Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof. HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof

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1 Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof

2 1. Übergangsprobleme (VwGbk ÜG) 2. Prozessvoraussetzungen 25a Abs. 2 VwGG Revisionslegitimation Zulässigkeit der Revision Exkurs: Aspekte der außerordentlichen Revision 3. Rechtsprechung zur Revision 2

3 1. Übergangsprobleme: Verwaltungsgerichtsbarkeits Übergangsgesetz (VwGbk ÜG) und 79 Abs. 11 VwGG Im VwGbk ÜG: zu enge Regelungen klassische Fallgestaltungen nicht berücksichtigt 4 und 8 VwGbk ÜG besonders problemträchtig Grundüberlegung: Altrecht und Übergangsrecht sind nur auf die Beschwerden (Revisionen) gegen zweitinstanzliche behördliche Entscheidungen anzuwenden; Neurecht hingegen nur auf Entscheidungen, die bereits von einem VwG stammen. 3

4 " 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1.Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B VG. (2). (5) Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass.." 79. (11) Soweit durch das VwGbk ÜG nicht anderes bestimmt ist, sind in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden." 4

5 Fall: Bescheid stammt aus Mitte November Beschwerdefrist läuft am 30. Dezember 2013 ab. Beschwerde wird rechtzeitig (am letzten Tag der Frist) zur Post gegeben und langt beim Verwaltungsgerichtshof daher erst in den ersten Jännertagen 2014 ein. 4 VwGbk ÜG war nun auf diese Fälle nicht anwendbar, weil die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 eben nicht mehr offen war. 79 Abs. 11 VwGG war nach seinem Wortlaut ebenfalls nicht unmittelbar anwendbar, weil die Beschwerde am 31. Dezember 2013 beim VwGH eben noch nicht anhängig war. Lösung: 79 Abs. 11 VwGG analog angewandt: Beschwerden wurden so behandelt, als ob sie am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen wären. 5

6 Beschwerden, die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten werden 8. Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten,hat der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Fall : im Laufe des Jahres 2013: (Sukzessiv)Beschwerde an den VfGH; Ablehnung der Behandlung und Abtretung an den VwGH aber erst Dieser (häufige) Fall ist vom Wortlaut des 8 leg. cit. nicht gedeckt. 6

7 Judikaturdivergenz: VfGH: neue Rechtslage (B VG, VwGG) ist in den von ihm nach dem 31. Dezember 2013 an den VwGH abgetretenen Beschwerdefällen anzuwenden. Die Beschwerdeabtretung an ihn hat für den VwGH keine Auswirkung; Revision ist innerhalb dieser Frist beim VwG einbringen (obiter dictum des Beschlusses vom , U 544/2012, U 545/2012, U /2014). VwGH: bis dahin praktisch anders gehandhabt und wie eine Übergangsrevision isd 4 Abs. 1 (und 5) VwGbk ÜG behandelt VwGH , Ro 2014/10/0029: Beschwerden, die beim VfGH bis angefallen sind, von diesem aber nach dem dem VwGH abgetreten werden, sind nicht nach den Bestimmungen des B VG bzw. des VwGG in der ab geltenden Fassung, sondern in sinngemäßer Anwendung des 4 VwGbk ÜG zu behandeln sind. 7

8 Praktische Folgen: Rechtsunsicherheit (wegen Gefahr der Fristversäumnis) nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof; welches VwG wäre zuständig gegen die Entscheidung einer Behörde, die in erster und letzter Instanz entschieden hat? Für solche Fälle gibt es keine Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts (VwGH , 2012/03/0026) vereinzelt gewählte sichere Vorgangsweise: Befolgung eines Verbesserungsauftrages des VwGHs und parallel dazu Einbringung einer Revision beim VwG führt zum Vorliegen einer Doppelrevision ; die später eingelangte Revision wird vom Verwaltungsgerichtshof wegen Verbrauch des Revisionsrechtes zurückgewiesen (Beschluss vom 28. März 2014, Ro 2014/07/0063) 8

9 2. Prozessvoraussetzungen: Revision an den Verwaltungsgerichtshof kann gemäß Art. 133 Abs. 1 Z1 und Abs. 9 B VG gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines VwGs erhoben werden Ausnahmen: 25a Abs. 2 VwGG 1. Beschlüsse gemäß 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; = Zurückweisung der Revision als unzulässig durch das VwG im Rahmen der Vorentscheidung (zb wegen Verspätung) = Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer ordentlichen Revision = Zurückweisung von Fristsetzunganträgen wg Unzulässigkeit = Zurückweisung von Anträgen auf WA oder WE 2. Beschlüsse gemäß 30b Abs. 3 = Zurückweisung von Vorlageanträgen als verspätet oder unzulässig 3. Beschlüsse gemäß 61 Abs. 2 = Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge 25a Abs. 3 und Abs. 4 VwGG: ebenfalls nicht gegen Verfahrensleitende Beschlüsse wenn eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde 9

