Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer noch oder ehemals selbstständig tätigen natürlichen Person

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1 Antragsteller (Name/Anschrift): An das Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - Residenzplatz Kempten (Allgäu) Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer noch oder ehemals selbstständig tätigen natürlichen Person Ich beantrage, über mein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Ich bin selbstständig tätig. Ich war selbstständig tätig und habe mehr als 19 Gläubiger gegen mich bestehen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, nämlich: Forderungen ehemaliger Arbeitnehmer von mir Steuern/Abgaben für ehemalige Arbeitnehmer von mir Gläubiger dieser Forderung(en): Ich stelle den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Die anliegende Zusatzerklärung zum Antrag auf Restschuldbefreiung habe ich ausgefüllt und das anliegende Merkblatt zur Restschuldbefreiung zur Kenntnis genommen. Soweit mein Vermögen für die Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht beantrage ich, mir die Kosten für die Eröffnung und Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung zu stunden. Das anliegende Merkblatt zum Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten habe ich zur Kenntnis genommen. Ich erkläre, dass ich nicht wegen einer Straftat nach den 283 bis 283c des Strafgesetzbuches (Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) rechtskräftig verurteilt worden bin, dass mir in den letzten zehn Jahren vor diesem Insolvenzantrag Restschuldbefreiung weder erteilt oder nach 296 oder 297 der Insolvenzordnung versagt worden ist. Mir ist bekannt, dass ich dem Insolvenzgericht jede Veränderung meiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen habe. Ich beantrage zusätzlich, mir folgenden zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen: Begründung: Datum, Unterschrift

2 2 Fragebogen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse 1. Allgemeine Angaben Persönliche Daten Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Familienstand: Geschäftsanschrift (genaue Anschrift) Privatanschrift (genaue Anschrift) Telefon / Telefax / / Homepage Telefon: Telefax: Telefon mobil: Homepage: 2. Angaben zur Insolvenz Ich bin zahlungsunfähig voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Ich bin tätig im Bereich Ich werde allgemein anwaltlich vertreten durch: ich werde steuerlich beraten durch:

3 3 3. Angaben zum Geschäftsbetrieb Eintragung des Betriebs in die Handwerksrolle: Ja Nein I. Mitarbeiter keine Mitarbeiter mehr beschäftigt seit Anzahl der noch beschäftigten Mitarbeiter: Arbeitsverhältnisse gekündigt/aufgelöst ja, zum Sozialversicherungsbeiträge: keine Rückstände Rückstände i. H. v. EUR bei Gehalts/Lohnrückstände: keine Rückstände Rückstände i. H. v. EUR für folgende Mitarbeiter: II. Geschäftsräume Geschäftsräume sind seit nicht mehr vorhanden. befinden sich noch unter der o. g. Anschrift. Die Räume sind angemietet gepachtet zu einem monatlichen Entgelt i. H. v. EUR. Vermieter / Verpächter ist... Der Vertrag ist noch nicht gekündigt oder aufgelöst. gekündigt zum Mietrückstände sind nicht vorhanden vorhanden i. H. v. EUR Mietkaution geleistet Der Vermieter / Verpächter hat ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht

4 4 4. Vermögensübersicht Erklärung zur Vermögenslage Ich erkläre, dass ich über folgendes Vermögen verfüge: Weitergehende Angaben habe ich in den Ergänzungsblättern zum Vermögensverzeichnis (Anlagen A - F) gemacht. Vermögen 1. Kassenbestand/Bargeld (auch in ausländischer Währung) 2. Vermögensgegenstände 3. Auftragsbestand 4. Außenstände 5. Beteiligungen / Guthaben 6. Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte, Rechte an Grundstücken 7. Rechte oder Ansprüche aus Urheberrechten, immaterielle Vermögensgegenstände (z.b. Patente) oder sonstiges Vermögen / Einkünfte Ja gemäß Ergänzungsblatt - A B C D E F Wert in EUR (Gesamtbetrag) Sicherungsrechte ja, in Höhe von EUR ja, in Höhe von EUR ja, in Höhe von EUR ja, in Höhe von EUR ja, in Höhe von EUR ja, in Höhe von EUR ja, in Höhe von EUR Nein Versicherung Die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben und Erklärungen versichere ich. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können (Ort, Datum) (Unterschrift)

