Handelsvertreterausgleich für Shop-Geschäft Vortrag anlässlich der Jahreshauptversammlung des Fachverband Tankstellengewerbe 14.

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1 Handelsvertreterausgleich für Shop-Geschäft Vortrag anlässlich der Jahreshauptversammlung des Fachverband Tankstellengewerbe 14. April 2011 RA und FAArbR Markus Pillok Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

2 Übersicht 1. Allgemeiner Überblick 2. Grundlagen des Ausgleichsanspruchs 3. Ausgleichsanspruch für Umsätze im Shop a. Voraussetzungen b. Einzelne Vertragsgestaltungen c. weitere Voraussetzung 4. Zusammenfassung RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 2

3 1. Allgemeiner Überblick Viele Fragen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind geklärt Auseinandersetzungen finden häufig zur Frage des Anspruchsausschluss statt Gesellschaften versuchen die Ausgleichsansprüche zu reduzieren Vereinbarung von Einstandszahlungen Senkung der Provisionen Verlagerung in das Eigengeschäft RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 3

4 1. Allgemeiner Überblick Ergebnis erhebliche bilanzielle Probleme durch die Stundung der Einstandszahlung Reduzierung der auszuzahlenden Ausgleichsbeträge aber auch: neue Ansätze zur Steigerung des Ausgleichsanspruchs RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 4

5 2. Grundlagen des Ausgleichsanspruchs Tätigkeit als Handelsvertreter Vermittlung oder Abschluss von Geschäften für den Unternehmer Beendigung des Vertrages durch ordentliche Kündigung des Unternehmers durch Kündigung des Handelsvertreters wegen Alter oder Krankheit aufgrund eines nicht hinnehmbaren Verhaltens des Unternehmers Ausschluss bei unbegründeter Eigenkündigung oder wirksamer außerordentlicher Kündigung des Unternehmers RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 5

6 2. Grundlagen des Ausgleichsanspruchs verbleibende Vorteile (Kunden) für den Unternehmer Berechnung des Anspruchs frühere Rechtslage: Bemessung nach den Provisionsverlusten des HV aufgrund der Vertragsbeendigung Rechtslage seit : Basis sind die verbleibende Vorteile des Unternehmers Berücksichtigung der Provisionsverluste nur noch im Rahmen der Billigkeit praktische Auswirkungen gering RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 6

7 2. Grundlagen des Ausgleichsanspruchs Grundlage ist danach weiterhin der Stammkundenumsatz st. Rspr. des BGH: 4 Geschäftsvorgänge pro Jahr Schätzung auf der Grundlage der Umsätze mit ec- und Kreditkarten weitere Billigkeitsprüfung, insbesondere Sogwirkung der Marke ggf. weitere Abzüge wegen verspäteter Rückgabe der Tankstelle, sonstige Pflichtverstöße Begrenzung auf durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 7

8 a. Voraussetzungen Voraussetzung grundsätzlich: Verkauf im Namen und für Rechnung des Unternehmers unproblematisch wenn Shopartikel Agenturware sind (Shell) Waren oder Dienstleistungen auf Provisionsbasis vertrieben werden (Waschanlagen) trifft für Eigengeschäft nicht zu RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 8

9 a. Voraussetzungen Ausgleichsanspruch auch für Vertragshändler st. Rspr. des BGH: Ein Händler ist dann wie ein Handelsvertreter zu behandeln, wenn sich das Rechtsverhältnis nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft, sondern den Händler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten so eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten spätestens bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass dieser sich die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. (BGH, Urteil vom VIII ZR 6/03, NJW-RR 04, 898) RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 9

10 a. Voraussetzungen Notwendig ist demnach Einbindung in die Vertriebsstruktur z.b. durch Bezugsverpflichtung Vorgaben zur Warenpräsentation Vorgaben zur Werbung und Preisgestaltung nicht ausreichend ist nur faktische Bezugsbindung, insbesondere Befürchtung bzgl. Beendigung des Vertrages (BGH aao.) RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 10

11 b. Einzelne Vertragsgestaltungen In keinem Vertrag einer MÖG findet eine klare Einbindung in die Absatzorganisation statt Teilweise wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Shopartikel Eigengeschäft seien Andererseits soll aber auch eine Verbindlichkeit zu Lasten des Pächters begründet werden RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 11

12 b. Einzelne Vertragsgestaltungen Beispiele: Orlen 8.3 Vertrag: Zur Unterstützung eines einheitlichen, attraktiven Angebots der Tankstelle wird Partner im Eigengeschäft Scheibenreiniger, Scheibenfrostschutz, Scheibenenteiser, Felgenreiniger und Insektenentferner mit Eigenmarken von OD vertreiben. Partner steht es frei, gleichartige Produkte auch von weiteren Lieferanten zu beziehen. Weiterhin wird Partner ausschließlich von OD Bonrollen für die Kasse sowie Verbrauchs- und Verpackungsmaterialien für das Shop- und Bistrogeschäft (Coffee-to-go-Becher, Servietten, Brötchentüten, Preisetiketten) beziehen und nutzen. OD wird Partner die vorgenannten Produkte zu marktgerechten Preisen anbieten. RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 12

13 b. Einzelne Vertragsgestaltungen Total: RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 13

14 b. Einzelne Vertragsgestaltungen Westfalen AG RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 14

15 b. Einzelne Vertragsgestaltungen Sondervereinbarungen Westfalen AG RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 15

16 b. Einzelne Vertragsgestaltungen Ergebnisse: Orlen betont Bezugsfreiheit tatsächlich auch nur Regelungen zur Verkaufsförderung anderweitiger Bezug ist auch möglich - Bezugsverpflichtung? Umsetzung im Einzelfall wird entscheidend sein Total hält im TS - Vertrag Unabhängigkeit fest weicht hiervon aber bereits in der Ergänzung Nr. 17 ab Jedenfalls Teilnahme an Aktionen dürfte Einbindung in die Vertriebsstruktur darstellen RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 16

17 b. Einzelne Vertragsgestaltungen Westfalen sieht bereits im TS - Vertrag Vorgaben für Shopverkauf vor darüber hinaus Anlage 7 90% Bezugsverpflichtung allerdings nur über Bonus sanktioniert jedenfalls Aktionsvereinbarungen eindeutig verbindliche Verpflichtungen solche Vereinbarungen sind für verschiedene Produktgruppen in Gebrauch RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 17

18 c. Weitere Voraussetzung Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms? Keiner der Verträge sieht eine solche Verpflichtung vor Tatsächlich findet die Übertragung durch Übergabe an Nachfolger statt BGH hat die Frage ausdrücklich offen gelassen RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 18

19 4. Zusammenfassung Beispiele zeigen, dass Ausgleichsansprüche für Shopverkäufe in jedem Fall geprüft werden müssen Umsätze aufgrund von Aktionsvereinbarungen gesondert erfasst werden sollten auch im übrigen der Warenbezug und etwaige Bindung dokumentiert werden müssen RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 19

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Ihre Rückfragen: Referent: Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erftstr. 19 a (Am MediaPark) Köln Tel.: (0)221 / Fax: (0)211 / Markus Pillok Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht pillok@mkrg.com RA u. FAArbR Markus Pillok, Köln Folie 20

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