Kommunikationsdatenblatt Stadtwerke Willich GmbH Gas - Strom. DVGW-Code DVGW-Code DVGW-Code

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1 Anlage 1 - Kommunikationsdatenblatt Gas/Strom - Stadtwerke Willich GmbH Kommunikationsdatenblatt Stadtwerke Willich GmbH Gas - Strom Marktteilnehmer: Stadtwerke Willich GmbH Brauereistraße Willich Fax: (02154) Marktrolle: Ausspeisenetzbetreiber DVGW-Code Gas Marktrolle: Messstellenbetreiber DVGW-Code Marktrolle: Messdienstleister DVGW-Code adresse für EDIFACT: stadtwerke-willich-gas@netz.servicerz.de Marktrolle: Verteilnetzbetreiber BDEW-Code Strom Marktrolle: Messstellenbetreiber BDEW-Code Marktrolle: Messdienstleister BDEW-Code adresse für EDIFACT: stadtwerke-willich@netz.servicerz.de Datenübertragung: Verschlüsselung: Signierung: Komprimierter Datenversand: (SMTP) S/MIME, Auf Anfrage Fortgeschrittene Signatur Nein 1 von 2 Stand:

2 Anlage 1 - Kommunikationsdatenblatt Gas/Strom - Stadtwerke Willich GmbH Nachrichtenformate Wir verwenden die EDIFACT-Dateiformate in der jeweils gültigen Fassung. Nähere Einzelheiten zu den unterschiedlichen Formaten finden Sie unter Netznutzung: Lieferantenrahmenverträge / Angelika Labrow Netznutzung angelika.labrow@wbm-stw.de - NON EDIFACT - Tel / Wechselmanagement / Joachim Reimann Netznutzungsrechnungen / Tel / INVOIC: netznutzung-sg@wbm-stw.de Karen Krause Tel / Lastgangdaten Gregor Bos edm-stw@wbm-stw.de Tel / Messwesen: Messrahmenvertrag / Udo Brands Messstellenrahmenvertrag wim@wbm-stw.de - NON EDIFACT - Tel / Terminabsprache/ Technische Rückfragen Wolfgang Dömges messtechnik@wbm-stw.de Tel / Fax: / Bankverbindung: Volksbank Mönchengladbach eg BLZ: Konto: Ust-Id-Nr. DE von 2 Stand:

3 Anlage 2 Allgemeine Bedingungen Gasnetzzugang Allgemeine Bedingungen für den Gasnetzzugang Inhalt: 1. Begriffe 2. Netzzugangsmodelle 3. Geschäftsprozesse und Datenformate 4. Regelungen zum Bilanzkreis 5. Lieferantenwechsel 6. Messung 7. Anwendung von Lastprofilen 8. Unterbrechung der Anschlussnutzung 9. Sperrung 1. Begriffe Kapazität 1.1 Kapazität im Sinne dieses Vertrages wird in der Maßeinheit kwh/h ausgedrückt 1.2 Verteilnetz Verteilnetz im Sinne dieses Vertrages ist das Netz einschließlich sämtlicher notwendiger sonstiger Betriebsmittel, das vom VNB betrieben wird; es dient der Verteilung von Gas, um die Versorgung von Letztverbrauchern zu ermöglichen. 1.3 Gas Gas im Sinne dieses Vertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach dem DVGW- Arbeitsblatt G 260 Gasbeschaffenheit in der jeweils geltenden Fassung. 1.4 Gaslieferungsvertrag Vertrag zwischen einem Letztverbraucher und einem Gaslieferanten, der die Belieferung des Letztverbrauchers mit Gas regelt. 1.5 All-inclusive-Vertrag All-inclusive-Vertrag im Sinne dieser Regelungen ist ein Gaslieferungsvertrag zwischen dem Lieferanten und einem Letztverbraucher, in dem Gaslieferung und Netznutzung integrierte Vertragsbestandteile sind. 1/5

