Innergemeinschaftlicher Erwerb

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1 1 von :16 Innergemeinschaftlicher Erwerb Leicht. Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 1/12 Rn 1-24 Innergemeinschaftlicher Erwerb Sachverzeichnis A. Einführung B. Regelfall des innergemeinschaftlichen Erwerbs I. Begriff ( 1a Abs. 1 Nr. 1 und 3 UStG) II. Gemeinschaftsgebiet ( 1 Abs. 2a UStG) III. Erwerbsteuerpflichtiger ( 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG) 1. Schwellenerwerber: Tätigkeit/Rechtsform 2. Erwerbsschwelle nicht überschritten IV. Nachweis der Erwerbsteuerpflicht V. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ( 3d UStG) VI. Steuerbefreiungen VII. Bemessungsgrundlage und Steuersatz ( 10 Abs. 1, 12 UStG) VIII. Entstehung der Erwerbsteuer ( 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG) IX. Besteuerungsverfahren ( 18 Abs. 4a UStG) X. Erwerbsteuer als Vorsteuer ( 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG) C. Aufzeichnungspflichten ( 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG) D. Innergemeinschaftliches Verbringen von Gegenständen ( 1a Abs. 2 Nr. 1 UStG) I. Begriff II. Bemessungsgrundlage und Entstehung der Steuer ( 10 und 13 UStG) III. Besonderheiten 1. Konsignationslager 2. Tatsächlicher Warenverkauf 3. Verkaufskommission E. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge I. Allgemeines II. Begriffe Fahrzeug und neu ( 1b Abs. 2 und 3 UStG) III. Entstehen der Steuerschuld A. Einführung Ab dem sind innerhalb der Europäischen Union im Bereich der Umsatzsteuer die Steuergrenzen weggefallen. Damit entfallen auch Grenz- und Zollkontrollen, alle Grenzformalitäten und zollmäßigen Abfertigungen sowie die Besteuerung von Einfuhren ( Einfuhrumsatzsteuer) an den innergemeinschaftlichen Staatsgrenzen. Für den gesamten gewerblichen Bereich des innergemeinschaftlichen Handels gilt eine Übergangsregelung (ursprünglich bis zum mit automatischer Verlängerung, wenn nicht rechtzeitig eine endgültige Regelung verabschiedet wird). Aufgrund der Übergangsregelung wird das bisherige System des umsatzsteuerlichen Grenzausgleichs beibehalten, ohne eine Kontrolle der Warenbewegungen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten durchführen zu müssen. Das wird erreicht, indem die bisherige Einfuhrumsatzsteuer durch eine Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ersetzt wird. Schuldet demnach der Abnehmer im innergemeinschaftlichen Bestimmungsland Erwerbsteuer, wird die Lieferung im innergemeinschaftlichen Ursprungsland von der Steuer befreit ( Innergemeinschaftliche Lieferung). Nichtunternehmer können in den übrigen Mitgliedstaaten für ihren persönlichen Gebrauch bestimmte Waren (ausgenommen neue Fahrzeuge) und Dienstleistungen unter den gleichen steuerlichen Voraussetzungen erwerben, wie sie für die Staatsangehörigen des betreffenden Landes gelten. Allerdings haben die Mitgliedstaaten das Recht, auf bestimmte Waren Verbrauchsteuern zu erheben, wenn diese Produkte nicht für den Eigenbedarf bestimmt sind. 1 B. Regelfall des innergemeinschaftlichen Erwerbs

2 2 von :16 I. Begriff ( 1a Abs. 1 Nr. 1 und 3 UStG) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Zollfreigebiete gelangt. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Lieferer muss als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt geliefert haben. Die Lieferung darf nicht nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei sein. Daraus folgt: - Es muss gegen Entgelt geliefert worden sein; z.b. löst der unentgeltliche Bezug von Werbeoder Prospektmaterial keine Erwerbsteuer aus. