VOL/A - Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe

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1 VOL/A - Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe 1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter, Fachzeitschriften oder Internetportale bekannt zu machen. (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, b) Art der Vergabe ( 3), c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle), d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter, e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist, f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, die die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben (Nummer 3) abgibt, sowie des Tages, bis zu dem sie bei ihr spätestens angefordert werden können, g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben eingesehen werden können, h) die Höhe etwaiger Vervielfältigungskosten und die Zahlungsweise ( 20), i) Ablauf der Angebotsfrist ( 18), k) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen ( 14), l) die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind, m) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen ( 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers ( 2) verlangt werden, n) Zuschlags- und Bindefrist ( 19), o) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote ( 27) unterliegt. 2. (1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben. (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle, b) Art der Vergabe ( 3), c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle), d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter, e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist, f) Tag, bis zu dem der Teilnahmeantrag bei der unter Buchstabe g) näher bezeichneten Stelle eingegangen sein muss,

2 g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der der Teilnahmeantrag zu stellen ist, h) Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt wird, i) die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen ( 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers ( 2) verlangt werden, k) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote ( 27) unterliegt. 3. (1) Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind. Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb. (2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle, b) Art der Vergabe ( 3), c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle), d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter, e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist, f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden können, die nicht abgegeben werden, g) genaue Aufschrift und Form der Angebote ( 18 Nr. 2), h) ob und unter welchen Bedingungen die Entschädigung für die Verdingungsunterlagen erstattet wird ( 20), i) Ablauf der Angebotsfrist ( 18), k) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen, l) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen ( 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bieters ( 2) verlangt werden, m) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen ( 14), n) sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen ( 18 Nr. 3, 9 Nr. 1, 21), o) Zuschlags- und Bindefrist ( 19), p) Nebenangebote (Absatz 5), q) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote ( 27) unterliegt. (3) Bei Freihändiger Vergabe sind Absatz 1 und 2 soweit zweckmäßig anzuwenden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb. (4) Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen ( 18, 19, 21). (5) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

3 (6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am gleichen Tag abzusenden. 4. Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen, die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (z. B. Muster, Proben) außer der Leistungsbeschreibung keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen. 5. Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln. 6. (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. (2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen Vergleichbare Regelungen 6896 Der Vorschrift des 17 VOL/A vergleichbar sind im Bereich der VOL 17a, 17b VOL/A, im Bereich der VOB 17, 17a, 17b VOB/A und im Bereich der VOF 9, 14 VOF. Die Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher ergänzend zu der Kommentierung des 17 herangezogen werden Änderungen in der VOL/A ist in kleinerem Umfang (Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 Abs. 1) an die modernen Kommunikationswege angepasst worden. In 17 Nr. 3 Abs. 2 Buchstabe p) sowie Abs. 5 ist wie in der gesamten VOL/A der Begriff des Änderungsvorschlags gestrichen worden Bieterschützende Vorschrift Grundsatz 6899 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ 4651.

4 Nr Ein Verstoß gegen die Regelung des 17 Nr. 4 VOL/A führt zu einer Rechtsverletzung der Bieter. Die Regelung dient der Gewährleistung eines umfassenden Wettbewerbs, der den eigentlichen Zweck eines Vergabeverfahrens darstellt und hat somit bieterschützenden Charakter (VK bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg, B. v Az.: VK-OFD LSA-01/00) Bedeutung der Vorschriften über die Vergabebekanntmachung 6901 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Auslegung der Vergabebekanntmachung 6902 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Bindung des Auftraggebers an die Bekanntmachung 6903 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen ( 17 Nr. 1) Sinn und Zweck der Bekanntmachung 6904 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Begriff der Bekanntmachung 6905 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Wahl des Bekanntmachungsmediums 6906 Die Bekanntmachungen erfolgen in der Praxis in Druckmedien oder elektronischen Medien. Entsprechend ist in 17 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 1 das Medium der Internetportale eingefügt worden Allgemeines

