Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Stade (Abfallentsorgungssatzung)

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1 Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Stade (Abfallentsorgungssatzung) Inhaltsübersicht 1 GRUNDSATZ 2 BEGRIFFSBESTIMMUNG, DEFINITIONEN, ABFALLARTEN 3 UMFANG DER ABFALLENTSORGUNG 4 ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANG 5 ABFALLBERATUNG 6 ABFALLTRENNUNG 7 KOMPOSTIERBARE ABFÄLLE 8 ALTPAPIER 9 ALTGLAS 10 ALTHOLZ 11 BAUABFÄLLE 12 SPERRMÜLL 13 HAUSHALTSELEKTROGERÄTE (ELEKTROSCHROTT) 14 SONDERABFÄLLE 15 KLEINMENGEN VON SONDERABFÄLLEN AUS ANDEREN HERKUNFTSBEREICHEN 16 SONSTIGER HAUSMÜLL, HAUSMÜLLÄHNLICHER GEWERBEABFALL 17 BEREITSTELLUNG DER ABFALLBEHÄLTER 18 ZUGELASSENE ABFALLBEHÄLTER 19 BEMESSUNG DES BEHÄLTERVOLUMENS 20 BEMESSUNG DES BEHÄLTERVOLUMENS FÜR GEWERBEBETRIEBE 21 ANLIEFERUNG BEI DEN ABFALLENTSORGUNGSANLAGEN 22 MODELLVERSUCHE 23 ANZEIGE-, AUSKUNFTS- UND DULDUNGSPFLICHT 24 GEBÜHREN 25 BEKANNTMACHUNGEN 26 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 27 INKRAFTTRETEN 3

2 Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Stade (Abfallentsorgungssatzung - AbfS) vom mit der 1. Änderungssatzung vom zur Satzung über die AbfS im Landkreis Stade Aufgrund der 7 und 9 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) i. d. F. vom (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701) und des 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW- /AbfG) vom (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3322), i. V. m. 11 Abs. 1 des Nds. Abfallgesetzes (NAbfG) vom (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S.16), wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Landkreises Stade vom folgende Satzung über die Abfallentsorgung erlassen: 1 Grundsatz (1) Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entsorgt der Landkreis Stade die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sowie des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Der Landkreis Stade betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Er kann sich dabei ganz oder teilweise Dritter bedienen. (3) Die öffentliche Einrichtung besteht aus folgenden wesentlichen Teilen: Hausmülldeponie Wischhafen II Hausmülldeponie Ketzendorf II Wertstoffhof Wedel Wertstoffhof Oldendorf Wertstoffhof Wischhafen Abfallwirtschaftszentrum (AWZ) Stade - Süd Abfallwirtschaftszentrum (AWZ) Ardestorf Buxtehude Abfallwirtschaftszentrum (AWZ) Ketzendorf Kompostplätze in Freiburg/E., Harsefeld, Horneburg und Sauensiek sowie die dezentralen Annahmestellen für Grün- und Gehölzabfälle 4

3 Annahmestelle für Problemabfälle im AWZ Stade Süd inkl. des Schadstoffmobil Fuhrpark Deponien, die noch nicht aus der Nachsorge entlassen sind Aus der gemeinschaftlichen Nutzung - des in der Müllverwertungsanlage Rugenberger Damm (MVR) zur Verfügung stehenden Kontingentes von t/a - der Hausmülldeponie Hillern im Landkreis Soltau Fallingbostel - der Hausmülldeponie Wischhafen II im Landkreis Stade durch die Landkreise Harburg, Soltau Fallingbostel und Stade entsprechend der zwischen den Landkreisen getroffenen Vereinbarung. - Der Restabfallbehandlungsanlage Bassum im Landkreis Diepholz - Der Entsorgungskontingente des Landkreises Diepholz mit Inkrafttreten der Zweckvereinbarung vom zwischen dem Landkreis Diepholz, dem Landkreis Harburg, dem Landkreis Soltau Fallingbostel und dem Landkreis Stade aus der gemeinschaftlichen Nutzung sowie aller zur Erfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben notwendigen Sachen und Personen beim Landkreis Stade und dessen Beauftragten. Außerdem gehören zur Abfallwirtschaft die Bereiche, in denen sich der Landkreis Stade im Rahmen der Abfallverwertung (Bioabfälle, kompostierbare Abfälle, Elektroschrott, Altmetall, Kühlgeräte, Altpapier, Problemabfälle, Hausmüll) der Einrichtungen Dritter bedient. 2 Begriffsbestimmung, Definitionen, Abfallarten (1) Siedlungsabfälle sind Abfälle wie Hausmüll, Sperrmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Bioabfall, Garten- und Parkabfälle, Marktabfälle, Straßenkehricht, Bauabfälle, Klärschlamm, Fäkalien, Fäkalschlamm, Rückstände aus Abwasseranlagen und Wasserreinigungsschlämme. (2) Hausmüll sind Abfälle hauptsächlich aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen oder von beauftragten Dritten in 5

4 genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden. (3) Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten z.b. aus Gewerbebetrieben, auch Geschäften, Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen und Industrie, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Hausmüll entsorgt werden können. (4) Abfälle zur Verwertung sind solche, aus denen neue Produkte (sekundäre Rohstoffe) gewonnen werden können oder die Nutzung der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke gegeben ist (stoffliche Verwertung) sowie solche, die als Ersatzbrennstoff verwendet werden (energetische Verwertung). (5) Abfälle zur Beseitigung sind solche Abfälle, deren Verwertung aus technischer Sicht nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Abfall zur Beseitigung liegt auch dann vor, soweit die Beseitigung dieser Abfälle umweltverträglicher als deren Verwertung ist. 3 Umfang der Abfallentsorgung (1)Die Abfallentsorgung umfasst die Abfallverwertung i. S. d. 4-7 KrW-/AbfG und die Abfallbeseitigung nach Maßgabe der KrW-/AbfG sowie alle hierzu erforderlichen Maßnahmen. Die Abfallberatung nach 5 ist Teil der Abfallentsorgung. (2)Die Abfallentsorgung erfasst alle angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus privaten Haushaltungen und die angefallenen und zu überlassenden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (hausmüllähnliche Gewerbeabfälle). Dazu gehören auch die verbotswidrig lagernden Abfälle gem. 10 Abs. 1 NAbfG, soweit sie nach Art und Menge den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entsprechen. Darüber hinaus erfasst die Abfallentsorgung auch Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie dem Landkreis Stade überlassen werden. Abfälle sind gemäß 5 Abs. 2 KrW-/AbfG vorrangig einer Verwertung zuzuführen. (3)Von der Abfallentsorgung werden lediglich die in der Anlage 1 aufgeführten Abfälle erfasst. Darüber hinaus kann der Landkreis Stade auf Antrag die Entsorgung von Abfällen, die in der Anlage 1 mit 6

