Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Übergangswohnheime (StÜWoHGSR) Inhaltsverzeichnis
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- Jobst Schulz
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1 Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Übergangswohnheime (StÜWoHGSR) in der Fassung vom 18. Dezember 2002 Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten vom Amtsblatt Ratingen 2000, S I. Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 2002, S Inhaltsverzeichnis 1 Erhebungsgrundsatz 1 2 Gebührenmaßstab 2 3 Gebührenpflichtige 3 4 Höhe der Gebühr 3 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht 4 6 Inkrafttreten 4 1 Erhebungsgrundsatz (1) Die Stadt Ratingen ist aufgrund der folgenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, Unterbringungskapazitäten für verschiedene Personengruppen zu schaffen und diese in den verschiedenen Übergangswohnheimen unterzubringen: - Wohnungslose (Obdachlose) Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GV. NRW. S. 870). - Spätaussiedler/innen Landesaufnahmegesetz NRW vom (GV. NRW. S. 61/SGV. NRW. 24), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom (GV. NRW. S. 708). - Ausländische Flüchtlinge Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom (GV. NRW. S. 214/SGV. NRW. 24), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GV. NRW. S. 708). (2) Die Stadt Ratingen betreibt zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages folgende Übergangswohnheime: - Wohnungslose (Obdachlose) 1. Am Pohlacker 30 Januar
2 515 StÜWoHGSR Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die 2. Am Sandbach Gerhart-Hauptmann-Str Rosenstr Stadionring 9 a - Spätaussiedler/innen 1. Am Gratenpoet Angermunder Weg Mozartstr. 37 a 4. Niederbeckweg Wallstr Ausländische Flüchtlinge 1. Am Sondert Am Sondert 9 a 3. Düngersbusch Graf-Adolf-Str. 9 a 5. Josef-Schappe-Str Kaiserswerther Str Mettmanner Str. 111/ Gerhart-Hauptmann-Str Am Gratenpoet 21 (3) Es handelt sich jeweils um Übergangswohnheime zur vorübergehenden Unterbringung von Personen als öffentliche Einrichtung. (4) Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen werden zur Deckung der Kosten anteilig eine Benutzungsgebühr und Nebenkosten erhoben. 2 Gebührenmaßstab (1) Für die Unterbringung in den städt. Übergangswohnheimen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühr ist für die Dauer der tatsächlichen Unterbringung pro genutzter Unterbringungsfläche bzw. benutztem Unterbringungsplatz zu entrichten. (2) Dauert die öffentlich rechtliche Unterbringung nicht länger als drei Tage, erfolgt im begründeten Einzelfall zur Kosteneinsparung keine Heranziehung zu den anfallenden Benutzungsgebühren. (3) Die genutzte Unterkunftsfläche gemäß 42, 2. Rechnungsverordnung (II. BV), in einem städtischen Übergangswohnheim besteht aus: a) der anteiligen Fläche des Wohn- und Schlafraumes bzw. Wohn- und Schlafräume und b) der anteilig im Verhältnis zur Fläche gemäß 9 Abs. 3 a II. BV zugerechneten Fläche für die gemeinsame Nutzung zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsräume. 2 Januar 2003
3 (4) In den städtischen Übergangswohnheimen gehören folgende Flächen zu den Gemeinschaftsräumen a) Gemeinschaftsküchen, b) Sanitärräume (WC, Duschen, Bad), c) Flure, d) Aufenthaltsräume. (5) Die Benutzungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr. Daneben werden Nebenkosten (z.b. Bewirtschaftungskosten, Strom, Erstausstattung im Flüchtlingsbereich) monatlich pauschal erhoben oder von den Bewohnern direkt gezahlt. Nähere Regelungen in 4 der Gebührensatzung. 3 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig sind die Benutzer/innen der Einrichtung. 