Prüfung und Wertung von Angeboten nach 16 / 16 EG / 16 VS VOB/A 2012

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1 Prüfung und Wertung von Angeboten nach 16 / 16 EG / 16 VS VOB/A 2012 EG = vormals a-paragraphen VS = neu, betrifft den Bereich "Verteidigung u. Sicherheit"

2 Zentrale Vorschrift der VOB/A Fehler in der Anwendung haben gravierende Folgen! Bieter: Ausschluss des Angebotes Auftraggeber: Evtl. Verzögerung der Baumaßnahme durch Nachprüfungsverfahren (oberhalb EU-Schwelle) Schadenersatzforderungen aus c.i.c (unterhalb EU-Schwelle)

3 Die Ausschlussgründe im Einzelnen (Abs. 1) 1. Zwingende Ausschlussgründe (Nr. 1) - verspätete Angebote (a): Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben (vgl. 14 / EG / VS Abs. 2) Ausnahme: Angebote, die nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen waren, aber bei Öffnung des ersten Angebotes aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen haben (vgl. 14 / EG / VS Abs. 6)

4 - fehlerhaft übermittelte Angebote (b): Angebote, die nicht unterzeichnet sind (vgl. 13 / EG / VS Abs. 1 Nr. 1 ) Keine Heilungsmöglichkeit; auch nicht in der Submission! Angebote, die elektronisch eingereicht werden Angebote, die nicht in deutscher Sprache eingereicht werden (vgl. 23 VwVfG) Angebote, die in einem offenen bzw. beschädigten Umschlag eingereicht werden (vgl. 13 / EG / VS Abs. 1 Nr. 2) Ziel: Geheimwettbewerb und Manipulationsverhinderung

5 Angebote, die die Vergabeunterlagen ändern (vgl. 13 / EG / VS Abs. 1 Nr. 5 S. 1) z. B. Ein angebotenes Fabrikat weicht von den Vorgaben im Leistungsverzeichnis ab. Der Bieter verwendet eigene AGB (Anschreiben!) Das Angebot ist unvollständig (u. U. heilbar, siehe Abs. 1 Nr. 3) Unklarheiten bzw. Fehler der Vergabeunterlagen sind in einer Bieteranfrage mit dem Auftraggeber zu klären, nicht eigenmächtig im Angebot zu korrigieren!

6 Angebote, die nicht zweifelsfrei lesbar sind (vgl. 13 / EG / VS Abs. 1 Nr. 5 S. 2) Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen sind nicht eindeutig bzw. unleserlich. (nicht heilbar, da wegen 15 / EG / VS Abs. 3 nicht aufklärbar!)

7 - fehlende Angebotspreise (c): Die Angebote müssen die geforderten Preise enthalten. (vgl. 13 / EG / VS Abs, 1 Nr. 3) Ausnahme: Es fehlt ein Preis in einer einzelnen Position, die unwesentlich ist und deren Außerachtlassung, auch bei Wertung mit dem höchsten Angebotspreis, die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt. 1. Problem: Was ist unwesentlich? Unbestimmter Rechtsbegriff, Rsp: bis 1 % 2. Problem: Preise können nicht nachgefordert werden (wg. Nachverhandlungsverbot, vgl. 15 Abs. 3)

8 Vertrag wird ohne die betreffende Position geschlossen = Offener Dissens ( 154 BGB) Lösung: Vermutung, dass beide Parteien dennoch am Vertrag festhalten wollen. Preis wird durch Nachtrag ergänzt.

9 - Absprachen von Bietern (d): Folgen: Ausschluss des Angebotes Evtl. Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wg. 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen: (1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.) Sperre für weitere Vergabeverfahren (vgl. Nr. 2 c)

10 - nicht zugelassene Nebenangebote (e) Ausschluss betrifft selbstverständlich nur das Nebenangebot! - nicht gekennzeichnete Nebenangebote (f) Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. ( 13 / EG /VS Abs. 3 S. 2) Keine Umdeutung von Änderungen an den Vergabeunterlagen in Nebenangebote!

