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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 6 München Kreisverwaltungsreferat I. Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München über Direktorium BA Geschäftsstelle an Bezirksausschuss 16 Ramersdorf - Perlach Frau Marina Achhammer Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen KVR HA I/3211 sk Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Gewerbe, gaststättenrechtliche Grundsatzangelegenheiten, Spielhallen, Sondernutzungen KVR-I/3211 Ruppertstr München Telefon: Telefax: Dienstgebäude: Ruppertstr. 19 Zimmer: 3104 Sachbearbeitung: Frau Sinock irmgard.sinock@muenchen.de Datum Erfassung und Kartierung der im 16. Stadtbezirk vorhandenen Spielhallen BA-Antrag Nr / B des Bezirksausschusses 16 Ramersdorf - Perlach vom (ED ) Sehr geehrte Frau Achhammer, Ihr Antrag vom wurde seitens des Direktoriums zur Beantwortung zunächst an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung weitergeleitet. Da der Antrag inhaltlich nicht Bauplanungsrecht, sondern in erster Linie Gewerbe- und Glücksspielrecht betrifft, wurde dieser zuständigkeitshalber an das KVR HA I/3211 zur Erledigung übersandt. Wir nehmen daher zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu 1. Die Anzahl der Spielhallen incl. der Anzahl der dort befindlichen Spielautomaten und der Wettbüros werden zentral bei den zuständigen Stellen des Kreisverwaltungsreferates, HA I/312 und HA I/3211 tabellarisch erfasst. Spielautomaten, die sich in allgemein zugänglichen Gaststätten befinden werden nicht zentral erfasst. Eine Kartierung bzw. grafische Aufbereitung wird nicht vorgenommen. Zu 2. Die Spielhallenliste ist nur für den behördeninternen Gebrauch bestimmt. Bei einer Veröffentlichung der Liste besteht die Befürchtung, dass sich potentielle Spielhallenbetreiber auf Grund der geltenden Abstandsreglung von 250 m zwischen einzelnen Spielhallen geeignete Standorte für die Neuerrichtung von Spielhallen aussuchen. Dies würde dem Glücksspielstaatsvertrag, dessen oberstes Ziel die Reduzierung von Spielhallen ist, entgegenstehen. Zu 3. U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,62 Haltestelle Poccistraße Öffnungszeiten: Mo, Mi, Fr Uhr Di und Uhr Do Uhr Internet:

2 Seite 2 von 6 Eine grafische Darstellung der Wettbüros und der Spielhallen im Stadtbezirk 16 im Rahmen einer Stadtteilkarte ist zur Aufgabenerfüllung des Kreisverwaltungsreferates nicht notwendig. Bei der Aufstellung von Geldspielautomaten in Gaststätten wird seitens des Kreisverwaltungsreferates ausschließlich der Aufstellort auf seine Geeignetheit hin geprüft (vgl. 1 Abs. 1 Ziffer 1 Spielverordnung -SpielV-). Eine zentrale Erfassung aller allgemein zugänglichen Gaststätten in denen sich Geldspielgeräte befinden bzw. deren grafische Darstellung auf einer Stadtteilkarte ist für diesen Aufgabenbereich ebenfalls nicht erforderlich. Eine Kartierung der Wettannahmestellen ist nicht geplant. Anhand unserer Spielhallenliste können wir Ihnen mitteilen, dass im Bezirk Ramersdorf Perlach 8 Spielhallen betrieben werden. In jeder Spielhalle können maximal 12 Geld- und Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die für den Stadtbezirk 16 zuständige Bezirksinspektion Ost hat für die Beantwortung ihrer Anfrage recherchiert und teilt mit, dass im Bezirk Ramersdorf Perlach in 36 Gaststätten Geldspielgeräte aufgestellt sind. Pro Gaststätte dürfen maximal 3 Geld- und Warenspielgeräte betrieben werden. Im Stadtbezirk 16 gibt es 6 Wettbüros bzw. Gaststätten, in denen sich Wettautomaten befinden. Zu 4. Das Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) hat uns hierzu folgenden Textbaustein übersandt: In sog. Spielhallen werden in erster Linie verschiedene Arten von Geldspielautomaten angeboten. Für viele Menschen ist das Spielen an diesen Geräten weitgehend unproblematisch. Jedoch entwickelt ein Teil der Menschen ein riskantes Spielverhalten bis hin zur Glücksspielsucht. Geldspielautomaten stellen in diesem Zusammenhang ein besonderes Problem dar: Mindestens 80 Prozent der hilfesuchenden Glücksspieler/-innen spielen primär an Geldspielautomaten. Die Münchner Suchthilfe hat in den vergangenen Jahren ihr Angebot für Glücksspielabhängige und deren Angehörige ausgebaut. Von den Münchner Suchtberatungen bieten acht Einrichtungen Beratung und zum Teil auch ambulante Behandlung an. Die Einrichtungen werden vom Referat für Gesundheit und Umwelt zusammen mit dem Bezirk Oberbayern gefördert. Zentrale Anlaufstelle für alle Belange zum Thema Glücksspielsucht ist die Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern. Von dieser wurden in Zusammenarbeit mit der Aktion Jugendschutz in Bayern e.v. auch umfangreiche Präventionsmaßnahmen entwickelt. Aus Sicht des Referats für Gesundheit und Umwelt ist das Angebot für Glücksspielabhängige und deren Angehörige in München ausreichend. Zu 5. Seitens des Referats für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission, PLAN HA IV/31, wurde uns hierzu folgender Textbeitrag zugeleitet: Spielhallen und Wettbüros werden baurechtlich als Vergnügungsstätten eingewertet. Diese sind vom Gesetzgeber her substanziell zu ermöglichen. Sie sind gemäß der aktuellen

