Hamburg startet neues Kombilohn-Modell
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- Götz Schubert
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1 12 epd sozial Nr Hamburg startet neues Kombilohn-Modell Programm für zunächst Langzeitarbeitslose soll im April beginnen Hamburg (epd). Mit einem neuen Kombilohn-Modell will der Hamburger Senat vor allem Ein-Euro-Jobbem eine Anschlussperspektive bieten. Das zunächst auf Arbeitsplätze begrenzte Programm, das im April starten soll, ist umstritten. Kritiker befürchten Verdrängungseffekte und sinkende Tariflöhne. Laut der Behörde für Wirtschaft und Arbeit (BWA) soll der»hamburger Kombilohn«vor allem Ein-Euro- Jobbern eine langfristige Perspektive bieten. Jeder Betrieb, der einen Langzeitarbeitslosen einstellt, soll einen Lohnzuschuss von drei Euro pro Stunde bekommen. Bis zu Arbeitsplätze könnten ab April gefördert werden. Bedingungen: Das Unternehmen dürfe nicht mehr als 500 Beschäftigte haben und müsse Tariflohn bezahlen. Die Förderzeit beträgt den Angaben zufolge zwischen drei Monaten und zwei Jahren. Baue ein Betrieb Personal ab, ende der Vertrag vorzeitig. Um Missbrauch des neuen Förderprogramms zu verhindern, dürfe auf fünf regulär Beschäftigte nicht mehr als ein Kombilohn-Beschäftigter kommen. Der BWA zufolge liegen die Gesamtkosten des Kombilohn-Modells unter denen eines Ein-Euro-Jobs. Anders als bei Letzteren sollen die erzielten Einkünfte voll mit Arbeitslosengeld (Alg) II und Unterkunftskosten verrechnet werden. Behörde zielt auf»eine Aktivierungsquote von mindestens 35 Prozent«Anlass der Initiative ist die Erkenntnis, dass die Integrationsquote von Ein-Euro-Jobbern schlechter ausfällt als bei den heftig kritisierten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM). Bei diesen schafft rund jeder Fünfte den Sprung in den ersten Arbeitsmarkt. Wie einem Entwurf des»arbeitsmarktpolitischen Programms der Hamburger ARGE für 2006«vom November vergangenen Jahres zu entnehmen ist, zielt die seit kurzem von der Stadt geführte Behörde jedoch auf»eine Aktivierungsquote von mindestens 35 Prozent«. Zu diesem Zweck werde»die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen im Niedriglohnsektor konsequent angestrebt«, heißt es in dem internen Papier. Gleichzeitig soll die Zahl der Arbeitsgelegenheiten deutlich reduziert werden. Derzeit nehmen in Hamburg rund Alg-II-Empfänger an einer Ein-Euro- Maßnahme teil, die nach maximal zehn Monaten endet. mit so genannten Eingliederungszuschüssen subventioniert. Dabei zahlt die Arbeitsagentur bis zu 50 Prozent der Lohnkosten sowie des Arbeitnehmer-Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlichen Lohnkostenzuschuss - bis zu einem Jahr lang. Für ältere oder behinderte Menschen könne»der Leistungsumfang erweitert werden«, so die Behörde. Weitere Jobs werden laut BA-Statistik vor allem über Einstellungszuschüsse gefördert. Dieses Angebot richtet sich an Existenzgründer, die Arbeitslose einstellen. Annähernd die Hälfte der Betroffenen, die von den genannten Förderinstrumenten profitieren, war vorher langzeitarbeitslos. Laut BA werden gut 60 Prozent der ehemals Arbeitslosen weiter beschäftigt. Die hohe Quote erkläre sich durch den Umstand, dass Betriebe die Zuschüsse zurückzahlen müssten, wenn sie den Ex-Arbeitslosen nach Ablauf der Förderung ohne triftigen Grund entließen, so eine BA-Sprecherin. Zu den Chancen von Kombilohn-Modellen äußerte sie sich dennoch zurückhaltend:»bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage stellt sich die Frage, ob durch Kombilöhne nicht Verdrängungseffekte auftreten.