4 Anlage 2 Allgemeine Bedingungen Gasnetzzugang 2. Netzzugangsmodelle 2.1 Netzzugang durch den Lieferanten Bei Vorliegen eines All-inclusive-Vertrages hat der Lieferant mit dem Verteilnetzbetreiber die Leistung Netznutzung einschließlich der Zurverfügungstellung des Netzes zum Zwecke der Belieferung des Letzverbrauchers vertraglich zur regeln. Der Lieferant schuldet in diesem Fall dem Verteilnetzbetreiber die anfallenden Netzentgelte. 2.2 Netzzugang durch den Letztverbraucher Erbringt der Lieferant dem Letztverbraucher gegenüber ausschließlich die Leistung Gaslieferung, bedarf es einer besonderen Vereinbarung über die Leistung Netznutzung zwischen Letztverbraucher und Verteilnetzbetreiber für den betreffenden Ausspeisepunkt. In diesem Fall schuldet der Letztverbraucher die Netzentgelte dem Verteilnetzbetreiber. Diese Letztverbraucher sind bei der Anmeldung gesondert zu kennzeichnen. 3. Geschäftsprozesse und Datenformate 3.1 Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen (Ausspeisepunkten) mit Gas erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom (Az. BK Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas, GeLi Gas) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von Ausspeisepunkten nach Abs. 1 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam 3.2 Die Regelungen der abgeschlossenen EDI-Vereinbarung gelten ausschließlich für den Sachverhalt des elektronischen Datenaustauschs. Sollten Festlegungen der Bundesnetzagentur zu Geschäftsprozessen und Datenformaten (Gas: Festlegung GeLi Gas, Az. BK ) oder der Lieferanten-Rahmenvertrag und seine übrigen Anlagen Regelungen enthalten, die gleichermaßen Sachverhalte der EDI-Rahmenvereinbarung erfassen und diese Regelungen im Widerspruch zu der Regelung in der EDI-Rahmenvereinbarung stehen, gelten die Regelungen der Festlegungen der Bundesnetzagentur und des Lieferanten-Rahmenvertrages einschließlich seiner weiteren Anlagen vorrangig. Gleiches gilt für den Fall, dass einzelne Regelungen der EDI-Rahmenvereinbarung nach deutschem Recht unwirksam sind. 4. Regelungen zum Bilanzkreis 4.1 Im Hinblick auf die Bilanzkreisabrechnung und die lnformationspflichten gem. 7 KoV IV Anlage 4 sind die vom Verteilnetzbetreiber an den Bilanzkreisnetzbetreiber gemeldeten Werte der Gasmengen für Ein- und Ausspeisepunkte ab dem 29. Werktag (Werktage gem. Definition NZB KoV III) nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats endgültig. Eine Korrektur der Zeitreihen oder deren Allokation findet im Rahmen der Bilanzkreisabwicklung danach nicht mehr statt 2/5

5 Anlage 2 Allgemeine Bedingungen Gasnetzzugang Entsprechendes gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Verteilnetzbetreiber und Lieferant im Rahmen dieses Vertrages. 4.2 Sollte sich die Notwendigkeit einer Korrektur der Zeitreihen oder deren Allokation ergeben, nachdem die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung erfolgt ist, so werden die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Vor- und Nachteile gemäß Ziffer 4.3 und 4.4 finanziell ausgeglichen. 4.3 Der finanzielle Ausgleich zwischen den BKV wird vom Verteilnetzbetreiber erst nach Zustimmung aller betroffenen BKV zu der Korrekturzeitreihe vorgenommen. Für den finanziellen Ausgleich werden vom Verteilnetzbetreiber die der Bilanzkreisabrechnung gemäß Bilanzkreisvertrag zugrunde liegenden, im Internet auf der Seite des Verteilnetzbetreibers veröffentlichten Preise für Ausgleichsenergie herangezogen. 4.4 Der bilanzkreisverantwortliche Lieferant stimmt den vorstehenden Regelungen zum finanziellen Ausgleich ausdrücklich zu. Für den Fall, dass der Lieferant nicht zugleich der Bilanzkreisverantwortliche ist, wir der Lieferant dem Verteilnetzbetreiber eine Einverständniserklärung des BKV zur Abwicklung des finanziellen Ausgleichs mit dem Regelungsinhalt der Ziffern 4.2 und 4.3 für seinen Bilanzkreis vorlegen. Liegt diese Erklärung nicht vor, und ist der Bilanzkreisverantwortliche zu einem wirtschaftlichen Ausgleich nicht bereit, erfolgt der bilaterale Ausgleich durch den Lieferanten dieses Vertrages. 4.5 Die vorgenannten Regelungen zur Bilanzkreisabrechnung stehen unter dem Vorbehalt einer fristlosen Anpassung durch den Verteilnetzbetreiber in Folge abweichender Vorgaben durch die Bundesnetzagentur zur Umsetzung der Bilanzkreisabrechnung gemäß 8 Abs. 2 Satz 5 StromNZV. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten hierüber rechtzeitig informieren. Der Verteilnetzbetreiber verpflichtet sich in allen Fällen einer wirtschaftlichen Korrektur der endgültigen Bilanzkreisabrechnung die erforderlichen Informationen, insbesondere die übermittelten Werte, nach Ausspeisepunkten detailliert zur Verfügung zu stellen. 5. Lieferantenwechsel 5.1 Zur Durchführung des Lieferantenwechsels in Verbindung mit einem Wechsel des Marktgebietes gilt unbeschadet des 9 Abs. 7 GasNZV und in Ergänzung zu GeLi Gas sowie ggf. künftigen Festlegungen der Bundesnetzagentur Folgendes: Zum Lieferantenwechsel meldet der Neulieferant den Ausspeisepunkt auf dem in Ge- Li Gas beschriebenen Weg unter Angabe des gewählten Marktgebietes an. Bei der Auswahl des Marktgebietes sind die Zuordnungsmöglichkeiten (bzw. Zuordnungsbeschränkungen) im Netzgebiet des Verteilnetzbetreibers zu beachten. Die Zuordnungsmöglichkeiten sind in der Netzübersicht (Gas) auf der Internetseite des Verteilnetzbetreibers veröffentlicht und werden auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Verteilnetzbetreiber veranlasst zunächst eine Kapazitätsprüfung durch die vorgelagerten Netzbetreiber. Steht die benötigte Kapazität in den vorgelagerten Netzen zur Verfügung, schließt der Verteilnetzbetreiber mit dem Neulieferanten einen Ausspei- 3/5

