Spezialfragen zur italienischen Umsatzsteuer. Walter Großmann Oktober 2010
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1 Spezialfragen zur italienischen Umsatzsteuer Walter Großmann Oktober 2010
2 Die wesentlichen Inhalte Allgemeine Hinweise Problematik MwSt-Guthaben Betriebsstätte Reihengeschäfte Registrierung Konsignationslager 2
3 Allgemeine Hinweise Einleitung Verspätete Umsetzung des MwSt-Paktes 2010 Decreto legislativo Nr. 18 v , i.k ZM (Intrastat) Durchführungsverordnungen große praktische Schwierigkeiten; Kulanz Es fehlen immer noch systematische Anleitungen Finanzverwaltung beruft sich auf DV zur MwSt-SystRL schwieriges Gesamtbild Risiko Beanstandungen bei künftigen Prüfungen schleppende Anpassung an Rechtsprechung EuGH 3
4 Problematik MwSt-Guthaben Einleitung und Empfehlungen Vorsteuerüberhang = ständiger Begleiter für ital. Unternehmen verschiedene Ursachen Erleichterungen für Exportwirtschaft Strategische Planungen notwendig Geschäftsabläufe aus der Sicht der Vorsteuer prüfen einige Gestaltungsmöglichkeiten - Vortrag und Verrechnung - MwSt-Gruppenabrechnung - Steuerbefreiung - MwSt-Lager - Vorumsatzsteuerbefreiung (Plafond) 4
5 Problematik MwSt-Guthaben Gestaltungsmöglichkeiten (1/2) Vortrag und Verrechnung Guthaben aus periodischer Abrechnung / aus Jahreserklärung horizontale Verrechnung bis zu über F24 Einschränkungen seit 2010 für Guthaben > Erstattungsantrag nur mit Sicherstellung in besonderen Fällen: vierteljährliche Erstattung/Verrechnung Steuerbefreiung für interne Reihengeschäfte inländische Steuerbefreiung (Art. 8 (1) MwStG u Art. 58 DL 331/1993) zwei Inländer, Endabnehmer EU oder DL Voraussetzung: Beförderung/Versendung durch den ersten in der Reihe BStBK Kongress (Beförderungsauftrag); Florenz, September 2010 keine Abhollieferung 5
6 Problematik MwSt-Guthaben Gestaltungsmöglichkeiten (2/2) Vorumsatzsteuerbefreiung (Plafond) Unternehmen mit Ausfuhrumsätzen und ig Lieferungen > 10% Plafond = steuerfeie Umsätze Vorjahr Absichtserklärung, Angabe in, Meldungen Lieferer MwSt-Gruppenbesteuerung einheitliche MwSt-Abrechnung auf Gruppenebene MwSt-Gruppe: nur Kapitalgesellschaften, Beteiligung > 50% für Nichtansässige durch BS oder direkte Registrierung MwSt-Lager (Fiskal-Lager) Lager, Genehmigung Finanzverwaltung, bes. Voraussetzungen unter Steueraussetzung, Reverse charge bei Entnahme 6
7 Betriebsstätte Einleitung beschränkte Attraktion Betriebsstätte direkte Registrierung feste Niederlassung, unterschiedliche Begriffsverwendung und Abgrenzung direkte Registrierung Unternehmen gilt als Nichtansässig Beschränkte Attraktion bei BS keine direkte Registrierung (bzw. Doppelerfassung) Umsätze Stammhaus (mit Leistungsort IT) über BS abzuwickeln Ausgangsseite: Umsätze an Nichtunternehmen sowie an Nichtansässige erhaltene Lieferungen/Leistungen: italienische MwSt nicht über Vorsteuervergütungsverfahren, sondern ordentliches Verfahren (getrennte Aufzeichnungen in der BS). 7
8 Betriebsstätte als Leistender und als Auftraggeber BS als Leistender Steuerpflichtiger => für die von BS durchgeführten Umsätze Abgrenzungsprobleme in Bezug auf Leistungsort, Verlagerung direkte Registrierung gilt nicht als Ansässiger Problematik Innenumsätze (Dienstleistungen) BS als Auftraggeber Prüfung durch inländischen Leistenden Verlagerung Leistungsort, Abrechnung mit/ohne MwSt?? Hinweise Durchführungsverordnung (Art. 28) Vertrag / Bestellschein, wer Dienstleistungsempfänger wer zahlt die Leistung Art und Verwendung der Leistung Ausweisung ID-Nummer der BS (Vermutung bis Gegenbeweis) 8
9 Reihengeschäfte Praktische Beispiele Fall a) Zwei italienische Lieferanten und Endabnehmer in Deutschland Steuerbefreiung in Italien Fall b) inneritalienisches Reihengeschäft deutscher Unternehmer als mittlerer in der Reihe 9
10 Reihengeschäfte Praktische Beispiele Fall A (1/3) Beförderung IT1 IT2 D3 Warenweg Italien Deutschland DE3 bestellt bei IT2, IT2 bestellt bei IT1 und beauftragt diesen zur Beförderung DE3 IT1 befördert / versendet an DE3. 10