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen des Verbringens. - Der Warenbezug muss aus einem anderen Mitgliedstaat erfolgen. - Der Lieferer darf nach dem Umsatzsteuerrecht seines Mitgliedstaates kein Kleinunternehmer sein; für den Erwerber daran erkennbar, dass der Lieferer keine Rechnung mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG ( Innergemeinschaftliche Lieferung) ausstellen darf. Der Lieferer kann jedoch pauschalierender Land- oder Forstwirt sein; zwar kommt für ihn eine Steuerbefreiung nach 4 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht in Betracht, jedoch kann/muss er eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilen. Beispiel: Ein deutscher Unternehmer kauft bei einem französischen Unternehmer eine Maschine. Die Auslieferung erfolgt von Frankreich nach Deutschland durch - Alt. 1: Beförderung durch den Lieferer, - Alt. 2: Beförderung durch den Abnehmer, - Alt. 3: Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten des Lieferers oder des Abnehmers. Der Ort der Lieferung liegt in allen Fällen in Frankreich. Die Lieferung ist in Frankreich als innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich steuerfrei. Der Erwerb ist als innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Steuerschuldner ist der Erwerber. Beispiel: Ein deutscher Unternehmer bestellt bei einem spanischen Unternehmer einen Laufkran, der vereinbarungsgemäß vom Lieferer (Werkunternehmer) in der in Deutschland belegenen Lagerhalle des Abnehmers fest einzubauen ist. Da es sich um eine Montagelieferung ( Werklieferung, Werkleistung) nach 3 Abs. 4 UStG handelt, ist Lieferort wie bisher der Montageort ( 3 Abs. 7 Satz 1 UStG). Der deutsche Auftraggeber hat die vom Lieferer geschuldete Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen ( Steuerschuldnerschaft, 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 UStG). Beispiel: Ein deutscher Unternehmer bezieht von einem italienischen Unternehmer Herren-Oberbekleidung. Die Auslieferung erfolgt von Italien über Österreich nach Deutschland. Da Abgangsort und Bestimmungsort in unterschiedlichen Mitgliedstaaten liegen, liegt für den deutschen Unternehmer im Inland (steuerpflichtiger) innergemeinschaftlicher Erwerb vor. II. Gemeinschaftsgebiet ( 1 Abs. 2a UStG) Das Gemeinschaftsgebiet im umsatzsteuerlichen Sinne umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). III. Erwerbsteuerpflichtiger ( 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG) Erwerbsteuerpflichtig sind Unternehmer, die einen Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben, und juristische Personen, die entweder nicht Unternehmer sind, oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben. Ausnahme ( 1a Abs. 3 UStG):

3 3 von :16 Eine Erwerbsteuerpflicht besteht nicht bei sog. Schwellenerwerbern: 1. Schwellenerwerber: Tätigkeit/Rechtsform Schwellenerwerber ist von der Tätigkeit her - ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen; - ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird; - ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittsätzen des 24 UStG festgesetzt ist; - oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. 2. Erwerbsschwelle nicht überschritten Zudem darf die (deutsche) Erwerbschwelle von EUR nicht überschritten werden. Maßgebend sind der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr und der voraussichtliche Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Erwerbe im laufenden Kalenderjahr. Die Erwerbschwelle gilt nicht bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Mineralöle einschließlich Benzin, Alkohol und alkoholische Getränke einschließlich Wein, Tabakwaren; 1a Abs. 5 UStG). Daraus folgt, dass jeder Unternehmer, der entsprechende Waren für sein Unternehmen bezieht, und jede juristische Person den Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem anderen Mitgliedstaat im Inland zu versteuern hat. Der Erwerber kann auf die Ausnahmeregelung des 1a Abs. 3 UStG verzichten (Verwendung einer dem Empfänger erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer bis 2010: Erklärung gegenüber dem