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1 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft // BEREICH DER TARIFGEMEINSCHAFT DEUTSCHER LÄNDER // Tarifvertrag der Länder TV L Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder mit Erläuterungen zu den Tarifverträgen und zum neuen Eingruppierungsrecht

2 Impressum Herausgeber: Hauptvorstand Verantwortlich: Andreas Gehrke Reifenberger Straße Frankfurt am Main Telefon: Fax: Redaktion: Peter Jonas Gestaltung: Werbeagentur Zimmermann GmbH, Frankfurt am Main ISBN: überarbeitete Auflage, September 2014

3 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft // BEREICH DER TARIFGEMEINSCHAFT DEUTSCHER LÄNDER // Tarifvertrag Bühne TV der Länder L Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder mit Erläuterungen zu den Tarifverträgen und zum neuen Eingruppierungsrecht

4 4 VORWORT Liebe Kolleginnen und Kollegen, die große Nachfrage nach unserer TV-L-Broschüre hat uns dazu veranlasst, die Broschüre zum nunmehr vierten Mal aufzulegen. Die Broschüre enthält mit Ausnahme der Versorgungstarifverträge alle wesentlichen bundesweit geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder, soweit sie den Organisationsbereich der GEW betreffen. Selbstverständlich sind auch in der vierten Auflage die Eingruppierungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wieder aufgenommen worden. Nicht mehr aufgenommen wurde der 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O, in dem die Eingruppierung der im Tarifgebiet Ost beschäftigten Lehrkräfte geregelt war. Dieser Tarifvertrag wurde im November 2012 auf Initiative der GEW von ver.di mit sofortiger Wirkung und ohne Nachwirkung gekündigt, damit die GEW hinsichtlich ihrer Forderungen zur Entgeltordnung für Lehrkräfte rechtlich auch im Osten arbeitskampffähig ist. In der Tarifrunde 2013 konnte die GEW ihre Forderungen zur Entgeltordnung für Lehrkräfte (L-EGO) gegenüber der Tarifgemeinschaft deutscher Länder nicht durchsetzen. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hatte zwar ein Angebot unterbreitet, das jedoch von dem, was die GEW fordert, weit entfernt war. Die Annahme des Arbeitgeberangebots hätte auch bedeutet, dass nach einem zwanzigjährigen Angleichungsprozess bei der Bezahlung im Osten für Lehrkräfte neue und teilweise gravierende Verschlechterungen im tariflichen Bezahlungssystem vereinbart worden wären. Die Entgeltordnung für Lehrkräfte bleibt deshalb für die GEW weiter auf der tarifpolitischen Tagesordnung. Nachdem die Bundestarifkommission-Länder der GEW im April 2014 die Aufnahme von Tarifverhandlungen zu L-EGO beschlossen hat und in einer Arbeitsgruppe mit der TdL Vorfragen geklärt wurden, haben sich die GEW und die TdL darauf verständigt, mit den Verhandlungen am 22./23. September 2014 zu beginnen und diese bis Dezember 2014 in weiteren Terminen intensiv fortzusetzen. Die Tarifvertragsparteien wollen nach Möglichkeit noch bis Ende des Jahres zu einzelnen Teilen und zur Struktur der Entgeltordnung für Lehrkräfte eine Einigung erzielen. Dessen ungeachtet gehen sowohl die GEW als auch die TdL davon aus, dass zu kostenwirksamen Bestandteilen der Entgeltordnung für Lehrkräfte eine Einigung erst in der Tarifrunde 2015 möglich sein wird. In die vorliegende Auflage wurde der Tarifabschluss von 2013 eingearbeitet. Für den Organisationsbereich der GEW ergeben sich daraus folgende Änderungen: Das Tabellenentgelt wurde zum um 2,65 Prozent und am um weitere 2,95 Prozent erhöht.

5 VORWORT 5 Der Tabellenabschlag für Lehrkräfte beträgt in den Entgeltgruppen 5 bis 8 25,60 Euro ab ,20 Euro ab in den Entgeltgruppen 9 und höher 28,80 Euro ab ,60 Euro ab Die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden zum um 50 Euro und am um 2,95 Prozent erhöht. Um 2,65 Prozent und 2,95 Prozent erhöhen sich auch die Garantiebeträge, die Entgeltgruppenzulagen, die Besitzstandszulagen ( 9 und 11 TVÜ-Länder) und die Bereitschaftsdienstentgelte. Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt ab 2013 bei einer wöchentlichen Arbeitszeitverteilung auf fünf Tage für alle Beschäftigten 30 Arbeitstage. Der TV-L sichert als wichtiger Flächentarifvertrag faire und gleiche Arbeitsbedingungen für rund Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder. Aus Sicht der GEW gibt es dennoch viel Verbesserungsbedarf. Neben der fehlenden tariflichen Eingruppierung für Lehrkräfte sind z. B. die bessere Anerkennung von Berufserfahrung und die nach wie vor vorhandene Ungleichbehandlung Ost-West bei der Jahressonderzahlung Probleme, die wir in künftigen Verhandlungen lösen wollen. Die letzten Tarifrunden haben gezeigt, dass wir Beschäftigte und ihre Gewerkschaft gute Tarifabschlüsse und schrittweise Verbesserungen der manteltariflichen Regelungen erreichen können, wenn wir gemeinsam für unsere Interessen streiten. Diesen Weg wollen wir auch weiterhin fortsetzen. Frankfurt am Main, August 2014 Andreas Gehrke Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes der GEW Arbeitsbereich Tarif- und Beamtenpolitik Reifenberger Straße 21, Frankfurt am Main

