EKZ fördern Stromtankstellen. Reglement

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1 EKZ fördern Stromtankstellen Reglement Förderansätze und Bedingungen Version vom 20. Dezember 2011

2 Inhalt 1. Einleitung EKZ fördern Stromtankstellen Ziel Gegenstand der Förderung Beitragssätze Bedingungen Projektablauf Anfrage Förderbeitrag Freigabe Auszahlung Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeiten Talon Kontrollen und Nachweise Auszahlung der Förderbeiträge Inkrafttreten und Gültigkeit Kontakte

3 1. Einleitung Der Wirkungsgrad von Elektromotoren liegt deutlich über demjenigen von Verbrennungsmotoren. Strombetriebene Fahrzeuge sind also wesentlich energieeffizienter und bieten ein grosses Potential zur Reduktion von umweltschädlichen Emissionen. Daher engagieren sich die EKZ für Elektromobilität. Unter erfahren Sie mehr über das Engagement der EKZ für Elektromobilität. 2. EKZ fördern Stromtankstellen 2.1 Ziel Die EKZ unterstützen 100 Fahrer von Elektroautos: Wir fördern eine Ladestation bei Ihnen zuhause oder im Büro mit 500 Franken. Voraussetzung ist, dass die Stromtankstelle im Kanton Zürich oder im EKZ Versorgungsgebiet von einem ausgewiesenen Fachmann installiert wurde. 2.2 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Installation einer Ladestation für Elektroautos zuhause oder im Büro. Die Förderung durch die EKZ erfolgt in Form eines finanziellen Beitrages pro Ladestation. 2.3 Förderberechtigte Förderberechtigt sind Besitzer von Elektroautos, die eine private Stromtankstelle im Kanton Zürich oder im EKZ Versorgungsgebiet von einem ausgewiesenen Fachmann installieren liessen. 3

4 2.4 Beitragssatz Ladestationen für Elektroautos werden mit 500 Franken gefördert. Der Förderbeitrag ist unabhängig von den Installationskosten. Pro Elektroauto kann für eine Ladestation ein Förderbeitrag angefordert werden. 2.5 Bedingungen Unterstützt werden Ladestationen die bis zum im Kanton Zürich oder im EKZ Versorgungsgebiet von einem ausgewiesenen Fachmann installiert wurden. Förderbeiträge können bis zum angefordert werden. Die Förderung ist auf die ersten 100 Ladestationen beschränkt. Pro Elektroauto wird eine Ladestation gefördert. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Änderungen des Förderbeitrages und der Bedingungen bleiben vorbehalten. Fehlende Beilagen müssen innerhalb von vier Wochen nachgereicht werden, ansonsten gilt das Gesuch als abgelehnt. 4

5 3. Projektablauf 3.1 Anfrage Förderbeitrag Mit dem speziell für die Förderung von Stromtankstellen angefertigten Talon kann der Förderbeitrag für die Ladestation beantragt werden. Dem ausgefüllten Talon muss eine Kopie des Leasingvertrages oder des Fahrzeugausweises sowie eine Kopie der Installationsrechnung der Ladestation beigelegt werden. Der Förderbeitrag kann bis spätestens am 31. Dezember 2012 bei EKZ, Elektromobilität, Dreikönigstrasse 18, Postfach 2254, 8022 Zürich eingefordert werden. 3.2 Freigabe Die EKZ entscheiden über die Anfrage auf Basis des vorliegenden Reglements und teilen dem Gesuchsteller den Entscheid schriftlich mit. Die EKZ sind bemüht, die Gesuche innerhalb von 14 Arbeitstagen zu bearbeiten. Bei Erreichung von 100 geförderten Ladestationen vor dem 31. Dezember 2012 wird die Förderung beendet. Ein Hinweis dazu wäre frühzeitig auf elektromobilitaet zu finden. 3.3 Auszahlung Die Auszahlung des Förderbeitrags erfolgt ca. 3 Wochen nach Erhalt der Zusage auf das vom Kunden angegebene Konto. 5

6 4. Allgemeine Bestimmungen 4.1 Zuständigkeiten Die EKZ stellen die Talons für den Antrag des Förderbeitrags zur Verfügung und führen die Auswertung und Auszahlung der Förderbeiträge durch. 4.2 Talon Eine Veränderung des Talons oder unvollständig ausgefüllte Talons führen zur Ablehnung der Anfrage. Die Förderanfrage wird nach den zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Beitragssätzen und Bedingungen beurteilt. 4.3 Kontrollen und Nachweise Mit seiner Unterschrift auf dem Talon bestätigt der Besitzer/die Besitzerin des Elektroautos die Richtigkeit der Angaben und akzeptiert die Bedingungen gemäss Reglement. Eine Weitergabe der Daten zu Marketingzwecken ist ausgeschlossen. Zudem werden keine Daten an Eltop oder andere Firmen weitergegeben. 4.4 Auszahlung der Förderbeiträge Teil- und Vorauszahlungen sind aus administrativen Gründen nicht möglich. 4.5 Inkrafttreten und Gültigkeit Das vorliegende Reglement «EKZ fördern Stromtankstellen» tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis längstens am 31. Dezember

7 5. Kontakte Elektrizitätswerke des Kantons Zürich Elektromobilität Dreikönigstrasse 18 Postfach Zürich Telefon: Internet: 7

8 Elektrizitätswerke des Kantons Zürich Elektromobilität Dreikönigstrasse 18, Postfach 2254, 8022 Zürich Telefon

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