8. Toten- und Begräbnisbuch

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1 8. Toten- und Begräbnisbuch 8.1 Die Bedeutung des kirchlichen Begräbnisses Das Begräbnis und die entsprechende liturgische Feier ist die Gelegenheit, die christliche Botschaft von Tod und Auferstehung den Menschen zu verkünden. Durch das Begräbnis wird der/die Verstorbene einerseits Gott anempfohlen, andererseits leistet die Gemeinde am verstorbenen Gläubigen einen geschwisterlichen Dienst, indem sie seinen Leib ehrt, der durch die Taufe, wie es im Katechismus der Katholischen Kirche heißt, zu einem Tempel des Heiligen Geistes geworden ist (vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2300). Literaturhinweis: Die deutschen Bischöfe, Tote begraben und Trauerende trösten. Bestattungskultur im Wandel aus katholischer Sicht. Heft. Nr. 81, hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstr. 161, Bonn, vom Formen der Bestattung In den verschiedenen Kulturen weltweit findet sich eine Vielzahl von Bestattungsformen; die Erd- oder Feuerbestattung, die Aussetzung der Verstorbenen in Bäumen oder auf dem Wasser u.a.m. Alle Religionen verstehen die Bestattung als einen religiösen Akt Die Erdbestattung Die gewöhnliche Form des kirchlichen Begräbnisses ist die Erdbestattung, die dem Begräbnis des Herrn ähnelt und in der Geschichte der christlichen Kultur eine lange Tradition hat Die Feuerbestattung Eine Urnenbestattung nach Einäscherung des Leichnams aus hygienischen, wirtschaftlichen oder anderen vernünftigen Gründen ist kirchlicherseits nicht mehr verboten, wenn damit nicht eine Haltung ausgedrückt werden soll, die sich gegen die Stand: /1

2 Glaubenswahrheit der leiblichen Auferstehung der Toten richtet (vgl. can CIC) Die Bestattung im Kolumbarium Eine besondere Form der Feuerbestattung ist die Urnenbestattung in einem Kolumbarium (lateinisch = Taubenschlag). Diese schon in vorchristlicher Zeit bekannte Form der Bestattung breitet sich in den letzten Jahren stark aus. Auch im Erzbistum Hamburg existieren zwei katholische Kolumbarien. Eines befindet sich in der Krypta der Bischofskirche St. Marien, Hamburg - St. Georg, ein anderes wird derzeit in der ehemaligen Pfarrkirche St. Thomas-Morus in Hamburg-Stellingen eingerichtet. Während im Kolumbarium in der Krypta des Mariendoms nur verstorbene Katholiken und deren getaufte Ehepartner bestattet werden können (vgl. Satzung des Kolumbarium im St. Marien- Dom zu Hamburg, KA HH, 18. Jg., Nr. 6 vom , Art. 78, S. 87), steht das Kolumbarium St. Thomas-Morus für alle Verstorbenen offen (informeller Stand Juli 2015) Die Seebestattung Diese früher nur für Seeleute mögliche Bestattungsform kann seit Anfang der 70er Jahre in Deutschland auch von jedermann gewählt werden. Nach Einäscherung des Leichnams wird die wasserlösliche Urne mit den sterblichen Überresten auf hoher See mit oder ohne Trauergemeinde vom Kapitän versenkt. Der Bestattungsort wird auf einer Seekarte verzeichnet. Wenn die Seebestattung nicht aus Gründen gewählt wird, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen, bspw. eine pantheistische oder naturreligiöse Deutung, kann die kath. Kirche daran mitwirken Die Urnenbestattung im Wald Bei dieser Form der Bestattung werden die sterblichen Überreste des eingeäscherten Leichnams in einer kompostierbaren Urne in Stand: /2

3 der Nähe eines Baumes in einem typischerweise als Friedwald bezeichneten Gelände beerdigt. Auch bei dieser Bestattungsform legt sich eine pantheistische Deutung (die Asche des Verstorbenen wird zum Nährstoff der sich erneuernden Natur) nahe. Eine Beteiligung der kath. Kirche bei einer solchen Bestattungsform ist nur dann möglich, wenn am Bestattungsort der Name des Verstorbenen und ein christliches Symbol angebracht werden Die anonyme Bestattung Das Motiv dafür, die Form der anonymen Bestattung zu wählen, ist häufig neben dem ebenso verbreiteten praktischen Motiv ein finanzielles. Die anonyme Bestattung in der Regel als örtlich nicht identifizierbare Urnen- oder eher selten als Erdbestattung lässt den Verstorbenen verschwinden ohne Begleitung, ohne Erinnerung, ohne Namen. Die anonyme Bestattung widerspricht nach katholischer Auffassung der Würde des Menschen, der nach Gottes Ebenbild geschaffen und mit Namen von Gott gerufen ist (vgl. Jes 43,1). Die Anonymität der Bestattung schließt eine Beteiligung der christlichen Gemeinde an der Beisetzung (= Werk der Barmherzigkeit) aus und verunmöglicht einen Ort zur Trauer. 8.2 Das Recht auf ein kirchliches Begräbnis Alle verstorbenen Katholiken haben einen in der Taufe begründeten Anspruch auf ein kirchliches Begräbnis, sofern sie diesen aus rechtlichen Gründen nicht verloren haben. Ungetaufte haben dieses Recht zunächst nicht, doch für Katechumenen oder ungetauft verstorbene Kinder, deren Eltern ihr Kind haben taufen lassen wollen, wird der Anspruch erweitert (vgl. can ,2 CIC). Auch nichtkatholisch getauften Christen kann unter besonderen Voraussetzungen, die der Bischof zu bewerten hat, ein katholisches Begräbnis gewährt werden, wenn angenommen werden kann, dass der Verstorbene dagegen keine Einwände gehabt hätte und ein Amtsträger der eigenen Konfession für das Stand: /3