10 2.2. Revisionslegitimation Die Legitimation zur Erhebung einer Revision kommt gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG demjenigen zu, der behauptet, durch ein Erk eines VwG in seinen Rechten verletzt zu sein. Adressat des Erk, wenn Möglichkeit der Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten besteht (= Revisionspunkt) Belangte Behörde vor dem VwG: muss (kann) keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte geltend machen; kann uneingeschränkt (Erk , Ro 2014/11/0060) jede Art von Rechtswidrigkeit vorbringen (= kein Revisionspunkt; Erklärung über den Umfang der Anfechtung; 28 Abs. 2 VwGG) Bundesminister: überall dort, wo Amtsbeschwerde an das VwG zulässig ist (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B VG) Art. 133 Abs. 8 B VG: einfacher Gesetzgeber kann weitere Fälle vorsehen, in denen man Revision wegen Rechtswidrigkeit erheben kann 10

11 Revisionslegitimation Kontradiktorisches Verfahren mit den Verfahrensparteien, die einander schon vor dem VwG gegenüber standen, führt zu einem faktischen Wechsel der Verfahrensparteien vor dem Verwaltungsgerichtshof (im Vergleich zum Altrecht): Früher: belangte Behörde (= bescheiderlassende Behörde) stand dem Beschwerdeführer gegenüber; sie konnte denvon ihr erlassenen und nun bekämpften Bescheid entsprechend verteidigen (Gegenschrift) Jetzt: belangte Behörde vor dem VwG steht dem Revisionswerber gegenüber; VwG hat keinen Platz im neuen System und keine vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Verteidigungsrechte seiner Entscheidung 11

12 2.3. Zulässigkeit der Revision Art. 133 Abs. 4 B VG: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.." > angelehnt an die Ablehnungsformel des 33a VwGG alt > VwG hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Z 4 B VG zulässig ist ( 25a Abs. 1 VwGG) > Ausspruch ist kurz zu begründen > VwGH nicht daran gebunden ( 34 Abs. 1a VwGG) 12

13 > Bei Fehlen eines Ausspruches: eine erhobene Revision ist als ordentliche Revision anzusehen (Beschluss vom , Ro 2014/12/0037) > Zulassungsausspruch hat keine eigenständige rechtliche Qualität, kann nicht allein für sich bestehen (Erk , Ro 2014/03/0063) Widerspruch zwischen Spruch und Begründung (Spruch: Revision ist zulässig, Begründung: Revision ist unzulässig): Bis zu einer etwaigen Entscheidung des VwGH, wonach die Revision gem Art 133 Abs 4 B VG nicht zulässig ist, ist davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln. Daran vermag auch eine gegenteilige Begründung des VwG nichts zu ändern , Ro 2014/03/

14 Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Erk oder B eines VwG bestimmt das weitere Verfahrenssystem : Zulässig: ordentliche Revision beim VwG einzubringen VwG führt das komplette Vorverfahren ( 30a Abs. 1 bis 5 VwGG) Bei Mängeln: Zurückstellung durch den VwGH möglich VwG entscheidet über Verfahrenshilfeantrag ( 61 Abs. 2 VwGG) Nicht zulässig: außerordentliche Revision beim VwG einzubringen VwG setzt nur ersten Informationsschritt; Vorverfahren führt der VwGH ( 30a Abs. 7 VwGG ivm 36 VwGG) VwGH entscheidet über Verfahrenshilfeantrag ( 61 Abs.3 VwGG), wobei der Antrag selbst ausnahmsweise beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist 14

15 2.4. Exkurs zur außerordentlichen Revision Kommunikation mit dem Verwaltungsgericht 30a Abs. 7 und 36 VwGG regeln das Vorverfahren bei Vorliegen einer außerordentlichen Revision: 30a. (7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. (8). 15

16 36. (1) In jenen Fällen, in denen sich eine außerordentliche Revision zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, hat der Verwaltungsgerichtshof die anderen Parteien aufzufordern, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen. (2) Im Fall des 29 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen. (3) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Verwaltungsgerichtshof den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen." 16

17 Faktische Probleme: 36 Abs. 2 und 30a Abs. 7 VwGG regeln das Gleiche in unterschiedlicher Weise Bei Vorlage von ao Rev durch das VwG: ohne Rückschein (= Überprüfbarkeit der Rechtzeitigkeit nicht gegeben), ao Rev irgendwo im Akt eingeheftet, ohne Information über den beigezogenen Parteienkreis und/oder eine Zustellung im Fall des 29 VwGG VwG beurteilt den Parteienkreis im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Anwaltsvollmacht für mitbeteiligte Parteien 17