5 gekennzeichnet sind, mit Zustimmung der zuständigen Behörde übernehmen, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der Abfall aufgrund seiner chemisch-physikalischen Beschaffenheit oder wegen seiner geringen Menge in einer Entsorgungs-/Verwertungsanlage des Landkreises Stade entsorgt werden kann. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind insoweit nicht ausgeschlossen, als sie in Haushaltungen entsprechend 14 anfallen. (4)Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle können mit Zustimmung der zuständigen Behörde für die Entsorgung zugelassen werden, wenn dies für eine umweltgerechte Entsorgung erforderlich ist. Die Entsorgung geht zu Lasten des Antragstellers. (5) Von der Abfallentsorgung insgesamt sind Verpackungsabfälle im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackungsVO) vom (BGBL. I. S. 2379) in der zur Zeit geltenden Fassung ausgeschlossen. Die Entsorgung von Altpapier und Altglas nach den 8 und 9 bleibt davon unberührt. (6)Vom Einsammeln und Befördern sind die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Abfälle ausgeschlossen. 21 bleibt unberührt. (7)Im Einzelfall kann der Landkreis Stade darüber hinaus solche Abfälle von der Entsorgung ausschließen, die er nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushalten anfallenden Abfällen entsorgen kann. (8)Soweit Abfälle nach Abs. 3, 5 oder 7 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, ist der Besitzer zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet. 4 Anschluss- und Benutzungszwang (1)Die Eigentümer bewohnter, gewerblich genutzter, gemischt genutzter oder bebauter Grundstücke sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher, Gewerbetreibende und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. 7

6 (2)Die Anschlusspflichtigen und andere Abfallbesitzer, insbesondere Mieter und Pächter, sind verpflichtet, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle dem Landkreis Stade nach Maßgabe der 6 bis 20 zu überlassen (Benutzungszwang), soweit die Überlassungspflicht gemäß 13 Abs. 3 KrW-/AbfG nicht entfällt. (3)Auf schriftlichen Antrag wird der Anschlusspflichtige oder der Abfallbesitzer vom Benutzungszwang befreit, wenn - bei privaten Haushaltungen nachgewiesen wird, dass der Antragsteller in der Lage ist, den Abfall in eigenen Anlagen auf dem angeschlossenen oder einem in seinem Besitz befindlichen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. - bei Abfällen zur Beseitigung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen nachgewiesen wird, dass die Beseitigung in eigenen Anlagen erfolgt und überwiegend öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle nicht erfordern. (4)Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für nach 3 Abs. 3, 5 oder 7 ausgeschlossene Abfälle und für solche Abfälle, deren Beseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen durch Rechtsverordnung zugelassen ist. (5)Grundstück im Sinne der Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 5 Abfallberatung Der Landkreis Stade berät die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informiert sie regelmäßig über Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. Er kann sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe Dritter bedienen. 6 Abfalltrennung (1)Der Landkreis Stade führt mit dem Ziel einer Abfallverwertung und Schadstoffminimierung eine getrennte Entsorgung folgender Siedlungsabfälle durch: 8

7 1. Kompostierbare Abfälle, 7 2. Altpapier, 8 3. Altglas, 9 4. Altholz, Bauabfälle, Sperrmüll, Haushaltselektrogeräte (Elektroschrott), Sonderabfälle aus Haushaltungen, Kleinmengen von Sonderabfällen aus anderen Herkunftsbereichen, Sonstiger Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall (Restabfall), 16 (2)eder Abfallbesitzer hat die in Abs. 1 genannten Siedlungsabfälle getrennt bereitzuhalten und nach Maßgabe der 7 bis 17 zu überlassen. 7 Kompostierbare Abfälle (1)Kompostierbare Abfälle im Sinne von 6 Abs. 1 Nr. 1 sind Bioabfälle sowie Grün- und Gehölzabfälle. Bioabfälle sind im Siedlungsabfall enthaltene biologisch abbaubare nativ- und derivativorganische Abfallanteile. (2)Kompostierbare Abfälle sollen vorrangig auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden, soweit dieses möglich und zumutbar ist. (3)Bioabfälle, deren sich die Besitzerin oder der Besitzer entledigen will, sind in den nach 18 dafür zugelassenen Biotonnen bereitzustellen und dürfen nicht mit anderen Abfällen außer den Grün- und Gehölzabfällen vermischt werden. Die Biotonnen werden 14-täglich entleert. Fehlbefüllte Biotonnen werden in Einzelfällen stehen gelassen, wenn ein hoher Fremdstoffanteil enthalten ist. (4)Grün- und Gehölzabfälle, deren sich die Besitzerin oder der Besitzer entledigen will, sind in den nach 18 dafür zugelassenen Biotonnen entsprechend Absatz 3 bereitzustellen oder dem Landkreis Stade auf den Kompostplätzen, den Abfallwirtschaftszentren, den Wertstoffhöfen oder an den bekannt gegebenen Sammelstellen zu überlassen. (5)Der Landkreis Stade kann in begründeten Ausnahmefällen für geschlossene Abfuhrbereiche (z.b. Mehrfamilienwohnblocks, Feriendörfer, Campingplätze) Ausnahmen von Absatz 3 und 4 9

8 zulassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Befüllung ist der Landkreis Stade berechtigt, bereitgestellte Biotonnen einzuziehen. 8 Altpapier (1)Altpapier im Sinne von 6 Abs. 1 Nr. 2 ist Abfall aus Papier, wie Zeitungen, Zeitschriften, Pappe und andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier bestehende, bewegliche Sachen. (2)Altpapier ist an den bekannt gegebenen Sammelstellen durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten Container zu überlassen. (3)In den Gebietsteilen mit eingeführten Altpapierbehältern für die einzelnen Haushalte kann Altpapier an den festgelegten Abfuhrterminen in den dafür zugelassenen Behältern überlassen werden. 9 Altglas (1)Altglas im Sinne von 6 Abs. 1 Nr. 3 ist Abfall aus Hohlglas (z. B. Flaschen und Gläser, nicht aber Fenster- oder Spiegelglas). (2)Altglas ist an den bekannt gegebenen Sammelstellen durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten Glascontainer zu überlassen. 10 Altholz (1)Altholz im Sinne von 6 Abs. 1 Nr. 4 sind überwiegend holzhaltige Abfälle entsprechend der Regelung der Altholzverordnung vom (BGBl. I 3302). Insbesondere zählt hierzu Gebrauchtholz in Form von Massivholz, Holzwerkstoffen und Holzverbundstoffen (z.b. naturbelassenes Holz, Paletten, Möbelbauplatten, beschichtete Holzplatten, Bahnschwellen). (2)Altholz, welches im Sperrmüll ( 12) enthalten ist, muss getrennt von dem übrigen Sperrmüll für die Sperrmüllabholung bereit gestellt werden. 10