6 6 ÜBERSICHT Übersicht Erläuterungen zum Eingruppierungsrecht und zu weiteren Änderungen des Tarifrechts der Länder Tarifverträge Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 9. März 2013 Auszug Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 9. März 2013 Auszug Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/ Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 9. März 2013 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) vom 12. Oktober 2006 Erläuterungen zu den Eingruppierungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Eingruppierungsrichtlinien der TdL Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Auszug Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) Auszug Tabellenentgelt für Lehrkräfte ab

7 INHALT 7 Inhalt I. ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L UND ZU WEITEREN ÄNDERUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER Neues Eingruppierungsrecht der Länder Geltungsbereich Bestandteile des tariflichen Eingruppierungsrechts Eingruppierungsgrundsätze Tätigkeitsmerkmale Aufbau der Entgeltordnung Der Grundsatz der Spezialität und die begrenzte Auffangfunktion von Teil I Protokollerklärungen Höhere Eingruppierung in den Entgeltgruppen 2 bis Höhere Eingruppierung in den Entgeltgruppen 2 bis 8 im Sozial- und Erziehungsdienst Höhere Eingruppierung in den Entgeltgruppen 9 und höher Zulagen Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L Höhergruppierung beantragen Stufenzuordnung bei Höhergruppierung Anrechnung auf Strukturausgleich Eingruppierung ohne Antrag Entgeltgruppenzulage beantragen Geltendmachung 28 II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 29 III. WEITERE ÄNDERUNGEN Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs für künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen Kumulative Anrechnung von Berufserfahrungszeiten für Lehrkräfte im Sinne des 44 TV-L Neue Berechnungsgrundlage für Garantiebetrag 30 IV. TARIFVERTRAG FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER LÄNDER (TV-L) 32

8 8 INHALT A. Allgemeiner Teil 32 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 32 1 Geltungsbereich 32 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 37 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 37 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung 39 5 Qualifizierung 40 Abschnitt II Arbeitszeit 42 6 Regelmäßige Arbeitszeit 42 7 Sonderformen der Arbeit 45 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 47 9 Bereitschaftszeiten Arbeitszeitkonto Teilzeitbeschäftigung 54 Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen Eingruppierung Eingruppierung in besonderen Fällen Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Tabellenentgelt Stufen der Entgelttabelle Allgemeine Regelungen zu den Stufen gestrichen Erschwerniszuschläge Jahressonderzahlung Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung Entgelt im Krankheitsfall Besondere Zahlungen Berechnung und Auszahlung des Entgelts Betriebliche Altersversorgung 74

9 INHALT 9 Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung Erholungsurlaub Zusatzurlaub Sonderurlaub Arbeitsbefreiung 76 Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Befristete Arbeitsverträge Führung auf Probe Führung auf Zeit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Kündigung des Arbeitsverhältnisses Zeugnis 84 Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften Anwendung weiterer Tarifverträge Ausschlussfrist Begriffsbestimmungen Inkrafttreten, Laufzeit 86 B. Sonderregelungen Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen bis 43 nicht abgedruckt Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte bis 50 nicht abgedruck 98 Anhang zu 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifgebiet West 99 C. Anlagen 103 Anlage A Entgeltordnung zum TV-L (Auszug) 103

10 10 INHALT Anlage B Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis Anlage C nicht abgedruckt 132 Anlage D nicht abgedruckt 133 Anlage E Bereitschaftsdienstentgelte 133 Anlage F Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen 135 V. TARIFVERTRAG ZUR ÜBERLEITUNG DER BESCHÄFTIGTEN DER LÄNDER IN DEN TV-L UND ZUR REGELUNG DES ÜBERGANGSRECHTS (TVÜ-LÄNDER) AUSZUG Abschnitt Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-L Abschnitt Überleitungsregelungen Überleitung in den TV-L Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen Vergleichsentgelt Stufenzuordnung der Angestellten Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter Abschnitt Besitzstandsregelungen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Vergütungsgruppenzulagen Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit Kinderbezogene Entgeltbestandteile Strukturausgleich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Beschäftigungszeit Urlaub Abgeltung 161

11 INHALT Abschnitt Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen Eingruppierung Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Oktober Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und Abrechnung unständiger Bezügebestandteile Bereitschaftszeiten Nebentätigkeiten Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2a, SR 2b, SR 2m und SR 2o BAT/BAT-O und der SR 2a, SR 2b, SR 2i und SR 2l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb/MTArb-O Beschäftigte im Vollstreckungsdienst Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung Arbeiterinnen und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg a Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschrift Inkrafttreten, Laufzeit 176 Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A 177 Ersetzte Tarifverträge Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B 177 Ersetzte Tarifverträge bzw.tarifvertragsregelungen Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C 181 Fortgeltende Tarifverträge Anlage 2 TVÜ-Länder 184 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder)