5 5 Ergänzungsblatt A Vermögensgegenstände (ggf. auf gesondertem Blatt fortsetzen) Allgemeiner Begriff 1 Büroeinrichtung (Möbel, Büromaschinen u.ä., Schreib- und Zeichenbedarf, EDV- Anlagen) Genaue Bezeichnung und Aufbewahrungsort - evtl. gesonderte Aufstellung beifügen ja, und zwar: Falls Vermögensgegenstände mit Sicherungsrechten belastet sind: Art des Sicherungsrechts, Bezeichnung und Anschrift des Gläubigers, Höhe der gesicherten Forderung Wert nach Abzug der Sicherungsrechte 2 Laden- und Lagereinrichtung (Theken, Gestelle usw.) ja, und zwar: 3 Werkstätten-, Wirtschafts- oder Fabrikeinrichtungen (Werkbänke, Arbeitsund Werkzeugmaschinen, Werkzeuge usw.) ja, und zwar: 4 Warenvorräte ja, und zwar:

6 6 5 Vorräte an a) Rohstoffen ja, und zwar: b) Halbfertigerzeugnisse ja, und zwar: c) Verpackungsstoffen, Kisten, Packpapier usw. ja, und zwar: 6 Anderes Inventar und Arbeitsgerät ja, und zwar: 7 Fahrzeuge (Bei Kraftfahrzeugen Typ, Baujahr, Zulassungsnummer, Fahrzeugpapiere und deren Aufbewahrungsort angeben) ja, und zwar:

7 7 8 Hausrat, der eine bescheidene Lebensführung übersteigt (z.b. wertvolle elektronische Geräte, Computer, Kameras, Möbel, Kleidung, Kunstgegenstände, Sportgeräte, Schmuck) ja, und zwar

8 8 Ergänzungsblatt B Auftragsbestand Liegen Aufträge in Ihrem Geschäft vor? ja, und zwar: lfd. Nr. 1. Auftraggeber - evtl. gesonderte Aufstellung beifügen - Name Genaue Anschrift Art des Auftrags Der Auftraggeber hat voraussichtlich zu zahlen

9 9 Ergänzungsblatt C Außenstände lfd. Nr. Haben Sie Außenstände (d.h. Geldforderungen gegen Dritte, sog. Drittschuldner)? ja, und zwar: (Sicherungen, Urteile, Wechsel, Schuldurkunden u.ä. sind anzugeben) Name Drittschuldner Genaue Anschrift Forderung a) Grund (z.b. Kaufpreis, Darlehen) b) Entstehungszeit c) Fälligkeit d) Evtl. vorhandene Sicherungen usw. Einbringlich sind vermutlich

10 10 Ergänzungsblatt D Beteiligungen / Guthaben I. Aktien, Genußrechte und sonstige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) a) Name und Anschrift der Gesellschaft b) Beteiligungsform Nennbetrag je Gesellschaft Kurs- bzw. Verkehrswert Fällige Gewinnansprüche Evtl. gesonderte Aufstellung oder Depotauszug beifügen 1 II. Beteiligungen an Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, EWIV u.ä.) a) Name und Anschrift der Gesellschaft b) Beteiligungsform Nennbetrag je Gesellschaft Kapitalkonten Verkehrswert Fällige Gewinnansprüche Evtl. gesonderte Aufstellung beifügen 1

11 11 III. Beteiligungen als stiller Gesellschafter Name und Anschrift der Unternehmens Nennbetrag je Beteiligung Verkehrswert Fällige Gewinnansprüche Evtl. gesonderte Aufstellung beifügen 1 IV. Beteiligungen an Genossenschaften Name und Anschrift der Genossenschaft Evtl. gesonderte Aufstellung beifügen Geschäftsguthaben Fällige Gewinnansprüche 1 V. Guthaben Kontonummer/ Vertragsnummer Name der Bank etc. Art des Guthabens Guthaben

12 12 Ergänzungsblatt E I. Genaue Bezeichnung Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte, Rechte an Grundstücken Allgemeiner Begriff Eigentum an Grundstücken oder Eigentumswohnungen ja: lfd. Nr. Lage des Objekts (Straße, Ort) und Nutzungsart Grundbuchbezeichnung (Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Band, Blatt) Eigentumsanteil Verkehrswert gesamt (ca.) Erbbaurechte ja: Grunddienstbarkeiten, Nießbrauchrechte ja: Sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte ja: II. Belastungen dieses Grundvermögens Lfd. Nr. des Objekts wie vor Art der Belastung Eintragung im Grundbuch in a) Abteilung b) lfd. Nr. Name des Gläubigers Effektive Belastung (Wert) III. Ist die Zwangsversteigerung oder -verwaltung dieses Grundvermögens angeordnet? Lfd. Nr. des Objekts wie vor Zwangsversteigerung (ja / ) Zwangsverwaltung (ja / ) Zuständiges Amtsgericht (mit Geschäftszeichen)