«bereits im März 2002 hat Hamburg ein eigenes Kombilohn-Modell gestartet: das so genannte Hamburger Modell. Bei diesem erhalten Arbeitsloser und Arbeitgeber bis zu zehn Monate lang jeweils 250 Euro monatlich als Zuschuss. Als förderungswürdig gelten monatliche Entgelte von 400 bis Euro. Für notwendige Qualifizierungsmaßnahmen erhalten Arbeitgeber zudem einen Zuschuss von bis zu Euro. Bis Ende 2005 wurden laut Senat einstige Arbeitslose gefördert. Jeder Dritte bleibe nach Ablauf der Förderung in Arbeit. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Hamburg äußerte sich skeptisch zu den neuen Kombilohn- Plänen des Senats. Es sei kaum zu kontrollieren, ob das Ziel dieser staatlichen Lohnsubventionierung erreicht wird»und ob Unternehmen wirklich zusätzliche Arbeitsplätze schaffen«, so der Hamburger DGB- Chef Erhard Pumm. Alle Maßnahmen, die die Firmen in den zurückliegenden Jahren entlastet haben, wie etwa Lohnzurückhaltung und Steuersenkungen,»führten nicht zu den erhofften Beschäftigungseffekten«, begründete er seine Skepsis. Weiter bemängelte der Gewerkschafter, dass der Hamburger Kombilohn im Gegensatz zum Hamburger Modell keine Qualifizierungsanteile vorsieht:»das halten wir für falsch«, so Pumm. Weiterbildung sei noch immer der entscheidende Faktor, um die Chance auf eine Stelle im l ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen. Ulrich Jonas 11 Das neue Hamburger Kombilohn-Modell ist bei weitern nicht das erste in Deutschland: Seit Jahren fördert die Bundesagentur für Arbeit (BA) Betriebe mit Lohnkostenzuschüssen, wenn diese Arbeitslose einstellen. Bundesweit gut Arbeitsplätze werden Weitere Informationen: Studien und Literaturhinweise veröffentlicht das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (1AB) auf einer Internet-Plattform unter
2 Der "Hamburger Kombilohn" Ein Förderinstrument der Agentur für Arbeit Hamburg WIESO ist der Hamburger Kombilohn (HKL) für Sie von Interesse? Als Arbeitnehmer/in: Sie beziehen bei der Agentur für Arbeit Hamburg Arbeitslosengeld I und verfügen über keinen formalen Berufsabschluss. Der Hamburger Kombilohn unterstützt Sie auf zweierlei Weise in Ihren Bemühungen: a) Sie, wie auch Ihr künftiger Arbeitgeber, erhalten einen monatlichen Zuschuss von 250,- (bei Vollzeit) bzw. 125,- (bei Teilzeit) zu Ihrem Netto-Arbeitsentgelt und b) wenn Sie fehlende Qualifikationen nachholen, werden die entstehenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 2.000,- übernommen. Als Arbeitgeber/in: Sie suchen motivierte Mitarbeiterinnen, deren Beschäftigung durch einen Lohnkostenzuschuss an Sie und Ihre(n) künftige(n) Mitarbeiter/In gefördert wird. Der fehlende formale Berufsabschluss steht Ihrer Einstellungsbereitschaft nicht entgegen. Dann ist der Hamburger Kombilohn das passende Förderinstrument! Überzeugen Sie sich auch davon, dass es möglich ist, einen Lohnkostenzuschuss unkompliziert zu bewilligen und auszuzahlen. WAS wird gefördert? Eine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die den tariflichen bzw. ortsüblichen Bedingungen entspricht. Arbeitsverhältnisse mit einem monatlichen Sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt von mehr als 400 bis zu (ohne den Zuschuss durch den Hamburger Kombilohn") und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Befristete Arbeitsverhältnisse können nur bei einer Befristung von mehr als drei Monaten gefördert werden. Ausbildungsverhältnisse sind nicht förderungsfähig. WIE hoch ist die Förderung? Von der Agentur für Arbeit Hamburg erhalten förderungsfähige Arbeitnehrnerlnnen einen Integrationsscheck Hamburger Kombilohn", der zwei Monate gültig ist. Wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber für längstens sechs Monate jeweils 250,- (bei vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit unter 35 Stunden jeweils 125,- ). Zusätzlich können für Qualifizierung bis zu 2.000,- in Anspruch genommen werden.» Die Förderung ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Für Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes gelten Sonderregelungen. WER hilft weiter? Beantragen Sie den Integrationsscheck Hamburger Kombilohn" bitte bei Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit Hamburg. Bei allgemeinen Fragen gerne auch die Arbeitgeberförderung der Agentur für Arbeit Hamburg : Telefon 040 / M 882 M 015 oder per Hamburg.Mitte-844@arbeitsagentur.de
3 für Arbeit Richtlinien zur Durchführung des Förderinstruments der Agentur für Arbeit Hamburg "Hamburger Kombilohn" -HKL- 1 Ziele dieses Instrumentes Durch den gezielten Einsatz eines Lohnkostenzuschusses in Verbindung mit finanzieller Beteiligung an passgenauen, individuellen Qualifizierungsmaßnahmen sollen für Arbeitgeber Anreize zur Schaffung und Besetzung zusätzlicher Arbeitsplätze sowie für Arbeitnehmer ohne einen verwertbaren beruflichen Abschluss zusätzliche unmittelbare Arbeitsanreize, verbunden mit einer nachhaltigen Verbesserung der beruflichen Qualifizierung, geschaffen werden, Die Dauer der Arbeitslosigkeit soll verkürzt werden. 2 Art des geförderten Arbeitsverhältnisses Gefördert wird eine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die den tariflichen bzw. ortsüblichen Bedingungen entspricht. Förderungsfähig sind Arbeitsverhältnisse mit einem vereinbarten monatlichen Sozialversicherungspflichtigem Bruttoarbeitsentgelt (ohne Zuschuss) von mehr als 400,- und höchstens 1.500,- und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Beschäftigungsverhältnisse, die primär der Ausbildung dienen (insbesondere Ausbildungsverhältnisse, Volontariate, Trainee-Programme) sind nicht förderungsfähig. Gleichfalls nicht förderungsfähig sind Beschäftigungsverhältnisse, die von vornherein für einen Zeitraum von längstens drei Monaten abgeschlossen werden. Voraussetzung für die Förderung ist die schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, dass er den Arbeitnehmer zusätzlich einstellt und aufgrund der beantragten Förderung in seinem Betrieb keine Entlassungen an anderer Stelle vornimmt oder vorgenommen hat. 3 Förderungsfähiger Personenkreis Förderungsfähig ist, wer über keinen formalen beruflichen Abschluss verfügt, bei der Agentur für Arbeit Hamburg arbeitslos gemeldet ist und ausschließlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Alg l) besitzt. Weitere Förderungsvoraussetzung ist die Feststellung, dass durch vorrangige Förderinstrumente nach dem Sozialgesetzbuch der gewünschte Integrationserfolg nicht oder nicht zu diesem Zeitpunkt realisierbar ist. Nicht förderungsfähig sind Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten sowie Arbeitsverhältnisse mit Unternehmen, an de-
4 -2- nen der Arbeitnehmer Eigentumsanteile hält oder in denen er in den letzten sechs Monaten vor Förderbeginn bereits versicherungspflichtig beschäftigt war. Die förderungsfähigen Personen werden von der Agentur für Arbeit Hamburg ausgewählt. 4 Art und Umfang der Leistungen Für die Arbeitssuche erhält der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit Hamburg einen Integrationsscheck Hamburger Kombilohn" mit der Zusage der Förderung (zwei Monate gültig). Die Förderung erfolgt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Monate. Der Zuschuss ersetzt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die durchschnittlichen Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form. Der Zuschuss beträgt bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 35 oder mehr Stunden (Vollzeit) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 250 pro Monat, bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von unter 35 Stunden (Teilzeit) jeweils 125 monatlich. Bei Arbeitsverhältnissen im Rahmen des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes wird der arbeitgeberbezogene Zuschuss (125,- bzw. 250,- ) rückwirkend nach einem ununterbrochenem Beschäftigungszeitraum von sechs Monaten gezahlt, sofern das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ungekündigt und unbefristet fortbesteht. Zusätzlich erhält der Arbeitgeber für den neu einzustellenden Arbeitnehmer einen Qualifizierungszuschuss von bis zu (für Vollzeit und Teilzeit, gültig für 6 Monate), der gegen Kostenbeleg für externe Qualifizierungsmaßnahmen als Hilfe zum Berufseinstieg sowie zur längerfristigen Weiterbildung genutzt werden kann. Die Kostenerstattung erfolgt im Rahmen der entsprechenden Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Eine Einarbeitung im Beschäftigungsbetrieb kann nicht gefördert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den dem Arbeitnehmer zustehenden Anteil an der Förderung jeweils mit dem monatlichen Gehalt / Lohn auszuzahlen. Die Leistungen nach diesem Programm unterliegen analog zur Saar-Gemeinschaftsinitiative (SGI-Modell) bzw. zum Mainzer Modell beim Arbeitgeber nicht der Umsatzsteuer und sind beim Arbeitnehmer nach 3 Nr. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) steuerfrei sowie nicht dem Progressionsvorbehalt nach 32 b (1) EStG unterworfen. Sozialversicherungsbeiträge sind auf das Bruttoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung des Zuschusses für den Arbeitgeber zu entrichten. Der Arbeitnehmerzuschuss ist ebenfalls nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Eine Kumulation mit anderen Fördermaßnahmen ist nicht möglich. Ein Rechtsanspruch auf Förderung aus diesem Programm besteht nicht. 5 Antragsverfahren und Bescheiderteilung Der durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschriebene Integrationsscheck Hamburger Kombilohn" nach Nr. 4 dieser Richtlinien stellt den Förderungsantrag dar. Arbeitgeber können bei der Agentur für Arbeit Hamburg den formlosen Antrag auf Vermittlung eines oder mehrerer Scheckinhaber - in Verbindung mit ihren Stellenangeboten - stellen. Der Integrationsscheck ist vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer vollständig auszufüllen und von beiden zu unterschreiben. Erst wenn der ausgefüllte Vordruck, versehen mit einer vollständigen Kopie des Arbeitsvertrages und der Anmeldung zur Sozialversicherung, der Agentur für Arbeit Hamburg vorliegt, erfolgt die Bescheiderteilung.
5 -3- Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennen mit ihrer Unterschrift auf dem Integrationsscheck diese Richtlinien des Hamburger Kombilohn" an. 6 Evaluation Im Rahmen einer möglichen wissenschaftlichen Begleitforschung bzw. vergleichbarer Datenerhebungen sollen die geförderten Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit Hamburg Informationen und Auskünfte zur Zielerreichung dieser Maßnahme geben. 7 Auszahlung der Leistungen Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens nach Beendigung des Förderungszeitraumes, ist die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgefüllte und unterzeichnete "Erklärung zur Gewährung von Zuschüssen nach dem Hamburger Kombilohn" der Agentur für Arbeit Hamburg unverzüglich vorzulegen, 8 Gültigkeit der Richtlinien Diese Richtlinien gelten für alle Förderungsanträge ab dem Änderungen der Richtlinien sind für alle nach dem Änderungsdatum gestellten Förderungsanträge maßgeblich. Stand: September 2005
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