11 Reihengeschäfte Praktische Beispiele Fall A (2/3) Beförderung IT1 IT2 D3 Warenweg Italien Deutschland Lösung aus deutscher Sicht IT1 - IT2 ist die bewegte Lieferung, die in Italien steuerpflichtig ist, weil nur ital. USt-IdNr.verwendet werden; IT2 hat einen ig. Erwerb in Deutschland verwirklicht. IT2 - D3 ist die ruhende Lieferung; Ort der Lieferung ist Deutschland; steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland. IT2 müsste sich in Deutschland registrieren lassen, an D3 eine mit deutscher Umsatzsteuer stellen, die Umsatzsteuer abführen und in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb erklären. 11
12 Reihengeschäfte Praktische Beispiele Fall A (3/3) Beförderung IT1 IT2 D3 Warenweg Italien Deutschland Lösung aus italienischer Sicht IT1 - IT2 interne steuerfreie Lieferung in Italien, sofern die Beförderung oder Versendung vom ersten Lieferer durchgeführt wird (Art. 58 DL Nr. 331/1993); IT2 - D3 steuerfreie ig Lieferung und ig Erwerb von D3. 12
13 Reihengeschäfte Praktische Beispiele Fall B (1/3) Deutschland DE2 Italien IT1 IT3 Beförderung Warenweg Deutscher Unternehmer DE2 bestellt Ware bei italienischem Lieferanten IT1 und beauftragt diesen, Ware direkt an seinen italienischen Kunden (Unternehmer) IT3 zu befördern. DE2 ist in Italien registriert. 13
14 Reihengeschäfte Praktische Beispiele Fall B (2/3) Deutschland DE2 Italien IT1 IT3 Beförderung Warenweg Lösung: Ort der Lieferung ist Italien, da die Ware nicht das Inland verlässt. IT1 hat an DE2 mit ital. MwSt abzurechnen. Bis 2009: Aufgrund der Registrierung konnte DE2 gegenüber IT3 mit ital. MwSt abrechnen. DE2 hat durch Aufschlag regelmäßig eine MwSt-Schuld, die an Finanzverwaltung periodisch abgeführt wird. 14
15 Reihengeschäfte Praktische Beispiele Fall B (3/3) Deutschland DE2 Italien IT1 IT3 Beförderung Warenweg Lösung: Ort der Lieferung ist Italien, da die Ware nicht das Inland verlässt. IT1 hat an DE2 mit ital. MwSt abzurechnen. Ab 2010: Zwingender Übergang der Steuerschuldnerschaft auf IT3; dieser hat Besteuerung durch Eigenrechung vorzunehmen. DE2 muss an IT3 ohne MwSt abrechnen; es ergibt sich MwSt-Überhang, der entsprechend vorfinanziert werden muss. Fazit: Direkte Registrierung hat für diesen Sachverhalt keinen 15
16 Registrierung Pflicht zur Registrierung Prüfen, ob bestehende Registrierung noch notwendig Pflicht zur Registrierung, falls Lieferungen/Leistungen (mit Leistungsort Italien) an Nicht-Unternehmer, auch Nichtansässige innergemeinschaftliche Erwerbe (zb. ig Verbringen) MwSt-Lager, Entnahme Subwerkverträge bei Bauleistungen, wo Übergang der Steuerschuldnerschaft 16
17 Registrierung Fallbeispiel 1 - Anlagenbauer Sachverhalt Anlagenbauer DE2 (ohne BS in Italien) errichtet Filteranlage für IT1 in Verona, dort Montage, Probelauf u Abnahme. Messtechnik Subunternehmer DE3 (nicht registriert). Lösung Ort der Leistung Italien (Grundstücksleistung). Aus italienischer Sicht keine Bauleistung, bzw. es besteht kein Sub-Werkvertrag. DE2 => ohne itmwst an IT1; IT1 macht Eigenrechnung DE3 an DE2 => mit itmwst; DE3 muss sich in Italien registrieren; Registrierung von DE2 bringt keine Lösung. 17
18 Registrierung Fallbeispiel 2 - Bauunternehmer Sachverhalt Bauunternehmer DE2 errichtet aufgrund Werkvertrag für Hotelier IT1 Klimahaus am Gardasee; Bauzeit < 12 Monate. Handwerksarbeiten an it. Subunternehmen; Elektroinstallation an DE3. Lösung Ort der Leistung Italien (Bauleistung mit Reverse Charge); Werkvertrag und Subwerkverträge. DE2 => ohne itmwst an IT1; IT1 macht Eigenrechnung; DE3 an DE2 => ohne itmwst; DE2 muss sich wegen Übergang Steuerschuldnerschaft in Italien registrieren; auch IT3 rechnet ohne it MwSt ab. Lösung stützt sich auf frühere Verwaltungspraxis; Bestätigung noch ausständig 18
19 Konsignationslager Die Vereinfachungen Ware muss zur Verfügung des Abnehmers sein a) Trödelvertrag (contratto estimatorio): ig Lieferung bleibt bis zur Entnahme ausgesetzt (Höchstdauer 1 Jahr); besondere Aufzeichnungen. b) MwSt-Lager (vereinfacht): Genehmigung mit Vereinfachung; Lager muss vom Abnehmer gehalten werden und Ware nur zu seiner Verwendung dienen; Aussetzung der ig Lieferung ist zeitlich unbegrenzt. Keine Erleichterung für Auslieferungslager, falls bei Verbringung Abnehmer nicht bekannt ist. Registrierung, oder Abwicklung über ordentliches MwSt- Lager. 19
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