6 Anlage 2 Allgemeine Bedingungen Gasnetzzugang severtrag für das neue Marktgebiet über die der bisherigen Belieferung zugrunde liegende Kapazität bzw. Vorhalteleistung. Steht die benötigte Kapazität in einem der vorgelagerten Netze nicht zur Verfügung oder ist eine entsprechende Klärung im Rahmen der Fristen des Lieferantenwechsels nicht möglich, so kann der Marktgebietswechsel nicht erfolgen. Es tritt dann eine der folgenden Optionen ein: a) Der Lieferantenwechsel wird ohne Marktgebietswechsel durchgeführt. Der Verteilnetzbetreiber schließt mit dem Neulieferanten einen Ausspeisevertrag für das bisherige Marktgebiet über die der bisherigen Belieferung zu Grunde liegende Kapazität bzw. Vorhalteleistung. b) Der Neulieferant storniert die Anmeldung des Ausspeisepunktes. Der Verteilnetzbetreiber schließt mit dem Neulieferanten keinen Ausspeisevertrag. Die Wahl zwischen diesen beiden Optionen für den Fall, dass ein Marktgebietswechsel nicht möglich ist, trifft der Neulieferant bereits mit der Anmeldung des Ausspeisepunktes. 6. Messung Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von 21b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Absätze; in diesem Fall ist der Verteilnetzbetreiber der Messstellenbetreiber. Voraussetzungen für die Einrichtung einer registrierenden Lastgangmessung auf Wunsch des Lieferanten und des Anschlussnutzers bei einer jährlichen Entnahme von weniger als kwh sind: a) schriftliches Verlangen von Anschlussnutzer und Lieferant. b) Ein zur Übermittlung der Zählwerte erforderlicher dauerhafter Telekommunikationsanschluss. Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierende Lastgangmessung im zuvor beschriebenen Fall trägt der Lieferant. Dem Umbau und der Inbetriebnahme der registrierenden Lastgangmessung werden - unabhängig von der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergie menge - die Preise für registrierende Lastgangmessung gemäß Preisblatt angewendet. 7. Anwendung von Lastprofilen 7.1 Standardlastprofile Die Standardlastprofile und die Methodik ihrer Erstellung basieren auf dem von der TU München entwickelten Verfahren. Die Ergebnisse sind als abgestimmtes Lastprofilverfahren in der BGW/VKU Praxisinformation P 2006/8 Anwendung von Standardlastprofilen zur Belieferung nicht leistungsgemessener Kunden 1 veröffentlicht. 1 zu beziehen beim BGW Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft 4/5

7 Anlage 2 Allgemeine Bedingungen Gasnetzzugang Verteilnetzbetreiber teilt dem Lieferanten das Lastprofilverfahren (synthetisch oder analytisch) je Ausspeisepunkt mit und bestimmt die verwendeten Lastprofile. Die vom Verteilnetzbetreiber verwendeten Standardlastprofile sind auf der Internetseite des Verteilnetzbetreibers veröffentlicht und werden auf Anfrage kostenfrei übersandt. 7.2 Lastprofilzuordnung Der Verteilnetzbetreiber legt das Standardlastprofil bei Ausspeisepunkten ohne Lastgangmessung fest. Der Lieferant ist berechtigt, in begründeten Fällen eine Anpassung der Lastprofilzuordnung zu verlangen. Eine Anpassung der Lastprofilzuordnung kann nur zu Beginn eines Monats mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat durchgeführt werden. 7.3 Änderung der Standardlastprofile bzw. des Lastprofilverfahrens Der Verteilnetzbetreiber ist berechtigt, das Lastprofilverfahren und/oder die einzelnen Standardprofile zu ändern, wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist. Der Verteilnetzbetreiber wird dem Lieferanten eine Änderung des Lastprofilverfahrens mit einer Frist von einem Monat und eine Änderung der einzelnen Standardlastprofile und der zugehörigen Bestimmungsparameter mit einer Frist von ebenfalls einem Monat zum Ende eines Monats schriftlich mitteilen. 8. Unterbrechung der Anschlussnutzung Der Verteilnetzbetreiber ist in diesem Vertragsverhältnis berechtigt, den Netzzugang zu unterbrechen, sofern der Verteilnetzbetreiber gegenüber dem Anschlussnehmer/- nutzer berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Die Berechtigung des Verteilnetzbetreibers zur Unterbrechung der Anschlussnutzung kann sich ins besondere aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen im Sinne der 17 Abs. 2, 18 Abs.1 EnWG bzw. aus den in 17, 24 NDAV genannten Gründen unmittelbar oder entsprechend ergeben. 9. Sperrung Der Verteilnetzbetreiber bietet dem Lieferanten auf Anfrage im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung Regelungen zur Unterbrechung der Anschlussnutzung an. 5/5