5 6907 Vgl. dazu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Bedeutung der EU-weiten Bekanntmachung 6908 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Elektronische Bekanntmachung 6909 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Umfang der Bekanntmachung Soll-Vorschrift Nr. 1 Abs. 2 und 17 Nr. 2 Abs. 2 sind Soll-Vorschriften. In der Praxis führt dies dazu, dass öffentliche Auftraggeber schon aus Gründen der Reduzierung von Veröffentlichungskosten nicht alle in 17 Nr. 1 Abs. 2 und 17 Nr. 2 Abs. 2 genannten Angaben veröffentlichen (1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/005-08) Rechtsprechung 6911 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Unterschiedliche Inhalte von Bekanntmachungen derselben Ausschreibung 6912 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Bezeichnung einer Öffentlichen Ausschreibung als "Offenes Verfahren" 6913 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Inhalt der Bekanntmachung ( 17 Nr. 1 Abs. 2) Art und Umfang der Leistung ( 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe c)) 6914 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ 4674.

6 Verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung der Bieter ( 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe m)) Allgemeines 6915 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ 4674/ VOL/A-SKR 6916 Der Umstand, dass in der Vergabebekanntmachung bei Verfahren nach der VOL/A-SKR noch nicht auf alle erforderlichen Unterlagen hingewiesen wird, die für die Eignung der Bewerber von Bedeutung sein sollten, führt nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens; dies muss jedenfalls dann gelten, wenn diese Forderung allen Bietern in gleicher Weise mitgeteilt wird und so die Chancengleichheit gewahrt bleibt. Die VOL/A-SKR stellt klar, dass die für die Wertung der Angebote maßgeblichen Kriterien nicht zwingend in der Bekanntmachung angegeben sein müssen. Der Auftraggeber benennt die Auftragskriterien, deren Anwendung vorgesehen ist, entweder in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ( 11 Nr. 1 Abs. 2 SKR). In beiden Fällen kann der Interessent erkennen, ob die Teilnahme am Wettbewerb für ihn überhaupt lohnend und die kostenträchtige Ausarbeitung eines Angebotes Erfolg versprechend sind. Jedenfalls würde die Konfrontation der Bieter mit beizubringenden Unterlagen erst in dem Anschreiben und den Verdingungsunterlagen keinen Vergabeverstoß darstellen, der für sich genommen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesichts seiner Schwere dazu führen müsste, das Vergabeverfahren insgesamt zu wiederholen, solange eine Heilung im Rahmen einer chancengleichen und wettbewerbsgerechten Angebotsprüfung noch erfolgen kann. Im Hinblick darauf wäre zu beachten, dass das Fehlen zusätzlicher Nachweise im Rahmen der Eignungsprüfung jedenfalls nicht zulasten des Bieters berücksichtigt werden darf (Saarländisches OLG, B. v Az.: 1 Verg 4/05) Angabe von Fabrikaten 6916/1 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ 4681/ Bekanntmachung Beschränkter Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ( 17 Nr. 2) Allgemeines 6917 Für die Bekanntmachung Beschränkter Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb gilt zunächst die Kommentierung zu 17 Nr. 1 VOL/A RZ 6914.

7 Art und Umfang der Leistung ( 17 Nr. 2 Abs. 2 Buchstabe c)) 6918 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Bindung des Auftraggebers an die Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen ( 17 Nr. 2 Abs. 2 Buchstabe f)) 6919 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Nachweise für die Beurteilung der Eignung ( 17 Nr. 2 Abs. 2 Buchstabe i)) 6920 Vgl. hierzu die Kommentierung RZ Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) ( 17 Nr. 3) Vergleichbare Regelungen 6921 Der Vorschrift des 17 Nr. 4 VOL/A vergleichbar ist im Bereich der VOB 10 Nr. 5 VOB/A. Die Kommentierung zu dieser Vorschrift kann daher ergänzend zu der Kommentierung des 17 Nr. 4 herangezogen werden Art und Umfang der Leistung ( 17 Nr. 3 Abs. 2 Buchstabe c)) 6922 Vgl. die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Vorbehalte wegen der Teilung in Lose ( 17 Nr. 3 Abs. 2 Buchstabe d)) 6923 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Bestimmungen über die Ausführungszeit ( 17 Nr. 3 Abs. 2 Buchstabe e)) 6924 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ 4330.