9 (3)Altholz ist auf den Wertstoffhöfen und Abfallwirtschaftszentren in die entsprechend gekennzeichneten Altholzcontainer zu füllen und zu überlassen. 11 Bauabfälle (1)Bauabfälle im Sinne von 6 Abs. 1 Nr. 5 sind Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenaushub ohne schädliche Verunreinigungen sowie Baustellenabfälle und sonstige Baureststoffe. (2)Bei der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch baulicher Anlagen sind Bauabfälle, insbesondere Bodenaushub, Beton, Ziegel, Steine, Holz, Kunststoffe, Metall und Pappe, vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander und von anderen Abfällen getrennt zu halten, wenn insgesamt mehr als 5 cbm anfallen. (3)Bauabfälle zur Beseitigung sind dem Landkreis Stade an den bekannt gegebenen Entsorgungsanlagen durch Übergabe an die von ihm Beauftragten zu überlassen. (4)Die Entsorgung der Bauabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten hat nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV) vom (BGBl. I Seite 1938) in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. 12 Sperrmüll (1)Sperrmüll im Sinne von 6 Abs. 1 Nr. 6 sind Siedlungsabfälle, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer Sperrigkeit, ihres Gewichts oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in die vom Landkreis Stade zur Verfügung gestellten Abfallbehälter passen, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnten. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die das für Haushaltungen übliche Maß (Anzahl/Menge) überschreiten, werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr nicht abgefahren. 3 Abs. 6 gilt entsprechend Nicht zum Sperrmüll gehören Haushaltskältegeräte sowie Abfälle nach 7,8,9,10,11,13,14,15 und 16. Auch nicht zum Sperrmüll gehören: Säcke und Kartons mit Kleinteilen, Fenster und Türen, Zäune aller Art, Bauholz, Altreifen, Öltanks, 11

10 Metallfässer, Garagentore, Wäschepfähle mit Betonfuß, Betonfüße von Sonnenschirmständern, Motorräder, Autowracks, Kfz-Teile sowie Gebäudebestandteile wie Badewannen, Duschwannen, WC-Becken, Heizkörper, Ölbrenner und Heizkessel. (2)Sperrmüll wird auf Antrag des Abfallbesitzers abgefahren. Der Antrag ist schriftlich mindestens einen Monat vor dem gewünschten Termin zu stellen. Der Landkreis Stade bzw. ein von ihm beauftragter Dritter legt den Abfuhrtermin fest und gibt ihn dem Abfallbesitzer mindestens drei Tage vorher bekannt. Die bereitgestellte Menge darf 6 cbm je Abfuhr nicht überschreiten. eder Abfallbesitzer soll die Sperrmüllabfuhr höchstens zweimal jährlich beantragen. (3)Sperrmüll ist so verpackt, gestapelt, gebündelt oder in sonstiger Weise geordnet bereitzustellen, dass die Straße nicht verschmutzt wird und zügiges Verladen möglich ist. Die Einzelstücke dürfen höchstens ein Gewicht von 75 kg und eine Größe von 2,20 m x 1,50 m x 0,75 m haben. Die Gewichtsbegrenzung gilt nicht für Haushaltskoch- und Waschgeräte. Der Landkreis Stade ist berechtigt, für bestimmte Sperrmüllarten eine getrennte Einsammlung und Beförderung durchzuführen, wenn Teile von ihnen einer Verwertung oder einer speziellen Entsorgung zugeführt werden sollen. Insoweit sind die Sperrmüllarten, insbesondere Altholz, Metall und Haushaltselektrogeräte, getrennt voneinander bereitzustellen. (4)Für zum Sperrmüll gehörende Abfälle, deren Umfang über den in Abs. 3 genannten hinausgeht, gelten 3 Abs. 6 und 21 entsprechend. 13 Haushaltselektrogeräte (Elektroschrott) (1)Elektroschrott im Sinne von 6 Abs. 1 Nr. 7 sind Elektrogeräte aus Haushaltungen, wie z. B. elektrische Küchengeräte, elektrische Handwerksgeräte, elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte sowie Rundfunk- und Fernsehgeräte. (2)Elektroschrott ist dem Landkreis Stade an den bekannt gegebenen Sammelstellen durch Übergabe an die von ihm Beauftragten zu überlassen. Elektroschrott kann auf Anfrage mit dem Sperrmüll eingesammelt werden. 12

11 14 Sonderabfälle (1)Sonderabfälle im Sinne von 6 Abs. 1 Nr. 8 sind schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen, die eine umweltschonende Abfallentsorgung erschweren oder gefährden. Dazu zählen z. B. Gifte, Laugen, Säuren, Farben, Reiniger, Polituren, teer- und ölhaltige Rückstände, Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien sowie Abfälle, die diese Stoffe enthalten. (2)Sonderabfälle sind dem Landkreis Stade an den bekannt gegebenen Sammelstellen oder an den bekannt gegebenen Terminen und Orten dem Schadstoffmobil durch Übergabe an die von ihm Beauftragten zu überlassen. (3) Haushaltskältegeräte (Kühlschränke und Gefriertruhen), deren sich der Besitzer entledigen will, sind vom Besitzer dem Landkreis Stade an den bekann gegebenen Sammelstellen zu überlassen. Sie können auf Wunsch beim Abfallbesitzer abgeholt werden. 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 15 Kleinmengen von Sonderabfällen aus anderen Herkunftsbereichen (1)Kleinmengen von Sonderabfällen aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne von 6 Abs. 1 Nr. 9 sind bewegliche Sachen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen zur Beseitigung im Sinne von 41 Abs. 1 Satz 1 KrW- /AbfG, soweit davon jährlich nicht mehr als insgesamt 2000 kg anfallen. Die in Frage kommenden Abfallarten ergeben sich aus der Anlage zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom (BGBl. I S.3379) in der zur Zeit geltenden Fassung. (2) Sonderabfallkleinmengen können dem Landkreis Stade an den bekannt gegebenen Sammelstellen - getrennt nach Abfallarten - durch Übergabe an die von ihm Beauftragten überlassen werden. (3)Der Landkreis Stade behält sich im Einzelfall die Entscheidung über die Annahme von Sonderabfallkleinmengen zur Entsorgung vor. 13

