Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME

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1 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss INT/356 "Lebensmittelhygiene/ Beseitigung von Diskriminierungen" Brüssel, den 30. Mai 2007 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene" KOM(2007) 90 endg. 2007/0037 (COD) INT/356 - CESE 797/ /0037 (COD) (FR/EL) CD/el Rue Belliard 99 - B-1040 Brüssel - Tel. +32 (0) Fax +32 (0) Internet DE

2 - 1 - Der Rat beschloss am 11. Mai 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene" KOM(2007) 90 endg /0037 (COD). Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme. Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 436. Plenartagung am 30./31. Mai 2007 (Sitzung vom 30. Mai) Herrn GKOFAS zum Hauptberichterstatter und verabschiedete einstimmig folgende Stellungnahme: * * * 1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen 1.1 Der dem EWSA zur Stellungnahme vorgelegte Vorschlag betrifft die Änderung zweier Verordnungen, und zwar der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene. 1.2 Der EWSA begrüßt die gemeinschaftspolitischen Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsetzung, ist indes der Ansicht, dass für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Verwirklichung der Lissabon-Ziele unbedingt die administrative Belastung der Unternehmen durch Rechtsvorschriften gesenkt werden muss. In diesem Zusammenhang sind die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union" sowie die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union" sicher hilfreich.

3 Die erste Änderung betrifft die gewiss schon sehr weit zurückliegende Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Der EWSA befürwortet die Aufhebung der Pflicht zur Dokumentation von Beförderungsweg, Entfernung, Frachten und sonstigen Beförderungsbedingungen und die Möglichkeit der Verwendung des Frachtbriefes zur Dokumentation der weiterhin erforderlichen Angaben, weil dadurch die unnötige verwaltungsmäßige Belastung der Unternehmen gesenkt werden kann, während die notwendigen Informationen auch weiterhin zur Verfügung stehen. 1.4 Der EWSA ist denn auch damit einverstanden, dass die Verordnung Nr. 11 in der Weise geändert wird, dass Artikel 5 gestrichen wird, in Artikel 6 Absatz 1 der fünfte und der sechste Spiegelstrich gestrichen werden, in Artikel 6 Absatz 2 der dritte Satz gestrichen wird und Artikel 6 Absatz 3 folgende Fassung erhält: "3. Gehen aus den vorhandenen Papieren wie dem Frachtbrief oder anderen Beförderungspapieren alle Angaben gemäß Absatz 1 hervor und ermöglichen diese in Verbindung mit der Buchführung der Verkehrsunternehmer eine vollständige Nachprüfung der Frachten und Beförderungsbedingungen zum Zwecke der Beseitigung und Verhinderung der Diskriminierungen im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 EG- Vertrag, so sind die Verkehrsunternehmer nicht verpflichtet, neue Beförderungspapiere einzuführen." 1.5 Der EWSA unterschreibt die vorgeschlagene Änderung der Verordnung Nr. 852/2004, nach der die betreffenden Unternehmen von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgenommen werden, wobei alle übrigen Bestimmungen der Verordnung für sie jedoch weiterhin gelten. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen alle Unternehmen, die Kleinunternehmen sind, die ihre Lebensmittelprodukte überwiegend direkt an den Endverbraucher verkaufen, wie Bäckereien, Fleischereien, Lebensmittelgeschäfte, Marktstände, Gaststätten, und die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind, ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einrichten, durchführen und aufrechterhalten. 1.6 Gleichwohl ist der EWSA der Ansicht, dass diese Befreiung der vorgenannten Unternehmen, die ihre Lebensmittelprodukte direkt an den Endverbraucher verkaufen, wie Bäckereien, Fleischereien, Lebensmittelgeschäfte, Marktstände, Gaststätten, auch auf Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ausgedehnt werden sollte. 1.7 In diesem Falle müssten im Zuge der Änderung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 852/2004 zwei Parameter vorgesehen werden, dergestalt dass auch die Kleinunternehmen unter die Regelung fallen, deren Beschäftigtenzahl definitionsgemäß höchstens 50 Personen beträgt,

