1 Überblick, Rechtsgeschichte. 3 Geschäftliche Handlung, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
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- Kurt Mann
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1 Prof. Dr. Axel Beater Wettbewerbsrecht WS 2009/10 RECHT GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB I. Teil: Grundlagen 1 Überblick, Rechtsgeschichte 2 Dogmatische Grundstrukturen und Schutzzwecke des UWG A. Unternehmerische Freiheit und Verbotstatbestände B. Schutzzwecke, 1 UWG C. Beispiele für Schutzzweckunterscheidungen 3 Geschäftliche Handlung, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG II. Teil: Regelungsgefüge, wettbewerbsfunktionale Rechtsanwendung 4 Regelungsgefüge des UWG A. Unlautere geschäftliche Handlungen, 3 Abs. 1, 4 6 UWG B. Unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, 3 Abs. 2 UWG C. Per se unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, 3 Abs. 3, Nr. 1 ff. Anhang UWG D. Belästigende geschäftliche Handlungen, 7 UWG 5 Unlauterkeitsprüfung, wettbewerbsfunktionale Rechtsanwendung B. 3 Abs. 1 UWG C. Unlauterkeitsprüfung D. Einzelaspekte III. Teil: Verbraucher 6 Grundlagen A. Verbraucherbegriff, 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 Satz 2 UWG B. Interesse der Verbraucher an Wettbewerb C. Schiedsrichterfunktion der Verbraucher 7 Schutz der Verbraucherautonomie, 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG 8 Schutz der Entscheidungsgrundlage A. Allgemeines B. Per-se-Verbote, Nr. 1 ff. Anhang UWG C. Einzelregelungen D. Irreführende Werbung, 5, 5a UWG E. Vergleichende Werbung, 6 UWG 9 Schutz des Entscheidungsprozesses A. Allgemeines B Per-se-Verbote, Nr. 25 ff. Anhang UWG C. Unangemessener unsachlicher Einfluss, 4 Nr. 1 UWG D. Besonders schutzbedürftige Verbraucher, 4 Nr. 2 UWG 10 Schutz vor Belästigung, 7 UWG
2 2 IV. Teil: Mitbewerber 11 Grundlagen B. Begriff des Mitbewerbers, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG C. Gezieltes Behindern, 4 Nr. 10 UWG 12 Schutz der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit 13 Schutz vor Ausschluss vom Wettbewerb 14 Innovationsstörungen A. Betriebsgeheimnisse, 17 ff. UWG B. Produktnachahmungen, 4 Nr. 9, Nr. 10 UWG 15 Zurechnungsstörungen (Überblick) A. Herabsetzen, Verleumden, 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG B. Anschwärzen, 4 Nr. 8 UWG C. Geschäftsschädigende Wahrheiten, 4 Nr. 10 UWG D. Täuschungen, 4 Nr. 9a, Nr. 10, 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG E. Ausnutzen fremder geschäftlicher Wertschätzung 16 Dysfunktionale Störungen V. Sonstige Schutzrichtungen (Überblick) 17 Sonstige Schutzrichtungen (Überblick) A. Sonstige Marktteilnehmer B. Wettbewerbsbestand C. Grundrechte, Allgemeinheitsinteressen VI. Rechtsbruch 18 Rechtsbruch VII. Teil: Ansprüche (Überblick) 19 Ansprüche B. Schadensersatz C. Unterlassung D. Beseitigung E. Gewinnabschöpfung F. Durchsetzung von Ansprüchen
3 3 LITERATUR ZUM UWG Lern- und Lehrbücher: Zum aktuellen Recht bislang: Berlit, Wettbewerbsrecht Boesche, Wettbewerbsrecht Emmerich, Unlauterer Wettbewerb Lettl, Wettbewerbsrecht Zahreiche Lernbücher behandeln das Wettbewerbsrecht zusammen mit dem Kartellrecht. Die meisten dieser Darstellungen sind in Bezug auf das Wettbewerbsrecht für den Schwerpunkt zu knapp. Fall- und Klausurbücher: Köhler/Alexander, Fälle zum Wettbewerbsrecht Kommentare, Handbücher: Fezer, Lauterkeitsrecht Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts Harte/Henning, UWG Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG Heidelberger Kommentar zum UWG Lehmler, UWG Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht Piper/Ohly/Sosnitza, UWG Ullmann, jurispk-uwg Zeitschriften: GRUR, GRUR Int., (GRUR-RR), (K&R), (MarkenR), (MMR), (E.I.P.R. bis 2000), wbl, WRP WuW, ZHR, ZIP, (ZWeR)