12 16 Sonstiger Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall (1) Sonstiger Hausmüll gemäß 2 Abs. 2 und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall gemäß 2 Abs. 3 im Sinne von 6 Abs. 1 Nr. 10 sind alle sonstigen angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, soweit sie nicht unter die 7-15 fallen oder nach 3 Abs. 3, 5 und 7 von der Entsorgung ausgeschlossen sind. (2) Hausmüll ist in den nach 18 zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. Der Grundstückseigentümer hat das Aufstellen von Behältern für den Hausmüll auf seinem Grundstück zu dulden und dafür zu sorgen, dass die Behälter allen Bewohnern und Gewerbetreibenden auf dem Grundstück zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können. Beim Fehlen geeigneter Stellplätze für die erforderlichen Abfallbehälter sind in Abstimmung mit dem Landkreis Stade geeignete Ersatzregelungen zu treffen. 17 Bereitstellung der Abfallbehälter (1)Der Landkreis bestimmt, von welchen Straßen, Wegen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, die regelmäßige Abfuhr vorgenommen wird. Restabfall wird in dem in 19 Abs. 2 festgelegten Abfuhrrhythmus abgeholt. Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird gem. 25 bekannt gegeben. Der Landkreis kann im Einzelfall oder für örtlich begrenzte Abfuhrbereiche einen längeren oder kürzeren Zeitraum für die regelmäßige Abfuhr festlegen; in diesem Fall gilt Satz 3 entsprechend. (2)Die Abfallbehälter sind von den Pflichtigen nach 4 Abs. 2 am Abfuhrtag bis 6.00 Uhr so bereitzustellen, dass der Abfuhrwagen auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Der Landkreis Stade kann im Einzelfall einen anderen Aufstellplatz bestimmen, wenn das Einsammeln am Anfallort entsprechend Satz 1 nicht möglich ist. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter und eventuelle Abfallreste unverzüglich von der Straße zu entfernen. Weisungen der Beauftragten des Landkreises zu den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen sind zu befolgen. 14

13 (3)Die Abfallbehälter sind stets verschlossen zu halten. Die festen Abfallbehälter dürfen nur so gefüllt werden, dass ihre Deckel noch gut schließen und eine spätere ordnungsgemäße Entleerung möglich ist, insbesondere ist ein Einstampfen oder Einschlämmen nicht erlaubt. Im Winter hat der Anschlusspflichtige durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass ein Festfrieren des Abfalls in dem Behälter vermieden wird. (4)Abfallbehälter dürfen nur mit den für die Behälterart zugelassenen Abfällen befüllt werden. Eine Vermischung mit anderen Abfällen ist nicht zulässig. (5)Können die Abfallbehälter aus einem von dem Anschluss- oder Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grunde nicht entleert oder abgefahren werden, so erfolgt die Entleerung und Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag. Dies gilt auch für nicht ordnungsgemäß befüllte Abfallbehälter. (6)Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt, hat der Anschlusspflichtige keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung. (7)Im Abfall enthaltene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der Landkreis Stade ist nicht verpflichtet, nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Dritten Personen ist das Durchsuchen der Abfallbehälter und des zur Abfuhr bereitgestellten Sperrmülls nicht gestattet. Der für die Abfuhr bereitgestellte Abfall bleibt bis zu dessen Verladung in oder auf das Sammelfahrzeug im Gewahrsam des Abfallbesitzers. Mit der Verladung gehen die der Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle in das Eigentum des Landkreises Stade über. (8)Um eine vollständige Erfassung aller anschlusspflichtigen Grundstücke und der benutzten festen Abfallbehälter zu gewährleisten, können für alle oder einzelne Behälterarten Klebeplaketten ausgegeben werden, die von den Anschluss- und Benutzungspflichtigen auf den entsprechenden Abfallbehältern anzubringen sind. Die Plaketten werden vom Landkreis Stade beschafft und durch ihn oder einen beauftragten Dritten ausgegeben. Nur so gekennzeichnete Gefäße werden geleert. 15

14 (9)Die Absätze 1 bis 8 gelten für die Abfuhr der nicht in Abfallbehältern erfassten Abfälle nach 6 Abs. 1 entsprechend, soweit sich aus den 7 bis 16 nichts anderes ergibt. (1)Zugelassene Abfallbehälter sind: 18 Zugelassene Abfallbehälter 1. Bioabfallbehälter mit 60 l, 80 l und 120 l Füllraum 2. Hausmüllbehälter mit 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 770 l und l Füllraum 3. Abfallsäcke für Hausmüll mit entsprechendem Aufdruck und einem Füllraum von 20 l, 30 l, 60 l, 70 l und 80 l. Feste Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Abfallbehälter. (2)In begründeten Ausnahmefällen kann der Landkreis Stade abweichende Hausmüllbehältergrößen im Sinne einer wirtschaftlichen Aufgabenerledigung zulassen. (3)Der Landkreis Stade stellt dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen die zur Aufnahme des Abfalls vorgeschriebenen Abfallbehälter in ausreichender Zahl zur Verfügung. Die Ausgabe der Behälter erfolgt durch den Landkreis Stade oder den Beauftragten. Die zur Verfügung gestellten festen Abfallbehälter sind vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu übernehmen, er hat sie schonend und sachgemäß zu behandeln und bei Bedarf zu reinigen. Beschädigungen oder Verluste von Abfallbehältern sind der ausgebenden Stelle unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden an Abfallbehältern haftet der Anschluss- und Benutzungspflichtige, falls er nicht nachweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft. (4)Der Anschluss- und Benutzungspflichtige wählt unter Beachtung der Mindestbehälterkapazität gemäß 19 den für die zu erwartende Abfallmenge als ausreichend anzusehenden festen Abfallbehälter aus. Bei bewohnten, bebauten oder zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzten Grundstücken müssen mindestens jeweils ein zugelassener fester Abfallbehälter für die kompostierbaren Abfälle und für den Hausmüll bereitstehen, soweit nicht eine Befreiung nach 4 Abs. 3 16