18 Sonderproblem: Wer entscheidet bei ao Rev über die aufschiebende Wirkung? 30a. (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. (7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. ABER: 30. (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre." 18

19 Die Hürde des 28 Abs. 3 VwGG 28. (3) Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). 34. (1a) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe ( 28 Abs. 3) zu überprüfen. 19

20 Daraus ergibt sich: Die Gründe für die Zulässigkeit der ao Revision müssen gesondert dargestellt werden; die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben! (vgl. VwGH , Ra 2014/12/0002) Eine Darstellung der Zulässigkeitsgründe versteckt in anderen Abschnitten der ao Revision genügt dazu nicht (VwGH , Ro 2014/03/0005, uvm) Das Fehlen der gesonderten Darstellung von Zulässigkeitsgründen ist kein verbesserungsfähiger Mangel! > wie RSpr des OGH 20

21 3. Rechtsprechung zur Revision 3.1. Doppelrevision > nur ein (einmaliges) Revisionsrecht > eine in der gleichen Sache erhobene inhaltsgleiche zweite Revision ist daher mangels Zulässigkeit zurückzuweisen 3.2. Revisionspunkt > RSpr zum Beschwerdepunkt übernommen 21

22 Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (Hinweis B vom 19. September 2012, 2012/01/0013, mwn, sowie den erwähnten B vom 19. Februar 2014). = Ro 2014/01/0017, Ro 2014/04/0011 Wird der Beschwerdepunkt vom Bf ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. B , 2013/02/0034; B , 2012/02/0296). gilt gleichermaßen für Revisionen 22

23 Kein gültiger Revisionspunkt: > Darlegung der Verletzung von Verfahrensvorschriften > Hinweis auf die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte ( beides B , Ro 2014/09/0034) > von der Übernahme der gesamten Rechtsprechung zum Beschwerdepunkt ist auszugehen 23

24 3.3. Kein Ranking von Zurückweisungsgründen Mehrere Zurückweisungsgründe (einer ao Rev) liegen vor, zb Verspätung und mangelnde Darstellung nach 28 Abs.3 VwGG: Wenn ein Zurückweisungsgrund nach 34 Abs. 1 VwGG gegeben ist, zb wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.133 Abs. 4 B VG, werden andere Zurückweisungsgründe nicht mehr geprüft; es gibt keine höherrangigen Zurückweisungsgründe VwGH 15. Mai 2014, Ro 2014/05/

25 3.4. Zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Z 4 B VG reicht nicht aus der allgemeine Verweis auf bestehende Rechtsprechung genügt nicht (zu 28 Abs. 3 VwGG) ( , Ra 2014/04/0001) bloße Darstellung der behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder der Rechte, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, reicht nicht aus ( , Ro 2014/03/0005). Rechtsfrage muss sich inhaltlich auf eine durch das angefochtene Erkenntnis mögliche Rechtverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen ( , Ro 2014/07/0008) 25

26 Keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor: wenn die Rechtslage völlig klar ist ( , Ra 2014/07/0053) wenn Rechtsprechung des EuGH besteht wenn es sich nur um einen Einzelfall handelt ( , Ro 2014/02/0039) ABER: Der Umstand allein, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit isd Art 133 Abs.4 B VG. ( , Ro 2014/03/0024) 26

27 Keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor: Interessenabwägung, die auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung Bedacht nimmt; dies gilt auch für Gefährdungsprognosen ( , Ro 2014/21/0033 zur Interessenabwägung bei einem Aufenthaltsverbot) wenn sich die Rechtsfrage (nur) auf einen rechtlichen Aspekt richtete, die Entscheidung aber von mehreren Aspekten im Sinne einer Doppelbegründung abhängig war; zb ein Antrag wird auf zwei (voneinander unabhängig bestehenden) Abweisungsgründe gestützt; der Revisionswerber greift nur einen an und legt diesbezüglich das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar; ( , Ra 2014/01/0010). Hier fehlt die Relevanz für den Verfahrensausgang. 27

28 Späterer Wegfall der Grundsätzlichkeit = nachträgliche Unzulässigkeit: Eine zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision bestehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann nachträglich wegfallen, wenn die Frage in einem anderen Verfahren vor dem VwGH geklärt wird. Mit dem Beschluss Ra 2014/20/0002 wurde eine ao Revision zurückgewiesen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (mehr) vorlag. Die bei Einbringung der Revision noch bestehende grundsätzliche Rechtsfrage war zwischenzeitlich durch das Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt worden. Im Zurückweisungsbeschluss wurde auf dieses Erkenntnis hingewiesen ( , Ra 2014/20/0002). detto: , Ra 2014/03/0005 ( > entscheidend für die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes). 28

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