Steuerabkommen Ö-CH Chancen und Risiken für Betroffene und deren Berater
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1 Ö-CH Chancen und Risiken für Betroffene und deren Berater Mag. Rainer Brandl MMag. Matthias Hofstätter 28. November 2012 Vaduz
2 Überblick Auslandsstrukturen trügerische Sicherheit Stiftungen, Trusts, Sitzgesellschaften Einmalzahlung vs freiwillige Meldung Sanierungslücken Preis der Anonymität Gefahren bei Alternativlösungen Kalte Repatriierung Kurzfristiger Ansässigkeitswechsel Gruppenanfrage Tücken des zukünftigen s durch die Schweizer Bank 2
3 Ausgangslage Welche Handlungsalternativen hat ein österreichischer Anleger mit Kapitalvermögen in der Schweiz? Wahlrecht des Anlegers Selbstanzeige Abkommensschutz bis Wahlmöglichkeit bis Kalte Repatriierung Drittland Einmalzahlung Freiwillige Meldung Keine Vergangenheitsbereinigung Fortführung der Steuerhinterziehung 3
4 Wer ist betroffen? Konto-/Depotinhaber oder Nutzungsberechtigter Natürliche Person mit steuerlicher Ansässigkeit in Österreich Vertragspartner einer schweizerischen Zahlstelle oder Nutzungsberechtigter von Vermögenswerten, die auf einem Konto/Depot bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht sind NICHT: steuerlich anerkannte (intransparente) Stiftungen und Gesellschaften Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit und der Nutzungsberechtigung Für Zwecke des s Sorgfaltspflichten der Bank Faktisch: Notwendigkeit der Beurteilung nach österreichischem Steuerrecht! Aus Sicht des in Ö steuerpflichtigen Anlegers Abgabenpflichten sind in Österreich unabhängig von der Anwendbarkeit des s korrekt zu erfüllen 4
5 Wer ist betroffen? Steuerlich transparente Sitzgesellschaften Definition Sitzgesellschaften Kein Gewerbebetrieb, nur Vermögensverwaltung Kapitalgesellschaften vs Stiftungen/Trusts Bedeutung der Formulare A und T (Sorgfaltspflichten) Kapitalgesellschaften als Sitzgesellschaft Transparenzvermutung Gegenbeweis: effektive Besteuerung im Ansässigkeitsstaat oder intransparent nach österreichischem Steuerrecht Stiftungen, Trusts als Sitzgesellschaft entscheidend: Feststehende wirtschaftliche Berechtigung? widerrufbar transparent nicht widerrufbar/nicht diskretionär Formular A transparent nicht widerrufbar/diskretionär Formular T idr intransparent, außer es bestehen Zweifel an der Deklaration der Vertragspartei Qualifikation nach dem österreichischen Steuerrecht! Lebensversicherungsmäntel 5
6 Was ist betroffen? Bei schweizerischer Zahlstelle verbuchte Vermögenswerte wie insbesondere liquide Mittel (Bankeinlagen, Festgelder) Wertpapiere Fondsanteile strukturierte Produkte, Derivate, Optionen, Futures verbuchte (physische) Edelmetalle Vom des Abkommens nicht erfasst in Schließfächern (Einzelverwahrung) hinterlegte Vermögenswerte zb Goldbarren, Goldmünzen, Wertpapiere, Schmuck etc nicht auf einem Depot/Konto verbuchte Vermögenswerte zb Private Equity-Beteiligungen, hinterlegte Gesellschaftsanteile etc Gegenstände ohne Bewertung im offenen oder geschlossenen Depot 6
7 Regularisierungder Vergangenheit Anwendungsvoraussetzungen Schweizer Konto/Depot am ; und Schweizer Konto/Depot am ; und österreichische steuerliche Ansässigkeit am Anonyme Einmalzahlung vs freiwillige Meldung Wahlmöglichkeit bis Untätigkeit: Einmalzahlung 7 Wirkung Nachversteuerung bisher nicht versteuerter Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sowie unversteuerter Quellen Amnestie für in der Vergangenheit begangene Finanzvergehen für den/die Anleger (betroffene Person) für Beteiligte an solchen Finanzvergehen Generalamnestie (?)
