PROJEKTTRÄGER-INFORMATION. 1. Auswahlverfahren Zeitplan. (Aufruf zur Projekteinreichung) (Sitzung des Auswahlkomitees) 1.2. Benötigte Unterlagen

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1 PROJEKTTRÄGER-INFORMATION 1. Auswahlverfahren 1.1. Zeitplan Antragstellung: (Aufruf zur Projekteinreichung) Förderungszuweisung: (Sitzung des Auswahlkomitees) Projektstart: jederzeit Termine siehe Internetseite jederzeit 1.2. Benötigte Unterlagen Anträge auf Förderung aus EU-Mitteln im Rahmen des Progamms Kleinprojektefonds Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald-Conseil Géneral du Haut-Rhin sind vom Träger des Projekts mit folgenden Unterlagen beim Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (für deutsche Projektträger) oder beim Département du Haut-Rhin (für französische Projektträger) einzureichen: Antragsformular auf EU-Mittelförderung (auf dem Internet-Auftritt des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwaldes und des Départements du Haut-Rhin zum herunterladen bereitgestellt) vollständig auf Französisch und Deutsch ausgefüllt Satzung der Einrichtung, die den Antrag stellt Auszug aus dem Journal Officiel oder Eintrag ins Vereinsregister Bankverbindung (Mit IBAN und BIC) Von den Kofinanzierungspartnern unterzeichnete Kofinanzierungszusagen (eine Vorlage liegt dem Formular in der Anlage bei)

2 1.3. Kontakt Für deutsche Projektträger: Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Stabsbereich Koordination & Presse Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Stadtstraße Freiburg Tel + 49 (0)761/ Fax (0)761/ tobias.fahrlaender@lkbh.de oder peter.kuhn@lkbh.de Für französische Projektträger: Conseil Général du Haut-Rhin Service de l Action Internationale, Transfrontalière et Européenne 100 Avenue d Alsace BP COLMAR Cedex Tél Fax action.transfrontaliere@cg68.fr 1.4. Fördervergabeentscheidung Die eingegangenen Anträge werden vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Sachgebiet grenzüberschreitende Zusammenarbeit bearbeitet. Gegebenenfalls werden im Rahmen der Antragsbearbeitung vom Projektträger ergänzende Informationen angefordert. Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet abschließend ein Auswahlkomitee unter Vorsitz Landrätin Störr-Ritter und Präsident Buttner. Die Projektträger werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, ob ihrem Antrag entsprochen wurde oder nicht. Wird für einen Projektantrag entsprochen, ist vom Projektträger und seinen Partnern eine Einzelfinanzvereinbarung mit dem LANDKREIS BREISGAU-HOCHSCHWARZWALD abzuschließen, in der sie sich verpflichten, die mit dem Projekt verbundenen Auflagen einzuhalten. Mit der Einzelfinanzvereinbarung wird ein rechtswirksames Vertragsverhältnis begründet Projektverwaltung Ansprechpartner gegenüber dem LANDRATSAMT BREISGAU-HOCHSCHWARZWALD ist alleine der Projektträger. Er ist seinerseits für den reibungslosen Informationsfluss zwischen den Projektpartnern zuständig und für den einwandfreien Ablauf des Projekts verantwortlich. Der Projektträger verpflichtet sich, das LANDRATSAMT BREISGAU-HOCHSCHWARZ- WALD regelmäßig über den Projektstand zu informieren (Vorlage von Fotos und Broschüren, die im Rahmen des Projektes erstellt wurden, usw.). 2

3 1.6. Finanzabwicklung des Projekts Dem Projektträger wird empfohlen, aus Gründen der Transparenz ein gesondertes Bankkonto zu eröffnen (Kosten für Kontoeröffnung und Kontoführung sind förderfähig, Sollzinsen nicht). Falls der Projektträger kein gesondertes Bankkonto eröffnet, so verpflichtet sich der Projektträger, die Rechnungen und Bankbuchungen mit INTERREG-IV Projekt + Projektname zu kennzeichnen. Der Projektträger ist verpflichtet, sich während oder nach der Umsetzung des Projekts Kontrollen aller Art zu unterziehen. In diesem Zusammenhang sind die Belege bis 31. Dezember 2021 aufzubewahren Projektabschluss Der Projektträger verpflichtet sich, das LANDRATSAMT BREISGAU-HOCHSCHWARZ- WALD nachfolgende Unterlagen bis spätestens 2 Monate nach Ende der Projektdurchführung vorzulegen: Zusammenfassender Abschlussbericht mit Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen Zusammenfassende Aufstellung der tatsächlich eingenommenen Zuschüsse und getätigten Einnahmen Zusammenfassende Aufstellung der tatsächlich getätigten Ausgaben 2. Auszahlung der EU-Fördermittel 2.1. Voraussetzungen: Der Projektträger und seine Kofinanzierungspartner finanzieren das Projekt vor. Die Auszahlung der Gemeinschaftsmittel erfolgt nach Maßgabe der gegenüber dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald nachgewiesenen tatsächlich getätigten Ausgaben. Auszahlungen können erst dann vorgenommen werden, wenn die Einzelfinanzvereinbarung unterzeichnet ist. 3