8 Nachweise für die Beurteilung der Eignung ( 17 Nr. 3 Abs. 2 Buchstabe l)) /1 Vgl. hierzu zunächst die Kommentierung RZ Der öffentliche Auftraggeber hat bereits in der Vergabebekanntmachung ( 17, 17 a VOL/A) anzugeben, welche Eignungsnachweise die Unternehmen vorzulegen haben ( 7 a Nr. 3 Abs. 3 S. 1 VOL/A). Im offenen Verfahren muss er nach 17 Nr. 3 Abs. 2 lit. k VOL/A darüber hinaus mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Anschreiben) diejenigen Eignungsnachweise (Unterlagen) bezeichnen, die von Unternehmen mit dem Angebot vorzulegen sind. Der Wortlaut der Norm spricht insoweit zwar nur davon, das Anschreiben solle insbesondere die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen angeben. In Verbindung mit der Bestimmung in 17 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOL/A, wonach das Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) alle Angaben enthält, d.h. enthalten muss, die für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind, hat der Auftraggeber die mit dem Angebot vorzulegenden Eignungsnachweise jedoch mit der Angebotsaufforderung zu wiederholen (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII-Verg 73/08; B. v Az.: VII Verg 36/07, B. v Az.: VII - Verg 34/07) Sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen ( 17 Nr. 3 Abs. 2 Buchstabe n)) Forderung nach einer Vertraulichkeitserklärung 6926 Vgl. dazu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Forderung nach Angabe der Leistungen, die an Nachunternehmer vergeben werden sollen Für Vergaben nach der VOB/A ergibt sich aus 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A und für Vergaben nach dem dritten Abschnitt der VOL/A aus 9b Nr. 3 VOL/A, dass der Auftraggeber die Bieter auffordern kann, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen. Die Vergabestelle ist berechtigt, vom Bieter Angaben über den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz zu fordern (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 1/06; BayObLG, B. v Az.: Verg 1/04, B. v Az.: Verg 27/02, B. v Az.: Verg 14/02; OLG Dresden, B. v Az.: WVerg 0006/02; VK Nordbayern, B. v Az.: 320.VK /03, B. v Az.: 320.VK /03; VK Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, B. v Az.: VK 18/03; 2. VK Bund, B. v Az.: VK 2-80/03; VK Südbayern, B. v Az.: 35-08/03, B. v Az.: 34-07/03, B. v Az.: 04-02/03). Die Angaben sind insbesondere bedeutsam für die Beurteilung der Sachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters. Überdies ist es im Rahmen der Liefer- und Leistungsorganisation für den Auftraggeber von Interesse, mit welchen Unternehmen er es zu tun hat (BayObLG, B. v Az.: Verg 1/04).

9 Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Forderung entweder in das Anschreiben aufzunehmen oder sie im Wege von Besonderen Vertragsbedingungen zur Vorgabe zu machen (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 1 und 2/04). Nach der Begründung der Rechtsprechung und nach dem Sinn und Zweck der - übergreifend zu betrachtenden - Regelung ergibt sich, dass der öffentliche Auftraggeber auch bei Vergaben nach dem ersten und zweiten Abschnitt der VOL/A entsprechende Angaben verlangen kann Nebenangebote (Nr. 3 Abs. 2 Buchstabe o)) 6931 Vgl. hierzu die Kommentierung zu Nr. 3 Abs. 5 RZ Besondere Vertragsbedingungen (Nr. 3 Abs. 4) 6932 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 9 VOL/A RZ Nebenangebote (Nr. 3 Abs. 5) Allgemeines 6933 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Formen der Angebote 6934 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Nebenangebot Begriff 6935 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Sinn und Zweck 6936 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ 4365.

10 Beispiele aus der Rechtsprechung Unbedingter Preisnachlass 6937 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Bedingter Preisnachlass (Skonto) 6938 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Dynamische Kaufpreisgestaltung als Nebenangebote 6938/1 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ 4378/ Literatur 6939 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Pauschalpreisangebot 6940 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Angebot mit zum Leitfabrikat gleichwertigen Produkten 6941 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Nebenangebote, die vom Eintritt einer Bedingung abhängig sind 6942 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung 6943 ein Nebenangebot liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bei der Bezeichnung des Vertragsgegenstands neuwertige Behälter fordert und der Bieter gebrauchte zur Grundlage seines Angebots macht (VK Südbayern, B. v Az.: 35-07/05)