12 12 INHALT Anlage 3 TVÜ-Länder 190 Strukturausgleiche für Angestellte Anlage 4 TVÜ-Länder 201 Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge (Länder) Anlage 5 (A/B) nicht abgedruckt 204 VI. TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES BUNDES UND DER LÄNDER (TV-Entgelt-U-B/L) 205 Präambel Geltungsbereich Grundsatz der Entgeltumwandlung Anspruchsvoraussetzungen Umwandelbare Entgeltbestandteile Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs Durchführungsweg Inkrafttreten 208 VII. TARIFVERTRAG ÜBER DIE REGELUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN DER PRAKTIKANTINNEN/PRAKTIKANTEN DER LÄNDER (TV-Prakt-L) Geltungsbereich Praktikantenvertrag, Nebenabreden Probezeit Ärztliche Untersuchungen Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Haftung, Schutzkleidung Personalakten Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit Entgelt Sonstige Entgeltregelungen Urlaub Entgelt im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung in anderen Fällen Vermögenswirksame Leistungen Jahressonderzahlung 215

13 INHALT Beendigung des Praktikantenverhältnisses Zeugnis Ausschlussfrist Inkrafttreten, Laufzeit 217 Anlage (zu 18 Absatz 5) 218 VIII. TARIFVERTRAG ZUR SOZIALEN ABSICHERUNG (TV-SozAb-L) 219 Vorbemerkungen Anderweitige Beschäftigung Fortbildung, Umschulung Besondere regelmäßige Arbeitszeit Abfindung Inkrafttreten 223 IX. EINGRUPPIERUNG DER LEHRKRÄFTE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINGRUPPIERUNGSRICHTLINIEN DER TDL 224 Keine Geltung der Entgeltordnung für Lehrkräfte 224 Personalräte gefordert 225 Geänderte TdL-Richtlinien 225 Änderungen im Tarifgebiet West (Übersicht) 227 Änderungen im Tarifgebiet Ost (Übersicht) 229 Überleitung der vorhandenen Lehrkräfte 231 X. RICHTLINIEN DER TARIFGEMEINSCHAFT DEUTSCHER LÄNDER (TDL) ÜBER DIE EINGRUPPIERUNG DER IM ARBEITNEHMERVERHÄLTNIS BE SCHÄFTIGTEN LEHRKRÄFTE (WEST) IN DER AB GELTENDEN FASSUNG 232 XI. RICHTLINIEN DER TARIFGEMEINSCHAFT DEUTSCHER LÄNDER (TDL) ÜBER DIE EINGRUPPIERUNG DER IM ARBEITNEHMERVERHÄLTNIS BESCHÄFTIGTEN LEHRKRÄFTE (OST) IN DER AB GELTENDEN FASSUNG 250 XII. TABELLENENTGELT FÜR LEHRKRÄFTE AB

14 14 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L I. Erläuterungen zum Eingruppierungsrecht des TV-L Neues Eingruppierungsrecht der Länder Das neue Eingruppierungsrecht beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien aus der Tarifrunde Sie besagt, dass zunächst die bestehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse zum BAT/BAT-O bzw. MTArb/ MTArb-O redaktionell bereinigt werden. Sodann sollen aus den re daktionell bereinigten Tätigkeitsmerkmalen und zusätzlichen länderspezifischen Tätigkeitsmerkmalen Funktionsmerkmale gebildet werden, die zusammen mit den Eingruppierungsgrundsätzen die neue Entgeltordnung zum TV-L bilden. In einem weiteren Schritt geht es dann darum, andere Eingruppierungsmodelle in ausgewählten Verwaltungen/Einrichtungen versuchsweise und rein rechnerisch zu erproben. Anderthalb Jahre nach ihrer Einführung sollen diese Modelle hinsichtlich ihrer Auswirkungen und Tauglichkeit überprüft werden. Das neue Eingruppierungsrecht zum TV-L ist somit nicht der große Wurf. Die teilweise sehr betagten Tätigkeitsmerkmale sind weitgehend unverändert übernommen worden und entsprechen nicht immer den veränderten Tätigkeitsinhalten und Qualifikationsstandards. Hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in den Gesundheitsberufen und einer Reihe weiterer Tätigkeitsmerkmale besteht zwischen den Tarifvertragsparteien Einvernehmen, dass die Auswirkungen neuer Berufe und berufsrechtlicher Entwicklungen auf die Eingruppierung noch verhandelt werden sollen. Eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage bessere Eingruppierung ergibt sich vor allem für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 2 bis 8, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O nach spätestens sechs Jahren in die nächsthöhere Vergütungsgruppe aufgestiegen wären. Diese Beschäftigten sind bereits mit Beginn ihrer Tätigkeit in der Regel in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren materielles Niveau der bisherigen Aufstiegsgruppe entspricht. Das Gleiche gilt für die Vergütungsgruppenzulage, die ab 1. Januar 2012 in Form einer Entgeltgruppenzulage gezahlt wird. Im Unterschied zur Vergütungsgruppenzulage steht die Entgeltgruppenzulage bereits mit Beginn der Tätigkeit zu.