8 ? 8
9 Vergleich Selbstanzeige Einmalzahlung Selbstanzeige ( 29 FinStrG) Exakte Berechnung notwendig Steuerbelastung im Regelfall zwischen 4% und 14% vom durchschnittlichen Vermögen Im Regelfall günstiger als Einmalzahlung Keine Anonymität Keine Beschränkung auf bestimmte Steuerarten Anonyme Einmalzahlung (Art 7) Pauschalberechnung anhand der Formel des s Steuerbelastung zwischen 15% und 30% des relevanten Kapitals Spitzensatz ihv 38% nur in ausgerissenen Fällen Bezahlte Quellensteuern kommen nicht zur Anrechnung Anonymität bleibt (vorerst) gewahrt Anonymität auch bei zukünftiger Besteuerung möglich Beschränkung auf bestimmte Steuerarten ESt, USt, Erbschafts- und Schenkungssteuer 9
10 Vergleich Selbstanzeige Einmalzahlung Einmalzahlung/freiwillige Meldung/Selbstanzeige, gemessen an der voraussichtlichen Kostenbelastung Ausgangsprämissen - Standardfall Veranlagtes Vermögen per : EUR 1 Mio Vertragsbeziehung besteht bereits am Veranlagung in eine Unternehmensanleihe mit 4% jährlichem Zinskupon Reinvestition des Zinskupons Anleihe notiert stets zum Anschaffungskurs Keine Entnahmen, keine Einlagen 10
11 Vergleich Selbstanzeige Einmalzahlung Ergebnisse Einmalzahlung lt StA (Steuerbetrag) Steuerbetrag in % zum relevanten Kapital (Steuerbelastung) 15,73% Nicht anrechenbare EU-Quellensteuer Relevantes Kapital Einkommensteuernachzahlung Selbstanzeige / freiwillige Meldung Anrechenbare EU-Quellensteuer Anspruchszinsen (geschätzt) Summe Abgabennachzahlung Steuernachzahlung in % zum relevanten Kapital 3,13% Ohne EU-Quellensteuer Einkommensteuernachzahlung Selbstanzeige / freiwillige Meldung Anspruchszinsen (geschätzt) Summe Abgabennachzahlung Steuernachzahlung in % zum relevanten Kapital 8,73% 11
12 Vergleich Selbstanzeige Einmalzahlung Schlussfolgerungen - Standardfall Vorteilhaftigkeitsvergleich Einmalzahlung löst regelmäßig vielfache Belastung aus Wertbeeinflussende Faktoren für Selbstanzeige/freiwillige Meldung Art der Veranlagung/Vermögenszusammensetzung Spekulationseinkünfte Privat platzierte Forderungswertpapiere Anrechenbare EU-Quellensteuer Anrechenbare ausländische Quellensteuern Ausgleichsfähige Verluste Tücken der Einmalzahlung Depotüberträge Depotzusammenführungen 12
13 Vergleich Selbstanzeige Einmalzahlung Ausgangsprämissen - Hinterziehungsfall Eröffnung des Depots/Kontos Ende 2002 Kein Anfangsvermögen Zuführung von EUR unversteuerte Honorare pro Jahr jeweils im Jänner eines Jahres ab 2003 Veranlagungsrendite: 4% pa (vgl Standardfall) Einmalzahlung lt (Steuerbetrag) Steuerbetrag in % zum relevanten Kapital (Steuerbelastung) 32,00% Nicht anrechenbare EU-Quellensteuer Relevantes Kapital Nicht regularisiertes Kapital Einkommensteuernachzahlung Selbstanzeige/freiwillige Meldung Anrechenbare EU-Quellensteuer Anspruchszinsen (geschätzt) Summe Abgabennachzahlung Steuernachzahlung in % zum relevanten Kapital 50,54%
14 Vergleich Selbstanzeige Einmalzahlung Schlussfolgerungen - Hinterziehungsfall Vorteilhaftigkeitsvergleich Pauschale Einmalzahlung wesentlich günstiger als korrekte Versteuerung Unsachgerechte Bevorzugung? Vollständige Regularisierung allerdings nicht gegeben (Sanierungslücke!) 14