4 4 BESPRECHUNGSFÄLLE Fall: Das Lakritzprodukt H produziert und handelt mit Fruchtgummi und Lakritzartikeln. Zu seinem Sortiment gehört u.a. COLOR-RADO, das neben Lakritz (55%) auch Weingummi und sonstige Zuckerwaren enthält. H inseriert in der Zeitschrift SG Süßwarenhandel, die sich ausschließlich an den Fachhandel richtet. In der Anzeige wirbt er u.a. mit der Angabe, dass die Umsatz- und Verkaufszahlen seiner Produkte und namentlich von COLOR-RADO in den letzten Jahren überdurchschnittlich gewachsen sind und die vergleichbaren Umsatz- und Verkaufszahlen aller Lakritzprodukte des Anbieters K übertreffen. K hält die Reklame für unzulässig. Sie sei irreführend, weil sie den unrichtigen Eindruck erwecke, COLOR-RADO sei ein Lakritzprodukt. Außerdem handele es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung. Hinweis: BGH vom (Umsatzzuwachs), GRUR 2007, 605 ff. Fall: Legehennenhaltung Eierfabrikant E betreibt seine Legehennenhaltung in rücksichtsloser Profitmaximierung. Unter anderem steht den Hennen lediglich die durch die deutsche Hennenhaltungsverordnung vorgesehene absolute Mindestbodenfläche von 450 cm² zur Verfügung. Nach Ansicht von Tierschützern werden die Tiere durch die beengte Haltung aufs äußerste gequält. Sie führen ferner an, dass 80 bis 90% der Bevölkerung eine solche Form der Massentierhaltung ablehnen. E verweist demgegenüber auf eine Vorschrift des europäischen Rechts, die sogar noch geringere Bodenflächen pro Henne zulässt. Ist das Handeln des E nach 3 UWG unzulässig? Hinweis: BGH vom (Legehennenhaltung), BGHZ 130, 182 ff.; EuGH vom (Hönig) Rs. C-128/94, Slg I, S ff.; Beater, Unlauterer Wettbewerb, 12 Rdnr Fall: Die empörende Werbung Der bayerische Wettbewerber B handelt mit den unterschiedlichsten Produkten, unter anderem mit Bier und Teppichen. Für das von ihm hergestellte Weissbier wirbt er mit der Bezeichnung Königl.-Bayerische Weisse, obwohl er nicht von dem früheren bayerischen Königshaus abstammt. Außerdem wirbt er in einem Reklameprospekt Riesige Auswahl China-Teppiche, der auf den ersten drei Seiten handgeknüpfte Teppiche anbietet. Auf Seite vier wird ausschließlich für mechanisch hergestellte Teppiche geworben. Auf den Unterschied in der Herstellungsweise wird jedoch nicht ausdrücklich, sondern allein in den unter jeder Abbildung befindlichen kleingedruckten Erläuterungen hingewiesen. Die Konkurrenz ist deshalb empört und möchte wissen, ob die Werbung zulässig ist. Hinweis: BGH vom (Königl.-Bayerische Weisse), GRUR 1992, 66 ff.; BGH vom (Orient-Teppichmuster), GRUR 2000, 619 ff.; Beater JZ 2000, 973 ff.
5 5 Fall: Mitwohnzentrale.de Der Gewerbetreibende M vermittelt Mitwohnmöglichkeiten. Er lässt für sich die Internet-Domain Mitwohnzentrale.de registrieren. Es ist zu erwarten, dass sehr viele Interessenten, die über das Internet nach einer Mitwohnmöglichkeit suchen, auf diese Weise bei M landen werden. Der Konkurrent K ist empört. Es könne doch nicht zulässig sein, dass M auf solche Weise Kundenströme kanalisiere und so die Mitbewerber letztlich vom Wettbewerb ausschließe. Aus technischen Gründen kann jede Internet-Domain nur ein einziges Mal vergeben werden. Die Vergabestelle verfährt dabei nach dem Prioritätsprinzip. Hinweis: OLG Hamburg vom (Mitwohnzentrale.de), CR 1999, 779 ff.; BGH vom (Mitwohnzentrale.de), BGHZ 148, 1 ff.; Beater JZ 2002, 275 ff. Fall: Tchibo/Rolex Die Ladenkette T bietet Kaffee und Schnäppchen an. Im Rahmen ihrer zahlreichen Angebote offeriert sie für 50 DM Armbanduhren, die den sehr bekannten Uhren der renommierten schweizerischen Exklusivherstellerin R äußerlich exakt nachgebildet sind. R bietet ihre Uhren ausschließlich über ausgesuchte Fachhändler zu Preisen von ca DM an und hat die äußere Form der Uhren geschmacksmusterrechtlich schützen lassen. Die Schutzfrist ist inzwischen allerdings längst abgelaufen. Ist das Vorgehen von T zulässig? Hinweis: Zu prüfen sind allein Normen des UWG. BGH vom (Tchibo/Rolex I), GRUR 1985, 876 ff.
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