Informationsveranstaltung zur Konsultation der geplanten Level 2 MAR-Rechtsakte

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1 Informationsveranstaltung zur Konsultation der geplanten Level 2 MAR-Rechtsakte Verbot der Marktmanipulation, Aktienrückkäufe und Stabilisierungsmaßnahmen, Zulässige Marktpraktiken

2 Agenda Verbot der Marktmanipulation (Indikatoren), Art. 12 MAR Aktienrückkäufe und Stabilisierungsmaßnahmen, Art. 5 MAR Zulässige Marktpraktiken, Art. 13 MAR 2

3 Agenda Verbot der Marktmanipulation (Indikatoren), Art. 12 MAR Aktienrückkäufe und Stabilisierungsmaßnahmen, Art. 5 MAR Zulässige Marktpraktiken, Art. 13 MAR 3

4 Verbot der Marktmanipulation Künftige Struktur des Verbots der Marktmanipulation: Art. 12 Abs. 1 MAR enthält einen Katalog von Handlungen, die vom Begriff der Marktmanipulation umfasst sind (Basisdefinition). Art. 12 Abs. 2 MAR enthält einen (nicht abschließenden) Katalog von Handlungen, die als Marktmanipulation gelten. 4

5 Verbot der Marktmanipulation Künftige Struktur des Verbots der Marktmanipulation: Art. 12 Abs. 3 MAR i.v.m. Anhang I zur MAR enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf die Vorspieglung falscher Tatsachen oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung, falsche oder irreführende Signale und die Sicherung der Herbeiführung bestimmter Kurse. 5

6 Verbot der Marktmanipulation Inhalt von Art. 12 orientiert sich an der MAD, erweitert den Tatbestand aber in mehrfacher Hinsicht, u.a. Erweiterung der Tathandlungen : z.b. Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags sowie jede andere Handlung (Art. 12 Abs. 1 lit. a) MAR). Erweiterung der Tatobjekte : z.b. ausdrückliche Aufnahme der Manipulation von Referenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. d) MAR). Art. 12 MAR enthält eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Präzisierung der in Anhang I festgelegten Indikatoren. In diesem Zusammenhang hat Kommission einen technical advice von ESMA erbeten. 6

7 Verbot der Marktmanipulation Inhalt des ESMA Konsultationspapiers für technical advice, Abschnitt II: Spezifikation der Indikatoren für Marktmanipulation : Auflistung von Handelspraktiken zur Umschreibung und Konkretisierung der in Annex I zur MAR genannten Indikatoren für Marktmanipulation (Rn. 4). Ziel ist die Schaffung eines Kriterienkatalogs anhand dessen im Einzelfall die Vereinbarkeit einer bestimmten Handelspraktik mit dem Verbot der Marktmanipulation überprüft werden kann (Rn. 5). 7

8 Verbot der Marktmanipulation Ausdrückliche Betonung, dass diese Liste nicht abschließend ist (Rn. 6). Klarstellung, dass auch die Bereitstellung von trading facilities (z.b. Handelssoftware oder Zugang zu Märkten mittels DMA) vom Anwendungsbereich der MAR erfasst ist (Rn. 9). Begriff des Handelsauftrags umfasst u.a. Einstellung, Änderung, Löschung von Aufträge und auch solche Aufträge, die noch nicht in das Orderbuch gelangt sind (Rn. 10). 8

9 Verbot der Marktmanipulation Ausdrückliche Aufnahme von Indikatoren für Handelsplatz- bzw. Produktübergreifenden Manipulationen (Rn. 11ff.). Ausdrückliche Aufnahme von Indikatoren für den Bereich des automatisierten Handels (algorithmischer Handel bzw. HFT-Handel). Diese orientieren sich an den bereits veröffentlichten ESMA- Guidelines (Rn.20). 9

10 Agenda Verbot der Marktmanipulation (Indikatoren), Art. 12 MAR Aktienrückkäufe und Stabilisierungsmaßnahmen, Art. 5 MAR Zulässige Marktpraktiken, Art. 13 MAR Kapitalmarktstrafrecht 10