13 13 Ergänzungsblatt F Immaterielle Vermögensgegenstände und sonstiges Vermögen 1. lfd. Nr. 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände (z.b. Urheber-, Patent-, Verlags- oder ähnliche Rechte) Genaue Bezeichnung und soweit registriert - Angabe der Registerbehörde (z.b. Deutsches Patentamt), des Geschäftszeichens der Registerbehörde; Angaben über Nutzungsverträge u.ä. Wert in EUR 2. Sonstiges Vermögen / Einkünfte / Arbeitseinkommen / Sozialleistungen lfd. Nr. 2.1 Wert in EUR

14 14 5. Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen 1. Unentgeltliche Veräußerung von Vermögensgegenständen (Schenkungen) Ich habe in den letzten 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Geldbeträge, Forderungen oder Gegenstände verschenkt (gebräuchliche Geschenke von geringem Wert sind nicht anzugeben): lfd. Nr. Name und Anschrift des Empfängers Datum Gegenstand Wert in EUR Entgeltliche Veräußerung von Vermögensgegenständen an nahe stehende Personen Ich habe in den letzten 2 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgender nahe stehenden Person folgende Vermögensgegenstände (auch Forderungen) entgeltlich veräußert: lfd. Nr. Name der nahe stehenden Person Datum Gegenstand Wert in EUR 2.1 Ehegatte oder Lebenspartner (vor, während oder nach der Ehe oder Lebenspartnerschaft) 2.2 Lebensgefährte oder andere Personen, die mit mir in häuslicher Gemeinschaft leben oder im letzten Jahr vor der Veräußerung gelebt haben. 2.3 Kinder oder Enkelkinder 2.4 meine oder meines Ehegatten Eltern, Großeltern, Geschwister und Halbgeschwister 2.5 Ehegatten der zuvor genannten Personen

15 15 6. Verbindlichkeiten lfd. Nr. 1. Name des Gläubigers Genaue Anschrift des Gläubigers Forderungsgrund Forderungshöhe

16 16 7. Unterhaltsverpflichtungen lfd. Nr. 1 Name, Anschrift und Geburtsdatum des Unterhaltsberechtigten Anspruchsgrund (z. B. Ehegatte / Kind) Barunterhalt Naturalunterhalt 2 eigene Einkünfte : 3 eigene Einkünfte : 4 eigene Einkünfte : 5 eigene Einkünfte : 6 eigene Einkünfte : 7 eigene Einkünfte : 8 eigene Einkünfte : 9 eigene Einkünfte : 10 eigene Einkünfte : eigene Einkünfte :

17 17 8. Entbindungserklärung Die Verpflichtung zur Abgabe der Entbindungserklärung beruht auf 20, 97, 101 InsO. Ich entbinde die in Vermögensangelegenheiten beauftragten Personen und Personenvereinigungen, insbesondere Steuerberater und Rechtsanwälte, sowie Banken, Kreditgeber und Finanzbehörden hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Insolvenzgericht und den vom Insolvenzgericht als Gutachter, Treuhänder, vorläufiger Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter eingesetzten Personen von der Schweigepflicht (Ort, Datum) (Unterschrift)

18 18 Zusatzerklärungen zum Antrag auf Restschuldbefreiung (nur ausfüllen, falls auf ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt ist!) Antragsteller/in: I. Abtretungserklärung nach 287 II 1 InsO: (Erläuterungen unter IV. beachten!) Für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung trete ich meine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab. II. Erklärung über bereits bestehende Abtretungen und Verpfändungen ( 287 II 2 InsO): Die in der vorgenannten Abtretungserklärung und den unter III. aufgeführten Erläuterungen angesprochenen Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge habe ich nicht an einen Dritten abgetreten oder verpfändet habe ich bereits abgetreten oder verpfändet (nachfolgende Fragen beantworten!) 1. Um welche Forderungen geht es (Rechtsgrund, z.b. Arbeitslohn oder Altersrente)? 2. Welche Stelle zahlt diese Bezüge aus (genaue und vollständige Angaben mit Namen, Firma, Anschrift und Geschaftszeichen, z.b. Personalnummer des Arbeitgebers)? 3. An wen sind die Bezüge abgetreten oder verpfändet (Sicherungsnehmer, genaue und vollständige Angaben mit Namen, Firma, Anschrift und Geschäftszeichen, z.b. Kunden- oder Vertragsnummer)? 4. Wann ist die Abtretung oder Verpfändung vereinbart worden (genaues Datum)? 5. Sind Sie im Besitz des Vertrages über die Abtretung oder Verpfändung? ja 6. In welcher Höhe sind die Bezüge abgetreten oder verpfändet? 7. Wann ist der erste Betrag aufgrund der Abtretung oder Verpfändung nicht mehr an Sie, sondern an den Sicherungsnehmer gezahlt worden? 8. Bis wann oder bis zu welchem Ereignis sind die Bezuge abgetreten oder verpfändet? Datum, Unterschrift