15 ausgesprochen oder eine Ausnahme nach 7 Abs. 5 zugelassen wurde. (5)Der Landkreis Stade ist in begründeten Einzelfällen berechtigt, für mehrere Anschlussnehmer gemeinsam zu benutzende Abfallbehälter aufzustellen (Sammelstellen) oder die Bereitstellung der Abfälle in zugelassenen Abfallsäcken zuzulassen oder anzuordnen. (6)Im Interesse einer wirtschaftlichen Abfallentsorgung kann der Landkreis Stade bestimmen, welche Behälterart im Einzelfall zu verwenden ist, oder dass auf bestimmten Grundstücken gemeinschaftlich zu nutzende feste Abfallbehälter mit einem gemäß 19 zu bemessenden Behältervolumen vorzuhalten sind. Das gilt insbesondere für Wohngebäude mit mehreren Wohnungen, Hochhausbereiche, gemischt genutzte Grundstücke, Wochenendsiedlungen, Campingplätze oder ähnlich geschlossene Abfuhrbereiche. (7)Für benachbarte anschluss- und benutzungspflichtige Grundstücke kann eine gemeinschaftliche Benutzung von festen Abfallbehältern auf Antrag zugelassen werden. Bei einer gemeinsamen Benutzung von festen Abfallbehältern wird die nach der Abfallgebührensatzung zu entrichtende Gebühr nur einem Anschlusspflichtigen, der in dem Antrag namhaft gemacht werden muss, zugerechnet. (8)Für die Einsammlung von Abfall, insbesondere wenn dieser vorübergehend verstärkt anfällt, dürfen neben den angemeldeten Abfallbehältern nur die Abfallsäcke verwendet werden, die bei den vom Landkreis Stade beauftragten Verkaufsstellen käuflich zu erwerben sind. 19 Bemessung des Behältervolumens für sonstigen Hausmüll (1) Der Anschlusspflichtige hat grundsätzlich so viel Behältervolumen vorzuhalten, wie zur Aufnahme des auf dem Grundstück regelmäßig anfallenden Abfalls erforderlich ist. Das Behältervolumen ist für jedes Wohngrundstück durch das Aufstellen mindestens eines oder durch eine Kombination mehrerer zugelassener fester Abfallbehälter bereitzustellen. (2) Bemessungsgrundlage für die Anzahl und Größe der erforderlichen Hausmüllbehälter ist die Anzahl der Personen, die sich nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten. Für die Grundstücke 17

16 mit der jeweiligen Personenzahl können die nachstehenden Behälter gewählt werden. Das sich aus der nachfolgenden Übersicht ergebende Mindestbehältervolumen für die jeweilige Personenzahl muss unter Berücksichtigung der Abfuhrrhythmen eingehalten werden. Es bleibt unbenommen, Behälter mit größerem Volumen zu nutzen. bei 14-täglicher Abfuhr auf einen bei 4-wöchentl. Abfuhr auf einen a) mit 1 Person 60l Abfallbehälter 60l - Abfallbehälter b) mit 2 Personen 60l Abfallbehälter 60 l - Abfallbehälter c) mit 3 Personen 60 l Abfallbehälter 80 l - Abfallbehälter d) mit 4 Personen 60 l - Abfallbehälter 120 l - Abfallbehälter e) mit 5 Personen 60 l - Abfallbehälter 120 l - Abfallbehälter f) mit 6 Personen 80 l - Abfallbehälter 2 x 80 l - Abfallbehälter g) mit 7 Personen 120 l Abfallbehälter 80 l u. 120 l - Abfallbehälter h) mit 8 Personen 120 l - Abfallbehälter 80 l u. 120 l Abfallbehälter i) mit mehr als 8 Personen auf einen oder mehrere Abfallbehälter, die ein Mindestvolumen von 6,0 l/person und Woche erreichen. (3) Die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 gilt auch für 770 Literund 1100 Liter Behälter mit regelmäßigen Abfuhrterminen / auf Abruf. (4) Für anschluss- und benutzungspflichtige Grundstücke, die nur von einer Person bewohnt werden, kann die Bereitstellung eines 20 l Abfallsackes bei 14 täglicher Abfuhr schriftlich beim Landkreis Stade oder dem Beauftragten beantragt werden. Für Grundstücke, die von den Müllfahrzeugen nicht erreicht werden können, können im Einzelfall statt fester Abfallbehälter 60 l - oder 80 l -Abfallsäcke entsprechend des Mindestbehältervolumens zur Verfügung gestellt werden. (5) Für Wochenend- oder vergleichbar genutzte Grundstücke werden auf Antrag 13 Abfallsäcke je 30 l pro ahr bereitgestellt. 18

17 (6) In den Fällen des 18 Abs. 8 werden 70 Liter Säcke bereit gestellt. Dagegen dürfen 70 Liter Abfällsäcke nicht anstelle der Abfallsäcke nach den Absätzen 4 und 5 verwendet werden. (7) In Fällen, in denen Anhaltspunkte vorliegen, dass der Anschlusspflichtige ein zu geringes Behältervolumen vorhält, kann der Landkreis Stade bestimmen, welches Behältervolumen als ausreichend anzusehen und welche Behälterart zu verwenden ist. 20 Bemessung des Behältervolumens für Gewerbebetriebe (1)eder Gewerbebetrieb hat einen Behälter für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle im Sinne des 7 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV) vom (BGBl. I Seite 1938) in der jeweils gültigen Fassung vorzuhalten. Das Mindestbehältervolumen beträgt hierbei 80 Liter bei einer vierwöchentlichen Abfuhr. (2)Ausnahmen zu der Festsetzung des in Absatz 1 festgeschriebenen Mindestbehältervolumens können auf Antrag eines Gewerbebetriebes vom Landkreis Stade zugelassen werden. (3)In Fällen, in denen nachweislich das Mindestbehältervolumen nach Absatz 1 nicht ausreichend ist, kann der Landkreis Stade ein höheres Behältervolumen für den Gewerbebetrieb festsetzen. (4)Das angemessene Behältervolumen im Sinne der Absätze 2 und 3 wird festgestellt, indem vor einer abweichenden Festsetzung das tatsächliche Aufkommen der im Gewerbebetrieb anfallenden Abfälle innerhalb eines festgelegten Zeitraumes durch die Behörde gemessen wird. (5)Befinden sich auf einem Grundstück neben dem Gewerbebetrieb auch private Haushalte, sind für das gesamte Grundstück neben dem Mindestbehältervolumen nach Abs.1 die jeweiligen Behältervolumen nach 19 hinzuzurechnen. Auch für jeden weiteren zusätzlichen Gewerbebetrieb ist das Behältervolumen nach Abs. 1 dem insgesamt für das Grundstück festzulegenden Behältervolumen hinzuzurechnen. (6)Ausnahmen zu Absatz 5 können in begründeten Fällen auf Antrag vom Landkreis Stade zugelassen werden. 19