4 - 3 - was für eine Befreiung von den HACCP-Auflagen hoch erscheint, bzw. eine besondere Bezugnahme oder Abgrenzung hinsichtlich gastronomischer Unternehmen vorgenommen wird, wenn auch diese unter die Regelung fallen sollen. 1.8 Der erste Parameter könnte die Auflage der strikten Einhaltung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften, der spezifischen Hygienevorschriften, wie sie in Artikel 4 der Verordnung Nr. 852/2004 festgelegt sind, sowie der entsprechenden Ausbildung des Personals beinhalten, dergestalt dass die Hygiene der produzierten Lebensmittel gewährleistet ist und die Unternehmen ihren rechtlichen Verpflichtungen leichter nachkommen können. 1.9 Der zweite Parameter im Zusammenhang mit der Befreiung der gastronomischen Kleinunternehmen, deren Beschäftigtenzahl unter 50 Personen liegt, könnte als zusätzliche Auflage vorsehen, dass speziell bei diesen Unternehmen die Zahl der mit der Lebensmittelzubereitung Beschäftigten (Betriebsräume/Küche) 10 Personen pro Arbeitsschicht nicht übersteigen darf. Das Unternehmen muss im Voraus auf einer Liste die Namen der Beschäftigten angeben, die in der Lebensmittelzubereitung arbeiten Durch die vorstehende Differenzierung aber zugleich auch Klarstellung wird der Richtlinie 2003/361/EG entsprochen, zugleich werden aber den einschlägigen Unternehmen, wie Bäckereien, Fleischereien, Lebensmittelgeschäfte, Marktstände, Gaststätten, Auflagen bezüglich Produktion und Schichtarbeit gemacht, um den gebotenen Anforderungen des Schutzes und der Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit Genüge zu tun. 2. Einleitung 2.1 Die Kommission ersucht den EWSA um Stellungnahme zur Änderung zweier Verordnungen, und zwar der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene. 2.2 Was die Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angeht, sollen überholte Vorschriften gestrichen und andere Vorschriften so geändert werden, dass die Verwaltungslast der Unternehmen gemindert wird. Artikel 5 der Verordnung verpflichtet Verkehrsunternehmer und die Regierungen der Mitgliedstaaten, vor dem 1. Juli 1961 die in ihren Ländern bestehenden Tarife, Konventionen, Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen mitzuteilen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung muss ein Beförderungspapier ausgestellt werden, aus dem Name und Anschrift des Absenders, Art des Gutes, Herkunfts- und Bestimmungsort des Gutes, der Beförderungsweg oder die Entfernung und gegebenenfalls die Grenzübergangsstellen ersichtlich sind. Da die Angabe des Beförderungswegs, der Entfernung und der Grenzübergangsstellen nicht mehr erforderlich sind, um das Ziel der Verordnung zu erreichen, kann

5 - 4 - auf sie verzichtet werden. Artikel 6 Absatz 2 Satz 3 verpflichtet den Verkehrsunternehmer, eine Ausfertigung des Beförderungspapiers aufzubewahren, in der alle endgültigen Frachten, gleich welcher Art, und sonstige Kosten, etwaige Rückvergütungen sowie andere Bedingungen angegeben sind, die sich auf die Frachten und Beförderungsbedingungen auswirken. Dieser Satz kann gestrichen werden, weil diese Angaben in den Buchführungssystemen bereits vorhanden sind und deshalb kein zusätzliches Dokument erstellt und aufbewahrt zu werden braucht. In Artikel 6 Absatz 3 wird jetzt ausdrücklich der Frachtbrief genannt, ein allgemein bekannes und im Inlandsverkehr verbreitetes Frachtpapier. Damit erhalten die Transportunternehmer mehr Rechtssicherheit, denn nun ist eindeutig bestimmt, dass der Frachtbrief genügt, sofern er alle in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben enthält. 2.3 Eine weitere "Sofortmaßnahme" betrifft die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene. Mit ihr sollen kleine Unternehmen der Lebensmittelbranche, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an die Lebensmittelhygiene auch ohne ein HACCP-basiertes System erfüllen können, von der Pflicht befreit werden, ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Betroffen sind Kleinstunternehmen, die Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen. 3. Allgemeine Bemerkungen 3.1 Der EWSA befürwortet die vorgeschlagene Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, mit der überholte Vorschriften gestrichen und andere Vorschriften so geändert werden sollen, dass die Verwaltungslast der Unternehmen gemindert wird. 3.2 Der EWSA ist der Ansicht, dass bei der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auch Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 berücksichtigt werden sollten. Für Unternehmen dieser Größenordnung ist, wie sich in der Praxis gezeigt hat, eine gewisse Flexibilität erforderlich. 3.3 Es muss gesehen werden, dass wie für Kleinstunternehmen auch für bestimmte Kleinunternehmen es nicht möglich ist HACCP-Kriterien festzulegen, sondern es kann lediglich mit kritischen CCP-Kontrollpunkten operiert werden, weil die Vorhaltung von Dokumenten schwierig machbar ist und für diese Unternehmen eine übermäßige Belastung darstellt. 3.4 Nach der Empfehlung 2 die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Diese Definition mag zwar in Bezug auf die Beschäftigtenzahl in bestimmten Mitgliedstaaten richtig sein, die Umsatzhöchstgrenze von 2 Mio. EUR erscheint gemessen an der entsprechenden Beschäftigtenzahl in den betreffenden EU-Mitgliedstaaten zu restriktiv.