19 19 IV. Erläuterungen zur Abtretungserklärung: Die Formulierung Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezuge" umfasst: jede Art von Arbeitseinkommen, Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Richter und Soldaten, Arbeits- und Dienstlöhne, Arbeitsentgelt für Strafgefangene, Ruhegelder und ähnliche fortlaufende Einkünfte, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstoder Arbeitsverhältnis gewährt werden, sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Zahlungsempfängers vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann, Hinterbliebenenbezuge, die wegen des früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewahrt werden, wenn diese Vertrage zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen geschlossen worden sind, Renten und sonstige laufende Geldleistungen der Sozialversicherungsträger oder der Bundesanstalt für Arbeit im Fall des Ruhestands, der teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit, alle sonstigen, den genannten Bezügen rechtlich oder wirtschaftliche gleichstehenden Bezüge Ein Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, ist verpflichtet, während der Laufzeit der Abtretungserklärung die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den gerichtlich bestellten Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre ( 295 II InsO).

20 20 Merkblatt zur Restschuldbefreiung A. Was ist die Restschuldbefreiung? Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Die Insolvenzordnung will jedoch jedem Schuldner (nur natürliche Personen), welcher trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, nach Durchführung eines Insolvenz-verfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Wesentliches Instrument hierfür ist die Restschuldbefreiung nach einem durchgeführten Insolvenzverfahren. Von Bedeutung ist, dass eine die Kosten des Insolvenzverfahrens ( 54 Insolvenzordnung) deckende Masse in Form des Schuldnervermögens vorhanden ist oder der erforderliche Geldbetrag sonst aufgebracht wird. Fehlt es an entsprechenden Mitteln und liegen die Voraussetzungen für eine Stundung der Verfahrenskosten auf Antrag des Schuldners nicht vor, so wird kein Insolvenzverfahren eröffnet und die Restschuldbefreiung scheitert allein daran. Ist die Restschuldbefreiung möglich, so erfolgt sie nur auf Antrag des Schuldners und unter strengen Voraussetzungen. Weiter muss der Schuldner während einer so genannten Wohlverhaltensperiode" von (in der Regel) sechs Jahren bestimmte finanzielle und auch andere Verpflichtungen erfüllen, die gläubigerfreundliches Verhalten sicherstellen und gleichzeitig die Chancen der Gläubiger für eine möglichst hohe Zahlung auf ihre Forderungen erhöhen. Erst wenn auch die Wohlverhaltensperiode erfolgreich durchgestanden ist, wird der Schuldner durch die vom Insolvenzgericht zu erteilende Restschuldbefreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit. Dies gilt grundsätzlich nur für persönliche Schulden, welche bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben. Die Restschuldbefreiung berührt jedoch nicht die Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (z.b. Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung), nicht die Verbindlichkeiten aus Geldstrafen, Geldbußen u.a. und nicht die Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. B. Der Weg zur Restschuldbefreiung 1. Schritt: Der Antrag auf Restschuldbefreiung Der Antrag auf Restschuldbefreiung - soll zusammen mit dem Insolvenzantrag schriftlich beim Insolvenzgericht eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden und - muss andernfalls spätestens innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht gestellt werden. Dem Antrag auf Restschuldbefreiung sind beizufügen: - eine Abtretungserklärung, wonach der Schuldner die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (die Frist von sechs Jahre verkürzt sich auf fünf Jahre, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits vor dem bestanden hat), - eine Erklärung darüber, ob die abgetretenen Bezüge bereits vorher abgetreten oder verpfändet worden sind. 2. Schritt: Die Durchführung des Insolvenzverfahrens Nach Durchführung und gegen Ende des Insolvenzverfahrens werden vom Insolvenzgericht im Schlusstermin (abschließende Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren) die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter zu dem Antrag auf Restschuldbefreiung gehört. Werden seitens der Insolvenzgläubiger in der Insolvenzordnung vorgegebene Versagungsgründe glaubhaft gemacht und die Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin beantragt, so wird das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung bereits vorweg versagen. Versagungsgründe liegen z.b. vor, wenn der Schuldner - wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, - in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag - falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder diese versagt worden ist, - im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach diesem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat, - während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat. Wird die Restschuldbefreiung in diesem Stadium des Insolvenzverfahrens nicht versagt, so kündigt das Insolvenzgericht durch Beschluss die Restschuldbefreiung an. Nach der Rechtskraft dieses Beschlusses wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.