18 21 Anlieferung bei den Abfallentsorgungsanlagen (1) Besitzer von Abfällen nach 3 Abs. 6 und 12 Abs. 4 haben diese im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach 4 selbst oder durch Beauftragte zu den vom Landkreis Stade betriebenen oder ihm zur Verfügung stehenden Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. Die Beauftragung ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Transport hat in geschlossenen oder gegen Verlust des Abfalls in sonstiger Weise gesicherten Fahrzeugen zu erfolgen. 49 KrW-/AbfG ist zu beachten. (2) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen wird durch eine Benutzungsordnung geregelt. 22 Modellversuche Zur Erprobung neuer Abfallsammlungs-, -transport-, -behandlungs- oder - entsorgungsmethoden oder -systeme kann der Landkreis Stade Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen. 23 Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflicht (1) Der Anschlusspflichtige hat dem Trinkwasserverband Stader Land für jedes anschlusspflichtige Grundstück das Vorliegen, den Umfang sowie jede Veränderung der Anschluss- und Benutzungspflicht innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer zur Anzeige verpflichtet. (2) Anschluss- und Benutzungspflichtige sind dem Landkreis Stade zur Auskunft über Art, Beschaffenheit, Menge und Herkunft des zu entsorgenden Abfalls verpflichtet und haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, die die Abfallentsorgung betreffen. (3) Der Anschlusspflichtige hat das Aufstellen der zugelassenen Abfallbehälter sowie das Betreten dieses Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung von Abfällen nach 6 Abs. 2 und Verwertung von Abfällen nach 4 Abs. 3 durch den Landkreis Stade zu dulden. 20

19 24 Gebühren (1)Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der Landkreis Stade zur Deckung der Kosten Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Satzung. (2) Der Trinkwasserverband Stader Land setzt nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung des Landkreises Stade in dessen Auftrag die für die Abfallentsorgung zu erhebenden Benutzungsgebühren fest und zieht sie für diesen ein. Werden Abfälle von dem Abfallbesitzer selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte auf der kreiseigenen Anlagen direkt angeliefert, so ist die mit dem Betrieb dieser Anlagen beauftragte Firma Karl Meyer Müllverwertungs- GmbH, Wischhafen, ermächtigt, die gemäß der Abfallgebührensatzung anfallenden Gebühren namens und im Auftrage des Landkreises Stade durch Gebührenbescheid festzusetzen und Zahlungen entgegenzunehmen. Die Firma Karl Meyer Umweltdienste GmbH, Wischhafen, wird ermächtigt, für Anlieferungen für die sie selbst die Transportleistung erbringt, die gemäß der Abfallgebührensatzung anfallenden Gebühren namens und im Auftrage des Landkreises Stade durch Gebührenbescheid festzusetzen und Zahlungen entgegenzunehmen. (3)Der Trinkwasserverband Stader Land ist Vollstreckungsbehörde. Die Kreiskasse des Landkreises Stade ist für die von den Firmen Karl Meyer Müllverwertungs- GmbH, Wischhafen, und Karl Meyer Umweltdienste GmbH, Wischhafen, erstellten Abgabenbescheide Vollstreckungsbehörde. 25 Bekanntmachungen Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen des Landkreises Stade erfolgen durch den Umweltkalender oder durch Presseveröffentlichungen. Sie können außerdem in Druckschriften und in ortsüblicher Weise in den Städten, Gemeinden bzw. Samtgemeinden veröffentlicht werden. Örtlich begrenzte Hinweise werden in Abstimmung mit dem Landkreis Stade von dem Trinkwasserverband Stader Land veröffentlicht. 21

20 26 Ordnungswidrigkeiten (1)Ordnungswidrig im Sinne von 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 1 dieser Satzung als Eigentümer eines Grundstücks dieses nicht an die öffentliche Abfallentsorgung anschließt, 2. entgegen 7 Abs. 4 dieser Satzung Grün- und Gehölzabfälle, soweit sie nicht auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden und nicht in die Biotonne gegeben werden, dem Landkreis Stade nicht auf den Kompostplätzen oder den Sammelstellen überlässt, 3. entgegen 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 2 dieser Satzung Altpapier, Altglas, Altholz, Haushaltselektrogeräte oder Sonderabfälle in die Hausmüllentsorgung gibt, 4. entgegen 12 Abs. 1 dieser Satzung nicht dem Sperrmüll unterliegende Gegenstände bereitstellt, 5. entgegen 7 Abs. 3 und 4 und 16 Abs. 2 dieser Satzung Abfall in nicht zugelassenen Behältern bereitgestellt, 6. entgegen 17 Abs. 3 und 4 dieser Satzung Restabfallbehälter nicht ordnungsgemäß befüllt, 7. entgegen 23 Abs. 1, 2 und 3 dieser Satzung, a)dem Trinkwasserverband Stader Land das Vorliegen, den Umfang und die Veränderung der Anschlusspflicht nicht anzeigt. b)dem Landkreis Stade keine Auskunft über die Art, Beschaffenheit und Menge der anfallenden Abfälle gibt. c) den Duldungspflichten nicht nachkommt. 8. entgegen 4 Abs. 2 dieser Satzung Abfälle nicht dem Landkreis Stade überlässt. (2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. 22

21 27 Inkrafttreten Diese Satzung tritt in der vorliegenden Form zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Stade vom einschließlich der bisherigen 4 Änderungssatzungen außer Kraft. Hinweis: Die Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Stade, den gez. Armonat Landrat 23