15 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L Geltungsbereich Seit dem 1. Januar 2011 gibt es im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), ein neues tarifliches Eingruppierungsrecht. Dagegen verbleibt es für die Beschäftigten des Landes Hessen, das nicht zur TdL gehört, bei den bisherigen tariflichen Eingruppierungsregelungen des BAT und des MTArb, bis diese durch eigenständige Tarifregelungen mit dem Land Hessen abgelöst werden. Von den neuen Eingruppierungsregelungen sind nur diejenigen Beschäftigten erfasst, für die auch der TV-L gilt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsverhältnis begründet wurde. Allerdings gibt es eine Reihe besonderer Regelungen für diejenigen, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 schon und am 1. Januar 2012 noch bestanden hat (vorhandene Beschäftigte). Auf diese Besonderheiten wird im Abschnitt Überleitung noch eingegangen. Im Organisationsbereich der GEW gilt das neue tarifliche Eingruppierungsrecht für die vom Geltungsbereich des TV-L erfassten Beschäftigten an Hochschulen und für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder, deren Eingruppierung auch bisher schon in der Anlage 1 a (Vergütungsordnung) zum BAT/BAT-O geregelt war. Bei Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben an Hochschulen gibt es weiterhin keinen erschöpfenden tariflichen Schutz ihrer Eingruppierung. Ihre Eingruppierung wird entweder durch den Besoldungsgesetzgeber oder durch die Richtlinien der TdL und deren Mitglieder bestimmt. Dennoch gibt es auch für diejenigen Lehrkräfte, die aufgrund der TdL-Richtlinien in der Entgeltgruppen 6 bis 8 eingruppiert sind, Verbesserungen. Ausführliche Erläuterungen hierzu erfolgen im Abschnitt Eingruppierung der Lehrkräfte Erläuterungen zu den Eingruppierungsrichtlinien der TdL. 2. Bestandteile des tariflichen Eingruppierungsrechts Die tariflichen Eingruppierungsregelungen zum TV-L (Entgeltordnung im weiteren Sinne) sind ein wesentlicher Bestandteil des tariflichen Bezahlungssystems für den öffentlichen Dienst der Länder. Aus ihnen ergibt sich, in welcher Entgeltgruppe die/der Be schäftigte eingruppiert ist. Zu den Eingruppierungsregelungen gehören die Grundsätze der Eingruppierung ( 12 und 13 TV-L) sowie die Entgeltordnung (im engeren Sinne), die nach einer bestimmten Systematik die Tätigkeitsmerkmale und deren Zuordnung zu einer Entgeltgruppe enthält. Darüber hinaus ist im tariflichen Eingruppierungsrecht auch eine Reihe von Zulagen geregelt. Hierbei handelt es sich um solche Zulagen, bei denen ein besonders enger Zusammenhang mit den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen besteht.

16 16 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L 3. Eingruppierungsgrundsätze Bei den Eingruppierungsgrundsätzen bleibt es im Wesentlichen beim Alten. Die 22 und 23 BAT/BAT-O wurden lediglich redaktionell angepasst. Von Bedeutung ist in dieser Hinsicht die sogenannte Eingruppierungsautomatik. Sie besagt, dass die/der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. In welcher Entgeltgruppe die/der Beschäftigte eingruppiert ist, ergibt sich somit unmittelbar aus der Tätigkeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Arbeitsvertrag eine übertarifliche Eingruppierung vereinbart wurde, worauf jedoch besondere Umstände hinweisen müssen. Aus der Eingruppierungsautomatik ergibt sich weiterhin auch unmittelbar die korrigierende Rückgruppierung, wenn die Anforderungen nicht den Tätigkeitsmerkmalen der bisherigen Entgeltgruppe entsprechen, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer niedrigeren Entgeltgruppe. Die Bewertungsgrundlage sind Arbeitsvorgänge. Arbeitsvorgänge sind nicht einzelne Tätigkeiten, sondern die Tätigkeiten, die zusammen zu einem Arbeitsergebnis führen. Alle Tätigkeiten, die für das Erreichen des Ergebnisses erforderlich sind, ergeben somit zusammen den Arbeitsvorgang. Ein Arbeitsvorgang kann aus verschiedenen Zusammenhangstätigkeiten bestehen. Zur Erstellung eines Gebührenbescheids sind z. B. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ebenso erforderlich wie die an sich geringer bewertete Tätigkeit der Dateneingabe in einen Rechner. Letztere ist eine Zusammenhangstätigkeit, die nicht für sich bewertet werden darf. Es gibt allerdings auch Eingruppierungen, bei denen die gesamte auszuübende Tätigkeit als ein Arbeitsvorgang zu werten ist, wie z. B. bei Erzieherinnen. Alle Tätigkeiten, die von Erziehrinnen zur Erziehung von Kindern ausgeübt werden, bilden einen Arbeitsvorgang. Nur Tätigkeiten, die damit nichts zu tun haben, dürfen gesondert bewertet werden. Die Arbeitsvorgänge müssen mindestens im Umfang von 50 v. H. der Arbeitszeit dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal entsprechen. Etwas anderes gilt nur, wenn in dem jeweiligen Tätigkeits-/Heraushebungsmerkmal ein anderes zeitliches Maß, wie z. B. ein Drittel der Arbeitszeit oder ganz überwiegend, was in etwa 25 Prozent der Arbeitszeit entspricht, geregelt ist. Es bleibt auch dabei, dass eine in der Entgeltordnung geforderte Qualifikation für die Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe vorliegen muss. Liegt sie nicht vor, ist die/der betreffende Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert, es sei denn, dass auch sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal erfasst sind. Dabei ist zu beachten, dass das Merkmal der sonstigen Beschäftigten mit

