Ehe- und Erbrecht was geschieht mit meiner Praxis im Trennungsresp.

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1 Ehe- und Erbrecht was geschieht mit meiner Praxis im Trennungsresp. Todesfall? Referent: Leodegar Kaufmann Dr. oec. HSG, Partner Inspecta Treuhand AG St. Gallen Folie 1

2 Vorstellung Referent Ausbildung Universität HSG St. Gallen Wirtschaftsprüfer Mitinhaber Inspecta Treuhand AG Berufliche Schwerpunkte: Treuhänderische Betreuung von Zahnarztpraxen Verwaltungsrat in allen 9 Spitälern Kanton St. Gallen, Verantwortlich für Finanzen, Verwaltungsrat Streuli Pharma AG, u.a. Externer Finanzchef diverser KMU im Raum St. Gallen U.a. Folie 2

3 Facts & Figures zur Inspecta Sitz in St. Gallen 4 Partner, 20 Mitarbeiter Dienstleistungen Buchführungen, Jahresabschlüsse Steuerberatung Praxisgründungen, Nachfolgeplanungen Ehe- und Erbrechtliche Unterstützung Informatik: AbaWeb Fokussiert u.a. auf Zahnärzte Ärzte Folie 3

4 Folie 4

5 Stammesordnung Regeln des Erbrechts Grossmutter Bruder A Mutter Vater Bruder B Kind A Kind B Erblasser Ehefrau Folie 5

6 Stammesordnung Regeln des Erbrechts Vier Grundregeln des Erbrechts: 1. Der nähere Stamm schliesst den entfernteren vom Erbrecht aus 2. Innerhalb eines Stammes kommt jeweils nur die oberste Generation zum Zug 3. Ist ein Nachkomme verstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle 4. Hinterlässt ein Erblasser keine Nachkommen, fällt die Erbschaft an die Vater- und Mutterseite, und zwar je zur Hälfte. Folie 6

7 Pflichtteile und Verfügbare Quote Nicht allen gesetzlichen Erben steht ein Pflichtteil zu. Es gibt nur 4 Kategorien pflichtteilsgeschützter Erben. Pflichtteile hängen ab vom Verwandtschaftsgrad. 1. Nachkommen aller Grade (Kinder, Enkel, Urenkel) 75% 2. Vater und Mutter 50% 3. Ehegatte oder Ehegattin 50% 4. Eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin 50% Folie 7

8 Pflichtteile und Verfügbare Quote Pflichtteile hängen ab vom Verwandtschaftsgrad und von der Anzahl resp. deren Stellung im Stammesbaum. Beispiel 1: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Das Erbe beträgt : Erbe Gesetzlicher Erbanspruch Pflichtteil Ehefrau 50% % Kind A 25% % Kind B 25% % Freie Quote Total Folie 8

9 Pflichtteile und Verfügbare Quote Beispiel 2: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und seine Eltern. Das Erbe beträgt : Erbe Gesetzlicher Erbanspruch Pflichtteil Ehefrau 75% % Vater 12.5% % Mutter 12.5% % Freie Quote Total Folie 9

10 Pflichtteile und Verfügbare Quote Beispiel 3: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau. Das Erbe beträgt : Erbe Gesetzlicher Erbanspruch Pflichtteil Ehefrau 100% % Freie Quote Total Folie 10

11 Nachlassvermögen? Aktiven: Bargeld, Wertschriften, Darlehen Schmuck, Kunst Fahrzeuge, Schiffe etc. Hausrat Praxis Immobilien Erbvorbezüge, Schenkungen mit Anrechnungspflicht Rückkaufswerte resp. Bankguthaben 3a Rückkaufswerte Versicherungen 3b u.a. Folie 11

12 Nachlassvermögen? Passiven: Begräbniskosten Räumungs- und Reinigungskosten Wohnung Ausstehende Mietzinsen Schulden, Hypotheken Kosten Erbteilung u.a. Folie 12

13 Nachlassvermögen? Nicht zur Nachlassmasse und damit zur Pflichtteilsberechnung werden gezählt: Hinterlassenenansprüche aus AHV, IV, UV oder MV Hinterlassenenansprüche aus obligatorischen und überobligatorischen Ansprüchen aus der 2. Säule Rente Todesfallkapital (Begünstigte Person) Leistungen aus einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto Todesfallrisikopolicen (gehen direkt an die begünstigte Person, möglich auch Bank) Folie 13

14 Errungenschaftsbeteiligung (Normalfall) Eigengut Mann Errungenschaft Eigengut Frau Gütergemeinschaft Gütergemeinschaft Gütertrennung Eigengut Mann Eigengut Frau Folie 14

15 Güterrecht kommt immer vor dem Erbrecht! Beispiel 4: Frau stirbt nach langer Krankheit. Zurück bleibt der Ehemann und 2 Kinder. Eigengut Mann Eigengut Frau Geld Geld Gemeinsame Land Errungenschaft Geld Haus Praxis (Buchwert) Folie 15

16 A. Eherechtliche Gütertrennung Mann Frau (=Erbmasse) Eigengut: (1/1) (1/1) Geld Land (aktueller Wert) Gemeinsames Gut: (1/2) (1/2) Geld Haus (aktueller Wert) Praxis (aktueller Wert) Total Folie 16