4 Begräbnis nicht angegangen werden kann (vgl. can CIC). Keinen Anspruch auf ein kirchliches Begräbnis haben diejenigen, - die offenkundige Häretiker, Apostaten oder Schismatiker sind, 1 - die sich für eine Feuerbestattung entschieden haben, um damit ein Zeichen gegen die leibliche Auferstehung der Toten zu setzen, sowie - öffentliche Sünder 2, deren kirchliche Beerdigung zu einem öffentlichen Ärgernis führen könnte. In Zweifelsfällen ist der Bischof anzugehen, der die Entscheidung über die Gewährung oder Verweigerung des Begräbnisses trifft (can CIC) Bestattung von Tot- und Fehlgeburten Nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer, auf die sich das Territorium des Erzbistums Hamburg erstreckt, besteht für totgeborene Kinder mit einem Gewicht von über 500 g eine Bestattungspflicht. Für Fehlgeburten von weniger als 500 g haben die Eltern das Recht auf die Bestattung ihres Kindes. Die nach can geforderte bischöfliche Zustimmung für das kirchliche Begräbnis von ungetauft verstorbenen Kindern ist von den deutschen Bischöfen generell erteilt worden. 8.3 Einträge im Toten- und Begräbnisbuch Generell ist das Pfarramt, in dem der/die Verstorbene seinen/ihren letzten Wohnsitz gehabt hat, für die Eintragung des Sterbefalls zuständig. Der Sterbefall wird anhand der Daten aus der zivilen Sterbeurkunde dort mit laufender Nummer eingetragen. 1 Vgl. zu den Begriffen Häresie, Apostasie und Schisma das Fremdwörterverzeichnis. 2 Zu den öffentlichen Sündern werden auch diejenigen gezählt, die ihren Austritt aus der katholischen Kirche erklärt haben. Vgl. hierzu die Handlungsanweisung der deutschen Bischöfe: Tote begraben und Trauernde trösten. Bestattungskultur im Wandel aus katholischer Sicht (Die deutschen Bischöfe, Heft Nr. 81), Bonn 2005, S. 43 ff. Stand: /4

5 Vom Sterbefall an sich ist die kirchliche Amtshandlung anlässlich des Todes eines katholischen Christen zu unterscheiden, sei es ein Begräbnis, eine Urnen- oder Seebestattung und/oder das für ihn gefeierte Requiem bzw. die Trauerfeier. Eingetragen werden im Toten- und Begräbnisbuch sowohl der Sterbefall als auch das Begräbnis, sofern es von seiten der Kirche verantwortet wird. Erfolgt keine kirchliche Bestattung und keine gottesdienstliche Feier aus diesem Anlass, bleiben die entsprechenden Spalten im Buch leer. Einträge im Toten- und Begräbnisbuch - Lfd. Nummer - Name und Vorname(n) der/des Verstorbenen, ggf. Geburtsname - Geburtstag, -ort und Anschrift der/des Verstorbenen - Personenstand - Ort und Tag des Todes - Ort, Art und Tag der kirchlichen Bestattung - Requiem oder Trauerfeier - Leiter des Requiems oder Leiter/Leiterin der Trauerfeier - Unterschrift der kirchenbuchführenden Person - Bemerkungen (hier kann eingetragen werden, ob die/der Verstorbene die Krankensalbung empfangen hat) Die Eintragung des Sterbefalls erfolgt mit laufender Nummer in dem Pfarramt, auf dessen Territorium die/der Verstorbene den letzten Wohnsitzes hatte. Der Sterbefall wird über den regelmäßigen Änderungsdienst der Kommunen dem Wohnsitzpfarramt übermittelt. Findet das kirchliche Begräbnis an einem vom letzten Wohnsitz der/des Verstorbenen verschiedenen Ort statt, erfolgt die Eintragung des Begräbnisses, worüber eine Mitteilung auszustellen ist, nebst allen weiteren Informationen unter der Nummer des Sterbefalls. In der vom Wohnsitz verschiedenen Begräbnispfarrei erfolgt die Eintragung ohne laufende Nummer mit Buchstaben. Stand: /5

6 8.3.1 Einträge von Tot- und Fehlgeburten Bei Totgeburten wird darüber ein ziviles Dokument ausgestellt. Bei Fehlgeburten kann das auf Antrag der Eltern geschehen. Auf Wunsch der Eltern kann der Sterbefall im Toten- und Begräbnisbuch ihrer Wohnsitzpfarrei mit laufender Nummer eingetragen werden. Die Eintragungen im Toten- und Begräbnisbuch richten sich nach den Daten im zivilen Dokument. Übrige Eintragungen erfolgen wie unter 8.3. Auch eine kirchliche Urkunde kann ausgestellt werden. 3 Wird eine Urkunde ausgestellt, ist der Sterbefall immer einzutragen. 3 Die entsprechende Urkunde findet sich unter Stand: /6

7 Hinweis zur Benutzung des Totenund Begräbnisbuches 8/7 Laufende Nummer a) Name, Geburtsname a) Geburtstag des/der Verstorbenen b) Geburtsort b) Vorname(n) des/der Verstorbenen c) Anschrift a) a) Personenstand a) Ort des Todes b) Tag des Todes a) b) b) b) c) a) Ort der Bestattung b) Art der Bestattung c) Tag der Bestattung a) b) c) a) Requiem/Trauerfeier Unterschrift der kirchenbuchführenden b) Leiter des Requiems. Leiter/Leiterin der Person Trauerfeier a) b) Bemerkungen Stand:

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