Finanzamt; Bindung für mindestens zwei Kalenderjahre; 1a Abs. 4 UStG). Der Verzicht erstreckt sich auf alle Erwerbe innerhalb dieses Zeitraums. Er kann nicht auf Erwerbe aus bestimmten Mitgliedstaaten beschränkt werden. Für die Verzichtserklärung ist weder eine bestimmte Frist noch eine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie könnte deshalb abgegeben werden, solange die Umsatzsteuer-Festsetzung noch nicht unanfechtbar geworden ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Ein Verzicht wäre auch dann noch möglich, wenn die Umsatzsteuer-Festsetzung aufgehoben oder geändert wird. Der Erwerber sollte jedoch bereits vor dem ersten innergemeinschaftlichen Erwerb prüfen, ob für ihn ein Verzicht sinnvoll ist. Nur bei Nachweis der Erwerbsteuerpflicht kann an ihn steuerfrei geliefert werden. Beispiel: Ein deutscher Augenarzt kauft im Laufe des Jahres 05 in Frankreich medizinische Geräte. Da seine Umsätze nach 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist er sog. Schwellen-Erwerber. Er wird mit dem Bezug der Geräte nur erwerbsteuerpflichtig, wenn er zu Beginn des Jahres 05 davon ausgehen musste, dass seine innergemeinschaftlichen Erwerbe im laufenden Jahr den Gesamtbetrag von EUR überschreiten werden. Besteht demnach Erwerbsteuerpflicht, sind die Lieferungen an den Arzt in Frankreich steuerfrei. Der Arzt hat in Deutschland 19% Erwerbsteuer zu entrichten. Besteht keine Erwerbsteuerpflicht, sind die Lieferungen an den Arzt in Frankreich steuerpflichtig (Regelsteuersatz zurzeit 19,6%). Aus Gründen der Steuerersparnis wäre für den Arzt eine Option zur Erwerbsteuerpflicht sinnvoll. Beispiel: Ein deutscher Landwirt, der seine Umsätze nach 24 UStG versteuert, kauft im Jahr 05 in Frankreich Düngemittel. Aufgrund der Besteuerung nach 24 UStG ist er sog. Schwellen-Erwerber; Folgen wie im vorigen Beispiel. Beispiel: Eine deutsche Gemeinde kauft im Jahr 05 in Frankreich Heizöl und Büromaschinen für die Gemeindeverwaltung. Da die Gemeinde juristische Person ist und die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwirbt, ist sie grundsätzlich Schwellen-Erwerber. Soweit Büromaschinen erworben wurden, besteht für die Gemeinde nur dann Erwerbsteuerpflicht, wenn zu Beginn des Jahres 05 davon auszugehen war, dass die Erwerbsschwelle von EUR überschritten wird allerdings ist auch hier wegen der niedrigeren deutschen Umsatzsteuerbelastung eine Option zur Erwerbsteuer sinnvoll. Soweit Heizöl erworben wurde, besteht jedoch uneingeschränkte Erwerbsteuerpflicht. Beispiel: Ein deutscher Wanderverein bezieht Wein aus Frankreich zur Ehrung seiner Jubilare. Durch den Bezug einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware besteht für den Verein uneingeschränkte Erwerbsteuerpflicht. Beginnt die Beförderung oder Versendung an den Erwerber in einem Drittland und wird der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen, liegt im Bestimmungsland

4 4 von :16 ebenfalls innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Beispiel: Ein deutscher Unternehmer bestellt bei einem dänischen Unternehmer eine Maschine. Der dänische Unternehmer kauft die Maschine bei dem norwegischen Hersteller, holt sie in Norwegen ab und bringt sie zum Abnehmer nach Deutschland. Es liegt eine Einfuhr aus einem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet vor. Entrichtet der dänische Unternehmer dänische Einfuhrumsatzsteuer, liegt der Ort seiner Lieferung in Dänemark; für den deutschen Unternehmer liegt innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Entrichtet der dänische Unternehmer dagegen deutsche Einfuhrumsatzsteuer (er lässt die Maschine erst in Deutschland zum freien Verkehr abfertigen), führt er eine in Deutschland steuerbare (und steuerpflichtige) Lieferung aus ( 3 Abs. 8 UStG). Die Erwerbschwelle der übrigen Mitgliedstaaten beträgt Mitgliedstaat