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1 CHF 28. Buchführung und Abrechnung Beweiskraft von elektronischen Kreditorenrechnungen Seite 4 Buchführung und Abrechnung MWST-Checkliste am Ende des Geschäftsjahres Grenzüberschreitende Lieferung Neuregelung zur Gelangensbestätigung Zoll Fahrzeuge grenzüberschreitend nutzen Zollrechtliche Informationen für Unternehmen und Private Seite 7 Seite 12 Seite 16

2 Impressum Redaktion: Herausgeber: Layout/Satz: Druck: Petra Schmutz Telefon WEKA Business Media AG Hermetschloostrasse Zürich Telefon Fax Dimitri Gabriel Erstausgabe: März 2013 ERNi Druck und Media AG Erscheinungsweise: 4 Ausgaben pro Jahr VLB Titelaufnahme im Verzeichnis Lieferbarer Bücher: ISBN Bilder: WEKA Business Media AG, Zürich Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werks darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden.

3 Editorial 1 Editorial Liebe Leserinnen und Leser Mit der Beweismittelfreiheit geht die freie Beweiswürdigung einher. Sie ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Nachweis steuermindernder Tatsachen (z.b. Höhe der Vorsteuern) von praktischer Bedeutung. Besondere Beachtung sollten die beiden Grundsätze bei Vorliegen elektronischer Rechnungen («e- Rechnung») bzw. bei elektronischer Archivierung von (Papier-)Rechnungen finden. Den Beitrag «Beweiskraft von elektronischen Kreditorenrechnungen» lesen Sie auf Seite 4. Ab 1. Oktober 2013 gilt für innergemeinschaftliche Lieferungen in der Europäischen Union die Gelangensbestätigung. Analog zu den Schweizer Exportlieferungen unterliegt der Warenverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht der EU-Umsatzsteuer. Die entsprechenden Transaktionen sind als sogenannte «innergemeinschaftliche Lieferungen» steuerbefreit. Die entsprechende Steuerfreiheit muss jedoch mit Hilfe bestimmter Dokumente nachgewiesen werden können. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird die jeweilige Umsatzsteuer nachgefordert. Der Beitrag «Neuregelung zur Gelangensbestätigung» auf Seite 12 zeigt, wie in der Praxis zur Vermeidung allenfalls hoher Umsatzsteuerrisiken vorgegangen werden muss. Risiken aus Zollsicht entstehen primär dann, wenn der Wohnsitz/Sitz der Person/Firma nicht mit dem sogenannten «Zollstatus» beziehungsweise der «Immatrikulation» des Fahrzeuges übereinstimmt. Zudem ergeben sich bei gewissen Konstellationen auch mögliche MWST-Folgen in den EU-Ländern. Der Beitrag «Fahrzeuge grenzüberschreitend nutzen Zollrechtliche Informationen für Unternehmen und Private» auf Seite 16 zeigt Ihnen einige Beispielfälle und deren mögliche Konsequenzen bezüglich Zoll und MWST auf. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre. Petra Schmutz Bereichsleiterin Finanz- und IT-Produkte petra.schmutz@weka.ch

4 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Buchführung und Abrechnung Beweiskraft von elektronischen Kreditorenrechnungen Einleitung Beweislast, Beweismittelfreiheit und freie Beweiswürdigung im recht Elektronische Rechnungen als eindeutige Beweismittel Scan von Papierrechnungen als eindeutiges Beweismittel Fazit... 6 MWST-Checkliste am Ende des Geschäftsjahres... 7 Rechnungsanforderung in der EU Einleitung Standardrechnungen Kleinrechnungen Spezialfall innergemeinschaftliche Lieferungen Konsequenzen bei ungenügenden Angaben Rechnungen, bei denen der Leistungsempfänger die MWST schuldet (reverse-charge-verfahren) Grenzüberschreitende Lieferung Neuregelung zur Gelangensbestätigung Einleitung Innergemeinschaftliche Lieferung Gelangensbestätigung Neuregelungen zur Gelangensbestätigung ab 1. Oktober Alternativ zur Gelangensbestätigung aufgeführte Belegnachweise Fazit und abschliessende Bemerkungen Zoll Fahrzeuge grenzüberschreitend nutzen Zollrechtliche Informationen für Unternehmen und Private Zollrechtliche Informationen für Unternehmer und Private im Zusammenhang mit grenzüberschreitend genutzten Fahrzeugen Strassenfahrzeuge ein zollrechtliches Risiko? Fallbeispiele Zollrechtlicher Risiko-Check MWST und Recht Neuerungen bei Vertrieb und Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen Anpassung der Praxis für Vertrieb und Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen Keine Veränderungen betreffend Verwaltung Neue Definition des Vertriebsbegriffs Empfehlungen... 22