6 Außerdem wird in der Definition gemäß der Empfehlung 2003/361/EG keine Differenzierung zwischen den Unternehmen vorgenommen, d.h. danach, ob sie Gastronomie- oder Handelsunternehmen sind, zumindest bezüglich der Beschäftigtenzahlen, denn für die Handelsunternehmen wurde ja eigens das zusätzliche Kriterium der Umsatzgrenze von 2 Mio. EUR eingeführt, weil ein Handelsunternehmen mit nur drei Beschäftigten zumindest in einigen Mitgliedstaaten durchaus einen Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mio. EUR erzielen kann. Dieser Schwachstelle wurde nur für eine bestimmte Kategorie von Unternehmen abgeholfen. Daher erscheint es nur logisch, in der vorliegenden Stellungnahme auch zu berücksichtigen, dass Gastronomieunternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, unmöglich nur dann als Kleinstunternehmen gelten könnten, wenn sie weniger als 10 Beschäftigte haben und ihr Umsatz höchstens 2 Mio. EUR beträgt. Es gibt Mitgliedstaaten, in denen in Gastronomieunternehmen in zwei Schichten gearbeitet wird, so dass die Beschäftigtenzahl 10 Personen deutlich übersteigt, während der Umsatz gleichwohl weitaus weniger als EUR beträgt. 4. Besondere Bemerkungen 4.1 Nach Ansicht des Ausschusses sollte die Bezugnahme auf die Empfehlung 2003/361 für die Definition der Unternehmen bezüglich der Anwendung der HACCP-Grundsätze in dem zur Stellungnahme vorgelegten Kommissionstext anders angelegt sein. 4.2 Dabei müssten im Zuge der Änderung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 852/2004 zwei Parameter vorgesehen werden, dergestalt dass auch die Kleinunternehmen unter die Regelung fallen, deren Beschäftigtenzahl definitionsgemäß höchstens 50 Personen beträgt, was für eine Befreiung von den HACCP-Auflagen hoch erscheint, bzw. eine besondere Bezugnahme oder Abgrenzung hinsichtlich gastronomischer Unternehmen vorgenommen wird, wenn auch diese unter die Regelung fallen sollen. 4.3 Der erste Parameter könnte die Auflage der strikten Einhaltung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften, der spezifischen Hygienevorschriften, wie sie in Artikel 4 der Verordnung Nr. 852/2004 festgelegt sind, sowie der entsprechenden Ausbildung des Personals, dergestalt dass die Hygiene der produzierten Lebensmittel gewährleistet ist und die Unternehmen leichter ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen können. 4.4 Der zweite Parameter im Zusammenhang mit der Befreiung der Kleinunternehmen der Lebensmittelbranche, deren Beschäftigtenzahl unter 50 Personen liegt, könnte als zusätzliche Auflage vorsehen, dass speziell bei einschlägigen Unternehmen wie etwa Bäckereien, Fleischereien, Lebensmittelgeschäfte, Marktstände, Gaststätten die Zahl der mit der Lebensmittelzubereitung Beschäftigten (Betriebsräume/Küche) 10 Personen pro Arbeitsschicht nicht übersteigen darf. Das Unternehmen muss im Voraus auf einer Liste die Namen der Beschäftigten angeben, die in der Lebensmittelzubereitung arbeiten.

7 Durch die vorstehende Differenzierung aber zugleich auch Klarstellung wird der Richtlinie 2003/361/EG entsprochen, zugleich werden aber den einschlägigen Unternehmen, wie Bäckereien, Fleischereien, Lebensmittelgeschäfte, Marktstände, Gaststätten, Auflagen bezüglich Produktion und Schichtarbeit gemacht, um den gebotenen Anforderungen des Schutzes und der Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit Genüge zu tun. 4.6 folgender Wortlaut angefügt werden: "Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung wird Absatz 1 dahingehend geändert, dass auch gastronomische Kleinunternehmen, Bäckereien, Fleischereien, Lebensmittelläden, Marktstände, Gaststätten im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG von Anwendung der HACCP-Grundsätze freigestellt werden können, sofern die Leitlinien und spezifischen Bestimmungen für Lebensmittelhygiene, wie sie in Artikel 4 der Verordnung Nr. 852/2004 festgelegt sind, strikt eingehalten werden und das Personal entsprechend ausgebildet ist, so dass die Hygiene der produzierten Lebensmittel gewährleistet ist und die Unternehmen leichter ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen können. Grundvoraussetzung für die Freistellung ist die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit." "Als Voraussetzung für eine Freistellung gastronomischer Kleinunternehmen, Bäckereien, Fleischereien, Lebensmittelläden, Marktstände, Gaststätten, die weniger als fünfzig Beschäftigte haben, gilt des Weiteren, dass pro Schicht nicht mehr als 10 Personen mit der Zubereitung von Produkten (Betriebsräume/Küche) beschäftigt sein dürfen." Brüssel, den 30. Mai 2007 Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Der Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Dimitris DIMITRIADIS Patrick VENTURINI INT/356 - CESE 797/ /0037 (COD) (FR/EL) CD/el

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