15 Vergleich Selbstanzeige Einmalzahlung Tücken der Einmalzahlung - Sanierungslücken Schenkungen Geschenkgeber ist keine betroffene Person Sanierungslücke Moratorium wirkt nicht für Geschenkgeber Entnahmen Abgeltungswirkung mit dem relevanten Kapital beschränkt Einmalzahlung führt nur zu einer teilweisen Abgeltungs- und Amnestiewirkung Schließung der Sanierungslücke aus der Einmalzahlung durch Selbstanzeige? Wertverlust Gleiche Konsequenzen wie bei Entnahmen Einlagen Einlagen nach > 120% Direkt oder indirekt aus Österreich stammende Einlagen, die nach aus Österreich abgeflossen sind 15
16 Vergleich Selbstanzeige Einmalzahlung Tücken der Einmalzahlung - Sanierungslücken Von der Einmalzahlung nicht umfasste Abgaben Körperschaftsteuer Versicherungssteuer Schenkungsmeldung Keine Sanierungsmöglichkeit durch Abkommen Eingeschränkte Selbstanzeigemöglichkeit Nur innerhalb eines Jahres ab Ende Anzeigefrist Bargeldverkehr > EUR b FinStrG Länderübergreifende Hinterziehungssachverhalte Ansässigkeitswechsel im relevanten Zeitraum 16
17 Konsequenzen einer 17
18 Konsequenzen einer in ein Drittland Fortführung der Steuerhinterziehung Keine strafrechtliche Verjährung Verschärfung der österreichischen Strafbestimmungen Abgabenbetrug (seit ) Primäre Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre Anwendungsfälle Abgabenhinterziehung über EUR unter Verwendung gefälschter Unterlagen oder unter Zugrundelegung von Scheingeschäften (zb zu Hinterziehungszwecken errichtete Strukturen) 18
19 Konsequenzen einer Kalte Repatriierung Notwendige Begehung weiterer Finanzvergehen Veranlagungen 2011, 2012 Tücken der Verfolgungsverjährung Ausschluss vom (kein Moratorium) Eingeschränkte Verfügbarkeit über das Vermögen 19
20 Konsequenzen einer Beteiligungsrisiken Keine Garantenstellung zb des Bankmitarbeiters Aber strafrechtliche Haftung bei unterstützendem Handeln Abgrenzung von Tun oder Unterlassen im Einzelfall erforderlich! Auch berufstypische Handlungen kommen unter bestimmten Voraussetzungen als Tatbeitrag in Betracht Wesentliche Verschärfung des strafrechtlichen Risikos ab absehbarem Inkrafttreten des s Bislang: lediglich Fortsetzen der Steuerflucht Nunmehr: Unterlaufen der zwingenden Regularisierung! Vorsicht: Gefährliche Massenphänomene! Stellenwert von sachgerechter Compliance! 20
21 Konsequenzen einer Meldung TOP TEN-destinationen Vermögenswerte + Anzahl betroffener Personen je Staat Gruppenanfragen Änderung des Kommentars zu Art 26 OECD-MA vom 17. Juli 2012 Kein Veto der Schweiz Identifikation der betroffenen Steuerpflichtigen durch Verhaltensmuster ohne namentliche Identifikation von Steuerpflichtigen sind zulässig Zeitlicher Dynamische Anwendung auf bereits abgeschlossene DBA? Rechtsgrundlage in Schweizer Steueramtshilfegesetz ausreichend oder Änderung DBA erforderlich? Rückanknüpfung an Sachverhalte ab 1. Januar 2011? 21
22 22
23 Sicherstellung der zukünftigen Besteuerung Wahlrecht des Anlegers für Einkünfte aus Kapitalvermögen ab Anonyme jährliche Abgeltungssteuer durch CH-Bank Steuersatz: 25% ABER: Anwendungsvorrang des EU-Zinsenabkommens: 35% EU-Quellensteuer Zinsen, Dividenden, sonstige Einkünfte, Veräußerungsgewinne, Fondserträge Abgeltungswirkung, sofern im öestg vorgesehen NICHT: private placements NICHT: unverbriefte Derivate (Änderung in Ö AbgÄG 2012) Verlustverrechnung an der Quelle (zahlstellenintern) Freiwillige Meldung ( Informationsaustausch ) Veranlagungspflicht in Österreich Besteuerung nach den österreichischen Vorschriften