17 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L 17 gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen nur dann erfüllt ist, wenn Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen, aufgrund derer die/der Beschäftigte genauso umfassend einsetzbar ist wie die Beschäftigten, die über die geforderte Qualifikation verfügen. 4. Tätigkeitsmerkmale Der umfangreichste Teil des neuen tariflichen Eingruppierungsrechts zum TV-L sind die Tätigkeitsmerkmale. Sie gehen aus den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 1 a und 1 b zum BAT/BAT-O und den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppenverzeichnisse der Tarifverträge für Arbeiterinnen und Arbeiter hervor und sind, von redaktionellen Änderungen abgesehen, meistens auch mit diesen im Wortlaut identisch. Das Gleiche betrifft die bisherigen Protokollerklärungen zu den Tätigkeitsmerkmalen und die Klammerzusätze. Nicht mehr aufgenommen wurden Tätigkeitsmerkmale, bei denen es offenkundig ist bzw. bei denen Recherchen ergeben haben, dass es sie im öffentlichen Dienst der Länder nicht mehr gibt. Schließlich wurden auch die aufgrund der weggefallenen Aufstiegsregelungen funktionslos gewordenen Tätigkeitsmerkmale nicht mehr aufgenommen. Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Schreibdienst und für Hausmeister, die bisher im Abschnitt II Unterabschnitt N bzw. Unterabschnitt O der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O geregelt waren, sind als solche entfallen. Für die Beschäftigten im Schreibdienst gelten seit dem 1. Januar 2012 die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst (Teil I der Entgeltordnung). Für Hausmeister gelten seit dem 12. Januar 2012 die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten (Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.3). 5. Aufbau Die Entgeltordnung ist in vier Teile untergliedert. Teil I enthält die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst, Teil II die Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen, Teil III die Tätigkeitsmerkmale für körperlich/ handwerklich geprägte Tätigkeiten und Teil IV die Tätigkeitsmerkmale für die Pflegeberufe. Die Teile sind wiederum in Abschnitte und diese in Unterabschnitte untergliedert. In den Unterabschnitten sind die Tätigkeitsmerkmale in Fallgruppen der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet. Neu ist unter anderem, dass der Teil I (Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) nur noch diejenigen Fallgruppen des bisherigen Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT/BAT-O) enthält, deren Tätigkeitsmerkmale in

18 18 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L Form unbestimmter Rechtsbegriffe beschrieben sind (bisher die ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O). Dagegen sind die funktionsbezogenen Tätigkeitsmerkmale und die Tätigkeitsmerkmale, die, wie z. B. Tätigkeiten in der Forschung, bestimmte Bereiche betreffen, aus dem bisherigen Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung ausgesondert worden. Sie sind jetzt in den Abschnitten des Teils II geregelt (Teil II Abschnitt 6). Der Teil II beinhaltet auch die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes der Länder (Teil II Abschnitt 20). 6. Der Grundsatz der Spezialität und die Auffangfunktion von Teil I Für das Verhältnis zwischen den als unbestimmte Rechtsbegriffen geregelten Tätigkeitsmerkmalen des Teils I und den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern der Grundsatz der Spezialität. Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass die Tätigkeitsmerkmale des Teils I bei Beschäftigten, deren Tätigkeitsmerkmale in den besonderen Teilen der Entgeltordnung geregelt sind, keine Anwendung finden. Hierzu ist, wie auch schon in Anlage 1 a zum BAT/BAT-O, in der Vorbemerkung Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 zu allen Entgeltgruppen Folgendes geregelt: Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. Ausnahmen hiervon gelten für die Beschäftigten, die in den Entgeltgruppen 13 bis 15 das Tätigkeitsmerkmal sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Kenntnisse und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten auszuüben haben, erfüllen, wenn dieses Tätigkeitsmerkmal nicht in Teil II geregelt ist, sowie für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker. Ausgehend von dem Gedanken, dass die Tarifvertragsparteien mit der Entgeltordnung alle denkbaren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der Länder regeln wollten, kommt den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I gegenüber dem Teil II auch eine begrenzte Auffangfunktion in Fällen zu, in denen die überwiegend auszuübende Tätigkeit durch Arbeitsvorgänge gekennzeichnet ist, für die es in Teil II keine Tätigkeitsmerkmale gibt. Derartige unbewusste Tariflücken können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Gerichte geschlossen werden, wobei zunächst die Tätigkeitsmerkmale für artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten infrage kommen. Ist dies nicht möglich, muss geprüft werden, ob bzw. welche Tätigkeitsmerkmale des Teils I erfüllt sind. Die Auffangfunktion des Teils I ist jedoch nicht unbegrenzt. Nach der Rechtsprechung setzt sie voraus, dass im weitesten Sinne noch ein Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit besteht. Die Begrenzung der Auffangfunktion des Teils I hat in Nr. 1 Absatz 3 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen ihren Niederschlag in folgender Vereinbarung gefunden: Für

