LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes A Problem und Ziel 1972 hatten die Länder durch einen Staatsvertrag für die Vergabe von Studienplätzen ein zentrales Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge eingeführt. Seit dem Wintersemester 1973/1974 verteilte die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) die Studienplätze für bestimmte Studiengänge auf dieser Grundlage. Die staatsvertraglichen Regelungen wurden mehrfach geändert. Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 wurde die ZVS in die Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) umgewandelt und als Stiftung des öffentlichen Rechts fortgeführt. Gleichzeitig obliegt der Stiftung seither neben der Durchführung des Zentralen Vergabeverfahrens auch die Durchführung eines Serviceverfahrens für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge. Das Serviceverfahren für örtlich zulassungsbeschränkte grundständige Studiengänge wurde konzipiert, um die hochschuleigene Studierendenauswahl zu stärken und gleichzeitig negative Folgen der Mehrfachbewerbungen, etwa unbesetzte oder in Nachrückverfahren sehr spät vergebene Studienplätze, zu vermeiden. Dieses Verfahren ist seit dem Wintersemester 2012/2013 im Einsatz. Auf der Grundlage des geltenden Staatsvertrages nehmen die Hochschulen auf freiwilliger Basis - zum Wintersemester 2015/2016 etwa die Hälfte der systemrelevanten Hochschulen - am Serviceverfahren der Stiftung teil.

2 Drucksache 6/5293 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Das Zentrale Vergabeverfahren, mit dem die Studienplätze in den medizinischen Studiengängen und dem Studiengang Pharmazie vergeben werden, blieb jedoch seit 2008 im Wesentlichen unverändert. Die Notwendigkeit der Erneuerung der Software für das Zentrale Verfahren soll nunmehr zum Anlass genommen werden, die im Serviceverfahren gewonnenen technischen Möglichkeiten auch für das Zentrale Verfahren zu nutzen. Dadurch ergeben sich folgende Vorzüge: 1. Künftig besteht die Möglichkeit, sich auch innerhalb des zentralen Vergabeverfahrens für verschiedene Studienplätze zu bewerben (zum Beispiel Medizin und Zahnmedizin). Bisher kann eine Bewerbung nur für einen Studiengang erfolgen. 2. Eine quotengenaue Bewerbung ist nicht erforderlich. Jede Bewerbung nimmt grundsätzlich in allen drei Hauptquoten (Qualifikation, Wartezeit und hochschuleigenes Auswahlverfahren) teil. 3. Bewerbungen für Studiengänge des Zentralen Verfahrens und für örtlich beschränkte Studiengänge werden nach dem gleichen Zeitplan vergeben. Zulassungsangebote werden untereinander abgeglichen. Am Ende des Verfahrens besteht nur eine Zulassung pro Bewerberin und Bewerber. Zudem wird das Zentrale Verfahren deutlich schneller durchgeführt werden. 4. Bewerberinnen und Bewerber können im Laufe des Verfahrens entsprechend ihrer Präferenzen bessere Zulassungsangebote erhalten. Gemäß 5 Absatz 2 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren oder sind, vorrangig vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern berücksichtigt. Hierin sieht die Europäische Kommission eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. B Lösung Mit dem nunmehr vorliegenden Staatsvertrag, der den Staatsvertrag von 2008 ersetzt, wird die Rechtsgrundlage geschaffen, das Zentrale Vergabeverfahren und das Serviceverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abzubilden (sogenanntes Dialogorientiertes Serviceverfahren). Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 des vorliegendes Staatsvertragsentwurfes verpflichtet die Stiftung, von allen Hochschulen Beiträge für das Serviceverfahren zu erheben, unabhängig davon, ob sie am Serviceverfahren für örtlich beschränkte Studiengänge teilnehmen. Ausgenommen von der Beitragsregelung sind solche Hochschulen, die ausschließlich künstlerische Studiengänge, duale Studiengänge oder Fernstudiengänge anbieten. Unter künstlerische Studiengänge im Sinne dieser Regelung fallen auch die ausschließlich künstlerischen Studiengänge an Musikhochschulen, sodass die Zahlung von Beiträgen für die Hochschule für Musik und Theater in Rostock entfällt. Ziel der Beitragsregelung für alle Hochschulen ist es, eine Teilnahme möglichst aller Hochschulen ab 2018 sicherzustellen, um so einen flächendeckenden Mehrfachzulassungsabgleich zu erreichen. Durch die Regelung in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertragsentwurfes wird eine angemessene Verteilung der Kosten auf alle Hochschulen sichergestellt, die die Dienstleistung der Stiftung in Anspruch nehmen können; zudem werden Kostenverschiebungen durch sporadische Beteiligung vermieden. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5293 Das Ziel, die Effekte des Mehrfachzulassungsabgleiches flächendeckend zu erreichen, wird des Weiteren dadurch unterstützt, indem Hochschulen künftig auch zulassungsfreie Studiengänge in das Dialogorientierte Serviceverfahren einbinden können. Die Abbildung auf einer technischen Plattform führt zu Synergien für Bewerberinnen und Bewerber, für Hochschulen und für die Stiftung. Darüber hinaus werden künftig bei der Wartezeitregelung nur noch die Semester als Wartezeit angerechnet, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber um eine Zulassung im jeweiligen Studiengang beworben hat; auf diese Weise wird die besondere Motivation derjenigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die ihr Interesse an dem gewählten Studiengang regelmäßig bekunden. Und schließlich dienen einige Änderungen der Optimierung der Regelungen für die Vergabe der Studienplätze im Zentralen Vergabeverfahren. Die Regelungen über Rechtsform und Organe der Stiftung haben sich hingegen bewährt und werden inhaltlich unverändert übernommen. Zu seinem Inkrafttreten bedarf der Staatsvertrag gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Zustimmung des Landtages in Form des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund der Rüge der Europäischen Kommission wird zukünftig der Kreis der Hochschulen in 5 Absatz 2 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes auf alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Kommission (Artikel 2 Nummer 1) erweitert. In 7 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes wird nunmehr auf die einschlägigen Bezugsnormen verwiesen (Artikel 2 Nummer 2). Die Änderung ist lediglich redaktioneller Art. C Alternativen Keine. D Notwendigkeit ( 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II) Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bedarf der Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung zu seinem Inkrafttreten der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes. Gleichzeitig ist auch für die Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes ein entsprechendes Gesetz notwendig. 3