8 Anlage 3 - Standardlastprofilverfahren und Verfahren zur Mehr-/Mindermengenabrechnung StandardIastprofile (Gas) Der Verteilnetzbetreiber verwendet für die Abwicklung der Gaslieferung an Letztverbraucher bis zu einer jährlichen Entnahme von kwh und einer stündlichen Ausspeiseleistung von 500 kw standardisierte Lastprofile. Zur Anwendung kommen dabei die in den Datenblättern der BGW/VKU Praxisinformation P2007/13 Abwicklung von StandardIastprofilen enthaltenen repräsentativen Standardlastprofile der TU München. Das Lastprofilverfahren selbst ist beschrieben in der BGW/VKU Praxisinformationen P2006/08 Anwendung von Standardlastprofilen * und der o. g. Praxisinformation P2007/13. Anpassungen, die sich aus der KoV III ergeben, sind beschrieben im BDEW/VKU- Ergänzungsleitfaden zur Anwendung von Standardlastprofilen ab im Regel- und Ausgleichsenergiemarkt *. Es gilt die Codierungssystematik entsprechend BDEW-Energie-Info Codierung der Standardlastprofile nach Maßgaben der TU München für den deutschen Gasmarkt vom *. Der Verteilnetzbetreiber ordnet den Ausspeisepunkten in seinem Netzgebiet folgende Lastprofile zu: Lastprofil N14 N24 BA4 BD4 BH4 GA4 BG4 HA4 KO4 MF4 PD4 HD4 WA4 Bezeichnung Einfamilienhaushalt NW Mehrfamilienhaushalt NW Bäckereien sonst. betr. Dienstleistungen Beherbergung Gaststätten Gartenbau Einzelhandel, Großhandel Gebietskörpersch., Kreditinst. u. Versich., Org. o. Erwerbszw. & öff. Einr. haushaltsähnliche Gewerbebetriebe Papier und Druck Summenlastprofil Gewerbe, Handel, Dienstleistung Wäschereien Klimazonen (Gas) Geographische Temperaturunterschiede werden im Netzgebiet des Verteilnetzbetreibers durch die nachstehend genannte Klimazone berücksichtigt: Bezeichnung Messstelle Wetterdienstleister Feiertagsregelung EWC Weather Consult Flughafen Düsseldorf NW Flughafen Düsseldorf für NW GmbH Jeder Postleitzahl im Netzgebiet des Verteilnetzbetreibers ist genau eine Klimazone zugeordnet. * zu beziehen bei BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Standardlastprofile Gas 1/2 Klimazonen Gas

9 Anlage 3 - Standardlastprofilverfahren und Verfahren zur Mehr-/Mindermengenabrechnung Mehr-/Mindermengenverfahren: 1. Stichtagsverfahren Die Ablesung der Messeinrichtung findet jährlich zum Stichtag statt. Dabei darf die Ablesung gemäß DVGW Arbeitsblatt G Wochen vor und 4 Wochen nach dem Stichtag stattfinden. Ablesungen, die nicht am Stichtag stattfinden, werden auf den Stichtag hochgerechnet. Für die Bestimmung der Mehr-Mindermengen werden auf die in dem Zeitraum zwischen den Stichtagen ermittelten Netznutzungsmengen den in den Bilanzkreis/ das Sub-Bilanzkonto allokierten Mengen für den analogen Zeitraum gegenübergestellt. Lieferantenwechsel werden monatsscharf in der Allokation und tagesscharf in der Mengenabgrenzung berücksichtigt. Davon abweichend werden Ein- und Auszüge entsprechend GeLi Gas behandelt. 2. Abrechnungsart: aggregierte Rechnung/Transportkunde 3. Abrechnungszeitraum: Preis: gem. Veröffentlichung der NetConnect Germany 5. Gewichtungsverfahren: arithmetisches Mittel 6. Zeitpunkt der Rechnungserstellung: Jährlich, bis spätestens 3 Monate nach Abrechnungszeitraum 7. Erstellung der Mehr-/Mindermengenabrechnung sep. Abrechnung 8. Übermittlung der Rechnung: Invoice soweit vereinbart Standardlastprofile Gas 2/2 Klimazonen Gas

