LHL Bürotechnik & Einrichtung GmbH Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen.

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1 LHL Bürotechnik & Einrichtung GmbH Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen. Stand: Geltungsbereich, Ausschließlichkeit dieser Bedingungen Die Lieferungen Leistungen und Angebote der LHL erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit bereits widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn LHL ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Mündliche Nebenabreden oder Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von einem LHL-Geschäftsführer oder einem hierzu schriftlich Bevollmächtigten erklärt werden. 2 Vertragsschluss Alle LHL-Angebote, die nicht ausdrücklich verbindlich sind, sind stets freibleibend. Bestellungen des Käufers sind stets verbindlich. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn LHL die Bestellung als Auftrag bestätigt oder die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Bestellungseingang zum Versand bringt oder zur Abholung bereitstellt. 3 Lieferbedingungen In Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Erklärungen angegebene Liefertermine sind stets unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. LHL kann liefern, sobald LHL von ihrem Zulieferer selbst beliefert worden ist. Bei Aufträgen über Gegenstände ist LHL zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen kann LHL mit der Auslieferung in Rechnung stellen. Seite 01 von 07

2 4 Nachfrist und Rechtsfolgen bei Lieferverzögerungen oder Lieferausfall Hat LHL einen verbindlichen Liefertermin nicht einhalten können, so muss der Käufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzten. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Sofern LHL verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die LHL nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird LHL den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist LHL berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird LHL unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn LHL ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder LHL noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder LHL im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Dies gilt auch für Fälle von höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen sei es bei LHL oder bei einer ihrer Zulieferfirmen. 5 Annahmeverzug Befindet sich der Käufer länger als zwei Wochen in Annahmeverzug, so ist LHL nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und kann, unbeschadet sonstiger Rechte, über den Kaufgegenstand frei verfügen. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist LHL berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. LHL kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Während des Annahmeverzuges hat der Käufer an LHL als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 30, EUR pro Woche, zu bezahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann LHL den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern. LHL kann neben dem Rücktritt die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. LHL ist berechtigt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto- Kaufpreises es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schaden vom Käufer zu fordern. Seite 02 von 07

3 6 Preise LHL-Preise verstehen sich ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer und falls nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich Verpackung, Umweltpauschale (grüner Punkt), Transport- und Frachtversicherung. Vereinbarte Rabatte, Umsatzvergütungen oder Frachtvergütungen entfallen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug kommt. 7 Zahlung, Zahlungsverzug Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die gelieferten Waren und Leistungen mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Kundenwechsel und Eigenakzepte, die ordnungsgemäß verstempelt sein müssen, werden nur unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen Vergütung der Diskontspesen angenommen. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwas später fällige Papiere, verlangen. Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden auch sämtliche anderen bis dahin noch offenen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. In jedem Falle kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher i.s.d. 13 BGB ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. 8 Aufrechnung Der Käufer darf nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, die von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig gegen uns festgestellt ist. 9 Versand Der Versand einer Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sofern dieser nicht Verbraucher i.s. d. 13 BGB ist. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder ein anderes Versendungsunternehmen auf den Käufer über. Versicherungen gegen Schäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung der anfallenden Beträge vorgenommen. Seite 03 von 07

4 10 Sachmängelhaftung u. Fristen zur Rechtswahrnehmung Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese nicht als zusammengehörend verkauft. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher i.s. d. 13 BGB. In den Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, verjähren die Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und oder Sachmängeln bei neu hergestellten Sachen in einem Jahr und entfallen bei gebrauchten Sachen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Übergabe der Ware. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfallen sämtliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängel, es sei denn, der Käufer weist nach oder es ist offensichtlich, dass der Mangel nicht hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Desweiteren gilt dies ebenfalls, wenn Manipulationen an der Seriennummer festzustellen sind. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Ansprüche und Rechte wegen Mängeln aus. Der Käufer muss offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Übergabe des Lieferungsgegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind LHL unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Geltung des 377 HGB bleibt hiervon unberührt. Bei Nachbesserung durch den Austausch von Teilen oder Baugruppen beginnen die Verjährungsfristen bzgl. der Ansprüche und Rechte wegen Mängel nicht erneut zu laufen. Die Verjährungsfristen sind für die Dauer der Nachbesserungsarbeiten gehemmt. Bei Ersatzlieferung beginnt die Verjährungsfrist nur dann erneut zu laufen, wenn es sich nicht um gängige Ware, sondern um eine Sonderanfertigung für den Kunden handelt und der Käufer auf Grund des Mangels die Sache nicht nutzen konnte. Andernfalls ist die Verjährung für die Dauer des Nutzungsausfalls gehemmt. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die wesentlichen Daten durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. LHL übernimmt keine Haftung für die verlorengegangenen Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung sowie Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bzgl. der zu reparierenden Geräte werden durch LHL nicht übernommen. LHL übernimmt keinerlei Haftung für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften bei Durchführung der Nacherfüllung. Seite 04 von 07

5 weiter 10 Sachmängelhaftung u. Fristen zur Rechtswahrnehmung Ist eine Sache mangelhaft, kann LHL zunächst die Art der Nacherfüllung wählen und durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht von LHL, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. LHL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer hat LHL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an LHL zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn LHL ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt LHL, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann LHL die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 11 Sonstige Haftung Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet LHL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet LHL gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LHL nur a) für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit LHL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Seite 05 von 07

6 12 Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von LHL aus dem Kaufvertrag und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich LHL das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat LHL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die LHL gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist LHL berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; LHL ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf LHL diese Rechte nur geltend machen, wenn LHL dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der mit LHL-Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei LHL als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt LHL Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von LHL gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an LHL ab. LHL nimmt die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben LHL ermächtigt. LHL verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen LHL gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann LHL verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner LHL bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die LHL-Forderungen um mehr als 10%, wird LHL auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Seite 06 von 07

7 13 Urheberrechte Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Wiederverkäufer allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen d.h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert. 14 Datenschutz und Speicherung und Datenspeicherung Die Firma LHL ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß 33 BDSG gespeichert. 15 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen LHL und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß 12 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Ist der Käufer Kaufmann i.s.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und diesen AGB unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der LHL-Geschäftssitz in Altötting. LHL ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Seite 07 von 07

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