11 Aktienrückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen Art. 5 MAR gewährt unter bestimmten Voraussetzungen einen safe-harbour für Aktienrückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen. Voraussetzungen hierfür sind teilweise unmittelbar in Art. 5 MAR enthalten und orientieren sich stark an den Regelungen der EU-VO 2273/2003. Art. 5 Abs. 6 MAR enthält Ermächtigung für ESMA zum Erlass technischer Regulierungsstandards. 11

12 Aktienrückkäufe und Stabilisierungsmaßnahmen Inhalt der Level-2 Maßnahmen: Präzisierung der nach Art. 5 Abs. 1 (Aktienrückkäufe) und Abs. 4 (Stabilisierungsmaßnahmen) MAR einzuhaltenden Bedingungen, insbesondere Handelsbedingungen, Beschränkungen der Dauer und des Volumens, Bekanntgabe- und Meldepflichten sowie Kursbedingungen. Enthalten in Abschnitt II des Konsultationspapiers zu den technischen Standards (S. 11ff.) Regelungen orientieren sich ebenfalls stark an der EU-VO 2273/2003, enthalten zum Teil aber auch Klarstellungen und Anpassungen an die veränderten Level-1 Vorgaben. 12

13 Aktienrückkäufe und Stabilisierungsmaßnahmen Transparenz von Aktienrückkäufen: Angemessene Bekanntgabe bedeutet für im regulierten Markt gehandelte Aktien Veröffentlichung im Einklang mit den Regelungen der Transparenzrichtlinie, anderenfalls gilt Art. 17 MAR (Rn. 10ff.). Veröffentlichung des kumulierten Rückkaufvolumens pro Handelstag und Handelsplattform ist gegenüber der Öffentlichkeit ausreichend, d.h. es ist keine Veröffentlichung der Einzeltransaktionen erforderlich (Rn. 12ff.). 13

14 Aktienrückkäufe und Stabilisierungsmaßnahmen Transparenz von Aktienrückkäufen: Für Meldungen an die zuständige Behörde gilt hingegen Art. 5 Abs. 3 MAR, d.h. jede einzelne Transaktion ist zu melden. Gleichwohl bleibt Sammelmeldung für mehrere Handelstage möglich. Für Mitteilung an zuständige Behörde gilt die gleiche Frist wie für Veröffentlichung gegenüber dem Markt (d.h. spätestens am Ende des siebten Handelstag nach dem jeweiligen Rückkauf) (Rn. 19). Im Falle von Multi-Listings ist an die für den Handelsplatz, an dem der jeweilige Rückkauf ausgeführt wurde, zuständige Behörde zu melden (Rn. 20). 14

15 Aktienrückkäufe und Stabilisierungsmaßnahmen Handelsbedingungen für Aktienrückkäufe: Klarstellung, dass OTC-Geschäfte im Rahmen von Aktienrückkäufen nicht unter den Safe-Harbour fallen (Rn. 22). Im Falle von Multi-Listings ist für die Preisobergrenze jeweils die Handelsplattform relevant, an dem das konkrete Geschäft getätigt werden soll (Rn. 23). Werden Aktien im fortlaufenden Handel gehandelt, fallen Rückkäufe während Auktionen nicht unter den Safe-Harbour (Rn. 25). Generelle Beschränkung des Rückkaufvolumens auf 25%, d.h. Streichung der 50% Ausnahme (Rn. 27). Berechnung der Volumengrenze erfolgt per jeweiligen Handelsplatz. 15

16 Aktienrückkäufe und Stabilisierungsmaßnahmen Zulässiger Stabilisierungszeitraum bleibt im Vergleich zu EU-VO 2273/2003 unverändert (Rn. 33ff.). Transparenz und Veröffentlichungspflichten: Klarstellung, dass sich für prospektpflichtige Angebot die Transparenzvorschriften weiter nach Prospektrichtlinie bzw. den jeweiligen Umsetzungsvorschriften in den MS richten (Rn. 39). Für andere Angebote müssen die Einzelheiten zu etwaigen Stabilisierungsmaßnahmen vor deren Beginn angemessen bekannt gegeben werden (Rn. 40ff.). Nach Ende des Stabilisierungszeitraums müssen die Einzelheiten zu durchgeführten Stabilisierungsmaßnahmen innerhalb einer Woche angemessen bekannt gegeben werden. Dies gilt auch, wenn es keine Stabilisierungsmaßnahmen gegeben hat (Rn. 43). 16