3 Seite 3 von 6 Baunutzungsverordnung 1990 innerhalb von Kerngebieten sowie innerhalb von Mischgebieten im gewerblich geprägten Teil bis zu einer bestimmten Größe allgemein zulässig. Ausnahmsweise sind sie in Gewerbegebieten und Besonderen Wohngebieten zulässig. Grundsätzlich bestehen folgende planerischen und baurechtlichen Möglichkeiten, Wettbüros und Spielhallen in bestimmten Gebieten zu beschränken: - Im Rahmen eines Bebauungsplans nach 30 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB kann - wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen - festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen nur ausnahmsweise bzw. nicht zugelassen werden. Mit der Festsetzung wird nicht eine Nutzungsart insgesamt (z.b. Vergnügungsstätte), sondern nur eine bestimmte Art (z.b. Spielhalle) ausgeschlossen. - Bei Vorliegen eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplanes können Vorhaben mittels Veränderungssperre oder Zurückstellung von Baugesuchen bis zur Anpassung der Rechtsgrundlage (Bebauungsplan) verhindert werden ( 14 f BauGB). - Für Bauvorhaben und -maßnahmen in Sanierungsgebieten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, der Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros im Wege der Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung entgegenzuwirken. Dieses Vorgehen kommt in Betracht, wenn eine Spielhalle bzw. ein Wettbüro in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet betrieben werden soll. 144 BauGB regelt insoweit einen sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt der Gemeinde für Vorhaben und Rechtsvorgänge. Sanierungsgebiete sind Gebiete, in denen städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, um städtebauliche Missstände zu beheben. Die förmliche Festlegung erfolgt durch Beschluss der entsprechenden Sanierungssatzung nach 142 BauGB. Besondere Bedeutung kommt der Festlegung von Sanierungszielen und -zwecken für das jeweilige Sanierungsgebiet zu. Auf diesem Wege kann die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die Gestaltung und Aufwertung des Sanierungsgebiets steuern und somit beispielsweise der Entwicklung von Trading-down-Effekten entgegenwirken. Diese Ziele und Zwecke können so formuliert werden, dass die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros zu ihnen im Widerspruch steht. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um ein Vorhaben, das auf den Betrieb einer Spielhalle bzw. eines Wettbüros gerichtet ist, im Einzelfall sanierungsrechtlich versagen zu können. Das hierfür notwendige Instrumentarium stellt die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung dar, wenn das Vorhaben gemäß 144 BauGB genehmigungspflichtig ist. Die sanierungsrechtliche Genehmigung darf gemäß 145 Abs. 2 BauGB nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Zur Erfüllung dieser hohen gesetzlichen Anforderungen, die 145 Abs. 2 BauGB an die Versagung stellt, verlangt die Rechtsprechung einen hinreichenden Grad an Konkretisierung der Sanierungsziele und -zwecke. Danach ist ein solches Maß an Konkretisierung erforderlich, das eine Beurteilung von Vorhaben hinsichtlich ihrer für die Sanierung möglicherweise schädlichen Wirkung ermöglicht. Die Beurteilung, ob die Sanierungsziele und -zwecke hinreichend konkretisiert sind, stellt stets eine Entscheidung im Einzelfall dar und hängt von weiteren verschiedenen Faktoren ab, die in die Prüfung einzubeziehen sind. So ist nach der Rechtsprechung insbesondere maßgeblich, im welchem Verfahrensstand sich das Sanierungsverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Während zu Beginn des Sanierungsverfahrens noch nicht allzu hohe Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele gestellt werden, sind diese im Laufe des Sanierungsverfahrens zunehmend zu spezifizieren.