11 Besonderheit oberhalb der EU-Schwelle: Es werden nur Nebenangebote berücksichtigt, die die vom Auftraggeber verlangten Mindestanforderungen erfüllen. ( 16 EG Abs. 1 Nr. 1 e)

12 - vorsätzliche Falschangaben des Bieters (g) über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Evtl. Anzeige wegen 263 StGB (Versuch des Betruges) und / oder 267 StGB (Urkundenfälschung)!

13 2. Fakultative Ausschlussgründe (Nr. 2) Hier hat der Auftraggeber ein Ermessen bzgl. des Ausschlusses (Kann-Vorschrift). - Insolvenz des Bieters (a) Insolvenz = mangelnde (finanzielle) Leistungsfähigkeit Pro Ausschluss: Gefährdung der Baumaßnahme Contra Ausschluss: Sicherung von Arbeitsplätzen Wichtig: Ermessensgebrauch = Einzelfallentscheidung! Insolvenzverwalter kontaktieren!

14 - Liquidation des Bieters (b) I. d. R. Ermessensreduzierung bzgl. Ausschluss auf Null, da das Unternehmen nicht fortgeführt wird.

15 - Schwere Verfehlung des Bieters (c) Verfehlung = mangelnde Zuverlässigkeit z.b. Katalogstraftaten nach 6 EG / VS Abs b StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) StGB (Geldwäsche) StGB (Subventionsbetrug) StGB (Bestechung)

16 Voraussetzung : Nachweislichkeit der Verfehlung; i. d. R. durch rechtskräftiges Urteil, nicht durch Hörensagen! Nur ganz enges Ermessen bzgl. Ausschluss (vgl. 6 EG / VS Abs. 4 Nr. 3) Unternehmen muss Maßnahmen zur Selbstreinigung darlegen. Wichtig: Verfehlung muss nicht gegen den konkreten Auftraggeber begangen werden bzw. worden sein!

17 - Steuerliche Unzuverlässigkeit des Bieters (d) bzgl. Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Schutz der öffentlichen Ordnung ist Verpflichtung aller öffentlichen Auftraggeber! Ähnlich: Verstoß gegen Tariftreue nach dem VG-TTG, SL (Saarländischen Vergabe- und Tariftreuegesetz)

18 - Bieter ist nicht Mitglied in der Berufsgenossenschaft (e) Begründung analog (d)

19 3. Heilungsmöglichkeit unvollständiger Angebote (Nr. 3) Voraussetzung: Kein Ausschluss nach Nr. 1 oder 2 Pflicht des AG zur Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise ( verlangt = Muss-Vorschrift ) Fristsetzung: 6 Kalendertage nicht verlängerbar; auch nicht wegen Ferien, Sonn- und Feiertagen. Keine zweite Nachforderung möglich!

20 Wenn Nachforderung (teilweise) fehlschlägt: Zwingender Ausschluss ( ist das Angebot auszuschließen ) Problem: Nur Nachforderung tatsächlich fehlender Erklärungen, aber keine Änderung des Angebotes (Nachverhandlungsverbot!)

21 Die Prüfungs-und Wertungsstufen nach Abs Eignungsprüfung (Abs. 2) - bei Öffentlicher Ausschreibung (OV) (Nr. 1) Prüfung, ob der Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet, anhand vorgelegter (oder nachverlangter) Nachweise über:

22 - Fachkunde, z. B. durch Lehrgangsbescheinigungen Zertifikate Präqualifikation (VOB) - Leistungsfähigkeit, z. B. durch Umsatzzahlen Referenzen Präqualifikation (VOB) - Zuverlässigkeit, z. B. durch Finanzamtsbescheinigung Zentralregisterauszug Referenzen

23 (Vorteil der Präqualifikation: Geringerer Aufwand bei Angebotserstellung und Prüfung. Nachteil der Präqualifikation: Kosten für den Auftragnehmer von ca pro Jahr.) Breites Ermessen des AG, welche Nachweise er fordert. Grenze: Sachwidrige und unzumutbare Forderungen.