17 Aktienrückkäufe und Stabilisierungsmaßnahmen Transparenz und Veröffentlichungspflichten: Zuständig für die Veröffentlichungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde ist das Institut, welches die Stabilisierungsmaßnahmen tatsächlich ausführt (Rn. 47). Im Falle eines Multilistings und nachfolgenden Stabilisierungsmaßnahmen in mehreren Ländern sind die Meldungen an die jeweils zuständigen Behörden zu adressieren (Rn. 48). Verkaufstransaktionen fallen nicht unter den Safe-Habrour, daher ist auch das sog. refreshing the greenshoe nicht von Art. 5 MAR gedeckt (wenn auch nicht per se manipulativ) (Rn. 54f.). 17

18 Agenda Verbot der Marktmanipulation (Indikatoren), Art. 12 MAR Aktienrückkäufe und Stabilisierungsmaßnahmen, Art. 5 Zulässige Marktpraktiken, Art. 13 MAR 18

19 Zulässige Marktpraktiken (AMPs) Art. 13 MAR sieht die Möglichkeit zur Anerkennung zulässiger Marktpraktiken vor (AMPs). Folge: Verbot der Marktmanipulation nach Art. 15 MAR gilt nicht. Beschränkt auf Handlungen gem. Art. 12 Abs. 1 lit. a) MAR, d.h. Geschäfte ( ), die falsche oder irreführende Signale geben können bzw. ein künstliches Preisniveau herbeiführen können. Kriterien die hierbei berücksichtigt werden müssen sowie das Anerkennungsverfahren sind zum Teil unmittelbar in Art. 13 MAR geregelt. Art. 13 Abs. 7 MAR enthält Ermächtigung für ESMA zum Erlass von technischen Regulierungsstandards. 19

20 Zulässige Marktpraktiken (AMPs) Inhalt der Level-2 Maßnahmen: Präzisierung der Art. 13 Abs. 2 (zu berücksichtigende Kriterien), Art. 13 Abs. 3 und Abs. 4 MAR (Einbindung von ESMA in das Anerkennungsverfahren) sowie der Anforderungen für die Beibehaltung, Beendigung oder Änderung einer bestehenden AMP. Enthalten in Abschnitt IV. des Konsultationspapiers zu den technischen Standards (S. 31ff.) 20

21 Zulässige Marktpraktiken (AMPs) Grundsatz, dass AMPs jeweils nur für den Markt gelten, für den sie von der hierfür zuständigen Behörde ausdrücklich anerkannt wurden (Rn. 113 und Rn. 117). Für OTC-Transaktionen sind AMPs zwar ebenfalls denkbar, es ist jedoch genau zu prüfen, ob in diesem Bereich die nach Art. 13 Abs. 2 lit. a) MAR erforderliche Transparenz sichergestellt werden kann (Rn. 118ff.). AMPs sollen nur für beaufsichtigte Institute gelten (Rn. 121ff.). 21

22 Zulässige Marktpraktiken (AMPs) Konkretisierung der in Art. 13 Abs. 2 MAR genannten Kriterien: Transparenz (Rn. 129ff.). Sicherstellung des Funktionierens der Marktkräfte und des richtigen Zusammenspiels von Angebot und Nachfrage (Rn. 131ff.). Auswirkungen auf Markteffizienz und liquidität (Rn. 142ff.). Berücksichtigung der Handelsmechanismen des betroffenen Marktes (Rn. 145ff.). Ausschluss von Risiken für die Integrität verbundener Märkte (Rn. 147ff.). 22

23 Zulässige Marktpraktiken (AMPs) Konkretisierung der in Art. 13 Abs. 2 MAR genannten Kriterien: Berücksichtigung von Ermittlungsergebnissen anderer Behörde zu der im Raume stehenden AMP (Rn. 149ff.). Berücksichtigung der Strukturmerkmale des betroffenen Marktes (Rn. 152ff.). Konkretisierung des Anerkennungsprozesses (Rn. 159ff.) 23

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 24

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