4 Seite 4 von 6 - Im Baugenehmigungsverfahren haben Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (Art. 68 Abs. 1 Bayerische Bauordnung). Soweit keine stichhaltigen Gründe für eine Ablehnung vorliegen, ist der Antrag zu genehmigen. Die rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung können Schadensersatzansprüchen des Bauherrn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründen. Bei einer Wettannahmestelle, einem Wettbüro oder einer Spielhalle ist in jedem speziellen Einzelfall über die bauplanungsmäßige Zulässigkeit der Nutzungsart als Laden, Gewerbebetrieb bzw. Vergnügungsstätte in dem jeweiligen Baugebiet zu entscheiden ( 29 ff BauGB). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die städtebaulichen Auswirkungen und nachbarlichen Belange. Kriterien sind hierbei u.a. die Größe und damit der Einzugsbereich des Betriebs sowie dessen spezielle Ausgestaltung anhand seiner Betriebsbeschreibung. Sofern dabei ein Trading-Down-Effekt in einem Gebiet festzustellen ist, kann unter bestimmten Umständen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme ein Bauantrag abgelehnt werden. Ein Trading-Down-Effekt liegt z.b. vor, wenn es aufgrund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und einem Rückgang der gewachsenen Nutzungsvielfalt durch Spielhallen zu einem Qualitätsverlust von Einkaufszonen kommt. Die Frage, ab wann von einem Trading- Down-Effekt auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, etwa durch Angabe einer bestimmten Anzahl von Wettbüros oder Spielhallen, sondern nur mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls beantworten. Die gesetzlichen Anforderungen und die hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen in den letzten Jahre haben die stadtplanerischen und baurechtlichen Einflussmöglichkeiten auf den Spielhallen- und Wettbüromarkt allerdings deutlich eingegrenzt. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung geht davon aus, dass sich in Zukunft durch die Änderung des Glückspielstaatsvertrages das Problem der Häufung innerhalb eines Quartiers deutlich einschränken wird. Genehmigungsrechtliche Beurteilung von Wettbüros und Spielhallen: Wettbüros: Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag mit dem Verfahren zur Erteilung von Konzessionen bei Sportwetten beauftragt. Für das gesamte Bundesgebiet sollen 20 Konzessionen erteilt werden. Dieses Konzessionierungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach Abschluss dieses Verfahrens können die Veranstalter als Konzessionsinhaber für die Vermittler (Wettannahmestellen) eine Erlaubnis nach 4 Abs. 1 GlüStV bei der zuständigen Regierung beantragen ( 10 a Abs. 5 Satz 2 i.v.m. 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Zuständige Erlaubnisbehörde ist die Regierung, in deren Bezirk die Wettvermittlung stattfinden soll (Art. 2 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland AGGlüStV). Nach derzeitigem Sachstand wird es in Bayern 400 Wettannahmestellen geben. Es kann jetzt noch nicht abgesehen werden, wie viele Wettannahmestellen auf die Landeshauptstadt München entfallen. Wenn dieses Erlaubnisverfahren abgeschlossen ist, wird das Kreisverwaltungsreferat die

5 Seite 5 von 6 weitere Gewerbeausübung durch Gewerbetreibende, die weiterhin ohne Erlaubnis tätig sind, unterbinden. Spielhallen: Im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüstV), in Kraft getreten am 1. Juli 2012, sieht 25 Abs. 1 GlüStV eine Mindestabstandsregelung zwischen neuerrichteten Spielhallen und in 25 Abs. 2 ein Verbot für den Betrieb mehrerer Spielhallen, die sich in einem baulichen Verbund oder in einem Gebäudekomplex befinden, vor. Gemäß den Übergangsvorschriften des 29 Abs. 4 GlüStV gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach 33 i Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit 25 GlüStV vereinbar. Spielhallen, denen erst nach dem eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde, gelten nur bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des GlüStV als mit 25 vereinbar. Das Mindestabstandsgebot im GlüStV bedurfte der Konkretisierung durch die Ausführungsgesetze der einzelnen Länder. Für Bayern wurde das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und anderer Rechtsvorschriften (AGGlüStV) in der Sitzung des Landtags am beschlossen. In Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV wurde der Mindestabstand zwischen den einzelnen Spielhallen auf 250 m Luftlinie festgelegt. Hiervon können allerdings Ausnahmen zugelassen werden. In diesen Fällen hat die Erlaubnisbehörde die Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Spielhallenstandortes zu prüfen und zu beurteilen (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV). Spielhallen, die vor dem gewerberechtlich genehmigt wurden, benötigen ab dem zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Spielhallen, denen nach dem die gewerberechtliche Erlaubnis ausgereicht wurde, benötigen ab dem zusätzlich die glücksspielrechtliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann nicht erteilt werden, sofern es sich um Mehrfachspielhallen handelt bzw. der vorgeschriebene Mindestabstand von 250 m zwischen den einzelnen Spielhallen nicht eingehalten wird. Für die Fälle, die der fünfjährigen Übergangsfrist unterliegen, können für einen angemessenen Zeitraum Befreiungen von der Erfüllung glücksspielrechtlicher Anforderungen zugelassen werden, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (vgl. 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV). Ausschlaggebend hierfür ist nach derzeitiger Rechtsauffassung der Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis nach 33 i GewO sowie die Einhaltung der Ziele des 1 Glücksspielsaatsvertrages. Diese Vorschrift wurde im AGGlüStV konkretisiert. Somit dürfen Befreiungen nach Art. 12 AGGlüStV nur erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte in einem baulichem Verbund, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebrachten Spielhallen 48 nicht überschreitet und ein Konzept zur weiteren Anpassung (Reduzierung) vorgelegt wird. Befreiungen können

6 Seite 6 von 6 nicht über die Geltungsdauer des GlüStV hinaus erteilt werden. Lueg Ltd.Verw.Direktor

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