24 - bei Beschränkter Ausschreibung (NOV) und Freihändiger Vergabe (VV) (Nr. 2) Prüfung der Eignung nur dann, wenn nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Umstände bekannt werden, die diese in Frage stellen. (Widerlegbare Vermutung der Eignung) (Vorprüfung der Eignung nach 6 / EG / VS Abs. 3 Nr. 6, ggf. durch Öffentlichen Teilnahmewettbewerb)

25 2. Angebotsprüfung und Wertung (Abs. 3 9) - rechnerische Prüfung durch Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis. Entscheidend ist immer der Einheitspreis! (Abs. 4 Nr. 1) Ungeprüftes und geprüftes Submissionsergebnis können und dürfen differieren ebenso die Wertungsrangfolge! Pflicht zur Dokumentation im Submissionsprotokoll nach Abs. 5

26 Pauschalsumme gilt unabhängig von Einheitspreisen (Nr. 2) Regel: Einheitspreisvertrag Ausnahme: Pauschalvertrag (insbes. bei funktioneller Leistungsbeschreibung)

27 Preisnachlässe ohne Bedingung sind zu werten, sofern sie an der vorgesehenen Stelle in den Vergabeunterlagen aufgeführt sind ( 13 / EG / VS Abs. 4 i. V. m. 16 Abs. 9 bzw. EG / VS Abs. 10) Preisnachlässe mit Bedingung (z. B. Skonti) werden nicht gewertet, machen das Angebot jedoch nicht ungültig! (Der Skonto kann bei Abrechnung evtl. beansprucht werden!)

28 - technische Prüfung insbes. Gleichwertigkeitsprüfung der angebotenen Produkte zum Leistungsbeschrieb im LV.

29 - wirtschaftliche Prüfung Grundsatz: Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot (Abs. 6 Nr. 3) Regel: Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis (bei detailliertem LV) Ausnahme: Funktionalausschreibung, (z. B. über Errichtung und Betrieb eines Gebäudes als PPP-Projekt) Dann sind auch Folgekosten, städtebauliche Wirkungen, Umweltverträglichkeit etc. gesondert zu werten.

30 Aber: Es dürfen nur Kriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind ( 16 EG / VS Abs. 7) Oberhalb der EU-Schwelle zwingend, unterhalb empfehlenswert wg. Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung.

31 Zuschlagsverbot bzgl. Angeboten mit unangemessen hohem oder niedrigen Preis (Nr. 1) Unangemessener Preis nicht klar definiert, jedoch Anfangsverdacht bei Abweichung über 10 % von der Bezugsgröße (i. d. R. Kostenansatz); widerlegbare Vermutung bei Abweichung über 20 %. Bei Verdacht eines unangemessen niedrigen Preises besteht eine Verpflichtung des AG zur schriftlichen Aufklärung über die Auskömmlichkeit des Angebotes. (Nr. 2)

32 Zuschlag auf sog. Unterkostenangebot dennoch möglich wenn - es gesichert erscheint, dass der Bieter auch zu diesem Preis vertragsgemäß leisten kann und wird. - es sich nicht um ein sog. Dumpingangebot handelt, das erkennbar dazu dient, Konkurrenten zu verdrängen. - es den Bieter nicht in Insolvenzgefahr bringt oder diese verschärft. Sonderfall: Angebot ist aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig. Ein "unangemessener Preis" liegt dann nur bei einer rechtswidrigen Beihilfe vor. (16 EG / VS Abs. 8)

33 Wertung von Nebenangeboten (Abs. 8 bzw. 9 EG / VS) Nebenangebote sind (wie Hauptangebote) zu werten, wenn sie zugelassen sind (und eine wesentliche Gleichwertigkeit aufweisen). Nebenangebote sind (trotz Zulassung) nicht zu werten, wenn sie die vom AG gestellten Mindestanforderungen nicht erfüllen. (EG) Faktische Verpflichtung des AG, Mindestanforderungen zu formulieren, wenn er Nebenangebote zulassen will!

34 Anwendbarkeit auf Freihändige Vergaben (VV) Freihändige Vergabe = Vergabe ohne förmliches Verfahren Entspricht in etwa dem Verhandlungsverfahren (EG) Zu beachten: - Eignungsprüfung nach Abs. 2 (vorgelagert) - Wirtschaftliche Prüfung nach Abs. 6 nur entsprechend Anwendbar, da Möglichkeit der Nachverhandlung.

35 - Zwingender Ausschluss nach Abs. 1 Nr. 1 Selten, da Angebote geändert werden können.

36 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Holger Riedel Landesamt für Zentrale Dienste Hardenbergstr. 6, Saarbrücken Mail.:

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