeitgerechten Bewilligung sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Antragsteller berücksichtigt werden. 24 Nach allem ist die Versagung der Leistung durch den Beklagten nicht zu beanstanden Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich nachträglicher Gewährung von Wohngeld wurde vom Beklagten zu Recht abgelehnt. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gemäß 67, 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I ( 113 Abs. 5 VwGO).

5 26 Gemäß 67 SGB I kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach 66 SGB I versagt hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die erforderliche Mitwirkung nachgeholt wird. Der Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens folgt aus 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Gemäß 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch hier insoweit nur, ob der Verwaltungsakt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. 27 Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Ermessensentscheidung keinen Bedenken. Zwar hat die Ausgangsbehörde in ihrem Bescheid vom 6. Juli 2009 dazu keine Aussagen getroffen. Dies wurde jedoch von der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 nachgeholt. Da die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz von den Landkreisen als Aufgaben im Auftrag des Staates wahrgenommen werden ( 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes und des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses), handelte der Beklagte im übertragenen Wirkungskreis. Die Widerspruchsbehörde ist insoweit nicht auf die Überprüfung der Zweckmäßigkeit beschränkt (Art. 96, 101, 105, 95 Abs. 2 Satz 2 der Landkreisordnung). Es ist somit zulässig, dass die Widerspruchsbehörde neue Gründe anführt bzw. Ermessensentscheidungen heilt oder ergänzt. 28 Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1985 (a.a.o.) ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen des 67 SGB I die vom Kläger für die Unterlassung der Mitwirkung angeführten Gründe nicht als ausreichend erachtet, die Säumnis zu entschuldigen. Dies rechtfertige die Ablehnung einer nachträglichen Bewilligung von Ausbildungsförderung. Sowohl die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid als auch der Beklagte in der Klageerwiderung vom 26. Februar 2010 gehen in ihrer Ermessensentscheidung u.a. davon aus, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten ohne Angabe von angemessenen Gründen nicht nachgekommen ist bzw. dass es wegen Verschuldens des Antragstellers ermessensgerecht war, Wohngeld nicht nachträglich zu bewilligen. Gründe für eine nachträgliche Bewilligung seien nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen ist insoweit auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich ( 114 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat für seine fehlende Mitwirkung keine sachgerechten Entschuldigungsgründe vorgetragen. Auf eine "langjährige Übung" des vorhergehenden Sachbearbeiters kann er sich insoweit nicht berufen (vgl. oben unter Nr. 1). Weitere Gründe hat er nicht dargetan. 29 Die Ermessensentscheidung ist somit nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Klage abzuweisen Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß 708 ff. ZPO i.v.m. 167 VwGO. 31 Beschluss 32 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.008,-- EUR festgesetzt ( 52 Abs. 3 GKG i.v.m. Ziffer 55.1 des Streitwertkatalogs: Lastenzuschuss gemäß der Vergleichsberechnung des Beklagten in Höhe von 168,- im Monat für sechs Monate).

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