24 Abgeltungssteuer Bemessungsgrundlage Bruttobetrag der Zinsen / Dividenden / sonstigen Einkünfte Investmentfonds Übergangsregelung für Substanzgewinne? Schwarze Fonds Im Zweifel gilt der gesamte Ertrag als Zinsertrag 35% EU-Quellensteuer? Veräußerungsgewinne Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten Ermittlung der Anschaffungskosten nach der Durchschnittsmethode Für Anschaffungen vor : Anschaffungskosten = Marktwert per Auffangregel: Veräußerungsgewinn entspricht 30% des Veräußerungserlöses Altbestandsschutz? 24
25 Abgeltungssteuer Bemessungsgrundlage Verlustverrechnung an der Quelle Beschränkt auf Zahlstelle Abkommen sieht keine Verlustverrechnungsgrenzen vor Anwendungsvorrang des EU-Zinsabkommens Bescheinigung des Verlustüberhanges nach festgelegtem Muster Ausländische Quellensteuern Rückerstattung schweizerischer Verrechnungssteuer Im Namen der Bank / im Auftrag des Kunden Anrechnung von ausländischer Quellensteuer nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen In der Regel (nur) 15% Anrechnung von österreichischen Quellensteuern 25
26 Rainer Brandl / Partner, Wien/Linz/Zürich ist Steuerberater und seit 2010 Partner bei LeitnerLeitner. Seine Spezialgebiete umfassen Finanzstrafrecht, Abgabenverfahrensrecht, allgemeines nationales Steuerrecht und Zollrecht. Er ist Autor zahlreicher Publikationen insbesondere zum Finanzstrafrecht und Abgabenverfahrensrecht wie zb Leitner/Toifl/Brandl "Österreichisches Finanzstrafrecht³", sowie Lehrbeauftragter am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der JKU Linz. T/CH T/AT E rainer.brandl@leitnerleitner.com 26
27 Matthias Hofstätter / Steuerberater, Wien/Zürich ist Steuerberater, Prokurist und Manager bei LeitnerLeitner. Er ist im Bereich des Banking Finance und der Private Clients bei LeitnerLeitnertätig. Vor seinem Einstieg war er Assistent von Univ.-Prof. Dr. Michael Lang am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht, Wirtschaftsuniversität Wien und wirkt weiterhin im Rahmen des universitären Betriebs mit. T/CH T/AT E matthias.hofstaetter@leitnerleitner.com 27
28 Praha TSCHECHIEN SLOWAKEI Linz Salzburg Wien Bratislava Budapest Zürich ÖSTERREICH UNGARN SCHWEIZ RUMÄNIEN SLOWENIEN Ljubljana Zagreb KROATIEN BOSNIEN UND HERZEGOWINA Sarajevo Beograd SERBIEN Bucureşti
29 LeitnerLeitner Consulting d.o.o. SRB BEOGRAD, Uzun Mirkova 3 T , F , E office.belgrade@leitnerleitner.com BMB Leitner k.s. SK BRATISLAVA, Zámocká 32 T , F , E bratislava.office@bmbleitner.sk Leitner + Leitner Consulting SRL RO BUCUREŞTI, Str Gara Herastrau 2-4, Et 7 T , F , E bukarest.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner Kft H 1027 BUDAPEST, Kapás utca 6-12, Viziváros Office Center T , F , E office@leitnerleitner.hu LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 T , F , E linz.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner d.o.o. SI 1000 LJUBLJANA, Dunajska cesta 159 T , F , E office@leitnerleitner.si VORLÍČKOVÀ PARTNERS s.r.o. CZ PRAHA 1, Jungmannova 31 T , F , E office@vorlickova.com LeitnerLeitner Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 5020 SALZBURG, Hellbrunner Straße 7 T , F , E salzburg.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner Revizija d.o.o. BIH SARAJEVO, Kranjčevićeva 4a/I T , F , E office@leitnerleitner.ba LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 T , F , E wien.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner Consulting d.o.o. HR ZAGREB, Radnička cesta 47/II T , F , E office@leitnerleitner.hr LeitnerLeitner Zürich AG CH 8001 ZÜRICH, Bahnhofstraße 69a T , F , E zuerich.office@leitnerleitner.com 29
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