21 21 Die Restschuldbefreiung ist auch möglich, wenn ein eröffnetes Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit wieder eingestellt werden muss. 3. Schritt: Die Wohlverhaltensperiode Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode für den Schuldner. Sie beträgt sechs Jahre bzw. bei Schuldnern, die bereits vor dem zahlungsunfähig waren, fünf Jahre ab Datum des Eröffnungsbeschlusses. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung (z.b. Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder entsprechend der abgegebenen Abtretungserklärung abführen. Der Treuhänder hat die eingenommenen Beträge einmal jährlich an die Gläubiger zu verteilen. Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode belässt der Treuhänder dem Schuldner 10% des pfändbaren Anteils seiner Bezüge und im sechsten Jahr 15% zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag. Neben dieser Leistungsverpflichtung treffen den Schuldner während der Wohlverhaltensperiode ferner sogenannte Obliegenheiten. Diese sind - die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. das Bemühen um eine solche. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muss er die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er eine angemessene Beschäftigung eingegangen wäre. - die Herausgabe von ererbtem oder im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erlangtem Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder. - eine Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dem Treuhänder über einen Wechsel von Wohnsitz und Beschäftigungsstelle des Schuldners sowie über seine Bezüge und sein Vermögen. - die Verpflichtung, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheiten schuldhaft in einer die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigenden Weise, so versagt ihm das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung beantragt. Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft nicht an Eides Statt versichert. Auch die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat in dem Zeitraum ab dem Schlusstermin und während der Laufzeit der Abtretungserklärung kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers ebenfalls zur vorzeitigen Versagung der Restschuldbefreiung führen. Die Tätigkeit des Treuhänders wird vergütet. Decken die vom Schuldner abgeführten Beträge die Mindestvergütung des Treuhänders (jährlich 100,-) nicht, kann dies ebenfalls zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn der Schuldner nicht den fehlenden Betrag an den Treuhänder zahlt. Dies gilt nicht, wenn dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet worden sind. Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner zudem vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Insolvenzgläubiger (Gläubiger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) geschützt; solche Maßnahmen sind in dieser Zeitspanne unzulässig. Gehaltspfändungen werden in der Regel einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, Gehaltsabtretungen zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt. 4. Schritt: Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Insolvenzgericht endgültig über den Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Gericht hört dazu auch alle Insolvenzgläubiger und den Treuhänder an. Erklären diese, dass von Schuldnerseite nicht alle Pflichten erfüllt worden sind, so wird die Restschuldbefreiung versagt werden. Die Restschuldbefreiung wird jedoch erteilt werden, wenn alle Pflichten erfüllt worden sind. Damit sind die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Der Erlass gilt gegenüber allen Insolvenzgläubigern und zwar auch dann, wenn sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben. Sollten Insolvenzgläubiger wegen offener (Rest-) Forderungen noch gegen den Schuldner vorgehen, so müsste die erteilte Restschuldbefreiung dagegen eingewendet werden. Wie bereits früher angegeben, werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst: - Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; - Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten. - Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. C. Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres danach widerrufen. Anmerkung: Die Begriffe Schuldner, Insolvenzverwalter, Treuhänder" gelten ggf. in gleicher Weise für eine Schuldnerin, Insolvenzverwalterin, Treuhänderin".

22 22 Merkblatt zur Stundung der Verfahrenskosten Seit dem sind einem Schuldner, der eine natürliche Person ist und der einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung zu stunden, wenn sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Gleichzeitig kann dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn dies trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Die Stundung erfolgt nur auf Antrag des Schuldners. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach 290 Abs.1 Nr.1 und 3 InsO (Verurteilung wegen einer Straftat nach 283 bis 283c StGB bzw. Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung innerhalb der letzten 10 Jahre) vorliegt. In diesem Fall ist eine Stundung ausgeschlossen. Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann die Stundung verlängert und/oder können zu zahlende Monatsraten festgesetzt werden, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen. Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht eine wesentliche Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich selbst anzuzeigen. Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig in seinem Antrag unrichtige Angaben gemacht oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat, die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben, der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrags schuldhaft im Rückstand ist, der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt, die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

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