10 Anlage 4 Preisregelung Netzzugang (Gas) Preisregelung Netzzugang (Gas) Inhalt: 1 Grundsätze Besondere Ermittlung der Energiemengen 2 3 Netzentgelte 2 4 Abrechnung Mehr-/Mindermengen.3 5 Sonstige Entgelte und Abgaben Preisänderung 3 7 Abrechnung und Zahlung Grundsätze Die Entgelte für den Netzzugang sind dem Preisblatt Netzzugang (Gas) zu entnehmen. Die Energiemengen werden grundsätzlich zähltechnisch erfasst und der Abrechnung zu Grunde gelegt. Bei Ausspeisepunkten ohne Lastgangmessung (Standardlastprofilzählung) erfolgt die Erfassung der entnommenen Gasmenge durch Messeinrichtungen mit Registrierung der kumulierten Gasmenge. Sie wird in einem rollierenden Ableseverfahren einmal jährlich festgestellt (Turnusablesung). Bei Ausspeisepunkten mit registrierender Lastgangmessung erfolgt die Erfassung der entnommenen Gasmenge durch Messeinrichtungen mit fortlaufender Registrierung der 1-h-Mittelwerte der Gasdurchflussmenge (Lastgangzähler). Diese Werte werden durch Einrichtungen zur Fernabfrage festgestellt. Die Anschlusssituation und die zwischen dem Anschlussnehmer / Anschlussnutzer und dem Verteilnetzbetreiber getroffenen Vereinbarungen (insbesondere Netzanschluss-, Anschlussnutzungsvertrag) haben Auswirkungen auf die anzuwendenden Preisregelungen und Preise. Der Verteilnetzbetreiber stellt auf Anfrage die jeweils geltenden abrechnungsrelevanten Informationen im Rahmen einer Geschäftsdatenabfrage gemäß GeLi Gas zur Verfügung. Weitergehende Informationspflichten des Verteilnetzbetreibers gegenüber dem Lieferanten bestehen diesbezüglich nicht. Gehören zu einem Netzanschluss mehrere Ausspeisepunkte oder Einspeisepunkte, so kann die Abrechnung mit Hilfe von virtuellen Zählpunkten erfolgen. Ein virtueller Zählpunkt ist die logische Verknüpfung von anderen Zählpunkten für die Netznutzungsabrechnung bzw. Bilanzierung. 1/5

11 Anlage 4 Preisregelung Netzzugang (Gas) 2. Besondere Ermittlung der Energiemengen Abweichend zu Ziff. 1 Satz 2 werden in Sonderfällen folgende Energiemengenermittlungen durchgeführt: 2.1 Ausspeisepunkte ohne registrierende Lastgangmessung Bei den Ausspeisepunkt betreffenden Veränderungen zwischen den turnusmäßigen Ablesungen, insbesondere bei einer Lieferantenanmeldung bzw. -abmeldung oder einer Bilanzkreisanmeldung bzw. -abmeldung, wird der Verteilnetzbetreiber möglichst eine Ablesung veranlassen. Sollte für Ausspeisepunkte mit Standardlastprofilzählung kein Ableseergebnis auf der Grundlage einer Messung nach 38 Abs. 1, 2 GasNZV vorliegen, erfolgt die Abrechnung nach Schätzung des Verteilnetzbetreibers. Zu diesem Zweck wird der Verbrauch zeitanteilig berechnet, bei Letztverbrauchern der Gruppe Haushalte sind jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. 2.2 Ausspeisepunkte mit registrierender Lastgangmessung Bei fehlenden oder unplausiblen Messwerten bildet der Verteilnetzbetreiber Ersatzwerte. 2.3 Ersatzwerte Schätzungen gemäß 41 GasNZV erfolgen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt 2000* in der jeweils geltenden Fassung. 3. Netzentgelte 3.1 Netzentgelt für Ausspeisepunkte ohne registrierende Lastgangmessung Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Grundpreis zusammen. Die Ermittlung des Grundpreises und des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der tatsächlich bezogenen Jahresarbeit. 3.2 Netzentgelt für Ausspeisepunkte mit registrierender Lastgangmessung Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis zusammen. Die Ermittlung des Leistungspreises erfolgt auf Basis der am Ausspeisepunkt tatsächlich in Anspruch genommenen Jahreshöchstleistung. Als Jahreshöchstleistung gilt der höchste ermittelte 1 -h-leistungsmittelwert der Gasdurchflussmenge der letzten 12 Monate. Die Ermittlung des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der tatsächlich bezogenen Jahresarbeit. Hat der Lieferant mit dem Verteilnetzbetreiber eine unterjährige Belieferung vereinbart, so wird der Leistungspreis mit den im Preisblatt ausgewiesenen Unterjährigkeitsfaktoren berechnet. 3.3 Entgelt für Messung und Abrechnung Der Verteilnetzbetreiber erhebt je Ausspeisepunkt ein Entgelt für die Messung und Abrechung. Das Messentgelt besteht aus den zwei nachfolgend aufgeführten Komponenten. 2/5