5 Inhaltsverzeichnis 3 News aus dem Bundesrat MWST: Bundesrat will den Vollzug bei ausländischen Unternehmen verbessern Aufbewahrung von Belegen zu Ursprungsnachweisen neu geregelt Fragen und Antworten Rechtssichere Antworten auf brennende Fragen Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlagen: Bundesverfassungs-Artikel, Gesetz und Verordnungen Publikationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV: MWST-Infos, MWST-Praxis-Infos, MWST-Branchen-Infos Publikationen der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV Für Online-Abonnenten: Im Online-Modul «Praxis» haben wir folgende neue Broschüren und Entwürfe der ESTV für Sie aufgeschaltet: MWST-Branchen-Info 11 Luftverkehr 1. Entwurf Index-Nr MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich Praxisänderung 1. Entwurf Index-Nr MWST-Branchen-Info 17 Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien Praxisänderung 1. Entwurf Index-Nr MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen Praxisänderung 1. Entwurf Index-Nr

6 4 Buchführung und Abrechnung Beweiskraft von elektronischen Kreditorenrechnungen VON CLAUDIO FISCHER / URS KIPFER 1. Einleitung Seit Inkrafttreten des aktuellen gesetzes («MWSTG») per 1. Januar 2010 ist in Art. 81 Abs. 3 MWSTG der Grundsatz der Beweismittelfreiheit zu Gunsten der steuerpflichtigen Person ausdrücklich festgehalten. Mit der Beweismittelfreiheit geht auch die freie Beweiswürdigung einher. Sie ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Nachweis steuermindernder Tatsachen (z.b. Höhe der Vorsteuern) von praktischer Bedeutung. Besondere Beachtung sollten die beiden vorerwähnten Grundsätze bei Vorliegen elektronischer Rechnungen («e-rechnung») bzw. bei elektronischer Archivierung von (Papier-)Rechnungen finden. 2. Beweislast, Beweismittelfreiheit und freie Beweiswürdigung im recht Im recht gilt der Grundsatz, dass steuerpflichtige Personen, welche steuermindernde Tatsachen geltend machen wollen, für das Vorliegen dieser Tatsachen beweispflichtig sind. Steuermindernde Tatsachen sind solche, welche zur Anwendung des reduzierten oder des Sondersatzes führen, eine Befreiung oder Ausnahme von der zur Folge haben oder zu einem Vorsteuerabzug führen. Dass Leistungen im Ausland erbracht worden sind und deshalb nicht der Schweizer unterliegen, ist gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung («ESTV») ebenfalls eine steuermindernde Tatsache. Wenn das Vorliegen von steuermindernden Tatsachen nicht bewiesen werden kann, sind erbrachte Leistungen zum Normalsatz zu versteuern bzw. kann die angefallene Vorsteuer nicht in Abzug gebracht werden. Mit dem aktuellen MWSTG, welches per 1. Januar 2010 in Kraft trat, wurde im recht der Grundsatz der Beweismittelfreiheit eingeführt. Die ESTV darf demnach den Nachweis einer steuermindernden Tatsache nicht mehr vom Vorhandensein eines spezifischen Beweismittels abhängig machen (Art. 81 Abs. 3 Satz 2 MWSTG). Die steuerpflichtige Person hat also grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, steuermindernde Tatsachen zu beweisen. Der Beweismittelfreiheit steht die freie Beweiswürdigung gegenüber. Die ESTV hat bei Beweismitteln zu prüfen, ob mit diesen die geltend gemachten steuermindernden Tatsachen tatsächlich bewiesen werden können (Art. 81 Abs. 3 Satz 1 MWSTG). Wenn für den Nachweis eines Sachverhalts nur ein Beweismittel vorgebracht werden kann, muss dieses eindeutig sein. Beispiele für eindeutige Beweise sind die elektronischen Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung für den Nachweis von Exporten oder originale Kreditorenrechnungen (Papierform), die den Anforderungen von Art. 26 MWSTG entsprechen, für den Nachweis des Vorsteuerabzugsrechts. 3. Elektronische Rechnungen als eindeutige Beweismittel Bei einer e-rechnung handelt es sich um ein elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermitteltes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (Art. 3 Bst. k MWSTG i.v.m. Art. 122 Abs. 1 MWSTV). Inhaltlich ergibt sich kein Unterschied zur Papierrechnung.

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