ErwerbsschwelleMitgliedstaat Erwerbsschwelle BE Belgien EUR NL Niederlande EUR BG Bulgarien BGL AT Österreich EUR DK Dänemark DKK PL Polen EUR DE Deutschland EUR PT Portugal 8.978,36 EUR EE Estland EEK RO Rumänien EUR in RON FI Finnland EUR SE Schweden SEK FR Frankreich EUR SK Slowakei SKK EL Griechenland EUR SI Slowenien EUR IE Irland EUR ES Spanien EUR IT Italien 8.263,31 EUR CZ Tschechien EUR LV Lettland LVL HU Ungarn EUR LT Litauen LTL GB Vereinigtes Königreich GBP LU Luxemburg EUR CY Zypern (griech. Teil) CYP MT Malta EUR IV. Nachweis der Erwerbsteuerpflicht Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten können nur dann an deutsche Erwerbsteuerpflichtige steuerfrei liefern ( Innergemeinschaftliche Lieferung), wenn diese ihre Erwerbsteuerpflicht gegenüber dem Lieferer nachweisen. Ohne einen derartigen Nachweis wird der Umsatz sowohl im Ursprungsland als auch im Bestimmungsland mit Umsatzsteuer belastet. Die Erwerbsbesteuerung wird mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen, die durch das Bundeszentralamt für Steuern, Ahornweg 1-3, Saarlouis auf Antrag erteilt wird. Die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht mit der Steuernummer identisch. V. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ( 3d UStG) Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Ausnahme, 3d Satz 2 UStG: Der Erwerber verwendet gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Erwerb ist in diesem Mitgliedstaat zu versteuern, wenn der Erwerber nicht nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsland besteuert wurde. Beispiel: Ein Unternehmer, der in mehreren Mitgliedstaaten Betriebsstätten unterhält und deshalb auch in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt und erhalten hat, bezieht eine Ware aus Frankreich und lässt sie nach Deutschland versenden. Gegenüber dem Händler verwendet er seine italienische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Er hat daher den innergemeinschaftlichen Erwerb in Italien zu versteuern. Meldet er jedoch den Erwerb in Deutschland an und weist er die Besteuerung in Deutschland der italienischen Finanzverwaltung nach, entfällt die italienische Erwerbsteuer. VI. Steuerbefreiungen Der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Gegenstände ist nach 4b UStG steuerfrei, z.b.: - Erwerb von gesetzlichen Zahlungsmitteln und von Wertpapieren, - Erwerb von menschlichen Organen, menschlichem Blut,

5 5 von :16 - Erwerb bestimmter Gegenstände in einem Umsatzsteuerlager, - Erwerb bestimmter Gegenstände für die Seeschifffahrt und die internationale Luftfahrt, - Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr aus einem Drittland steuerfrei wäre ( 5 EStG i.v.m. Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993, BGBl I, S. 1526), - Erwerb von Gegenständen, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt. Beispiel: Ein deutscher Unternehmer kauft bei einem französischen Unternehmer Rohstoffe. Die in seinem Unternehmen hieraus produzierten Fertigerzeugnisse verkauft er an Unternehmer in Polen und in der Ukraine. Der Bezug der Rohstoffe ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb, der jedoch nach 4b UStG steuerfrei ist: die Lieferungen nach Polen sind steuerfrei nach 4 Nr. 1b UStG, die Lieferungen nach der Ukraine nach 4 Nr. 1a UStG. In beiden Fällen besteht nach 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Steht im Zeitpunkt des Erwerbs die künftige Verwendung noch nicht fest, unterliegt der Erwerb der Erwerbsbesteuerung. Eine steuerliche (Mehr-)Belastung tritt dadurch für den Unternehmer nicht ein. VII. Bemessungsgrundlage und Steuersatz ( 10 Abs. 1, 12 UStG) Der Umsatz wird bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb wie bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Zum Entgelt gehören auch die vom Lieferer in Rechnung gestellten Nebenkosten. Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Hierunter fallen auch Verbrauchsteuern, die entweder in einem anderen Mitgliedstaat geschuldet/entrichtet werden, oder die nur nach deutschem Recht geschuldet/entrichtet werden (z.b. Kaffeesteuer). Ändert sich in einem späteren Besteuerungszeitraum die Bemessungsgrundlage, z.b. durch Gewährung eines Bonus oder durch Inanspruchnahme von Skonti, besteht Berichtigungsmöglichkeit nach 17 UStG. VIII. Entstehung der Erwerbsteuer ( 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG) Die Steuer entsteht grundsätzlich mit Ausstellung der Rechnung durch den Lieferer, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats (falls eine Rechnung nicht oder erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wird). Das gilt auch für Unternehmer, die ihre (übrigen) Umsätze nach vereinnahmten Entgelten ( 20 UStG) versteuern. Ist wegen noch fehlender Rechnung das genaue Entgelt nicht bekannt, müssen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und im Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung nach 17 UStG berichtigt werden. Rechnungen, die vor Ausführung der Lieferung erteilt werden (Vorausrechnungen oder Abschlagsrechnungen), lösen ebenso wenig Erwerbsteuer aus wie Zahlungen vor Ausführung der Lieferung ( Anzahlungen oder Vorauszahlungen). Steuerschuldner ist der Erwerber ( 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Beispiel: Ein deutscher Unternehmer bestellt im Januar bei einem italienischen Unternehmer eine Ware zum Angebots-Preis von EUR. Die Auslieferung erfolgt am 20. März 07. Am 15. Juni 07 erteilt der Lieferant eine Rechnung über EUR (Preis laut Angebot zuzüglich Verpackung und Fracht). Der deutsche Erwerber hat die Erwerbsteuer (19% von EUR) für den Monat April 07 anzumelden. Für den Monat Juni ist die Bemessungsgrundlage aufgrund der Rechnung um EUR zu erhöhen. Beispiel: Im Dezember des Jahres 01 wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb durchgeführt. Falls noch im Dezember die Rechnung erstellt wird, ist der Erwerb im Jahr 01 zu erfassen. Wird dagegen die Rechnung im Laufe des Jahres 02 ausgestellt, wird der Erwerb im Jahr 02 erfasst. IX. Besteuerungsverfahren ( 18 Abs. 4a UStG) Eine Voranmeldungspflicht besteht für den jeweiligen Kalendermonat steuerpflichtiger Erwerbe. Ebenso besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Steuerfreie und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe sind getrennt von den übrigen steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zu erklären. X. Erwerbsteuer als Vorsteuer ( 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG) Die Erwerbsteuer ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des 15 UStG als Vorsteuer

6 6 von :16 abzugsfähig. Für Schwellen-Erwerber entfällt daher ein Vorsteuerabzug. Bei pauschalierenden Landund Forstwirten ist ein über die Pauschsätze des 24 UStG hinausgehender Vorsteuerabzug nicht möglich. Der Vorsteueranspruch entsteht in dem Voranmeldungszeitraum, in dem auch der entsprechende Steueranspruch entsteht. Ändert sich nachträglich die für die Erwerbsbesteuerung maßgebende Bemessungsgrundlage, ist auch der Vorsteuerabzug nach 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG zu berichtigen. Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sind getrennt von den übrigen Vorsteuerbeträgen zu erklären. C. Aufzeichnungspflichten ( 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG) Die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge sind aufzuzeichnen. Die Verpflichtung besteht jedoch nur für Unternehmer. Zu empfehlen ist die Einrichtung spezieller Unterkonten, z.b. Konto Innergemeinschaftlicher Erwerb als Unterkonto zu den Warenkonten (eventuell auch als Unterkonto zu Bestandskonten bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Anlagevermögen), Konto Vorsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe als Unterkonto zu dem/den Vorsteuerkonten, Konto Erwerbsteuer als Unterkonto zu dem/den Umsatzsteuerkonten. Der innergemeinschaftliche Erwerb einer Ware durch einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ist dann wie folgt zu verbuchen: - Innergemeinschaftlicher Erwerb an Lieferantenverbindlichkeiten zum Rechnungsbetrag, - Vorsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe an Erwerbsteuer in Höhe der selbst errechneten Erwerbsteuer. D. Innergemeinschaftliches Verbringen von Gegenständen ( 1a Abs. 2 Nr. 1 UStG) I. Begriff Als innergemeinschaftlicher Erwerb gilt das Verbringen (Befördern, Versenden) eines Gegenstandes des Unternehmens aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung (unternehmensinterne Verbringung). Der Unternehmer gilt als Erwerber. Nähere Ausführungen: Innenumsatz. Unter den Voraussetzungen des 1a Abs. 3 UStG besteht keine Erwerbsteuerpflicht (Erwerbe durch Schwellen-Unternehmer, wenn die Erwerbschwelle nicht überschritten bzw. auf ihre Anwendung nicht verzichtet wird). II. Bemessungsgrundlage und Entstehung der Steuer ( 10 und 13 UStG) In den Fällen des Verbringens nach 1a Abs. 2 UStG ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten bzw. die Selbstkosten des Gegenstandes im Zeitpunkt der Verbringung Bemessungsgrundlage (fiktiver Inlandspreis; 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Die Steuer entsteht mangels Rechnung spätestens mit Ablauf des Monats, der dem innergemeinschaftlichen Verbringen folgt. In der Praxis erscheint jedoch (aufgrund der erforderlichen Aufzeichnungen) eine Erfassung im Monat des Verbringens sinnvoll. III. Besonderheiten 1. Konsignationslager Beispiel: IT aus Italien unterhält in Deutschland ein Zulieferungslager für einen in Deutschland ansässigen Lkw-Produzenten DE. Die in Italien gefertigten und in das Lager transportierten Gegenstände verbleiben nach der vertraglichen Absprache bis zur Entnahme durch DE in der Verfügungsmacht des IT. Nach deutschem Recht führt IT sowohl steuerbare innergemeinschaftliche Umsätze in Form des Verbringens der Gegenstände in das Lager als auch steuerbare Lieferungen an die LKW-Produzenten aus. IT muss sich in Deutschland registrieren lassen.

7 7 von :16 In einigen Ländern (z.b. Frankreich, Spanien, Italien, Belgien, Großbritannien, Finnland, Irland, Niederlande, Österreich) wird es aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass erst bei der Entnahme vom Lager eine innergemeinschaftliche Lieferung verwirklicht wird. Manche Länder gewähren die Vereinfachungsregelung nur im Falle einer Gegenseitigkeit (z.b. Österreich). In Deutschland gibt es hierzu eine Verfügung OFD Karlsruhe S 7100a Karte 1 BeckVerw mit den im obigen Beispiel dargestellten Folgen. In solchen Fällen ist es ratsam, sich vorab Informationen zu besorgen bei der Industrie- und Handelskammer oder den oberen Finanzbehörden der Länder. Nach neuerer BFH Rspr., BFH XI R 67/07, DStR 2008, 2160, soll es für eine Lieferung ausreichend sein, dass der Abnehmer mit hinreichender Sicherheit festgestanden hat. Daraus wird der Schluss gezogen, dass bei Verbringen der Waren in ein inländisches Konsignationslager bereits von einer (steuerfreien) Lieferung des Zulieferers ausgegangen werden kann und es einer inländischen Registrierung dieses Zulieferers nicht mehr bedarf, vgl. Böttner DStR 2009, 624 und Slapio/Wiedeking BB 2009, Tatsächlicher Warenverkauf In den Fällen, in denen nicht verkaufte Waren unmittelbar wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück gelangen, kann die Besteuerung des Verbringens auf die tatsächlich verkaufte Warenmenge beschränkt werden (Abschn. 15b Abs. 6 Satz 3 UStR). 