zum Arbeitszeitgesetz
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- Lorenz Fischer
- vor 8 Jahren
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1 MERKBLATT zum Arbeitszeitgesetz Ansprechpartner: Kathleen Spranger Tel.: Fax: Karla Bauer Tel.: Fax: Dr. Ulf Spanke Tel.: Fax: Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar. Industrie- und Handelskammer Chemnitz Postanschrift: Postfach Chemnitz Büroanschrift: Straße der Nationen Chemnitz Tel.: (0371) Fax: (0371) Internet:
2 Allen Angaben und Erläuterungen im Rahmen der Darstellung liegt eine Recherche und Aufbereitung mit dem Stand Januar 2008 zugrunde. Im Interesse der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wurden jedoch Schwerpunkte gesetzt. Daher erhebt diese Zusammenfassung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Verwendung bzw. Vervielfältigung dieses Merkblattes auch auszugsweise in jeglichem Medium zu anderen als privaten Zwecken bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der IHK. I. Allgemeines Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten, Rahmenbedingungen für die flexible Arbeitszeiten verbessern und Sonn- und gesetzliche Feiertage als Tage der Arbeitsruhe schützen. Die Regelungen des Gesetzes sind zwingend zu beachten. Es gilt für alle Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende über 18 Jahren 2 Abs. 2 ArbZG, leitende Angestellte, Chefärzte und Personalleiter im Öffentlichen Dienst sind nicht erfasst, vgl. 18 ArbZG. Neben den ArbZG sind weitere arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen (Mutterschutz, Jugendarbeitsschutzgesetz) zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet einen Abdruck des ArbZG, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, geltende Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen auszuhängen bzw. an geeigneter Stelle auszulegen, 16 ArbZG. II. Arbeits-, Ruhe- und Pausenzeit 1. Arbeitszeit Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen, 2 Abs. 1 ArbZG, sie umfasst in jedem Fall die Zeit in der tatsächlich gearbeitet wird, in der sich der Arbeitnehmer uneingeschränkt zur Verfügung hält und arbeitsbereit ist (Arbeitsbereitschaft). Beginn und Ende sind gesetzlich nicht definiert, sie können daher durch Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. durch Betriebsvereinbarung näher bestimmt werden. An- und Abfahrten, Umkleide- und Waschzeiten sowie die Rufbereitschaft werden regelmäßig nicht erfasst, eine vertragliche Regelung kann jedoch etwas anderes vorsehen. Geht der Arbeitnehmer mehreren Arbeitsverhältnissen nach, sind die täglichen Arbeitszeiten aller Beschäftigungsverhältnisse in die Ermittlung der täglichen Arbeitszeit einzubeziehen. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten, d.h. 48 Stunden wöchentlich. Eine Verlängerung auf 10 Stunden werktäglich ist möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen eine Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten wird, 3 Satz 2 ArbZG (Ausgleichzeitraum). Werktage sind die Wochentage von Montag bis Sonnabend, d.h. eine 6-Tage-Woche. Sonnund Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Gem. 7 ArbZG kann durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsoder Dienstvereinbarung zugelassen werden, dass die Arbeitszeit über 10 Stunden je Werktag mit Zeitausgleich verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt; die Arbeitszeit darf allerdings 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreiten, 2/8
3 ein anderer Zeitraum als 6 Monate oder 24 Wochen für die Berechnung des durchschnittlichen 8-Stunden-Tags festgelegt wird, wobei die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten darf. 2. Ruhepause Die Arbeit ist durch feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen, 4 ArbZG. Länger als sechs Stunden dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten eingeteilt werden, Unterbrechungen unter 15 Minuten gelten nicht als Ruhepause und sind damit als Arbeitszeit zu vergüten. In Verkehrs- und Schichtbetrieben kann jedoch durch oder auf Grund eines Tarifvertrags die Gesamtdauer der Pausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden, 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. Eine Unterbrechung aus betrieblichen Gründen zählt nicht als Ruhepause, da sich der Arbeitnehmer in ständiger Arbeitsbereitschaft befindet. Der Arbeitnehmer kann frei entscheiden, wie er diese arbeitsfreie Zeit verbringt. 