22 Anlage 2 gemäß 3 Abs. 6 Ausschluss vom Einsammeln und Befördern Steine Bauschutt Straßenaufbruch Bodenaushub Schlacke Abfälle, die gemäß 12 Abs. 1 Satz 2 nicht zum Sperrmüll gehören Land- und forstwirtschaftliche Abfälle Grün- und Gehölzabfälle Sonstige Abfälle, die von der Art und Menge oder wegen ihrer Größe oder ihres Gewichtes für eine Bereitstellung in zugelassenen Abfallbehältern nicht geeignet sind. Bezüglich der Abfallmenge ist ein Ausschluss nur möglich, wenn für die regelmäßig anfallende Abfallmenge die Bereitstellung von zwei Abfallbehältern zur Größe von l Füllraum nicht ausreichend ist. Der Ausschluss gilt nicht für Kühlschränke und -truhen. 32

23 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung im Landkreis Stade (Abfallgebührensatzung) INHALTSÜBERSICHT 1 ALLGEMEINES 2 GEBÜHRENMAßSTAB 3 GEBÜHRENSATZ 4 EINSTELLUNG ODER EINSCHRÄNKUNG DER ABFUHR 5 ENTSTEHEN, ÄNDERUNG UND ERLÖSCHEN DER GEBÜHRENPFLICHT 6 GEBÜHRENPFLICHT 7 ANZEIGE- UND AUSKUNFTSPFLICHT 8 FESTSETZUNG, ERHEBUNG UND FÄLLIGKEIT 9 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 10 INKRAFTTRETEN ANLAGE 1 ZU 3 ABS. 1 ABFGS ANLAGE 2 ZU 3 ABS. 1 ABFGS ANLAGE 3 ZU 3 ABS. 1 ABFGS 33

24 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Stade (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom mit der 1. Änderungssatzung vom zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die AbfGS vom Aufgrund der 7 und 9 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), des 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701) der 6 Abs. 1 und 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) i. d. F. vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S.16), und 24 der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis Stade vom hat der Kreistag des Landkreises Stade in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung erhebt der Landkreis Stade zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die öffentliche Einrichtung besteht aus folgenden wesentlichen Teilen: Hausmülldeponie Wischhafen II Hausmülldeponie Ketzendorf II Wertstoffhof Wedel Wertstoffhof Oldendorf Wertstoffhof Wischhafen Abfallwirtschaftszentrum (AWZ) Stade - Süd Abfallwirtschaftszentrum (AWZ) Ardestorf - Buxtehude Abfallwirtschaftszentrum (AWZ) Ketzendorf Kompostplätze in Freiburg/E., Harsefeld, Horneburg und Sauensiek sowie die dezentralen Annahmestellen für Grün- und Gehölzabfälle Annahmestelle für Problemabfälle im AWZ Stade Süd inkl. des Schadstoffmobiles Fuhrpark Deponien, die noch nicht aus der Nachsorge entlassen sind Aus der gemeinschaftlichen Nutzung 34

25 - des in der Müllverwertungsanlage Rugenberger Damm (MVR) zur Verfügung stehenden Kontingentes von t/a - der Hausmülldeponie Hillern im Landkreis Soltau Fallingbostel - der Hausmülldeponie Wischhafen II im Landkreis Stade durch die Landkreise Harburg, Soltau Fallingbostel und Stade entsprechend der zwischen den Landkreisen getroffenen Vereinbarung. - der Restabfallbehandlungsanlage Bassum im Landkreis Diepholz - der Entsorgungskontingente des Landkreis Diepholz mit Inkrafttreten der Zweckvereinbarung vom zwischen dem Landkreis Diepholz, dem Landkreis Harburg, dem Landkreis Soltau Fallingbostel und dem Landkreis Stade aus der gemeinschaftlichen Nutzung sowie aller zur Erfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben notwendigen Sachen und Personen beim Landkreis Stade und dessen Beauftragen. Außerdem gehören zur Abfallwirtschaft die Bereiche, in denen sich der Landkreis Stade im Rahmen der Abfallverwertung (kompostierbare Abfälle, Bioabfall, Elektroschrott, Altmetall, Kühlgeräte, Altpapier, Problemabfälle, Hausabfall) der Einrichtungen Dritter bedient. 2 Gebührenmaßstab (1) Die Benutzungsgebühren werden wie folgt bemessen: 1) bei der Abfuhr von Hausmüllbehältern und von Biotonnen nach dem Behältervolumen und nach der Zahl der Abfuhren, 2) a) bei der Selbstanlieferung von Abfällen an den Annahmestellen nach Art und Menge der Abfälle und deren Herkunft, wenn keine Waage vorhanden ist, b) bei der Selbstanlieferung an den Annahmestellen nach Art und Gewicht der Abfälle und deren Herkunft, wenn eine Waage vorhanden ist, 3) bei Sonderleistungen nach Art und Menge / Gewicht der Abfälle und Umfang des Sach- und Zeitaufwandes. (2) Die Gebühr für Hausmüllbehälter schließt die regelmäßige Abfuhr der getrennt gesammelten Abfälle ( 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 der Satzung über die Abfallentsorgung vom mit Ausnahme der kompostierbaren Abfälle, die durch die Biotonne abgefahren werden), soweit diese 35

26 ausnahmsweise nicht durch eine gesonderte Gebühr abgegolten werden, ein. (3) Neben der Gebühr nach Abs. 1 Nr. 1 wird zur Deckung von abfallmengenunabhängigen Kosten der Abfallentsorgung eine jährliche Grundgebühr für jede Nutzungseinheit (Wohneinheiten und Gewerbebetriebe) erhoben. (4) Für jede Ummeldung, d.h. Umtausch durch Vergrößerung oder Verringerung des Behältervolumens oder der Abfuhrrhythmen, eines Hausmüll- o- der Bioabfallbehälters ist eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr entfällt bei dem erstmaligen Anschluss einer Nutzungseinheit an die Abfallentsorgung oder bei dem endgültigen Wegfall dieses Anschlusses. Ein Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen steht einem erstmaligen Anschluss bzw. einem endgültigen Wegfall gleich. 3 Gebührensatz (1) Für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung werden die in der Anlage zu dieser Satzung (Gebührentarif) festgesetzten Gebühren erhoben. (2) Bei der Anlieferung von Abfällen, die als Abdeckmaterial oder für die Herstellung von Deponieanlagen geeignet sind, kann die Gebühr ermäßigt o- der erlassen werden. (3) Bei geschlossenen Abfuhrbereichen, für die eine Regelung im Sinne des 18 Abs. 6 Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Stade getroffen worden ist bzw. bei Sammelstellen im Sinne des 18 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung (z.b. Ferienhausgebiet), wird je Grundstück bzw. Nutzungseinheit mindestens ein Betrag in Höhe der Gebühr für einen 60 l- Abfallbehälter bei 14-tägiger Entleerung erhoben. Bei einem darüber hinaus gehenden Abfallaufkommen wird das je Grundstück bzw. Nutzungseinheit gebührenrelevante Behältervolumen im Sinne von. 19 Abs. 1 Abfallsatzung ermittelt, indem die tatsächlich anfallende Abfallmenge auf die Grundstücke bzw. Nutzungseinheiten umgerechnet wird. 4 Einstellung oder Einschränkung der Abfuhr Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt, hat der Anschlusspflichtige keinen An- 36