4 Drucksache 6/5293 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Nach Artikel 15 Absatz 2 des Staatsvertragsentwurfes stellen die Länder der Stiftung die erforderlichen Mittel als Zuschuss für das Zentrale Vergabeverfahren unmittelbar zur Verfügung. Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet sich, diese Kosten anteilig zu tragen. Die Verteilung der Kosten auf die Länder erfolgt gemäß Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertragsentwurfes nach dem Königsteiner Schlüssel. Zur Deckung dieses Bedarfes werden die im Einzelplan 07 Kapitel 0770 Titel Anteil des Landes an der Finanzierung der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) veranschlagten Mittel herangezogen. Für 2016 sind Mittel in Höhe von Euro in den Haushalt eingestellt. 2 Vollzugsaufwand Die für die neuen Serviceleistungen der Stiftung entstehenden Kosten werden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertragsentwurfes von allen Hochschulen durch Beiträge finanziert. Ausgenommen sind nach Satz 2 aber Hochschulen, die ausschließlich künstlerische Studiengänge, duale Studiengänge oder Fernstudiengänge anbieten, soweit diese Hochschulen nicht die Teilnahme am Verfahren erklären. Grundlage für die Erhebung der Kosten ist der vom Stiftungsrat beschlossene und von der Finanzministerkonferenz gebilligte Wirtschaftsplan der Stiftung. F Sonstige Kosten Keine. G Bürokratiekosten Keine. 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5293 DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 4. April 2016 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes Sehr geehrte Frau Präsidentin, als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 15. März 2016 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Mit freundlichen Grüßen Erwin Sellering 5