3. Ruhezeit Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden, 5 ArbZG. Diese Regelung kann durch oder auf Grund eines Tarifvertrages um 2 Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraumes ausgeglichen wird, 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG. In einigen Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben etc. kann die Dauer der Ruhezeit um eine Stunde auf 10 Stunden gekürzt werden, wenn diese Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit ausgeglichen wird, 5 Abs. 2 ArbZG. Auch können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme des Arbeitnehmers während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, 5 Abs. 3 ArbZG. III. Nacht- und Schichtarbeit Gem. 2 Abs. 5 ArbZG sind Nachtarbeiter Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten, 2 Abs. 5 ArbZG. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst, 2 Abs. 4 ArbZG. Nachtzeit ist die Zeit von Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von Uhr, 2 Abs. 3 ArbZG. Grundsätzlich gelten die vorgenannten Regelungen zur Arbeits-, Ruhezeit und Ruhepausen auch für Nachtarbeiter. Bezüglich der Arbeitszeitregelung ergibt sich jedoch die Verschärfung, dass die werktägliche Arbeitszeit nur dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, 6 Abs. 2 ArbZG. 3/8
4 Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, hat der Arbeitgeber dem Nacharbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen Zuschlag auf das Bruttogehalt zu gewähren, 6 Abs. 5 ArbZG. Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und dann in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt dabei der Arbeitgeber, 6 Abs. 2 Satz 3 ArbZG. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er ihn auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umsetzt, wenn nach arbeitsmedizinischer Untersuchung feststeht, dass die Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter 12 Jahre lebt, welches nicht von einer anderen Person betreut werden kann oder der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, 6 Abs. 4 ArbZG. In diesem Fall ist ggf. ein bestehender Betriebs- oder Personalrat zu hören. IV. Abweichende Regelungen Neben den bereits genannten tarifvertraglichen Regelungsmöglichkeiten, können weitere Ausnahmen durch oder auf Grund des Tarifvertrages geschaffen werden, sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, 7 Abs. 2 ArbZG. Es können, die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten des Dienstes unter Ruhezeitausgleich angepasst werden, Arbeits- und Ruhezeit in der Landwirtschaft der Bestellungs und Erntezeit sowie Witterungseinflüssen angepasst werden, Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Ruhepausen bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen angepasst werden, wobei die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten darf, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen angepasst werden, wobei die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten darf. die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden verlängert wird, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitsnehmer nicht gefährdet wird. 4/8
5 Arbeitgeber, welche nicht an die betreffenden Tarifverträge gebunden sind, jedoch grundsätzlich dem Geltungsbereich unterfallen, können die abweichenden Regelungen durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung auch in ihrem Betrieb anwenden. Besteht hingegen kein Betriebs- oder Personalrat ist eine Abweichung durch Einbeziehung in den Arbeitsvertrag nicht möglich, 7 Abs. 3 Satz 2 ArbZG. V. Sonn- und Feiertagsarbeit 1. Grundsätzliches Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden, 9 Abs. 1 ArbZG. Für die Bestimmung gesetzlicher Feiertage sind die Feiertagsregelungen des Arbeitsortes ausschlaggebend, für Sachsen das Sächsische Feiertagsgesetz. 2. Ausnahmen Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es eine Reihe von Ausnahmen für Bereiche, in denen ein besonderes Interesse für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen besteht, u.a. für Gaststätten, das Bewachungsgewerbe und bei Musikaufführungen, vgl. 10 ArbZG. Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben, sofern auf Grund oder durch Tarifvertrag für bestimmte Branchen nichts anderes vereinbart ist, 12 ArbZG. Ferner steht Arbeitnehmern, die an einem Sonntag arbeiten, ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist, 11 Abs. 2 ArbZG. Die gesetzlich oder tariflich festgelegten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichzeiträume dürfen durch die Sonntagarbeit jedoch nicht überschritten werden, 11 Abs. 2 ArbZG. Durch oder auf Grund eines Tarifvertrages können auch hier abweichende Regelungen getroffen werden, 12 ArbZG: Reduzierung der Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage können von 15 auf 10 in den in 10 ArbZG genannten Einrichtungen (Gaststätten etc.) und im Rundfunk, Theater etc. auf 8, Vereinbarung des Wegfalls der Ersatzruhetage für auf Werktage fallende Feiertage oder Beschäftigungsfreiheit während eines bestimmten Ausgleichszeitraumes, Verlängerung der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 12 Stunden in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben, wenn zusätzlich freie Schichten an Sonn- und Feiertagen gewährt werden. Ist der Arbeitgeber unsicher über die Zulässigkeit der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, kann er diese von der Aufsichtsbehörde prüfen lassen, 13 Abs. 3 ArbzG. Im Übrigen gelten die oben ausgeführten Regelungen über Arbeits-, Ruhe- und Pausenzeit. 5/8
6 VI. Außergewöhnliche Notfälle und unaufschiebbare Arbeiten Von den Regeln über Arbeits-, Ruhe und Pausenzeit, Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es neben den tarifvertraglich gewährten Ausnahmen auch die, welche auf Grund Vorliegens außergewöhnlicher Fälle gewährt werden, 14 ArbZG. Allerdings darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. 1. Außergewöhnliche Fälle und Notfälle Unter Notfällen und außergewöhnlichen Fällen sind diejenigen Fälle zu verstehen, die unabhängig von dem Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind. Sie treten weder regelmäßig auf, noch sind sie rechtzeitig vorhersehbar. Ein solcher Notfall ist gegeben, wenn Rohstoffe oder Lebensmitteln zu verderben drohen oder Arbeitsergebnisse misslingen. 2. Unaufschiebbare Arbeiten Eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern kann vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt werden, wenn deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde. Ferner darf von den vorgenannten Regelungen bei Forschung und Lehre bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten sowie unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen und Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen abgewichen werden. Unaufschiebbare Arbeiten rechtfertigen ein Abweichen der Regelungen jedoch nur dann, wenn dem Arbeitgeber keine anderen Vorkehrungen zugemutet werden kann. VII. Bewilligung durch Aufsichtsbehörden 1. Verlängerung der Arbeitszeit Die Aufsichtsbehörden können längere Arbeitszeiten bewilligen, für voll kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung der täglichen Freischichten, für Bau- und Montagestellen, für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison, 15 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG. 2. Abweichung von Dauer und Lage der Ruhezeit Des Weiteren können Aufsichtsbehörden eine abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft entsprechend den Besonderheiten im öffentlichen Dienst sowie eine abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen bewilligen, 15 Abs. 1 Nr. 3, 4 ArbZG. 3. Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsregelung Auch besteht für den Arbeitgeber in folgenden Fällen die Möglichkeit im Einzelfall eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot der Sonn- und Feiertagsarbeit durch die Aufsichtsbehörde bewilligen zu lassen, 13 Abs. 3 ArbZG: Im Handelsgewerbe an bis zu 10 Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen; 6/8
7 an bis zu 5 Sonn- und Feiertagen, wenn besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern, an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur. Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde abweichend vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot die Beschäftigung von Arbeitnehmern an diesen Tagen dann zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenztätigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann, 13 Abs. 5 ArbZG. 