27 spruch auf Schadenersatz oder Gebührenermäßigung. Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate auf schriftlichen Antrag erlassen oder erstattet. 5 Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Bereitstellung der Abfallbehälter durch den Landkreis Stade oder dessen Beauftragten. Beginnt die Abfuhr nach dem ersten Tag des Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des folgenden Monats. Für den jeweiligen Erhebungszeitraum entsteht die Gebührenpflicht mit dessen Beginn. Bei Sonderleistungen ( 2 Abs. 1 Nr. 3) entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der Sonderleistung, bei Selbstanlieferungen zur Abfallentsorgungsanlage ( 2 Abs. 1 Nr. 2) mit der Anlieferung. Bei der Verwendung von Abfallsäcken entsteht die Gebührenpflicht mit dem Erwerb. Im Falle der Ummeldung eines Abfallbehälters wird die Gebühr mit der Bereitstellung des neuen Behälters oder der Umstellung des Abfuhrrhythmus fällig. (2) Eine Änderung der Gebühr, die sich aus einem Wechsel der Art des Abfallbehälters, dem Volumen der/des vorgehaltenen Abfallbehälter/s, der Leerungshäufigkeit oder aus der Veränderung der Zahl der Abfallbehälter ergibt, wird zum ersten Kalendertag des folgenden Monats wirksam. (3) Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Ende des Monats, in dem der Anschluss entfällt. Wird die öffentliche Abfallentsorgung in begründeten Ausnahmefällen für länger als drei Monate nicht in Anspruch genommen, so kann die Gebühr auf vorherigen schriftlichen Antrag für jeweils volle Kalendermonate erlassen werden. 6 Gebührenpflicht (1) Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige nach ( 4 Abs. 1) der Satzung über die Abfallentsorgung vom Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. (3) Neben dem Gebührenpflichtigen haften für die Zahlung der Benutzungsgebühr auch die Mieter und Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach dem Verhältnis ihrer Anteile. 37

28 (4) Gebührenpflichtig bei der Inanspruchnahme von Sonderleistungen ist der Auftraggeber, bei Selbstanlieferung der Anlieferer und derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind, als Gesamtschuldner und bei Benutzung von Abfallsäcken der Erwerber. Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. (5) In begründeten Ausnahmefällen können die Gebühren ermäßigt, niedergeschlagen, gestundet oder erlassen werden. Über Anträge auf Stundung und Niederschlagung entscheidet der Trinkwasserverband Stader Land gemäß 24 Abs. 3 AbfS., über Anträge gemäß 4 und 5 Abs. 3 entscheidet der Landkreis Stade. 7 Anzeige- und Auskunftspflicht (1) Dem Trinkwasserverband Stader Land ist innerhalb eines Monats jeder Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen anzuzeigen. Zur Anzeige sind der bisherige und der neue Grundstückseigentümer verpflichtet. Hat der bisherige Eigentümer die rechtzeitige Mitteilung schuldhaft versäumt, so haftet er für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Trinkwasserverband Stader Land entfallen, neben dem neuen Eigentümer. Das gilt für sonstige Gebührenpflichtige entsprechend. (2) Die Gebührenpflichtigen sind ferner verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere zur Anzahl der Wohneinheiten und Gewerbebetriebe auf dem Grundstück sowie über die Personenanzahl auf dem Grundstück und in den Wohneinheiten. 8 Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren für die Abfuhr der Hausmüllbehälter und der Biotonnen werden im Namen des Landkreises Stade von dem Trinkwasserverband Stader Land durch Gebührenbescheid, der mit dem Heranziehungsbescheid über andere Abgaben verbunden sein kann, festgesetzt. Die übrigen Gebühren werden vom Landkreis Stade oder den beauftragten Dritten festgesetzt. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Erhebungszeitraumes. Erhebungszeitraum für die Abfallentsorgungsgebühr ist das Haushaltsjahr/Kalenderjahr. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht innerhalb eines Kalenderjahres, wird die Gebühr anteilig nach vollen Monaten berechnet. Bei Neuanschlüssen entsteht die anteilige ahresgebühr mit dem Beginn des ersten Tages des darauffolgenden Monats. Die Gebührenpflicht endet mit 38

29 Ablauf des Monats, in dem das Benutzungsverhältnis erlischt. Für den abzurechnenden Zeitraum ergeht ein gesonderter Bescheid. Volle ahresgebühren werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am , , und eines ahres fällig. Bei Neuanschlüssen innerhalb eines Kalenderjahres werden Teilbeträge für bereits begonnene Quartale zusammen mit dem Teilbetrag für das auf den Neuanschluss folgende Quartal fällig. Gebühren für direkt angelieferte Abfälle gemäß 21 der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Stade entstehen mit der Anlieferung an der Deponie. In Einzelfällen können abweichende Fälligkeiten von Satz 1 und 2 festgesetzt werden. (3) Die Gebührenschuld und Fälligkeit für Sonderleistungen tritt mit der Anforderung, für Selbstanlieferungen mit der Anlieferung und bei Verwendung von Abfallsäcken mit dem Erwerb ein. Bei Daueranlieferungen kann der jeweils anfallende Gebührenbetrag registriert und monatlich durch Gebührenbescheid abgerechnet werden. Die Gebühr für den Umtausch von Abfallbehältern oder die Umstellung von Abfuhrrhythmen wird mit dem nächsten Gebühren-Änderungsbescheid des Trinkwasserverbandes Stader Land erhoben. (4) Gebührenrückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Eine Aufrechnung ist unzulässig. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen 7 dieser Satzung als Gebührenpflichtiger die verlangten Auskünfte und Mitteilungen nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 18 Abs. 3 NKAG mit einer Geldbuße bis zu ,- Euro geahndet werden. 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung vom und die bisherigen 3 Änderungssatzungen außer Kraft. Hinweis: 39

30 Die Satzung in der Fassung der 1. Änderung tritt zum in Kraft. Stade, den gez. Armonat Landrat 40

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