12 Anlage 4 Preisregelung Netzzugang (Gas) a) Komponente Messstellenbetrieb enthält den Kapitaldienst für das Gerät sowie Anteile aus der Bereitstellung. Diese wird nur in Rechnung gestellt, wenn der Verteilnetzbetreiber auch Messstellenbetreiber ist. b) Komponente Messung und Ablesung beinhaltet Kosten für die Ablesung und das Datenmanagement. Die Entgelte für Messung und Abrechnung sind dem Preisblatt zu entnehmen. 4 Abrechnung Mehr-/Mindermengen Die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen erfolgt gemäß Anlage Sonstige Entgelte und Abgaben 5.1 Konzessionsabgabe Der Lieferant entrichtet eine Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenordnung (KAV) für je den Ausspeisepunkt, der in den Geltungsbereich dieses Vertrages fällt. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde im Rahmen der KAV vereinbarten Konzessionsabgabensatz. Erhebt der Lieferant den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe für einen von ihm im Netzbereich des Verteilnetzbetreibers belieferten Letztverbraucher, wird er dem Verteilnetzbetreiber hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnung geeigneter Form, etwa durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen. Diesen Nachweis wird der Lieferant dem Verteilnetzbetreiber spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr einreichen. 5.2 Umsatzsteuer Auf sämtliche genannten Entgelte und Vergütungen wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Liefer-/Leistungserbringung jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen. 6. Preisänderung 6.1 Netzentgelt Mit Beginn der Anreizregulierung ist der Verteilnetzbetreiber gemäß 17 Abs. 2 S.1 ARegV (Anreizregulierungsverordnung) verpflichtet und nach 17 Abs. 2 S. 2 ARegV der Regelung berechtigt, die mit diesem Vertrag vereinbarten Netzentgelte jeweils zum 1. Januar eines Jahres anzupassen Soweit Netzentgelte einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürfen, ist der Verteilnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet Netzentgelte an die jeweils genehmigten Netzentgelte anzupassen. Die neuen Netzentgelte werden zu dem von der Regulierungsbehörde genehmigten Zeitpunkt an wirksam. Das Recht zur Anpassung genehmigter Netzentgelte besteht gemäß 23a Abs. 2 EnWG auch, so weit damit ausschließlich genehmigte Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers weitergegeben werden. Im Falle der Absenkung der Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers besteht eine entsprechende Pflicht zur Weitergabe. 3/5

13 Anlage 4 Preisregelung Netzzugang (Gas) Der Verteilnetzbetreiber wird bei Entgeltanpassungen nach Abs und dem Lieferanten die neuen Entgelte spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilen, es sei denn der Verteilnetzbetreiber ist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat -z. B. wegen Maßnahmen oder Vorgaben der zu ständigen Regulierungsbehörde, insbesondere deren Genehmigungspraxis, oder wegen des Zeitpunktes der Bekanntgabe neuer Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber - an der Einhaltung der Frist gehindert. In diesem Fall teilt der Verteilnetzbetreiber das Inkrafttreten der neuen Netzentgelte unverzüglich mit Soweit für einen Ausspeisepunkt ein gesondertes Netzentgelt nach 20 Abs. 2 Satz 1 GasNEV vereinbart wurde, liegt diesem eine für den Ausspeisepunkt angesetzte Vorhalteleistung zu Grunde. Für diese Vorhalteleistung hat der Verteilnetzbetreiber beim vorgelagerten Netzbetreiber eine entsprechende Kapazität fest bestellt. Die dafür vom vorgelagerten Netzbetreiber in Rechnung gestellten Kosten fließen als Komponente spezielles Netznutzungsentgelt vorgelagertes Netz in das gesonderte Netzentgelt ein. Sofern die Inanspruchnahme an dem Ausspeisepunkt die angesetzte Vorhalteleistung überschreitet und der vorgelagerte Netzbetreiber dafür dem Verteilnetzbetreiber ein erhöhtes Kapazitätsentgelt gemäß 15 Ziff. 6 KoV IV in Rechnung stellt, wird der Verteilnetzbetreiber dem Lieferanten dieses weiterberechnen. Entsprechendes gilt für Pönalen bei Überschreitung der Wesentlichkeitsschwelle. Änderungen des speziellen Netznutzungsentgeltes für das vorgelagerte Netz auf Grund einer dauerhaften Änderung der Vorhalteleistung an dem Ausspeisepunkt gemäß 12 KoV IV werden vom Verteilnetzbetreiber ebenfalls an den Lieferanten weitergegeben. 6.2 Folgen der Anfechtung Für den Fall, dass der Verteilnetzbetreiber gegen den Beschluss, mit dem die Erlösobergrenze gemäß 32 ARegV festgelegt worden ist, Rechtsmittel eingelegt hat, sind zwischen den Parteien die aufgrund der abschließend rechts- bzw. bestandskräftig festgestellten Erlösobergrenze vom Netzbetreiber festgelegten Netzentgelte maßgeblich, sofern dem Verteilnetzbetreiber eine Saldierung dieser Differenz im Rahmen zukünftiger Entgeltgenehmigungs- bzw. Anreizregulierungsverfahren nicht möglich sein sollte. Bis zum Vorliegen einer entsprechenden abschließenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung erfolgt die Abrechnung derjenigen Entgelte, welche auf der Grundlage der jeweils aktuellen Erlösobergrenze vom Netzbetreiber festgelegt wurden. Nach Vorliegen einer abschließenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung folgt im eingangs genannten Falle rückwirkend eine Nachzahlung/ Erstattung der in Bezug auf die abschließende Entscheidung zu viel oder zu wenig gezahlten Entgelte. 7. Abrechnung und Zahlung Der Abrechnungszeitraum für einen Ausspeisepunkt beginnt mit der Aufnahme der Netznutzung für diesen Ausspeisepunkt durch den Lieferanten und beträgt in der Regel 12 Monate. 4/5