4. Ausnahmen im öffentlichen Interesse Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend geboten sind. Dringendes öffentliches Interesse liegt zum Beispiel in dringenden Bedürfnissen der Bevölkerung (Versorgung mit Elektrizität etc.), Katastrophen etc. Auch die drohende Existenzgefährdung eines Betriebes kann ein öffentliches Interesse begründen. Aufsichtsbehörden in Sachsen: Regierungspräsidium Chemnitz (Gewerbeaufsichtsamt), Abteilung Arbeitschutz, Reichsstraße 39, Chemnitz, Tel.: 0371/ , Außenstelle Zwickau, Lothar-Streit-Str. 24, Zwickau, Tel.: 0371/ postasc@rpc.sachsen.de VIII. Besonderheiten für das Güterkraftverkehrsgewerbe, 21a ArbZG Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer im Güterkraftverkehr gelten grundsätzlich vorgenannte Regelungen, es sei denn 21a ArbZG schafft hiervon Ausnahmen. Eine Woche im Sinne dieser Regelung ist die Zeit von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. Bei der Beschäftigung im Straßenverkehr gelten die Bereitschaftszeiten nicht als Arbeitszeit. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Wochenstunden nicht überschritten werden. Abweichende Regelungen können durch oder auf Grund eines Tarifvertrags getroffen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. IX. Verstoß gegen das ArbZG Verstößt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des ArbZG begeht er eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden kann. Missachtet der Arbeitgeber diese Regelungen beharrlich bzw. gefährdet die Gesundheit seiner Arbeitnehmer liegt eine Straftat vor, welche eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bzw. Geldstrafe nach sich ziehen kann. 7/8
8 X. Exkurs: Überstunden 1. Begriff Überstunden (Überarbeit etc.) liegen vor, wenn die auf Grund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen für das Beschäftigungsverhältnis geltende regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird. Mehrarbeit hingegen ist die Arbeitszeit, die über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit nach dem ArbZG geleistet wird. Überstunden können zugleich Mehrarbeit sein, wenn durch sie die gesetzliche und die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. 2. Pflicht zur Leistung von Überstunden Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers genügt nicht, um den Arbeitnehmer einseitig zur Leistung von Überstunden zu verpflichten. Vielmehr bedarf die Verpflichtung zur Überarbeitung einer Regelung in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Ohne eine solche Regelung ist der Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen (Notfälle, Katastrophen) zur Ableistung von Überstunden verpflichtet. Hat der Arbeitgeber rechtmäßig Überstunden angeordnet und weigert sich der Arbeitnehmer diese zu erbringen, kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Schritte einleiten (Abmahnung, ggf. Kündigung). Im Interesse des Arbeitnehmers sollten Überstunden rechtzeitig angekündigt werden. Besteht ein Betriebsrat, so hat er ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung von Überstunden, vgl. 87 BetrVG. 3. Vergütung von Überstunden Ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Überstunden ist nicht normiert. Es gilt jedoch dann eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Umstände der Dienstleistung im Einzelfall für eine Erwartung zusätzlicher Vergütung sprechen, vgl. 612 BGB. Diese Erwartung ist in der Regel bei einer Mehrleistung des Arbeitnehmers gegeben. Wurden demnach Überstunden angeordnet, oder waren für die Erledigung der Arbeit erforderlich und wurden geduldet bzw. gebilligt, hat der Arbeitgeber diese auch ohne eine vertragliche Regelung grundsätzlich angemessen (üblicher Stundenlohn, anteiliger Monatslohn) zu vergüten. Es kann jedoch arbeitsvertraglich, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ein Freizeitausgleich oder ein Wahlrecht bzw. eine Ersetzungsbefugnis zwischen Freizeit und Vergütung vereinbart werden. Wurde eine solche Ersetzungsbefugnis vereinbart, und hat der Arbeitgeber keine Arbeitsbefreiung gewährt, sind die Überstunden gegebenenfalls zu vergüten (BAG AZR 774/87). Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitnehmer in der Gestaltung seiner Arbeitszeit völlig frei ist und die Möglichkeit des Abfeierns besteht (BAG AZR 445/93). Ein Anspruch auf einen Zuschlag zur Überstundenvergütung besteht nur dann, wenn er vertraglich vereinbart ist, sich aus Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt bzw. wenn er betriebs- oder branchenüblich ist. Stand 01/2008 8/8
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