17 A. Eherechtliche Gütertrennung (konkret) Mann Total Möglichkeit: Praxis Geld Folie 17

18 B. Erbrechtliche Auseinandersetzung Mann Kind 1 Kind 2 (1/2) (1/4) (1/4) Total Möglichkeit 1: Haus (inkl. Land) Geld Folie 18

19 B. Erbrechtliche Auseinandersetzung Mann Kind 1 Kind 2 (1/2) (1/4) (1/4) Total Möglichkeit 2: Haus (inkl. Land) Geld Darlehen Folie 19

20 Testament Handschriftlich (aber lesbar!) Ort, Datum (bei Einleitung alle vorherigen letztwilligen Verfügungen aufheben: «ich widerrufe sämtliche letztwillige Verfügungen, die ich jemals getroffen habe») Unterschrift Klare Formulierungen (Beispiel: «der ganze Inhalt der Kommode gehört meiner Nichte». Tresorschlüssel? Eventuell durch Notar prüfen lassen!) Aufbewahrung (Vertrauensperson, Notar, Treuhänder, Amtsnotariat etc.) Möglichkeit eines «Öffentlichen Testaments» Evtl. Willensvollstrecker einsetzen Folie 20

21 Ehe- und Erbvertrag Ehevertrag regelt die güterrechtliche Auseinandersetzung Zuteilung von Vermögenswerten der Errungenschaft (Haus, Praxis ) Mehrwerte (Beispiel: Praxis in der Errungenschaft ) Meistbegünstigungsklausel (ganze Errungenschaft an Partner ) u.a. Erbvertrag regelt die erbrechtliche Auseinandersetzung Zuteilung von Vermögenswerten (freie Quote ) Wiederverheiratungsklausel Bewertungsvorschriften u.a. Folie 21

22 Vermögen zu Lebzeiten weiter geben Erbvorbezug Jederzeit möglich, unter Anrechnung bei Erbteilung Grund vieler Erbstreitigkeiten: Ausgleichspflicht, Zinsen, Schriftlichkeit (Wert Liegenschaften=Verkehrswert in Zeitpunkt des Todes, Geld=Nominalwert) Achtung Güterrecht! Schenkung Schenkungen an erbberechtigte Nachkommen=Erbvorbezug (mit Anrechnung und Ausgleichspflicht) Schenkungen an Dritte=unentgeltlich Achtung bei Verletzung von Pflichtteilen! (Herabsetzungsklage) Rückfallklausel (kann bei Grundstücken sogar im Grundbuch eingetragen werden) Spezialfall gemischte Schenkung! Folie 22

23 Beispiel Gemischte Schenkung Vater verkauft Tochter Liegenschaft für Verkehrswert im Verkaufszeitpunkt Verkehrswert bei Erbteilung Sofern nichts anderes geregelt ist sind die Schenkung, welche gegenüber den Erben ausgeglichen werden muss muss die Wertsteigerung von im Verhältnis zum Eigentumserwerb auch ausgeglichen werden (50% von sind Ausgleichsbetrag) gibt es allenfalls noch Diskussionen über die Zinsen des Schenkungsbetrages von Folie 23

24 Vermögen zu Lebzeiten weiter geben Darlehen Falls schriftlich geregelt wurde, dass Fälligkeit bei Tod und kein Zins, dann entspricht das Darlehen eigentlich einem Erbvorbezug mit dem Vorteil, dass man ein Darlehen zurückfordern kann (geht bei Erbvorbezug, Schenkung nicht!) Es empfiehlt sich ein einfacher Darlehensvertrag Folie 24

25 Allgemeines Kantonale Steuerhoheit, immer noch sehr unterschiedlich: in allen Kantonen Ehepartner steuerfrei, in «fast» allen Kantonen direkte Nachkommen steuerfrei (Eltern, Geschwister u.a. zahlen Erbschaftssteuern, Kanton SZ kennt keine Erbschaftssteuern! Besteuert werden die Erben am Wohnort des Erblasser (Ausnahme bei Liegenschaften, Steuerhoheit beim Kanton wo Liegenschaft liegt) Steuerschulden des Erblassers sind Teil der Erbmasse Schwarzgeld deklarieren: Nachsteuern Vermögen und Ertrag daraus für die letzten 5 Jahre Folie 25

26 Liegenschaften In den meisten Kantonen in der geraden Linie oder bei Ehepartner wird Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben (Achtung: Hypothek und kapitalisiertes Nutzniessungs- resp. Wohnrecht grösser Anlagekosten bei Erbvorbezügen löst Grundstückgewinnsteuern aus!) Wohnrecht: Mietwert und ordentlicher Unterhalt wird Wohnrechtnehmer besteuert. Vermögen, Schuldzinsen und a.o. Unterhalt wird beim Erbvorbezüger/Beschenkten versteuert. Nutzniessung: Mietwert, Vermögen, Schuldzinsen sowie ordentlicher und a.o. Unterhalt werden beim Nutzniesser besteuert (steuerlich bleibt alles beim alten, lediglich Verfügungsgewalt über die Liegenschaft liegt beim neuen Eigentümer) Es empfiehlt sich Nutzniessungsrecht und Wohnrecht im Grundbuch eintragen zu lassen. Folie 26

27 Folie 27

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