14 Anlage 4 Preisregelung Netzzugang (Gas) 7.1 Monatlich vorläufige Abrechnung und Abschläge Für Ausspeisepunkte ohne registrierende Lastgangmessung zahlt der Lieferant nach Vorgabe des Verteilnetzbetreibers von diesem monatlich in Rechnung gestellte Abschläge. Für Ausspeisepunkte mit registrierender Lastgangmessung zahlt der Lieferant monatlich vom Verteilnetzbetreiber in Rechnung gestellte vorläufige Entgelte, die sich nach den gemessenen Werten richten. 7.2 Endgültige Abrechnung Die endgültige Abrechnung für einen Ausspeisepunkt erfolgt nach Beendigung der Netznutzung bzw. nach Ablauf eines jeden Abrechnungszeitraumes. Mit der Jahresabrechnung erfolgt die Verrechnung mit den vorläufigen Entgelten oder Abschlägen. Dabei werden unterjährige Preisanpassungen von Leistungsentgelten zeitanteilig und von Arbeitsentgelten mengenanteilig berücksichtigt. Liegen an einem Ausspeiseepunkt bei Beendigung der Netznutzung keine vollen 12 Monate als Abrechnungszeitraum zu Grunde, so erfolgt die Abrechnung der Netznutzung pro rata temporis. In diesem Falle wird für die Jahreshöchstleistung nach Ziff. 3.2 der maximale 1-h-Leistungsmittelwert der vergangenen 12 Monate herangezogen. 7.3 Zahlungsbedingungen Rechnungen über Entgelte aus diesem Vertrag werden ohne Abzug jeweils zu dem vom Verteilnetzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Rechnungszugang, fällig. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung mit Terminstellung oder über das Lastschrifteinzugsverfahren auf das vom Verteilnetzbetreiber angegebene Konto. In letzterem Fall wird der Lieferant dem Verteilnetzbetreiber die entsprechende Einzugsermächtigung erteilen. Der Verteilnetzbetreiber ist berechtigt, offene Abschlags- und Rechnungsbeträge gegenüber dem Lieferanten monatlich zusammengefasst über alle oder einen Teil der Ausspeisepunkte in einer Summe anzufordern (Sammelzahlungsverfahren). Der Lieferant wird in diesem Fall ausschließlich Zahlungen mit Bezug auf diese Summenforderung leisten. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nur bei offensichtlichen Fehlern. Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. *zu beziehen bei DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.v. 5/5

15 Anlage 5 - Preisblatt Preisblatt Netzentgelte Gas (incl. vorgelagertes Netz) Preise für die Netznutzung des Gasnetzes der Stadtwerke Willich GmbH Brauereistraße Willich Auf Basis der Erlöspfadvorgaben der Landesregulierungsbehörde Düsseldorf ergeben sich für die Nutzung des Gasnetzes neue Entgelte. Änderungen aufgrund behördlicher Vorgaben sind vorbehalten. Die nachstehend aufgeführten Preise gelten ab dem und sind Nettopreise. 1. Kunden ohne Leistungsmessung Kundengruppe Jahresarbeit Grundpreis Arbeitspreis von (kwh/a) bis ( /Jahr) netto (ct/kwh) ,00 8, ,00 1, ,00 0, ,00 0, ,00 0, ,00 0,1180 Beispielrechnung: Kunde ohne Leistungsmessung, Jahresverbrauch: kwh/a Grundpreis: 156,00 / Jahr Arbeitspreis: 0,2650 ct/kwh Netznutzungsentgelt: 156,00 /Jahr kwh/a x 0,2650 ct/kwh = 209,00 /Jahr 2. Kunden mit Leistungsmessung Zonenpreis Arbeit Lastgangkunden Jahresarbeit Zonenpreis kum.zonenpreis von bis Cent / KWh / a Zone ,2333 0,00 Zone , ,80 Zone , ,80 Zone , ,60 Zone , ,20 Zone , ,60 Zone , ,52 Zone , ,48 Berechnungsbeispiel Jahresverbrauch kwh Zonenpreis für Zone 6 (über kwh) = 6.834,60 Anteil> kwh beträgt k kwh x 0,2148 ct 429, ,20 Zonenpreis Leistung Lastgangkunden Vorbehaltleistung Zonenpreis kum. Zonenpreis von bis / kw / a Zone ,87 0 Zone , ,00 Zone , ,00 Zone , ,50 Zone , ,00 Zone , ,00 Zone , ,00 Zone , ,00 Berechnungsbeispiel Jahreshöchstleistung kw Zonenpreis für Zone 6 (über kwh) = ,00 Anteil> kw beträgt 100 kw = 100 kw x 7,81 781, ,00 Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der anwendbaren Konzessionsabgabe sowie der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. 1/2