19 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L 19 Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil II aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, sofern in Satz 2 nicht etwas anderes geregelt ist. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat. Zudem haben die Tarifvertragsparteien niederschriftlich erklärt, dass sie sich einig (sind), dass die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst (Teil I der Entgeltordnung) eine Auffangfunktion in dem gleichen Umfang besitzen wie bestätigt durch die st. Rspr. des BAG die bisherigen ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O. Der Grundsatz der Spezialität gilt nicht nur für das Verhältnis zwischen den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I und des Teils II, sondern auch zwischen den Teilen, Abschnitten und deren Unterabschnitten. In dieser Hinsicht ist für den Sozial- und Erziehungsdienst der Länder, die Vorbemerkung zu Teil II Abschnitt 20 (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) von Bedeutung, nach der die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts insgesamt, nicht aber die Zusammenfassung von Tätigkeitsmerkmalen in den jeweiligen Unterabschnitten für sich eine abschließende spezielle Eingruppierungsregelung im Sinne der Rechtsprechung des BAG (z. B. Urt. vom 5. Juli AZR 555/05) dar(stellen). So können z. B. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung bei Erfüllen der Voraussetzungen als sonstige Beschäftigte nach den in Unterabschnitt 4 aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sein, obwohl Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung nur in Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts 6 benannt sind. 7. Protokollerklärungen Die bisherigen Protokollerklärungen, in denen bestimmte Anforderungen des jeweiligen Tätigkeitsmerkmals definiert werden, sind abgesehen von ihrer Aktualisierung und redaktionellen Bereinigungen im Wesentlichen unverändert in die Entgeltordnung übertragen worden. Zum Teil wurden sie auch als Vorbemerkungen zu den einzelnen Unterabschnitten aufgenommen, wenn sie für alle Entgelt-/Fallgruppen des jeweiligen Unterabschnitts von Bedeutung sind. Ausführliche Verhandlungen gab es zum Tätigkeitsmerkmal wissenschaftliche Hochschulbildung in der Protokollerklärung Nr. 1 u. a. zur Entgeltgruppe 13 hinsichtlich der Auswirkungen des Bologna-Prozesses. Die TdL war in diesen Verhandlungen nicht dazu bereit, sich von der Orientierung am Beamtenrecht zu lösen, was auch zur Folge hat, dass die BA-Abschlüsse, die nach einem achtsemestrigen BA-Studiengang erworben wurden, keine wissenschaftliche Hochschulbildung im Tarifsinne sind. Die Orientierung am Lauf-

20 20 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L bahnrecht der Beamten bedeutet auch, dass wissenschaftliche Hochschulabschlüsse grundsätzlich nur an wissenschaftlichen Hochschulen und nicht an Fachhochschulen erworben werden können. Eine Ausnahme davon ist der Masterabschluss an einer Fachhochschule, wenn er aufgrund einer Akkreditierung auch den Zugang zu einer Laufbahn des höheren Dienstes eröffnet. Die Protokollerklärungen zu den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst sind nur redaktionell verändert worden. Das hat auch zur Folge, dass für die Tätigkeitsmerkmale des Leitungspersonals von Kindertagesstätten zur Ermittlung der Durchschnittsbelegung grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen ist. Die insoweit günstigere Regelung zur Eingruppierung dieser Beschäftigtengruppen im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst konnte nicht in den Bereich der TdL übertragen werden. Dort führt unter anderem eine Unterschreitung der vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze um weniger als 5 Prozent zu keiner Herabgruppierung. 8. Höhere Eingruppierung in den Entgeltgruppen 2 bis 8 Von großer Bedeutung ist die höhere Eingruppierung von Beschäftigten, die bei hypothetischer Fortgeltung des BAT/BAT-O nach einer Bewährungszeit von höchs tens sechs Jahren aus einer Vergütungsgruppe (Vergütungsgruppen X bis V c) in eine höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen wären. Damit wird für den größten Teil dieser Beschäftigten die Absenkung des Bezahlungsniveaus, die aufgrund der im TV-L gegenüber dem BAT/ BAT-O fehlenden Aufstiege eingetreten ist, überwunden. 9. Höhere Eingruppierung in den Entgeltgruppen 2 bis 8 im Sozial- und Erziehungsdienst Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die seit dem veränderten Eingruppierungen in den Entgeltgruppen 2 bis 8/9 im Sozial- und Erziehungsdienst (ohne handwerklichen Erziehungsdienst).

21 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L 21 Tätigkeitsmerkmal Eingruppierung (Regelungsstand bis zum ) Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund VIII nach 2 Jahren VII (E 3 keine Stufe 6) E 5 gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sons tige Beschäftigte, die aufgrund VII nach 5 Jahren VI b gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer (E 5) E 6 Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit so-wie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. VI b nach 3 Jahren V c (E 6) V c nach 4 Jahren V b (E 8) V c nach 4 Jahren V b (E 8) Eingruppierung (Regelungsstand ab ) E 8 E 9 (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) E 9 (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

