Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen?

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1 Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? AAV-Fachveranstaltung Recht und Technik bei der Altlastensanierung Hattingen, 11. Juni 2014 Dr. Andreas Zühlsdorff Business Legal & Compliance

2 Gliederung 1. Der Ausgleichsanspruch nach 24 Abs. 2 BBodSchG Einleitung 2. Tatbestandsvoraussetzungen 3. Rechtsfolge 4. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2013, Az.: I-11 U 22/12 5. Bewertung des Urteils

3 Gliederung 1. Der Ausgleichsanspruch nach 24 Abs. 2 BBodSchG Einleitung 2. Tatbestandsvoraussetzungen 3. Rechtsfolge 4. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2013, Az.: I-11 U 22/12 5. Bewertung des Urteils

4 1. Der Ausgleichsanspruch nach 24 Abs. 2 BBodSchG Einleitung (1/3) (1) ( ) 24 Kosten (2) 1 Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. 2 Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; ( ) 5 Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 4

5 1. Der Ausgleichsanspruch nach 24 Abs. 2 BBodSchG Einleitung (2/3) 24 Abs. 2 BBodSchG ist eine der wichtigsten Regelungen im BBodSchG. 24 Abs. 2 BBodSchG enthält einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren ordnungsrechtlichen Verantwortlichen (Störerinnenausgleichsanspruch). Die Regelung knüpft ausschließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale an. Die Regelung dient als Ausgleich des Störerauswahlermessens. Der Inhalt des Anspruches wird durch die Zivilgerichte bestimmt! Mittlerweile liegen rund 25 Entscheidungen der Zivilgerichte zu 24 Abs. 2 BBodSchG vor davon fünf BGH Urteile. Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 5

6 1. Der Ausgleichsanspruch nach 24 Abs. 2 BBodSchG Einleitung (3/3) 24 Abs. 2 BBodSchG findet zeitlich keine Anwendung auf Maßnahmen, die vor dem 1. März 1999 abgeschlossen wurden. Die Regelung des 24 Abs. 2 BBodSchG ist (vertraglich) disponibel. h. M.: keine analoge Anwendung auf andere Bereiche; der Anspruch gilt nur für bodenschutzrechtliche Pflichten. Eine fast wortgleiche Regelung zu 24 Abs. 2 BBodSchG enthält 9 Abs. 2 USchadG. Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 6

7 Gliederung 1. Der Ausgleichsanspruch nach 24 Abs. 2 BBodSchG Einleitung 2. Tatbestandsvoraussetzungen 3. Rechtsfolge 4. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2013, Az.: I-11 U 22/12 5. Bewertung des Urteils

8 2. Tatbestandsvoraussetzungen schädliche Bodenveränderung (1/2) Eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht, wenn eine schädliche Bodenveränderung besteht ( 4 Abs. 2 BBodSchG). Nicht jede Verunreinigung des Bodens ist bodenschutzrechtlich relevant. Schädliche Bodenveränderung nach 2 Abs. 3 BBodSchG: Beeinträchtigung der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Eine Konkretisierung erfolgt durch Maßnahme- und Prüfwerte. Zulässig sind als Sanierungsmaßnahmen Dekontaminations- oder Sicherungsmaßnahmen. Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 8

9 2. Tatbestandsvoraussetzungen Verpflichtete / unabhängig von der Heranziehung (2/2) Verpflichteter ist derjenige, der rechtmäßig behördlich verpflichtet wurde bzw. hätte verpflichtet werden können. h. M.: Anspruchsinhaber ist der Zustandsstörer oder Verhaltensstörer, Anspruchsgegner ist immer ein Verhaltensstörer. Ein Ausgleichsanspruch setzt nach h. M. keine behördliche Inanspruchnahme voraus. Besteht der Anspruch, wenn freiwillig - ohne behördliche Forderung - saniert wird? Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 9

10 Gliederung 1. Der Ausgleichsanspruch nach 24 Abs. 2 BBodSchG Einleitung 2. Tatbestandsvoraussetzungen 3. Rechtsfolge 4. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2013, Az.: I-11 U 22/12 5. Bewertung des Urteils

11 3. Rechtsfolge Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des 24 Abs. 2 BBodSchG vor, so kann der Anspruchsinhaber vom Anspruchsgegner Aufwendungsersatz in Abhängigkeit vom Verursachungsbeitrag verlangen. Sind alle Aufwendungen zu ersetzen? Stichwort Luxussanierung Nur Aufwendungen für solche Maßnahmen sind ersetzbar, welche die Behörde rechtmäßig hätte anordnen können. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Aufwendungsersatz ist kein Schadensersatz Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 11

12 Gliederung 1. Der Ausgleichsanspruch nach 24 Abs. 2 BBodSchG Einleitung 2. Tatbestandsvoraussetzungen 3. Rechtsfolge 4. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2013, Az.: I-11 U 22/12 5. Bewertung des Urteils

13 4. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm Sachverhalt (1/3) Ein industriell genutzter Standort wird Ende der 60er Jahre stillgelegt und zurückgebaut. Die ehemaligen Betriebsgrundstücke werden an eine Privatperson verkauft und an ein mittelständisches Unternehmen mit andersartiger Produktion als vorher verpachtet. Planungsrechtlich ist das Gelände als Gewerbegebiet einzustufen. Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 13