16 Anlage 5 - Preisblatt Preisblatt Netzentgelte Gas (incl. vorgelagertes Netz) Preise für die Netznutzung des Gasnetzes der Stadtwerke Willich GmbH Brauereistraße Willich Auf Basis der Erlöspfadvorgaben der Landesregulierungsbehörde Düsseldorf ergeben sich für die Nutzung des Gasnetzes neue Entgelte. Änderungen aufgrund behördlicher Vorgaben sind vorbehalten. Die nachstehend aufgeführten Preise gelten ab dem und sind Nettopreise. 3. Entgelte für Messung Messpreis I Messpreis II Gesamt- Messentgelt / Jahr / Jahr / Jahr Zählertyp G 2,5 - G 4 8,00 4,00 12,00 G 6 10,00 4,00 14,00 G 10 - G 16 13,00 4,00 17,00 G 25 18,00 4,00 22,00 G 40 40,00 4,00 44,00 G ,00 4,00 169,00 G G ,00 4,00 194,00 G G ,00 4,00 304,00 Der Messpreis I beinhaltet den Kapitaldienst für den Zähler sowie Anteile aus der Bereitstellung. Der Messpreis II beinhaltet die Kosten für die Ablesung und das Datenmanagement. Die Summe aus Messpreis I und II wird dann in Ansatz gebracht, wenn der Messstellenbetreiber die Stadtwerke Willich GmbH ist. Wenn ein Dritter der Messstellenbetreiber ist, wird nur der Messpreis II in Ansatz gebracht. Der Messpreis I entfällt dann. Der Kostenanteil zur Beibringung der Zählerstände beträgt für Messstellen ohne Leistungsmessung 2,10. Ab dem Einsatz eines G 100 wird eine registrierende Lastgangmessung unterstellt. Zusatzausstattung / Jahr Mengen-Umwerter 200,00 Daten-Speicher 100,00 Modem für ZFA 100,00 4. Entgelte für Abrechnung / Jahr Kunde mit Leistungsmessung 91,08 Standardlastprofile ohne Leistungsmessung 5,63 5. Sonstige Entgelte Konzessionsabgabe Den angegebenen Arbeitspreisen ist die sich nach der gültigen Konzessionsabgabenverordnung ergebene Konzessionsabgabe (KA) hinzuzurechnen: KA Kochen und Warmwasser KA sonstige Tariflieferungen (hoch) KA Sondervertragskunden (niedrig) 0,61 ct/kwh 0,27 ct/kwh 0,03 ct/kwh 6. Zwischen / Sonderablesungen Ein auf Wunsch des Lieferanten durchgeführte Zählerstandsermittlung außerhalb der turnusmäßigen Ablesung werden bei je Ablesung leistungsgemessenen Anlagen mit 21,73 nicht leistungsgemessenen Anlagen mit 15,02 berechnet. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der anwendbaren Konzessionsabgabe sowie der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. 2/2

17 Anlage 6-18 NDAV 1.) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr.1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 2.) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis begrenzt auf: 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern Millionen Euro bei bis einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. 3.) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. 1/2

18 Anlage 6-18 NDAV Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. 4.) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. 5.) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. 6.) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. 7.) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 2/2

19 Anlage 7 - Begriffsbestimmungen 1. Anschlussnutzer nach 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. Ausspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt. 3. Ausspeisepunkt Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß 11 Abs. 2 GasNZV. 4. Bilanzierungsbrennwert Der Bilanzierungsbrennwert stellt die Vorausschätzung eines Abrechnungsbrennwertes je Brennwertgebiet dar. Er unterliegt der monatlichen Überprüfung. Das Brennwertgebiet ist ein Netzgebiet, in dem ein einheitlicher Abrechnungsbrennwert angewendet wird. 5. Bilanzkreisnummer Eindeutige Nummer, die von dem Marktgebietsverantwortlichen an einen Bilanzkreisverantwortlichen für einen Bilanzkreis vergeben wird und insbesondere der Identifizierung der Nominierungen oder Renominierungen von Gasmengen dient. 6. Gaswirtschaftsjahr Der Zeitraum vom 1. Oktober, 06:00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 06:00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres. 7. GeLi Gas Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate der Bundesnetzagentur (Az. BK ) vom 20. August 2007 oder einer diese Festlegung ersetzende oder ergänzende Festlegung der Bundesnetzagentur. 8. Monat M Monat M ist der Liefermonat. 9. Sub-Bilanzkonto Das Sub-Bilanzkonto ist ein Konto, das einem Bilanzkreis zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisemengen zu Transportkunden und/oder die übersichtliche Darstellung von Teilmengen ermöglicht. 10. Werktage Abweichend von der Definition in 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werktagen für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember eines jeden Jahres gelten als Feiertage.

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