4 2.2. Vorgehensweise Der Projektträger reicht mindestens ein Mal pro Quartal spätestens zum 31. Januar, 30. April, 30. Juli und 31. Oktober jeden Jahres seine Ausgaben beim Landratsamt Breisgau- Hochschwarzwald ein. Dem Auszahlungsantrag sind Übersichtstabellen 1 mit Rechnungen vorzulegen. Auch die Begleichung der Rechnungen muss durch aussagefähige Buchhaltungsunterlagen mit der Übersichtstabelle eingereicht und nachgewiesen werden. (entweder Kontoauszüge oder Unterzeichnung der Aufstellungen durch einen Steuerberater). Sonst kann die Ausgabe nicht anerkannt werden. Der EFRE-Fördermittelbetrag wird ausgehend von den tatsächlich getätigten förderfähigen Ausgaben berechnet, die vom Auswahlausschuss als mit den EU-Bestimmungen übereinstimmend anerkannt wurden. Die Gesamtsumme der ausgezahlten Fördermittel darf in keinem Fall 50 % der tatsächlich getätigten Ausgaben überschreiten. Auch wenn die tatsächlichen Ausgaben die Kosten laut Kostenplan übersteigen, können nicht mehr Fördermittel ausgezahlt werden, als zum Zeitpunkt der Projektgenehmigung angesetzt waren. Die Summe der Einzelzahlungen von Gemeinschaftsmitteln darf 80 % des Gesamtbetrages der Gemeinschaftsbeihilfe nicht überschreiten. Der Restbetrag in Höhe von 20 % der Gemeinschaftsbeihilfe muss vom Projektverantwortlichen bis zum endgültigen Projektabschluss vorfinanziert werden. Er wird nach Vorstellung und Annahme der Endabrechnung, des zusammenfassenden Einnahmestandes, des Abschlussberichts sowie der Belege bzgl. der Öffentlichkeitsarbeit ausbezahlt Förderfähigkeit der Ausgaben Die Bestimmungen zur Förderfähigkeit der Ausgaben gehen im Einzelnen aus Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rats, aus Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rats sowie aus Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission und dem Handbuch für Begünstigte - INTERREG IV- Oberrhein ( hervor. Sofern Zweifel an der Förderfähigkeit einer Ausgabe bestehen, wird dem Projektträger empfohlen, vor deren Tätigung mit dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Rücksprache zu halten. 1 Dem Projektträger werden bei Unterzeichnung der Einzelfinanzvereinbarung Vorlagen für die Übersichtstabellen ausgehändigt. 4

5 a) Folgende Voraussetzungen müssen im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit einer Ausgabe erfüllt sein: Die Ausgabe muss im Kostenplan wie vom Auswahlausschuss genehmigt angesetzt sein; Die Ausgabe muss innerhalb des Förderfähigkeitszeitraums tatsächlich bezahlt worden sein, wie er in der zwischen dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, dem Projektträger und den Projektpartnern geschlossenen Einzelfinanzvereinbarung festgelegt ist; Die Ausgabe muss durch förderfähige Nachweise belegt sein (Rechnung + Zahlungsnachweis wie Kontoauszug); Bei anfallenden Personalkosten ist eine detaillierte Gehaltsabrechnung vorzulegen, um die berücksichtigungsfähigen Kosten genau berechnen zu können; b) Bestimmte Ausgaben sind nicht förderfähig, dazu zählen beispielsweise: Sollzinsen, Bußgelder, Strafgelder und Prozesskosten; Abzugsfähige Umsatzsteuer; Wohnungsaufwendungen; Betriebskosten; Ausgaben auf Basis von Rechnungen, die sich die Kofinanzierungspartner gegenseitig stellen; 3. Förderkriterien 3.1 Auswahlkriterien: Welche Kriterien muss das Projekt erfüllen? es muss grenzübergreifend sein; es bedarf mindestens zweier Projektpartner, ein Projektpartner übernimmt die Führungsrolle als Projektträger ; es sollte innovativ und möglichst nachhaltig sein; es muss auf die Begegnung der Bürger ausgerichtet sein; es darf eine Laufzeit von einem Jahr nicht überschreiten; die Gesamtkosten sind auf einen Mindestbetrag von 1000 und einen Höchstbetrag von festgelegt; der Projektträger muss mindestens 10 % der Projektsumme selbst aufbringen; die Ausgaben müssen nach den europäischen Bestimmungen zu den Strukturfonds förderfähig sein; 5

6 3.2 Gebietskulisse (förderfähige Zone) Förderfähig sind Projekte innerhalb der Zone A Förderfähig sind Projekte Zone A mit Zone B oder dem Mandatsgebiet INTERREG IV Oberrhein, wenn der Projektträger aus der Zone A stammt Ausnahmefälle (z. B. Projektträger außerhalb der Zone A) bedürfen einer Konsens-Entscheidung des Auswahlkomitees. Karte des Kleinprojektefonds Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald/Département du Haut-Rhin 3.3 Zeitrahmen eines Kleinprojektes 3 Monate vor Projektbeginn muss der Antrag gestellt werden. 2 Monate vor der Sitzung des Auswahlkomitees muss der Antrag vollständig beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald oder Département du Haut-Rhin eingereicht werden (siehe Sitzungstermine des Auswahlkomitees mit Fristen zur Einreichung des Antrags auf der Homepage des Landratsamtes Breisgau- Hochschwarzwald ( oder des Départements du Haut-Rhin ( Die Entscheidung über Abweichungen von diesen Zeitrahmen obliegt dem Auswahlkomitee. 6

7 3.4 Auflagen für den Projektträger Auflagen bezüglich der Öffentlichkeitsarbeit Der Projektträger verpflichtet sich, bei sämtlichen Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit (Erstellen von Broschüren, Homepage, Pressekonferenzen usw.) sowohl auf Französisch als auch auf Deutsch zu erwähnen, dass das Projekt aus EU-Mitteln gefördert wird. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald ist über die Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit in Kenntnis zu setzen, alle Veröffentlichungen sind zu dokumentieren. 7

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