3. Verkaufskommission Wird Kommissionsgut des Kommittenten vom Mitgliedstaat 1 auf das Verkaufslager des Kommissionärs im Mitgliedstaat 2 verbracht, kann aus Vereinfachungsgründen bereits zu dem Zeitpunkt des Verbringens eine Lieferung des Auftraggebers an den Kommissionär gesehen werden (Abschn. 15b Abs. 7 UStR). Gleichzeitig ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Kommissionär zu erklären, der mit dem geschätzten Entgelt zu versteuern ist. Ändert sich die Bemessungsgrundlage aufgrund des ausgeführten Verkaufs, kann aus Vereinfachungsgründen auf eine Korrektur der Bemessungsgrundlage und die Abgabe einer berichtigten Voranmeldung durch den Kommissionär verzichtet werden, wenn er in Bezug auf die Kommissionsgeschäfte zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. E. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge I. Allgemeines Jeder innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs (Land-, Luft-, Wasserfahrzeug) unterliegt der Besteuerung im Bestimmungsland. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist das Gebiet des Mitgliedstaates, in dem sich das Fahrzeug am Ende der Beförderung oder Versendung befindet ( 3d UStG). Erwerber und somit Steuerschuldner ( 13 Abs. 2 UStG) kann sein: - Erwerber i.s.v. 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG - Unternehmer, die ein Fahrzeug für ihr Unternehmen erwerben, - juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben, - jede andere Person, also auch Nicht-Unternehmer ( 1b Abs. 1 UStG).

8 8 von :16 Beispiel: Ein deutscher Privatmann kauft bei einem französischen Händler einen neuen Pkw. Unabhängig von der Art der Auslieferung Abholung, Beförderung oder Versendung wird der deutsche Abnehmer im Inland erwerbsteuerpflichtig. Die Lieferung des französischen Händlers ist dagegen als Innergemeinschaftliche Lieferung in Frankreich umsatzsteuerfrei. Beispiel: Wird ein französischer Privatmann zwischengeschaltet der französische Händler verkauft an den französischen Privatmann und dieser an den deutschen Abnehmer, treten für den deutschen Abnehmer die gleichen Rechtsfolgen ein! Beispiel: Ein deutscher Versicherungsvertreter kauft bei einem französischen Händler einen neuen Pkw. Der Versicherungsvertreter ist zwar Schwellen-Erwerber, bei dem Kauf neuer Fahrzeuge sind jedoch die Erwerbschwellen unbeachtlich insoweit benötigt der Schwellen-Erwerber keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, um die Erwerbsteuerpflicht nachweisen zu können. II. Begriffe Fahrzeug und neu ( 1b Abs. 2 und 3 UStG) Als Fahrzeug gelten - motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kw, - Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 m, - Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als kg beträgt. Neu ist ein Fahrzeug, wenn die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt oder wenn - motorbetriebene Landfahrzeuge nicht mehr als km zurückgelegt haben, - Wasserfahrzeuge nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben, - Luftfahrzeuge nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sind. Nicht der Besteuerung unterliegt der Erwerb von Krankenfahrzeugen i.s.v. 4 Nr. 17b UStG und von Betriebsvorrichtungen i.s.v. 4 Nr. 12 Satz 2 UStG. III. Entstehen der Steuerschuld Die Steuerschuld entsteht - am Tag des Erwerbs ( 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG), wenn der Fahrzeugerwerber eine Privatperson ist. Der Erwerber hat bis zum 10. Tag nach dem Erwerb des Fahrzeugs eine Steuererklärung nach amtlichem Vordruck (USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung) abzugeben und die darin selbst berechnete Umsatzsteuer zu entrichten. Für die Zulassungs- bzw. Registrierungsbehörden besteht eine Mitteilungspflicht ( 18 Abs. 10 UStG); - mit Ausstellung der Rechnung durch den Fahrzeuglieferer, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats in den übrigen Fällen ( 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

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