14 4. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm Sachverhalt (2/3) Mitte der 90er Jahre wurden produktionstypische Bodenverunreinigungen vom ehemaligen Betreiber als Verursacher auf dem Grundstück saniert. Es erfolgte der Aushub von Hotspots sowie eine Teilversiegelung des Grundstücks mit Kosten > 2 Mio.. Es verbleiben Verunreinigungen im Boden. Zur Kontrolle des Grundwasserabstroms des Grundstücks erfolgt bis heute ein Grundwassermonitoring. Es werden langjährig nur geringfügige Grundwasserverunreinigungen mit abnehmender Tendenz beobachtet. Die Sanierungsarbeiten erfolgten in Abstimmung mit der zuständigen Behörde; weitere Maßnahmen wurden und werden aktuell von der Behörde nicht gefordert. Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 14

15 4. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm Sachverhalt (3/3) Im Rahmen von Bauarbeiten des Pächters auf dem Grundstück wird in die Versiegelung eingegriffen, und es fällt belasteter Bodenaushub an. Der Pächter fordert vom ehemaligen Betreiber die Übernahme der zusätzlichen Entsorgungskosten des Bodenaushubs. Der ehemalige Betreiber verweigert die Zahlung, da die Maßnahmen nicht der Gefahrenabwehr diente und die bestehende Pflicht durch die erfolgte Sanierung erfüllt sei; eine Totaldekontamination sehe das BBodSchG nicht vor. Der Pächter verklagt den ehemaligen Betreiber als Verursacher auf Feststellung einer Ausgleichspflicht nach 24 Abs. 2 BBodSchG und Freistellung. Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 15

16 4. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm Auszug aus dem Urteil (1/2) Das Oberlandesgericht Hamm gibt der Feststellungklage wie zuvor das Landgericht - statt. Tenor (Auszug): Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Kosten zu erstatten, die durch ( ) Maßnahmen im Sinne des BBodSchG hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen ( ) zurückzuführen sind, und soweit die Maßnahmen durch bauliche Veränderungen des Grundstücks ausgelöst werden, die auf aus betrieblichen Gründen billigenswerten unternehmerischen Entscheidungen der Klägerin beruhen. Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 16

17 4. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm Auszug aus dem Urteil (2/2) Die Einstandsverpflichtung der Beklagten besteht fort. Sie ist nicht dadurch entfallen, dass das Grundstück ( ) in einen Zustand versetzt wurde,( ) auf Grund derer keine Schadstoffe mehr in die Umwelt ( ) gelangen können, solange die Versiegelung bleibt. Durch die Herbeiführung dieses Zustandes hat die Beklagte jedoch die ihr ( ) obliegenden Pflichten nicht endgültig und abschließend erfüllt. Alleine auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin bei Realisierung ihrer Planung die Versiegelung aufbreche und damit die Gefahr herbeigeführt würde ( ), geht die Verantwortlichkeit für Kontaminationen nicht auf die Klägerin über. Erfolgt lediglich ( ) eine Sicherungsmaßnahme, fehlt es an der Dauerhaftigkeit der Sanierung. Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 17

18 Gliederung 1. Der Ausgleichsanspruch nach 24 Abs. 2 BBodSchG Einleitung 2. Tatbestandsvoraussetzungen 3. Rechtsfolge 4. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2013, Az.: I-11 U 22/12 5. Bewertung des Urteils

19 5. Bewertung des Urteils neue Ursachenkette (1/3) Die schädliche Bodenverunreinigung muss im Sinne der Theorie der unmittelbaren Verursachung herbeigeführt worden sein. Maßgeblich ist, wer die letzte Ursache vor dem potenziellen Störungseintritt gesetzt, die Gefahrenschwelle also unmittelbar überschritten hat. Die Gefahr, verursacht durch den Betreiber, ist durch die Maßnahmen beseitigt. Durch den Aufbruch der Versiegelung im Rahmen der Baumaßnahme setzt der Pächter eine neue Ursachenkette in Gang, die nicht mehr dem Betreiber zuzurechnen ist. Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 19

20 5. Bewertung des Urteils fehlende Erforderlichkeit (2/3) Der Anspruch nach 24 Abs. 2 BBodSchG ist akzessorisch zu den Sanierungsstandards nach 4 Abs. 3 und Abs. 4 BBodSchG und demnach begrenzt. Der Anspruch kann nur so weit reichen, als auch eine behördliche Anordnung der Behörde rechtmäßig ist (Verhältnismäßigkeit). Da keine Gefahr bestand und Sicherung und Dekontamination gleichrangig sind, konnte nach BBodSchG keine Maßnahmen mehr gefordert werden. 24 Abs. 2 BBodSchG ist kein Schadensersatz- oder Gewährleistungsanspruch. Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 20

21 5. Bewertung des Urteils Konsequenzen für die Praxis (3/3) Folge des Urteils: Der Verursacher kann trotz einer ordnungsgemäßen Sanierung eines Grundstückes noch vom Zustandsstörer zivilrechtlich zur Übernahme von Kosten bei weiteren unverhältnismäßigen Maßnahmen in Anspruch genommen werden Sicherungs- und Dekontaminationsmaßnahmen sind demnach nicht mehr gleichrangig. Verlust von Rechtssicherheit Grundstückverkäufe in der Vergangenheit können nicht mehr beeinflusst werden Zukünftige Verkäufe vom Immobilien sind genau zu prüfen. Bei Grundstücksverträgen ist auf ein Freistellung des Käufers sowie von Dritten nebst Weitergabeverpflichtung zu achten. Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen ist der Grundstückseigentümer einzubinden. Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 21

22 Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? - AAV - Evonik - Dr. Zühlsdorff Seite 22

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