22 22 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L Aufgrund einer höheren Bewertung von bisher in der Entgeltgruppe 2 erfassten Tätigkeiten sind Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung seit 1. Januar 2012 in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert. 10. Höhere Eingruppierung in den Entgeltgruppen 9 und höher Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O nach einer fünf- bzw. sechsjährigen Bewährung aus der Vergütungsgruppe II a in die Vergütungsgruppe I b aufgestiegen wären, sind in der Entgeltgruppe 14 eingruppiert. Dadurch erhöht sich jedoch das Entgelt nicht tatsächlich, weil diese Beschäftigten bereits bis zum 31. Dezember 2012 zu ihrem Entgelt aus der Entgeltgruppe 13 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 13 und der Entgeltgruppe 14 erhalten haben. Eine weitere Änderung betrifft die so genannten Drittelaufstiege für technische sowie vermessungs- und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung (Abschnitt 22 Unterabschnitt 22.1). Bei den Drittelaufstiegen handelt es sich um Fallgruppen mit Heraushebungsmerkmalen, die zu einem Drittel erfüllt sein müssen und aus denen die betreffenden Beschäftigten nach einer bestimmten Bewährungszeit aufgestiegen sind. Diese Beschäftigten sind seit dem 1. Januar 2012 bereits mit Beginn der Tätigkeit in der Entgeltgruppe eingruppiert, die auch unter Überspringen der Entgeltgruppe 12 der BAT/BAT-O-Aufstiegsgruppe entspricht. Keine Lösung gibt es dagegen für Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O nach einer elf- bzw. fünfzehnjährigen Bewährung in Vergütungsgruppe II a in die Vergütungsgruppe I b aufgestiegen wären. Hier verbleibt es bei der Entgeltgruppe 13 Ü für die zum vom BAT/BAT-O in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten bzw. bei der Entgeltgruppe 13 für die nach dem neu eingestellten Beschäftigten. 11. Zulagen Im Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O war eine Reihe von Zulagen geregelt. Für den Organisationsbereich der GEW gehörten hierzu die Heimzulage und die Vergütungsgruppenzulage, die wiederum unterteilt war in die Vergütungsgruppenzulage, die bereits mit Beginn der entsprechenden Tätigkeit zustand, und in die

23 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L 23 Vergütungsgruppenzulage, die erst nach Ablauf einer bestimmten Bewährungszeit zustand. Die Heimzulage steht auch weiterhin für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) in Höhe von 61,36 Euro zu, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. Andernfalls beträgt die Heimzulage, wie auch bisher 30,68 Euro (vgl. jeweils Vorbemerkung Nr. 1 zu Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 20.1., 20.4., und 20.6.). Anstelle der nach BAT/BAT-O gewährten Vergütungsgruppenzulagen erhalten die Beschäftigten in einer entsprechenden Tätigkeit, für die der BAT/BAT-O bereits von Beginn der Tätigkeit an einen Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage vorgesehen hatte, eine dynamisierungsfähige Entgeltgruppenzulage. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der Anlage F zum TV-L. Sie beträgt zum ,59 Euro. Im Organisationsbereich der GEW wird diese Entgeltgruppenzulage gezahlt an Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten (Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1) und Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/ Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind (Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2). Eine dynamisierungsfähige Entgeltgruppenzulage erhalten auch die, ab neu eingestellten Beschäftigten, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O nach einer Bewährungszeit von insgesamt höchsten sechs Jahren Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage gehabt hätten. In der nachfolgenden Tabelle sind die hierfür infrage kommenden Entgelt-/Fallgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes der Länder (außer handwerklichem Erziehungsdienst) aufgelistet. Für die zum und vorhandenen Beschäftigten wird auf die Abschnitte I.12 und II verwiesen.

24 24 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L Tätigkeitsmerkmale (Entgeltgruppe/Fallgruppe) Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 1 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind. Entgeltgruppe 9 einzige Fallgruppe Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 3 Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 Höhe der monatlichen Entgeltgruppenzulage (in Euro) 113,35 123,96 113,35 123,96

25 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L 25 Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs-schwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind. Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Fallgruppe 2. Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 113,35 100,23 113,35 100,23 75,79

26 26 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (E 8 Fallgruppe 2), für die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O eine Vergütungsgruppenzulage nach einer insgesamt siebenjährigen Bewährungszeit hätte gezahlt werden müssen, erhalten dagegen keine Entgeltgruppenzulage. Der Grund hierfür besteht darin, dass mit der insgesamt siebenjährigen Bewährungszeit der Höchstzeitraum von sechs Jahren um ein Jahr überschritten ist. Das Gleiche gilt für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (E 9 Fallgruppe 2). Für sie wird der Höchstzeitraum von sechs Jahren um zwei Jahre überschritten. 12. Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigten, für die das neue tarifliche Eingruppierungsrecht ab 1. Januar 2012 gilt und die am 31. Dezember 2011 schon und am 1. Januar 2012 noch im Arbeitsverhältnis zu dem entsprechenden TdL-Mitglied stehen (vorhandene Beschäftigte), verbleiben für die Dauer, in der sich ihre bisher auszuübende Tätigkeit nicht ändert, in der Entgeltgruppe, die für sie zum 31. Dezember 2011 maßgeblich war. Wie zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart, soll damit verhindert werden, dass die einzelnen Arbeitgeber anlässlich der Einführung des neuen tariflichen Eingruppierungsrechts die Eingruppierungen überprüfen. Zudem soll damit gewährleistet werden, dass nur in denjenigen Fällen eine Höhergruppierung erfolgt, in denen sich unter Berücksichtigung der beruflichen Perspektive und weiterer Entgeltbestandteile (z. B. der Jahresleistungsprämie) das Entgelt auch tatsächlich erhöht. Ändert sich allerdings die auszuübende Tätigkeit, werden auch diese Beschäftigten mit dem Beginn der jeweils neuen Tätigkeit gemäß dem neuen tariflichen Eingruppierungsrechts eingruppiert. 13. Höhergruppierung beantragen Die vorhandenen Beschäftigten, die aufgrund der neuen tariflichen Eingruppierungsregelungen höhergruppiert werden könnten, können die entsprechende Höhergruppierung beantragen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Allerdings ist aus Beweisgründen die Schriftform zu empfehlen.