4 Höhe der Gebühr (1) Übergangswohnheime für Wohnungslose (Obdachlose): Die Benutzungsgebühren betragen monatlich für folgende Übergangswohnheime: 1. Am Pohlacker 30 3,58 Euro pro m² inkl. NK/ohne Strom 2. Am Sandbach ,56 Euro pro m² inkl. NK/ohne Strom Nach Bezugsfertigstellung infolge Sanierung 3,07 Euro pro m² inkl. NK/ohne Strom 3. Gerhart-Hauptmann-Str ,07 Euro pro m² inkl. NK/ohne Strom 4. Rosenstr. 16 5,11 Euro pro m² inkl. NK/ohne Strom 5. Stadionring 9 a 24,54 Euro pro Person zzgl. NK (2) Übergangswohnheime für Aussiedler/innen 1. Am Gratenpoet 23 4,86 Euro pro m² zzgl. NK 2. Angermunder Weg ,86 Euro pro m² zzgl. NK 3. Mozartstr. 37 a 1,79 Euro pro m² zzgl. NK 4. Niederbeckweg 10 4,86 Euro pro m² zzgl. NK 5. Wallstr. 41 4,86 Euro pro m² zzgl. NK (3) Übergangswohnheime für ausländische Flüchtlinge: 1. Am Sondert ,68 Euro pro Person zzgl. NK 2. Am Sondert 9 a 30,68 Euro pro Person zzgl. NK 3. Düngersbusch ,68 Euro pro Person zzgl. NK 4. Graf-Adolf-Str. 9 a 30,68 Euro pro Person zzgl. NK 5. Josef-Schappe-Str ,68 Euro pro Person zzgl. NK 6. Kaiserswerther Str ,68 Euro pro Person zzgl. NK 7. Mettmanner Str. 111/113 30,68 Euro pro Person zzgl. NK 8. Gerhart-Hauptmann-Str ,68 Euro pro Person zzgl. NK Januar
4 515 StÜWoHGSR Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die 9. Am Gratenpoet 21 30,68 Euro pro Person zzgl. NK 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, an dem der/die Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt und aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tage der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft. Bei Aufgabe der zugewiesenen Unterkunft ohne entsprechende Mitteilung durch den/die Benutzer/in besteht nach Bekanntwerden des Auszuges die Zahlungspflicht bis zum Tage der unverzüglich durchzuführenden Räumung. Beginnt oder endet die Unterbringung im Verlauf eines Monats, wird die Benutzungsgebühr für diesen Monat tageweise berechnet und die tatsächliche Anzahl der Tage des jeweiligen Monats zugrunde gelegt. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung der Gebührenzahlung. (2) Einzugstag und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Umsetzung von einem städt. Übergangswohnheim in ein anderes städt. Übergangswohnheim ist die Tagesgebühr für die bisherige Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet bzw. verrechnet. (3) Die Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühren entsteht mit der Einweisung bzw. der Verlegung in ein anderes städt. Übergangswohnheim. Personen, die die Räumlichkeiten eines städt. Übergangswohnheimes gemeinsam benutzen, haften für die Benutzungsgebühren als Gesamtschuldner, wenn es sich um Ehepartner, verwandtschaftlich miteinander verbundene Personen oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft handelt. In allen anderen Fällen werden sie nur anteilig des auf sie entfallenen Nutzungsanteils zu den Benutzungsgebühren herangezogen. (4) Die nach 4 zu erhebenden Benutzungsgebühren werden durch Heranziehungsbescheid festgesetzt. (5) Die Heranziehung zu den Benutzungsgebühren erfolgt durch den Bürgermeister der Stadt Ratingen Amt für Wohnungswesen. (6) Die Benutzungsgebühr ist monatlich im voraus spätestens bis zum 5. Werktag des Monats an die Stadtkasse zu entrichten. (7) Bei Zahlungsverzug erfolgt die Beitreibung der Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. 6 Inkrafttreten (1) Die Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städt. Übergangswohnheime tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden folgende Satzungen aufgehoben: - Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städt. Wohnheime für Obdachlose in der Fassung vom Januar 2003
5 - Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städt. Durchgangswohnheime für Aussiedler in der Fassung vom Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städt. Übergangsheime für asylbegehrende Ausländer in Ratingen in der Fassung vom Januar
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