11 Erläuterung der Mindestanforderungen an Nebenangebote 6944 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ 4379 sowie die Kommentierung zu 25 VOL/A RZ Ausschluss von Nebenangeboten 6945 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Genereller Ausschluss 6946 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Besondere Kriterien für den Ausschluss 6947 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Eindeutige Formulierungen in den Verdingungsunterlagen 6948 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Ausschluss durch Auslegung der Angaben zu Nebenangeboten 6949 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Mehrdeutige Auslegung der Angaben zu Nebenangeboten 6950 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Ausnahmsweiser Ausschluss von Nebenangeboten ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots 6951 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ Anforderungen an Nebenangebote im Rahmen der Prüfung und Wertung 6952 Vgl. dazu die Kommentierung zu 25 RZ 7540.

12 Anforderung der Vergabeunterlagen 6953 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Abgabe der Vergabeunterlagen an die Bewerber ( 17 Nr. 4) 6954 Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen, die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten (Nr. 4 Satz 1) Sinn und Zweck der doppelten Ausfertigung 6955 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Medien zur Übersendung der Unterlagen (Papier/ Diskette) 6956 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Anforderungen bei der Übersendung von elektronischen Medien Allgemeines 6957 Im Gegensatz zum Baubereich erfolgt im Liefer- und Dienstleistungsbereich - mit wenigen Ausnahmen - die Übersendung der Unterlagen noch nicht in elektronischer Form Beifügung einer entsprechenden Programmdiskette 6958 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Mitwirkungspflicht des Bewerbers bei erkennbaren Problemen mit der Übersendung 6959 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ 4694.

13 Pflicht des Auftraggebers zur erneuten Übersendung der Verdingungsunterlagen 6960 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Pflicht des Auftraggebers zur Dokumentation des Versands von Nachträgen und der Sicherstellung einer Rückmeldung über den Empfang 6961 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Auskünfte an die Bewerber ( 17 Nr. 6) Auskunftspflicht des Auftraggebers 6962 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Sinn und Zweck der Regelung 6963 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Form der Erteilung der Auskünfte 6964 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Begriff der "zusätzlichen Auskünfte" 6965 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Begriff der "sachdienlichen" Auskünfte 6966 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Begriff der "wichtigen Aufklärungen" ( 17 Nr. 6 Abs. 2) Allgemeines

14 6967 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Beispiele aus der Rechtsprechung 6967/1 fragt ein Bieter, ob trotz der Ausschreibung eines Laser-Druckers sowohl Drucker mit Laser-Technologie als auch Drucker mit LED-Technologie oder beispielsweise auch LCD Technologie angeboten werden können, und bejaht der Auftraggeber dies, ist diese Mitteilung allen Bietern zu geben (VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/058-07) fragt ein Bieter, ob auch Kosten vom Auftragnehmer zu tragen sind, die dadurch entstehen, dass aufgrund geänderter Normen Verkehrsschilder oder passive Schutzeinrichtungen ausgetauscht bzw. erweitert werden müssen, ist es, um bei allen Bietern Unklarheiten über nach ihrer Auffassung kalkulationserhebliche Umstände zu vermeiden, geboten, die Hinweise diesen insgesamt zur Verfügung zu stellen (2. VK Hessen, B. v Az.: 69 d VK - 08/2007) Unverzügliche Auskünfte Zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben sind unverzüglich zu erteilen (Nr. 6 Abs. 1). Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Festlegung einer Frist durch den Auftraggeber für die Beantwortung von Fragen Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ 4717/ Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes 6970 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Rechtsfolge einer durch den Bewerber nicht erfolgten Erkundigung Reaktionsmöglichkeiten des Bieters auf eine unklare oder fehlerhafte Leistungsbeschreibung 6971 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ 4708.

15 Unterlassene Erkundigung 6972 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Unterlassene Erkundigung bei unvollständigen Vergabeunterlagen 6973 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ Änderung des Leistungsverzeichnisses durch den Auftraggeber während der Ausschreibung 6974 Zu den Anforderungen an eine Änderung des Leistungsverzeichnisses durch den Auftraggeber während der Ausschreibung vgl. die Kommentierung zu 8 VOL/A RZ Fehlende Unterlagen und Erkundigungspflicht des Bieters 6975 Vgl. hierzu die Kommentierung zu 17 VOB/A RZ 4717.

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