27 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L 27 Er kann nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden. Hat das Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2012 geruht, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Zu beachten ist, dass es sich bei dieser Frist (bis 31. Dezember 2012 bzw. ein Jahr) um eine Ausschlussfrist handelt. Deshalb kann eine Höhergruppierung aufgrund der Einführung der Entgeltordnung zum TV-L nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr beantragt werden. 14. Stufenzuordnung bei Höhergruppierung Wird die Höhergruppierung beantragt, wirkt sie zu den Bedingungen am 1. Januar 2012 auf den 1. Januar 2012 zurück. Die/Der Beschäftigte erhält dann rückwirkend zum 1. Januar 2012 aus der höheren Entgeltgruppe Entgelt in der Höhe, die der Stufe entspricht, die bei Höhergruppierung am 1. Januar 2012 maßgeblich gewesen wäre. Die Grundlage für die Stufenzuordnung ist 17 Abs. 4 TV-L. Darin ist geregelt, dass die/ der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet ist, deren Betrag mindestens dem Betrag der bisherigen Stufe entspricht. Das gilt auch für eine Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe. In der Stufe der höheren Entgeltgruppe beginnt sodann die Stufenlaufzeit von Neuem. Die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe nicht angerechnet. Eine Ausnahme hiervon gibt es bei der Höhergruppierung aus der Stufe 1. Hier sind die betreffenden Beschäftigten entgegen 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L auch in der höheren Entgeltgruppe unter Anrechnung der bisher in Stufe 1 zurückgelegten Stufenlaufzeit wieder der Stufe 1 zugeordnet. 15. Anrechnung auf Strukturausgleich Bei Beschäftigten, die zum 1. November 2006 aus den BAT/BAT-O in den TV-L übergeleitet wurden und denen nach 12 TVÜ-L in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-L einen Strukturausgleich gezahlt wird, wird der Höhergruppierungsgewinn auf den Strukturausgleich angerechnet.

28 28 ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L 16. Eingruppierung ohne Antrag Diejenigen vorhandenen Beschäftigten, denen bisher zur Entgeltgruppe 13 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Entgeltgruppe 13 und der Entgeltgruppe 14 gezahlt wurde (Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O: nach fünf- bzw. sechsjähriger Bewährung Aufstieg nach I b), sind zum 1. Januar 2012 stufengleich in Entgeltgruppe 14 eingruppiert. Es handelt sich hier um eine Eingruppierung, sodass es keines Antrags bedarf. Ferner erfolgt keine Anrechnung des Unterschiedsbetrages auf den Strukturausgleich. 17. Entgeltgruppenzulage beantragen Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht und die wegen Eingruppierungsvorgängen in der Zeit zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 aufgrund der mit dem TV-L weggefallenen Vergütungsgruppenzulagen keinen Anspruch auf eine solche Zulage mehr hatten, können die Zahlung einer vergleichbaren Entgeltgruppenzulage beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Hinsichtlich der Ausschlussfrist gilt dasselbe wie für den Antrag auf Höhergruppierung. Die Zahlung einer Entgeltgruppenzulage ist keine Höhergruppierung. Sie wird deshalb auch nicht auf einen etwaigen Strukturausgleich angerechnet. 18. Geltendmachung Leistet der Arbeitgeber nach Antragsstellung nicht antragsgemäß, muss der entsprechende Anspruch wie jeder andere Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Hierfür gilt eine sechsmonatige Ausschlussfrist ( 37 TV-L). Diese Frist beginnt erst mit der Fälligkeit der höheren Bezahlung, d. h. mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsende.

29 BESITZSTANDSREGELUNGEN 29 II. Besitzstandsregelungen Die Besitzstandsregelungen wegen weggefallener Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen für die aus dem BAT/BAT-O in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten werden vom neuen tariflichen Eingruppierungsrecht nicht berührt. Das heißt, dass die zum 1. November 2006 in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten auch nach dem 31. Dezember 2011 die ihnen anstelle der weggefallenen Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen gewährten Besitzstandsleistungen für die Dauer erhalten, in der die besonderen Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllt werden. Vom neuen tariflichen Eingruppierungsrecht unberührt bleibt auch die für die Besitzstandsleis tungen wegen weggefallener Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen vereinbarte Verlängerung des Stichtags auf den 31. Oktober Im Organisationsbereich der GEW ist der auf den 31. Oktober 2012 hinausgeschobene Stichtag hinsichtlich der Aufstiege nur noch für diejenigen Beschäftigten von Bedeutung, die aus dem BAT/ BAT-O in die Entgeltgruppen 9 und höher übergeleitet wurden. Bei der Besitzstandsleistung für die weggefallenen Vergütungsgruppenzulagen können im Organisationsbereich der GEW die vom BAT/BAT-O in den TV-L übergeleiteten Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, und Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, noch in den Genuss dieser Leistung kommen, wenn sie die besonderen Voraussetzungen hierfür erfüllen, zum 31. Oktober 2008 den Aufstieg in die höhere Vergütungsgruppe (IV b bzw. V c) bei Fortgeltung des BAT/BAT-O vollzogen hätten, bei Fortgeltung des BAT/BAT- O zum 1. November 2008 eine Bewährungszeit von insgesamt vier Jahren bei Sozialarbeitern/Sozialpädagogen und von dreieinhalb Jahren bei Erzieherinnen zurückgelegt hätten und die Vergütungsgruppenzulage spätestens am 31. Oktober 2012 erhalten würden. Neben der Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage besteht kein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage.

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