6 Drucksache 6/5293 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode ENTWURF eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, dem Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. März 2016 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Das Hochschulzulassungsgesetz vom 14. August 2007 (GVOBl. M-V S. 286), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S.730, 758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 5 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter im Geltungsbereich des Staatsvertrages durch die Wörter in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ersetzt. 2. In 7 Nummer 2 wird die Angabe 4 Abs. 7 und Abs. 8 durch die Angabe 4 Abs. 8 und Abs. 9 ersetzt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben. 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5293 Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes A Allgemeines Der Gesetzentwurf dient einerseits der Umsetzung des Staatsvertrages in Landesrecht und andererseits enthält der Gesetzentwurf neben dem Zustimmungsbeschluss in Artikel 1 eine notwendige Anpassung an das Recht der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 1) sowie eine notwendige redaktionelle Änderung in Artikel 2 Nummer 2. Mit dem nunmehr vorliegenden Staatsvertrag, der den Staatsvertrag von 2008 ersetzt, wird die Rechtsgrundlage geschaffen, das Zentrale Vergabeverfahren und das Serviceverfahren technisch in einem gemeinsamen Verfahren abzubilden (sogenanntes Dialogorientiertes Serviceverfahren). Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages verpflichtet die Stiftung, von allen Hochschulen Beiträge für das Serviceverfahren zu erheben, unabhängig davon, ob sie am Serviceverfahren für örtlich beschränkte Studiengänge teilnehmen. Ausgenommen von der Beitragsregelung sind solche Hochschulen, die ausschließlich künstlerische Studiengänge, duale Studiengänge oder Fernstudiengänge anbieten. Unter künstlerische Studiengänge im Sinne dieser Regelung fallen auch die ausschließlich künstlerischen Studiengänge an Musikhochschulen, sodass die Zahlung von Beiträgen für die Hochschule für Musik und Theater in Rostock entfällt. Ziel der Beitragsregelung für alle Hochschulen ist es, eine Teilnahme möglichst aller Hochschulen ab 2018 sicherzustellen, um so einen flächendeckenden Mehrfachzulassungsabgleich zu erreichen. Durch die Regelung in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertragsentwurfes wird eine angemessene Verteilung der Kosten auf alle Hochschulen sichergestellt, die die Dienstleistung der Stiftung in Anspruch nehmen können; zudem werden Kostenverschiebungen durch sporadische Beteiligung der Hochschulen vermieden. Das Ziel, die Effekte des Mehrfachzulassungsabgleiches flächendeckend zu erreichen, wird des Weiteren dadurch unterstützt, indem künftig Hochschulen auch zulassungsfreie Studiengänge in das Dialogorientierte Serviceverfahren einbinden können. Darüber hinaus werden künftig bei der Wartezeitregelung nur noch die Semester als Wartezeit angerechnet, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber um eine Zulassung im jeweiligen Studiengang beworben hat. Und schließlich dienen einige Änderungen der Optimierung der Regelungen für die Vergabe der Studienplätze im Zentralen Vergabeverfahren. Die Regelungen über Rechtsform und Organe der Stiftung haben sich hingegen bewährt und werden inhaltlich unverändert übernommen. 7

8 Drucksache 6/5293 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Nach der geltenden Rechtslage werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren oder sind, vorrangig vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern berücksichtigt. Dieses hat die Europäische Kommission als mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatangehörigkeit gewertet. Vor diesem Hintergrund wird zukünftig in Artikel 2 der Kreis der Hochschulen auf alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Kommission erweitert. Durch die Änderung in Artikel 2 Nummer 2 wird nunmehr auf die einschlägigen Bezugsnormen verwiesen. Die Änderung ist lediglich redaktioneller Art. B Einzelbegründung Zu Artikel 1 Mit Artikel 1 stimmt der Landtag dem Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. März 2016 zu. Zu Artikel 2 Mit der Änderung von 5 Absatz 2 Nummer 1 werden künftig Bewerberinnen und Bewerber beim Wechsel von einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Studierenden, die innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes die Hochschule wechseln, gleichgestellt. Die Änderung in 7 Nummer 2 ist redaktioneller Art. Zu Artikel 3 Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5293 9

10 Drucksache 6/5293 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10

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